B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4958/2016
lan
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung vom 13. Dezem-
ber 2012 und der Anhörung vom 14. April 2014 im Wesentlichen vor, chi-
nesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe von Ge-
burt an in B._______ gelebt. Im Dorf gebe es keine Adressen. Die nächste
chinesische Verwaltung befinde sich in C._______. Vor zwei Jahren habe
er einmal Flugblätter verteilt. Die Chinesen hätten davon nichts erfahren,
weshalb er keine Probleme bekommen habe. Am (…) 2012 habe er im Dorf
bei den Gebetsmühlen zusammen mit einem Kollegen ein Bild des Dalai
Lama aufgestellt. Sie hätten die Aktion als Demonstration für Religionsfrei-
heit und als Protest gegen die Schliessung eines Klosters verstanden. Die
Meinungen über ihr Vorgehen seien geteilt gewesen. Einerseits habe man
dieses gelobt. Andere hätten auf drohende Konsequenzen hingewiesen.
Wegen Letzterem habe ihn sein Vater gebeten, das Land zu verlassen.
Im Weiteren beantwortete der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
Fragen zu heimatlichen Dokumenten und Kontaktmöglichkeiten vor Ort.
Ausserdem wurden ihm Fragen zu seinen Sprachkenntnissen, zum absol-
vierten Schulbesuch, zu seiner Arbeit in der Landwirtschaft und zu geogra-
fischen Belangen Tibets gestellt.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft. Die geltend gemachte tibetische Herkunft müsse be-
zweifelt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er vor der Einreise
in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Die angeblichen
Fluchtgründe als solche habe er ebenfalls nicht glaubhaft geschildert.
C.
Eine dagegen am 26. August 2014 erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juni 2015 gut und wies die Sache
wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Einräumung
D-4958/2016
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des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vor-
instanz zurück.
Zur Begründung führte es aus, aufgrund der Akten sei für das Gericht we-
der nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des
Länder- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar sei, noch ob
die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtli-
chen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und voll-
ständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller
weiteren rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich nachgekommen sei.
D.
Eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA erstellte im Auftrag
des SEM am 1. Februar 2016 ein Gutachten, nachdem mit dem Beschwer-
deführer am 1. Dezember 2015 ein telefonisches Interview geführt worden
war.
Das Gutachten enthält eine linguistische und eine landeskundlich-kulturelle
Analyse. Die sachverständige Person kam zum Schluss, die Sozialisation
des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht im von ihm angegebenen Ge-
biet in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb Chinas stattgefunden.
E.
Am 24. Februar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis.
F.
Mit Eingabe vom 8. März 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus-
sagen, in Tibet aufgewachsen zu sein und bis zur Ausreise dort gelebt zu
haben, fest.
G.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China
an.
H.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 (Datum des Poststempels) beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids verbunden mit der Rückweisung der Sache
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Seite 4
zur Neubeurteilung. Es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtli-
chen Sachverständigen (einen unabhängigen Tibet-Experten) anzuord-
nen. Dem Beschwerdeführer sei als Flüchtling Asyl zu erteilen. Eventualiter
sei die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz wegen
subjektiver Nachfluchtgründe anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme deswegen zu verfügen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der
Vorschussleistungspflicht.
Dem Gericht wurden vorinstanzliche Akten, eine Arbeitsbestätigung, ein Ar-
beitszeugnis und weitere Unterlagen übermittelt. Die allfällige Nachrei-
chung von Identitätspapieren stellte der Beschwerdeführer in Aussicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest. Sie wies das Gesuch
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels ersichtlicher Bedürfigkeit ab und er-
hob einen Kostenvorschuss. Betreffend allfälliger Nachreichung weiterer
Beweismittel wurde auf Fristansetzung verzichtet. Der Vorschuss wurde in
der Folge fristgemäss geleistet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer am 23. September 2016 zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 21. November 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
dem Gericht seine Mandatsübernahme an und reichte eine Beschwerde-
ergänzung ein.
L.
Am 3. April 2017 gab der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
M.
