B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4959/2014
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2014 / N__________
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. Mai
2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten um Asyl nachsuchte.
B.
Sie wurde am 8. Juni 2012 im B.________ zu ihrer Person und summarisch
zum Reiseweg sowie den Gründen ihres Asylgesuchs befragt (Befragung
zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand
am 10. Juli 2014 statt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibeti-
scher Ethnie sei und aus Tibet (Volksrepublik China) stamme. Da sie Foto-
grafien des Dalai Lama verteilt habe, sei sie in den Fokus der chinesischen
Behörden geraten und habe aus Furcht vor behördlichen Behelligungen
ihren Heimatstaat im Oktober 2011 verlassen.
C.
Mit – am 6. August 2014 eröffnetem – Entscheid vom 5. August 2014 lehnte
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China explizit ausgeschlossen wurde.
D.
Mit auf den 3. September 2014 datierter, zuhanden der Schweizerischen
Post am 4. September 2014 aufgegebener Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Schreiben vom 8. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Vorinstanz am 9. Oktober 2014 eine Vernehmlassung ein, in
welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Diese wurde der
Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 wurde der Vorinstanz un-
ter Hinweis auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 Gelegenheit zur Einreichung
einer weiteren Stellungnahme gegeben.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2015 beantragte das SEM er-
neut die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin noch nicht zur Kenntnis gebracht; sie ist diesem Urteil
beizulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
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liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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Seite 5
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie ti-
betischer Ethnie sei und aus dem Dorf C.______, Gemeinde D._______,
Präfektur E.________ (Volksrepublik China) stamme, wo sie von Geburt
bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Sie habe weder eine Schule besucht
noch einen Beruf erlernt und sei auf dem Land ihrer Eltern tätig gewesen.
Am 4. Oktober 2011 habe sie Fotografien des Dalai Lama an Freunde ver-
teilt, wovon die chinesischen Behörden erfahren hätten, weshalb sie sich
zur Ausreise entschlossen habe. Am 5. Oktober 2011 habe sie zu Fuss die
chinesisch-nepalesische Grenze überquert und sei am 10. Oktober 2011
in Nepal angekommen.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die angebliche Her-
kunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Die Beschwerdeführerin
sei nur beschränkt in der Lage gewesen, geographische Angaben betref-
fend ihres Heimatdorfes und der näheren Umgebung zu machen. Sie spre-
che auch kaum Chinesisch. Ihre Erklärung, wonach sie nie zur Schule ge-
gangen und immer zuhause gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen,
sei doch davon auszugehen, dass sie sich im Laufe der Jahre zumindest
rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache angeeignet hätte. Die
weitere Angabe der Beschwerdeführerin, der chinesischen Sprache über-
haupt nie begegnet zu sein, sei als realitätsfremd zu erachten. Im Weiteren
habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche und ausweichende Aussa-
gen hinsichtlich der Ausstellung ihrer Identitätskarte, zu ihrer Ausreise und
ihrer Verfolgungsvorbringen gemacht. Daher könne ihr die angebliche tibe-
tische Herkunft sowie die Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden.
Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten hielten die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7
AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
4.3 In ihrer Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin zu den Argumenten
der Vorinstanz Stellung, wonach an ihrer tibetischen Herkunft, ihren Verfol-
gungsvorbringen und der illegalen Ausreise zu zweifeln sei.
Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, zumindest seien ihr sub-
jektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen, zumal sie Tibeterin aus der Volks-
republik China sei. Spätestens durch ihre illegale Ausreise sei sie – in An-
wendung von EMARK 2006 Nr. 1 (bestätigt in BVGE 2009/29) – Flüchtling
geworden. Das illegale Verlassen des Heimatlandes sei in China unter
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Strafe gestellt, und Rückkehrer tibetischer Ethnie würden mit Sicherheit
Probleme mit den Behörden bekommen. Diese würden davon ausgehen,
dass Tibeter während ihres Auslandaufenthalts ihre traditionellen und spi-
rituellen Führer – insbesondere den Dalai Lama – besuchen würden. Da-
her seien die Grenzkontrollen und die Überwachung intensiviert worden,
um unkontrollierte Grenzübertritte möglichst zu verhindern. Stelle die be-
treffende Person im Ausland ein Asylgesuch, drohe ihr eine noch härtere
Bestrafung. Haftstrafen von einigen Wochen bis zu sechs Monaten würden
ohne Gerichtsverhandlung verhängt und seien regelmässig mit Misshand-
lungen verbunden. Anschliessend komme es in der Regel zu einer gericht-
lichen Verurteilung. Bei einer Rückkehr wäre sie daher erheblich gefährdet.
5.
