B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4959/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Türkei – am
10. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie vom BFM am 21. Juni 2013 summarisch befragt und am 9. Au-
gust 2013 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass die summarische Befragung vor einem Befrager und einem Dolmet-
scher stattfand, die einlässliche Anhörung hingegen vor einer Befragerin,
einer Dolmetscherin und im Beisein einer Hilfswerkvertreterin, also vor
einem sogenannten Frauenteam, da die Beschwerdeführerin schon im
Rahmen der summarischen Befragung frauenspezifische Gesuchsgründe
vorgebracht hatte (vgl. dazu nachfolgend),
dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Person angab, sie sei kurdischer
Ethnie und alevitischen Glaubens und sie stamme aus der Kleinstadt
V._______, welche bei W._______ in der Provinz X._______ liege und
wo sie bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei mit ihrer Mutter und … [einem
Geschwister] … gelebt habe,
dass ihr Vater vor vielen Jahren gefoltert worden und psychisch schwer
krank sei und schon seit … [Jahren] getrennt von der Familie in seinem
ursprünglichen Heimatdorf lebe, wo auch … [mehrere seiner] Geschwis-
ter lebten,
dass ihre … Schwester bereits verheiratet sei und in Y._______ lebe, was
mit dem Bus … [einige] Stunden von ihrem Heimatort entfernt liege,
dass ihre Familie – ihre Mutter, … [ihr Geschwister] und sie – bis 2009
von ihrem ältesten Bruder unterstützt worden sei, welcher dann aber
weggegangen sei und heute soweit ihr bekannt in … [Westeuropa] lebe,
dass sie ab 2009 von ihren zwei in … [Westeuropa] lebenden … [Ver-
wandten] mütterlicherseits unterstützt worden seien, wobei sie auch zwei
… [Verwandte] mütterlicherseits habe, welche in der Schweiz lebten,
dass sie bis 2011 das Gymnasium besucht, die Schule jedoch abgebro-
chen habe und danach als angelernte Coiffeuse tätig gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren Gesuchgründen
im Wesentlichen vorbrachte, sie habe ihre Heimat verlassen, da sie dort
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… [im Frühjahr] 2012 von Soldaten vergewaltigt worden sei und sie nach
diesem Ereignis nicht mehr in der Türkei leben könne,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführte, sie sei politisch eigentlich
nicht aktiv gewesen, sie habe aber regelmässig Cem-Häuser besucht
(Versammlungsräume der alevitischen Glaubensrichtung) und auch hin
und wieder an kurdischen Kundgebungen teilgenommen,
dass sie … [an jenem Tag im Frühjahr 2012] aber völlig überraschend von
drei Soldaten zuhause abgeholt worden sei, welche in der Folge mit ihr …
[ins Hinterland] von W._______ gefahren seien, wo sie erst begrabscht
und dann von einem der drei Soldaten vergewaltigt worden sei,
dass sie vielleicht wegen ihrer Teilnahme an Kundgebungen oder wegen
ihrer Besuche von Cem-Häusern mitgenommen worden sei, sie aber ei-
gentlich nicht genau wisse, weshalb gerade sie ausgewählt worden sei,
zumal sie anlässlich ihrer Teilnahme an Kundgebungen persönlich nie mit
dem Militär in Konflikt geraten sei,
dass sie nach der Vergewaltigung von Seiten der Soldaten eingeschüch-
tert und bedroht worden sei, nichts von dem Ereignis zu berichten, wobei
es auch während Tagen zu Drohungen per Telefon und SMS gekommen
sei,
dass sie … [rund zwei Wochen später] von den Soldaten nochmals im
Auto mitgenommen worden sei, welche mit ihr bis vor den Militärposten
gefahren seien, wobei sie von ihnen nochmals massiv eingeschüchtert
worden sei, niemandem etwas über den Vorfall zu sagen, ansonsten sie
ihrer Mutter und … [ihrem Geschwister] etwas antun würden,
dass sie die erlittene Vergewaltigung aber ohnehin nicht anzeigt hätte, da
man Soldaten nicht bei der Armee anzeigen könne,
dass sich ihre Grossmutter nach der zweiten Mitnahme an … [einen
ehemaligen Politiker] habe wenden wollen, weil dieser ein angesehener
Mann und ein Freund der Familie sei, sie ihn aber nicht erreicht habe,
dass sie nach der Vergewaltigung psychisch am Boden zerschlagen ge-
wesen sei, weshalb ihre Mutter sie nach der zweiten Mitnahme zu ihrer
Schwester nach Y._______ geschickt habe, von wo sie jedoch nach
knapp drei Wochen vom Schwager wieder nach V._______ zurückge-
schickt worden sei,
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dass sie die drei Männer später nie mehr gesehen habe, sie aber nur
noch selten aus dem Haus gegangen sei, zumal sie nach der Vergewalti-
gung kaum mehr jemandem in die Augen habe schauen können,
dass sie nach ihrer Rückkehr nach V._______ gemerkt habe, dass sie
durch die Vergewaltigung schwanger geworden sei, weshalb sie … [im
Sommer] 2012 eine Abtreibung habe vornehmen lassen müssen, was ei-
gentlich illegal sei, wobei man ihr aber trotzdem in einem Gesundheits-
zentrum auf dem Land geholfen habe,
dass die Abtreibung von ihrer Grossmutter finanziert worden sei und die
Grossmutter, ihre Mutter und ihre … Schwester sie begleitet hätten,
dass sie sich eigentlich schon nach dem Vorfall zur Ausreise entschlos-
sen habe, ihre finanziellen Möglichkeiten jedoch nicht gereicht hätten,
dass ihre Grossmutter schliesslich … [den Verwandten in Westeuropa]
von der Vergewaltigung und der Abtreibung berichtet habe, worauf diese
gemeint hätten, nach so einem Vorfall könne sie nicht mehr im Dorf le-
ben, was ihr selber auch klar gewesen sei,
dass sie danach mit ihren eigenen Mitteln und mit Geld von den …[Ver-
wandten in Westeuropa] und von ihrer Grossmutter ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin auf die Fragen des BFM nach dem Verbleib
ihrer Papiere angab, einen Reisepass habe sie noch nie besessen, hin-
gegen einen Nüfus, welcher 2009 erneuert worden sei, welchen sie aber
anlässlich ihrer Ausreise aus der Türkei ihrem Schlepper habe abgeben
müssen und welcher vom Schlepper behalten worden sei,
dass sie in diesem Zusammenhang zu ihrem Reiseweg vorbrachte, sie
sei am 8. Juni 2013 auf dem Luftweg aus der Türkei ausgereist, indem sie
in Begleitung ihres Schleppers … [über eine exakt bezeichnete Route]
nach Mailand geflogen sei, wobei der Schlepper sie unter Vorlage einer
speziellen Karte als seine Tochter ausgegeben habe,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung die Nachreichung eines Familien-
registerauszuges in Aussicht stellte und im Rahmen der Anhörung ent-
sprechende Unterlagen zu den Akten reichte (inkl. Zustellcouvert),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 – eröffnet am 29. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
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schwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug in die Türkei anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab ausführte, von der Be-
schwerdeführerin seien keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitäts-
papiere vorgelegt worden und für die Nichtabgabe heimatlicher Papiere
im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da die Ausführungen
der Beschwerdeführerin über den angeblichen Verbleib ihres Nüfus beim
Schlepper und über ihre angebliche Einreise in den Schengen-Raum oh-
ne eigenen Pass unglaubhaft seien,
dass das Bundesamt im Anschluss daran festhielt, die Beschwerdeführe-
rin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, da die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Aktivitäten nicht genügend intensiv
für eine glaubhafte Verfolgung seien und ihre Vorbringen über die erlitte-
ne Vergewaltigung voller widersprüchlicher Angaben seien,
dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungs-
vollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 4. September
2013 (Poststempel) Beschwerde erhob, wobei sie in ihrer Eingabe die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, zwecks Eintreten
auf ihr Asylgesuch [1], zwecks Gewährung von Asyl [2], oder zwecks
Neubeurteilung der Sache durch das BFM [3], eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
als Folge davon die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme [4],
dass sie gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersuchte,
dass sie im Rahmen ihrer Eingabe an ihren Gesuchsvorbringen festhielt
und zur Hauptache geltend machte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei
hätte sie erneut Nachstellungen von den Soldaten zu gewärtigen, womit
die Bedrohung vom türkischen Staat ausgehe,
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dass sie im Übrigen den Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzu-
mutbar erklärte, wobei sie anmerkte, sie könne unmöglich in die Türkei
zurückkehren, da ihre Ehre beschmutzt sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungs-
gesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
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dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Be-
schwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich begründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb
über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
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lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin beim BFM keine rechtsgenüglichen Papiere
im Original sondern lediglich einen Familienregisterauszug eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7),
dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG aber dennoch ausser Betracht fallen muss, da – wie
nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach
Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist,
dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafürhält, die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachte Vergewaltigung sei aufgrund unsubstanzi-
ierter Schilderungen und Angaben voller Widersprüche unglaubhaft,
dass indes aufgrund der vorliegenden Akten die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Bundesamtes nicht zu überzeugen vermögen, auch wenn es
im Rahmen seiner Erwägungen zur Stützung seiner Schlüsse auf einzel-
ne Aktenpassagen verweist, woraus Widersprüche ersichtlich würden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur
Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass
auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn
bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylge-
suchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offen-
kundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine
Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder
aber als offensichtlich unglaubhaft erweisen (a.a.O. E. 5.6.5 und 5.6.6),
dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser
Praxis nicht standhält, da in vorliegender Sache keine Konstellation im
vorbeschriebenen Sinne gegeben ist, zumal die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin über die erlittene Vergewaltigung durch drei Soldaten
keineswegs als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu nachvollziehbaren Schil-
derungen über die Umstände vor, während und nach der Vergewaltigung
in der Lage war (vgl. … ), wobei sie sich – bei objektiver Betrachtung der
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Akten – keineswegs in offenkundige und von daher ausschlaggebende
Widersprüche verstrickt hat,
dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass sie anlässlich der
summarischen Befragung – vor dem damaligen Männerteam – nur in
groben Zügen über die ausreiserelevanten Vorgänge berichtete, zumal
sie nachvollziehbar dargelegt hat, sie sei vor den Männern gehemmt ge-
wesen (vgl. … ),
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit hinreichender Deutlichkeit
aufgezeigt hat, dass ihr eigentlich bis heute nicht ganz klar ist, weshalb
gerade sie – damals noch minderjährig – von der kleinen Gruppe Solda-
ten ausgewählt, zuhause abgeholt, an eine abgelegene Stelle verschleppt
und vergewaltigt wurde,
dass das BFM in diesem Zusammenhang fehl geht, wenn es der Be-
schwerdeführerin implizit vorhält, um das Opfer einer Vergewaltigung
durch Soldaten zu werden sei sie politisch viel zu wenig aktiv gewesen,
dass sich schliesslich die Vorhalte des BFM betreffend eine angeblich
insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen aufgrund
des aktenkundigen Anhörungsprotokolls als nicht stichhaltig erweisen,
zumal von der Beschwerdeführerin Detailschilderungen vorgebracht wur-
den, welche in dieser Form sowohl auf ein konkretes Erleben der geltend
gemachten Vergewaltigung als auch auf eine grosse persönliche Betrof-
fenheit von diesem Ereignis schliessen lassen,
dass aufgrund der Qualität der Schilderungen der Beschwerdeführerin die
vorinstanzlichen Erwägungen über die angebliche Unglaubhaftigkeit der
vorgebrachten Vergewaltigung insgesamt nicht nachvollziehbar sind,
dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Art und Umfang
der geltend gemachten Drohungen per Telefon und SMS mutmasslich
überzeichnet hat (vgl. … ) der Qualität ihrer übrigen Schilderungen keinen
Abbruch tut,
dass die Antworten der Beschwerdeführerin lediglich in einem Punkt klar
ausweichend ausgefallen sind, nämlich als sie gefragt wurde, wer von ih-
ren Verwandten in der Schweiz ihre Ausreise mitorganisiert habe, was sie
offenkundig nicht beantworten wollte (vgl. … ),
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin
keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt er-
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weisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich unglaubhaft zu er-
kennen sind, sondern es aufgrund der Akten vielmehr einer weitergehen-
den respektive materiellen Auseinandersetzung mit ihren Gesuchsvor-
bringen bedarf, zumal diesen auch flüchtlingsrechtliche Relevanz zu-
kommen kann (gerade auch unter der Optik frauenspezifischer Flucht-
gründe und unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes
der Beschwerdeführerin),
dass es in diesem Zusammenhang aufgrund der Aktenlage gegebenen-
falls auch weiterer Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts bedür-
fen wird (bspw. die Einholung eines ärztlichen Berichts), welche jedoch
nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend einen Nichteintre-
tensentscheid zu treffen sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Ausschlussgrund gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht,
dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit dar-
auf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurtei-
lung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG)
gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerdeführerin nach vorstehenden Erwägungen zur Durch-
setzung ihrer Rechte nicht notwendigerweise auf anwaltliche Unterstüt-
zung angewiesen war, womit sich auch das Gesuch um Beigabe eines
Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos zu erweist,
dass aufgrund der Akten schliesslich kein Anlass zur Annahme besteht,
der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien durch die Beschwerde-
führung relevante Kosten erwachsen, womit keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Feststellung und Würdigung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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