Eine weitere Eingabe des Rechtsvertreters vom 29. Juni 2017 beantwor-
tete das Gericht am 6. Juli 2017.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner erneut abweisenden Verfügung
aus, bereits im kassierten Entscheid vom 25. Juli 2014 von der der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausgegangen zu sein. Im
wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren habe die Lingua-Analyse
ergeben, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrschein-
lich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas und eindeutig
nicht – wie geltend gemacht – im Gebiet D._______ und damit in Tibet
erfolgt sei. Er verfüge zwar über gewisse landeskundlich-kulturelle Kennt-
nisse der Heimatregion, weise aber auch unerwartete Lücken auf. So habe
er einige Siedlungen auflisten können. Er habe aber die seit langem veral-
tete administrative Einheit „Provinzbezirk“ statt „Gebiet“ gewählt. Im Weite-
ren habe er einige Orte administrativ nicht richtig einordnen können („Kreis“
statt „Gemeinde“; „Gemeinde“ und „Kreis“ statt „Marktflecken“; „Kreis“ statt
„Gebiet“). Ferner habe er gewisse landeskundliche Kenntnisse von Ge-
wässern, Klöstern, eines bekannten Berges, des Schulwesens und der
Landwirtschaft, sei aber auch in diesen Zusammenhängen teilweise unkor-
rekt in seinen Schilderungen gewesen. Seine vorhandenen Kenntnisse
liessen im Übrigen nicht zwingend auf einen Aufenthalt in Tibet schliessen,
sondern könnten auch erlernt sein. In sprachlicher Hinsicht sei festzuhal-
ten, dass er aufgrund der geltend gemachten Biografie muttersprachlich
den tibetischen Dialekt von E._______ sprechen und der im dortigen Kreis
vorherrschenden (…) über einige Kenntnisse des Chinesischen verfügen
sollte. Angesichts seiner Angabe, vor der Ausreise nur im genannten Kreis
gelebt und sich in der Folge lediglich 7 Monate in Nepal und danach in der
Schweiz aufgehalten zu haben, sei die Tatsache, dass seine Sprache auf
den drei Analyseebenen fast keine Ähnlichkeiten mit dem Dialekt in
D._______ aufweise, mit dem angeblichen sprachlichen Sozialisationsge-
biet nicht vereinbar. Es sei ihm mangels stichhaltiger Argumente im Rah-
men des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die Einschätzungen in der
Analyse als fraglich erscheinen zu lassen. Soweit er in sprachlicher Hin-
sicht geltend mache, absichtlich (aus Verständlichkeitsgründen) im
F._______-Dialekt gesprochen zu haben, sei diese Angabe nicht vereinbar
D-4958/2016
Seite 7
mit seiner Aussage anlässlich des Telefoninterviews, er spreche seinen
heimatlichen Dialekt.
Nach dem Gesagten liessen wegen der unglaubhaften Sozialisation vor
Ort auch seine Flucht- und Ausreisegründe jegliche Glaubhaftigkeit vermis-
sen. Dies umso mehr, als die entsprechenden Vorbringen mangels Sub-
stanz und Realitätsnähe ohnehin nicht nachvollzogen werden könnten.
Im Weiteren könne gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bei einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, welche unglaub-
hafte Angaben über ihre angebliche Sozialisation in China gemacht habe,
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewil-
ligung oder eine Duldung in einem Drittstaat gehabt habe oder sogar eine
andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu prüfen, ob sie dort asyl-
relevanten Nachteilen ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch durch Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht die dafür erforderlichen Abklärungen,
müsse davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Wie erwähnt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Hauptso-
zialisation in China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Auch habe
er keine glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt-
staat geliefert, weshalb bei ihm im Sinne der zitierten Praxis keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen die Rückkehr an den
bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe bei landeskundlich-
kulturellen Fragen jeweils grundsätzlich richtig geantwortet. Entscheidrele-
vante Ungenauigkeiten seien nicht vorhanden. Die von ihm verwendeten
veralteten Begriffe bei administrativen Einheiten würden im Heimatland im-
mer noch gebraucht. Angebliche Unstimmigkeiten seien mutmasslich da-
rauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz die Angaben gemäss chinesi-
schem Sprachgebrauch erwartet habe. Er spreche aber nur wenig Chine-
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sisch. Zur Sprachanalyse hielt er fest, dass er tatsächlich den Dialekt sei-
nes Herkunftsgebiets spreche. Gewisse Veränderungen im Sprachverhal-
ten seien auf Kontakte zu anderen Tibetern mit unterschiedlichen Dialekten
zurückzuführen. Mit Bekannten aus seinem Herkunftsort spreche er nach
wie vor den ursprünglichen Dialekt.
Die Beschaffung von Identitätsbelegen sei sehr schwierig und mit Gefahren
für die Angehörigen vor Ort verbunden. Er werde sich aber bemühen, et-
was erhältlich zu machen.
Er habe im Tibet sehr vieles erlebt. Auch die Schweiz wisse, wie ange-
spannt die Lage vor Ort sei. Die Flucht habe ihn traumatisiert. Eine Rück-
kehr dorthin sei undenkbar. Als chinesischer Staatsbürger sei er vor Ort
asylrelevant gefährdet. Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwer-
deinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu gewähren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen
die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
4.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 21. November 2016 macht der
Rechtsvertreter geltend, sein Mandant habe in der Beschwerdeschrift die
angeblichen Unglaubhaftigkeitselemente substanziiert widerlegt. Zudem
sei aufgrund der Tatsache, dass der erste Entscheid des SEM vom Gericht
kassiert worden sei, die Behauptung des SEM, er sei nicht in Tibet soziali-
siert worden, absolut hinfällig. Im gutheissenden Entscheid sei zudem ver-
merkt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich
plausibel seien. Die gegenteilige Einschätzung des SEM, welches die Asyl-
vorbringen nicht genügend gewürdigt habe, sei unhaltbar.
5.
Einleitend ist festzuhalten, dass der nun angefochtene Entscheid den im
Beschwerdeurteil erwogenen Beanstandungen Rechnung trägt und keine
Gehörsverletzungen beziehungsweise eine Verletzung der Untersu-
chungsmaxime zu erkennen sind. Ferner hat das SEM die eigentlichen
Asylgründe des Beschwerdeführers im jetzigen Urteil lediglich knapp, aber
entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters zutreffend gewürdigt. Die be-
antragte erneute Rückweisung ans SEM kommt mithin nicht in Betracht.
6.
Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtenen Verfügung zuzustim-
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Seite 9
men. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungs-
gericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend,
dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern
oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen. Denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsu-
chende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, wel-
chen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Ver-
lässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche
Bedeutung zu.
Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf den Lingua-Bericht verwiesen werden. Dieser
stammt von einer qualifizierten Person und gelangt zu eindeutigen
Schlussfolgerungen. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des recht-
lichen Gehörs sowie der Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht gelun-
gen, die dortigen Schlussfolgerungen zu entkräften. In diesem Zusammen-
hang kann vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des
SEM, die sich auch mit seinen Aussagen anlässlich des rechtlichen Gehörs
befassen, verwiesen werden (vgl. Ziff. 4.1). Es mag zwar zutreffen, dass
gewisse geografische Orte beziehungsweise administrative Einheiten un-
terschiedlich genannt werden, weshalb bei solchen Belangen eine vorsich-
tige Gewichtung hinsichtlich Relevanz für die Unglaubhaftigkeit einer dor-
tigen Sozialisation zu erfolgen hat. Auch ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer gewisse Kenntnisse über Belange vor Ort hat, was auch in
der Lingua-Analyse sowie im vormaligen Beschwerdeverfahren festgehal-
ten wurde. Insgesamt reichen diese aber im Sinne der schlüssigen Analyse
im Gutachten nicht aus, die angeblich erst 2012 erfolgte Ausreise bezie-
hungsweise einen dortigen Aufenthalt im Sinne einer Hauptsozialisation zu
belegen. Der Einwand der Rechtsvertretung, im kassatorischen Urteil sei
klarerweise von der Herkunft des Beschwerdeführers aus Tibet ausgegan-
gen worden, stösst offensichtlich ins Leere.
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Seite 10
Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers hinsichtlich Sprache wir-
ken ebenfalls in keiner Weise überzeugend. Dass er beim Telefoninterview
trotz gegenteiliger Angabe tatsächlich mit Absicht seinen eigentlichen Dia-
lekt gesprochen habe, wirkt konstruiert. Vielmehr beruht das Ergebnis der
Sprachanalyse auf fundierten Erwägungen, denen er nach dem Gesagten
beziehungsweise mit dem weiteren Einwand, seine Sprache habe sich seit
der Ausreise verändert, offensichtlich nichts Überzeugendes entgegenzu-
setzen vermag.
Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft
durch die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen hinsichtlich der
Vorfluchtgründe bekräftigt. So wies die Vorinstanz bereits im – nicht wegen
der Würdigung der Vorfluchtgründe – kassierten Entscheid darauf hin, der
Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Asylverfahrens hinsichtlich frühe-
rer Proteste und der geltend gemachten Aktion vom (…) 2012 abwei-
chende Angaben gemacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, eine schlüs-
sige Begründung für die Aufstellung des Dalai-Lama-Bildes im Dorf zu ge-
ben. Dieser Sichtweise ist mangels stringenter Beschwerdegegenargu-
mente zu folgen.
7.
Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behaup-
tete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu ma-
chen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei-
genschaft. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-4958/2016
Seite 11
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6).
9.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdefüh-
rer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen
dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
dieser Kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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