5.1 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unter-
lagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.2 m.w.H., zur Publikation in
BVGE 2015/10 vorgesehen).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
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denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte. Eng mit dem Äusserungs-
recht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – verbunden. So kön-
nen sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache
äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel be-
zeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen ein-
zusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf
Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffent-
liches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Ak-
ten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in
ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von seinem wesent-
lichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern
und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in
den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwe-
sentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen
schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und
es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande
gekommen sind (vgl. Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 3.3 m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die angebliche
Herkunft der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei. Dabei stützte sich das
BFM zur Hauptsache auf die im Rahmen der Anhörung erhobenen Anga-
ben der Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion, ohne jedoch eine
in solchen Fällen üblicherweise durch eine Fachperson erstellte Herkunfts-
analyse, d.h. eine LINGUA-Analyse oder eine Alltagswissensevaluation, in
Auftrag gegeben zu haben (vgl. zu diesen Beweismitteln Urteil des BVGer
E-3361/2014 a.a.O. E. 5.1). Vielmehr erfolgte die Herkunftsabklärung aus-
schliesslich durch entsprechende Fragestellungen in der BzP sowie der
Anhörung.
5.4 Im bereits zitierten Urteil E-3361/2014 kam das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf
rechtliches Gehör verlange, dass die Vorinstanz bei einer Herkunftsabklä-
rung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, die "bloss" mittels Anhörung er-
folgt sei, verpflichtet sei, die Vorbringen der asylsuchenden Person in einer
für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen.
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Somit hat die Vorinstanz die Abklärungen hinsichtlich der Herkunft in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Andernfalls
kann das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar ist.
Aus dem Dossier muss daher nicht nur erkennbar sein, welche Fragen die
Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf ge-
antwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet wer-
den müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende Personen in
einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die zutreffenden
Antworten hätten kennen sollen.
Da bei der Herkunftsabklärung mittels Anhörung – anders als bei der LIN-
GUA-Analyse beziehungsweise der Alltagwissensevaluation – kein amts-
externer Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zu-
dem mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information
[COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei hat sich die Vorinstanz an
den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung, Aufbereitung und
Präsentation von COI gelten, zu orientieren (vgl. dazu Europäische Union
[EU], Gemeinsame EU-Leitlinien für die Bearbeitung von Informationen
über Herkunftsländer [COI], April 2008). In welcher Form die Vorinstanz
dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will, steht ihr indes
frei (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.1 f.).
5.5 Im Weiteren hat die Vorinstanz aufgrund des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der asylsuchenden Person die als tatsachenwidrig, falsch oder un-
zureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dementsprechend genügt es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014 a.a.O. E. 5.2.2.4).
5.6 Sind diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ei-
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ner lediglich mittels Anhörung durchgeführten Herkunftsabklärung nicht er-
füllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sa-
che zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen
die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausi-
bilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzuläng-
lich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren
fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer E-3361/2014
a.a.O. E. 5.2.3.1).
6.
6.1 Die Einhaltung der Mindeststandards ist vorliegend zu verneinen. In
seiner zweiten Vernehmlassung stellt sich das SEM auf den Standpunkt,
es sei nicht aufgrund fehlender länderkundlicher Kenntnisse der Beschwer-
deführerin zum Schluss gekommen, dass diese nicht aus China stamme,
sondern aufgrund sonstiger widersprüchlicher, ausweichender und unbe-
stimmter Angaben. Mit dieser Argumentation versucht das SEM offenkun-
dig auszudrücken, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin derart halt-
los seien, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen
mehr bedürfe. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Die diesbe-
züglichen Aussagen der Beschwerdeführerin sind nicht derart unplausibel
und unsubstanziert ausgefallen, als dass eine Herkunft aus Tibet offen-
sichtlich verneint werden könnte. Folglich bestand die Notwendigkeit der
Vornahme weiterer fachlicher Abklärungen. Im Weiteren hat die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung entgegen der Behauptung in der Ver-
nehmlassung sehr wohl einige Feststellungen zu angeblich fehlenden
Kenntnissen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer geltend gemachten
Herkunft gemacht (vgl. vorstehende E. 4.2; angefochtene Verfügung Ziff. II
1, S. 2 f. und 4 u.) und damit offensichtlich entsprechende Abklärungen
getätigt.
6.2 Betreffend die Nachvollziehbarkeit der Herkunftsabklärung können
dem Protokoll der BzP sowie demjenigen der Anhörung zwar die gestellten
Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden.
Allerdings enthalten die Akten keine Ausführungen zu den vom BFM als
korrekt erachteten Antworten, geschweige denn zu den Quellen, an denen
sich der Befrager zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdefüh-
rerin orientiert hat. Aus den Akten geht nicht hervor, welche Antworten der
Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren, geschweige
denn, wie die korrekte Antwort auf die gestellte Frage gelautet hätte. Folg-
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lich ist für das Gericht weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Ein-
schätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdefüh-
rerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungs-
grundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaf-
ten, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände
vorliegend tatsächlich nachgekommen ist.
6.3 Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den
wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung so detailliert zur Kenntnis
zu bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Vorliegend
hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin überhaupt nicht und damit nicht
einmal in sehr allgemein gehaltener Weise auf ihre unzutreffenden Anga-
ben hingewiesen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden
Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des
rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.
Unter Hinweis auf das Urteil E-3361/2014 E. 7 ist die Verfügung des BFM
vom 5. August 2014 daher aufzuheben und das Verfahren zur erneuten
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
D-4959/2014
Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
D-4959/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: