B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4958/2017
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. März 2017 / D-7946/2015.
D-4958/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 5. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 8. Juni 2014 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu-
sätzlich zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen. Am
28. August 2014 befragte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asylgründen.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei syrischer Staatsbürger kurdi-
scher Ethnie und stamme aus der Stadt B._______ in der Provinz
C._______. Bereits im frühen Kindesalter sei er zusammen mit seinen El-
tern sowie seinen Geschwistern nach D._______ gezogen, wo sie in
E._______ gelebt hätten. Im Februar 2011 seien sie alle wieder nach Sy-
rien zurückgekehrt und hätten in B._______ gelebt.
Am 29. Juni 2013 seien er und sein Vater von den syrischen Behörden
festgenommen worden. Wiewohl diese ihnen den Grund ihrer Festnahme
nicht genannt hätten, vermute er, dass ihre Festnahme im Zusammenhang
mit ihrer Teilnahme an einer Demonstration in B._______ am 28. Juni 2013
gestanden habe. Zunächst seien sie einen Monat lang in einem Gefängnis
namens F._______ inhaftiert gewesen. Anschliessend seien sie in ein Ge-
fängnis mit dem Namen „G._______“ in B._______ überstellt worden.
Ende April 2014 seien er und sein Vater aus dem Gefängnis entlassen wor-
den, nachdem sie sich schriftlich verpflichtet hätten, an den bevorstehen-
den Präsidentschaftswahlen teilzunehmen und dabei für Bashar al-Assad
zu stimmen. Bereits einen Tag nach ihrer Freilassung habe er Syrien ge-
meinsam mit seinem Vater illegal verlassen. Anschliessend sei er via die
Türkei und weitere ihm unbekannte Länder in einem TIR versteckt in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Begleitschreiben vom 14. Januar 2015 reichte der Gesuchsteller ein
vom 29. Juni 2013 datierendes Urteil des Einzelmilitärrichters in
B._______ inklusive deutscher Übersetzung ein. Darin werden er und sein
Vater wegen Teilnahme an einer Demonstration vom 28. Juni 2013 zu einer
zehnmonatigen Freiheitsstrafe (vom 29. Juni 2013 bis am 30. April 2014)
sowie einer Busse von 5000 syrischen Lire verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte
D-4958/2017
Seite 3
seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
D.
D.a Am 7. Dezember 2015 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. Novem-
ber 2015.
D.b Mit Begleitschreiben vom 28. Dezember 2015 reichte der Gesuchstel-
ler die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments ein. Dabei handle es sich
um ein Urteil des Gerichts erster Instanz von B._______, das ihn wegen
Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration sowie Handlungen ge-
gen den syrischen Staat zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt
habe.
D.c Mit Begleitschreiben vom 11. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller
auf gerichtliche Aufforderung vom 5. Januar 2016 hin eine beglaubigte
Übersetzung des am 28. Dezember 2015 eingereichten Dokuments nach.
Danach soll der Gesuchsteller vom erstinstanzlichen Gericht in B._______
am 10. Mai 2015 wegen Teilnahme an einer nichtbewilligten Demonstration
am 28. Juni 2013, Handlungen gegen den Staat sowie Schädigung des
Ansehens der syrischen Regierung in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt worden sein.
D.d Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der Gesuchsteller auf gerichtli-
che Aufforderung vom 16. Februar 2016 hin das Original des syrischen Ur-
teils vom 10. Mai 2015 ein.
D.e Im Rahmen eines ersten Schriftenwechsels reichte das SEM am
22. März 2016 seine erste Vernehmlassung ein, während der Gesuchstel-
ler am 7. November 2016 auf diese replizierte. Am 1. Dezember 2016 for-
derte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz gestützt auf die Replik
des Gesuchstellers zu einer Duplik auf. Diese erfolgte am 16. Dezember
2016.
D.f Am 19. Januar 2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Fo-
rensische Institut Zürich um eine Echtheitsprüfung der beiden syrischen
Urteile vom 29. Juni 2013 und vom 10. Mai 2015. Das Forensische Institut
Zürich hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2017 fest, hinsichtlich beider
Urteile würden sich Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ergeben.
D-4958/2017
Seite 4
D.g In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2017 hielt der Gesuchsteller
an der Echtheit der beiden Gerichtsdokumente fest.
D.h Mit Urteil D-7946/2015 vom 15. März 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 gegen die
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 erhobene Beschwerde ab.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der am 22. August 2017 vom
Gesuchsteller mandatierte Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch beim Bun-
desverwaltungsgericht ein. Dabei beantragte er, das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 15. März 2017 sei revisionsweise aufzuheben und
das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Schliesslich stellte
er den Antrag, eventuell sei dieses Gesuch dem SEM zur Behandlung als
zweites Asylgesuch zu überweisen. Der Rechtsvertreter fügte dem Revisi-
onsgesuch zwei angebliche Originalzwischenverfügungen der 1. Abteilung
des Strafgerichts B._______ vom 25. März 2015 und vom 23. April 2015
sowie amtlich beglaubigte Kopien der beiden Urteile vom 29. Juni 2013 be-
ziehungsweise vom 10. Mai 2015 bei.
Es sei für den Onkel väterlicherseits des Gesuchstellers schlicht nicht mög-
lich gewesen, diese Dokumente vorher erhältlich zu machen. Zudem sei
es für diesen ein enormer Aufwand gewesen, sie zu beschaffen. Der vor-
erwähnte Onkel des Gesuchstellers habe durch einen Bekannten, welcher
in der Registerabteilung beim syrischen Gericht arbeite, Zugang zu Doku-
menten erhalten, welche in den Archivregistern des syrischen Gerichts auf-
bewahrt würden. Durch die Einreichung der amtlich beglaubigten Kopien
der beiden Urteile werde nunmehr eindeutig bestätigt, dass es sich bei den
bereits im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten um Originale
handle. Entgegen der Annahme des Forensischen Instituts Zürich seien
diese Dokumente echt. Dabei gehöre es zur gängigen Praxis der syrischen
Behörden und Ämter, Dokumente auf der Basis von Vorlagen zu erstellen
beziehungsweise vorgefertigte Dokumente von Hand auszufüllen. Aus die-
sen Gründen komme den beigebrachten Beweismitteln Erheblichkeit im re-
visionsrechtlichen Sinne zu.
D-4958/2017
Seite 5
F.
Mit Schreiben vom 5. September 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang des vorliegenden Revisionsgesuchs.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom
15. März 2017 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revi-
sionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 5.70).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG
sinngemäss).
D-4958/2017
Seite 6
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch vom 4. September 2017 ist hinreichend begründet. Auch legte
er dar, dass es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entde-
ckung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124
Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurde.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
D-4958/2017
Seite 7
3.2
3.2.1 Im Urteil D-7946/2015 vom 15. März 2017 wurde namentlich erwo-
gen, der Gesuchsteller habe sich in Bezug auf die Frage, ob ihn seine Mut-
ter während seiner Inhaftierung zwischen dem 29. Juni 2013 und Ende Ap-
ril 2014 im Gefängnis besucht habe, widersprochen. So habe er zunächst
erklärt, seine Mutter habe ihn im Januar 2014 im Gefängnis besucht, wobei
er sie gesehen habe (vgl. act. A8 Ziffn. 1.16.04 und 7.02), wogegen er spä-
ter behauptet habe, es habe ihn dort niemand besucht und hinsichtlich des
Treffens mit seiner Mutter sei es bei einem erfolglosen Versuch geblieben
(vgl. act. A18 S. 11 F114). Die Mutter des Gesuchstellers habe ihrerseits
behauptet, überhaupt keine Ahnung gehabt zu haben, wo sich ihr Ehe-
mann sowie ihr Sohn damals befunden hätten, was mit beiden Versionen
des Gesuchstellers unvereinbar sei (vgl. Dossier N (…), act. A52 F193).
Hinsichtlich der beiden Beweismittel, also der beiden Urteile vom 29. Juni
2013 und vom 10. Mai 2015, sei festzuhalten, dass es zahlreiche Fäl-
schungsindizien gebe. Hinsichtlich des Urteils vom 29. Juni 2013 habe der
Gutachter bestätigt, dass der darauf befindliche Stempel mittels eines Dru-
ckers erzeugt worden sei und nicht durch einen Nassstempel. Das Urteils-
dokument vom 10. Mai 2015 sei demgegenüber das Ergebnis eines Re-
produktionsvorganges unbekannter Generation, das mit einem tonerba-
sierten Ausgabegerät hergestellt worden sei. Darauf seien überdies an ver-
schiedenen Stellen Fragmente möglicher Notizen erkennbar, wobei nicht
ausgeschlossen werden könne, dass die Notizen im Kopiervorgang besei-
tigt worden seien.
Neben den starken Zweifeln an der formellen Rechtskraft der beiden Do-
kumente gebe auch ihr Inhalt Anlass zur Kritik. Zunächst sei nicht einsich-
tig, weshalb zwei verschiedene Gerichtsbehörden denselben Sachverhalt
mehrere Jahre nacheinander hätten behandeln sollen. Darüber hinaus falle
die offensichtliche Inkongruenz des im Urteil vom 10. Mai 2015 enthaltenen
Anklagepunktes auf. Gemäss diesem Beweismittel sei der Gesuchsteller
wegen falscher Identitätsangabe im Sinne von Art. 396 des syrischen Straf-
gesetzbuches zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Wort-
laut dieser Bestimmung laute: „Wer sich im Rahmen eines Instruktionsver-
fahrens oder eines Prozesses einen fremden Namen anmasst, wird mit
Zuchthaus zwischen drei Monaten und drei Jahren bestraft“. Es verstehe
sich auch ohne vollständige Kenntnis der Besonderheiten des syrischen
Rechtssystems, die der Gesuchsteller geltend gemacht habe, von selbst,
dass eine solche Straftat schon auf den ersten Blick nichts mit den Schil-
derungen des Gesuchstellers zu tun habe und zusätzlich unvereinbar sei
D-4958/2017
Seite 8
mit der verhängten Strafe (von sieben Jahren), die deutlich über dem Straf-
rahmen (von Art. 396 des syrischen Strafgesetzbuches) liege.
Im Lichte des Gesagten sei zu folgern, dass überwiegende Elemente dafür
sprächen, dass die vorerwähnten Dokumente für die Zwecke des Verfah-
rens angefertigt worden seien (a.a.O. S. 9 ff. E. 6 und 6.1).
3.2.2 Der Gesuchsteller reichte im Rahmen des Revisionsverfahrens an-
geblich amtlich beglaubigte Kopien der beiden Urteile vom 29. Juni 2013
und vom 10. Mai 2015 sowie zwei Originalzwischenverfügungen der 1. Ab-
teilung des Strafgerichts B._______ vom 25. März 2015 und vom 23. April
2015 bei. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass nebst den Ausführungen
im Beschwerdeurteil auch diverse formelle und inhaltliche Aspekte dazu
führen, den neu eingereichten Dokumenten (ungeachtet der Frage der
Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung) die revisionsrechtliche Erheblichkeit ab-
zusprechen.
Zunächst fällt auf, dass sich die angeblichen Beglaubigungen der beiden
Urteile in Form von Stempeln, gedruckten Schriftsätzen, eigenhändigen
Unterschriften – sowie aufgeklebten Briefmarken (beim Urteil vom 29. Juni
2013) – jeweils auf der Vorder- (Urteil vom 10. Mai 2015) respektive auf
der Rückseite (Urteil vom 29. Juni 2013) von Kopien der beiden Urteile be-
finden, weshalb diese Zusätze a priori nicht als fälschungssicher einzustu-
fen sind. Hinzu tritt der Umstand, dass die Ausführungen im Revisionsge-
such im Zusammenhang mit der angeblichen Beglaubigung der beiden Ur-
teile unsubstantiiert ausgefallen sind. So bleibt unklar, wer die Dokumente
beglaubigt haben, wann die Beglaubigung erfolgt sein und in welchem Ge-
richt die Archivierung vorgenommen worden sein soll. Auch drängt sich an-
gesichts der Formulierung in der Revisionseingabe, der Onkel väterlicher-
seits habe durch einen Bekannten, welcher in der Registerabteilung beim
syrischen Gericht arbeite, Zugang zu Dokumenten erhalten, welche in den
Archivregistern des syrischen Gerichts aufbewahrt würden (a.a.O. S. 3
II./A./4.), generell die Frage auf, ob die Beglaubigung tatsächlich regulär
von der hierfür zuständigen Person vorgenommen wurde, beziehungs-
weise von einer gefälligkeitshalber erfolgten Beglaubigung, also einer
Falschbeurkundung, auszugehen ist.
Gerade angesichts der Annahme, es liege im vorliegenden Fall möglicher-
weise auch eine gefälligkeitshalber erfolgte Beglaubigung, also eine
Falschbeurkundung, vor, würde eine neuerliche Dokumentenanalyse keine
D-4958/2017
Seite 9
stichhaltigen Ergebnisse für oder wider die Echtheit der Beglaubigung zei-
tigen. Aus diesem Grund ist der Antrag in der Revision, es sei eine ergän-
zende Dokumentenanalyse durchzuführen, falls an der Echtheit der einge-
reichten Dokumente gezweifelt werde (a.a.O. S. 6 II./B./Art. 5), abzuwei-
sen.
Hinsichtlich der gerichtlichen Zwischenverfügung vom 25. März 2015 ist
festzuhalten, dass die angebliche Vorladung des Gesuchstellers vor Ge-
richt am 30. März 2015 ungeachtet ihrer allfälligen Echtheit als solche
keine verbindlichen Rückschlüsse in Bezug auf den Fortgang des gericht-
lichen Verfahrens zuliesse. Schliesslich wird bezüglich der zweiten gericht-
lichen Zwischenverfügung vom 23. April 2015 weder aus der deutschen
Übersetzung noch aus der Revisionseingabe deutlich, welches Dokument
mit dieser Zwischenverfügung (Benachrichtigungsmitteilung) an den Ge-
suchsteller hätte übermittelt werden sollen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstat-
bestand von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7946/2015 vom
15. März 2017 ist demzufolge abzuweisen. Angesichts der vorstehend
konstatierten Unerheblichkeit der Beweismittel (vgl. E. 3.2.2) besteht auch
kein Raum für die Annahme eines offenkundigen Wegweisungsvollzugs-
hindernisses im Sinne der sinngemäss angerufenen Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7), wes-
halb auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen, nicht einzutreten ist. Für die Überweisung des Revi-
sionsgesuchs an das SEM zur Prüfung als zweites Asylgesuch besteht
nach dem Gesagten kein Anlass.
4.
Ein Revisionsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernst-
haft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung
der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im
Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbe-
gehren als aussichtslos zu beurteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4958/2017
Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
D-4958/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: