Abtei lung IV
D-4960/2006
scd/wea
{T 0/2}
Urteil vom 27. September 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert
Galliker
Gerichtsschreiber Alfred Weber
In der Revisionssache
A._______, geboren [Datum], Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, Advokatur und Mediation,
Dornacherstrasse 192, 4053 Basel,
Gesuchsteller
gegen
Urteil der Asylrekurskommission (ARK) vom 13. September 2006 i.S. Asyl und
Wegweisung / N [Nummer]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. März 2001 wies das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge, BFF (heute: Bundesamt für Migration, BFM) mit Verfügung
vom 17. Juni 2003 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Gesuchstellers
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 16. Juli 2003 gegen diesen Ent-
scheid erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 13. September 2006 ab.
B. Mit Eingabe vom 28. November 2006 liess der Gesuchsteller um Revision des Ur-
teils der ARK vom 13. September 2006 ersuchen und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge beantragen, das BFM sei anzuweisen, dem Gesuchsteller Asyl zu
gewähren. Eventuell seien die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen, und das BFM sei anzuweisen, den Gesuchsteller
vorläufig aufzunehmen. Dem Gesuchsteller sei mittels entsprechender vorsorg-
licher Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gestatten, sich während
der Dauer des Revisionsverfahrens in der Schweiz aufzuhalten; dementsprechend
sei die vom BFM mit Verfügung vom 25. September 2006 auf den 20. November
2006 angesetzte Ausreisefrist auszusetzen und das Migrationsamt des Kantons
Aargau anzuweisen, bis auf Weiteres keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.
Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesuchstel-
ler sei nun in den Besitz von neuen Beweismitteln [Schreiben/Vermisstmeldung
des [Urheber], 08.07.1385 (Beilage 1); Amtsbefehl des Gouverneurs [Name],
28.03.1385 (Beilagen 2 und 3); Klageschrift von M.J. und H.Z. vom 28.02.1385
(Beilage 4); Auskunft über Wohnsitz und berufliche Funktion der Herren M.J. und
H.Z., undatiert (Beilagen 5 und 6)] gelangt, welche seine akute Gefährdung im
Falle einer Rückkehr nach Afghanistan belegen würden. Es seien auch neue
erhebliche Tatsachen eingetreten, welche seine Rückkehr in den Heimatstaat auch
im Falle einer weiteren Verneinung der ihn in Afghanistan erwartenden Verfolgung
als unzumutbar erscheinen liessen.
C. Mit Verfügung vom 29. November 2006 per Telefax wurde das Migrationsamt des
Kantons Aargau (MKA) angewiesen, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Aus-
setzung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 112 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorsorglich auszusetzen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2006 wurde das Gesuch um Ausset-
zung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.--, zahlbar bis zum 28. Dezember 2006, einverlangt. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen - untermauert
mit den eingereichten Dokumenten - mit Ausnahme von Beilage 1 nicht neu im
Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen sein dürften. Was die eben erwähn-
te Beilage 1 anbelange, sei festzuhalten, dass daraus nicht ersichtlich beziehungs-
3weise in der Eingabe nicht dargetan werde, inwiefern der Gesuchsteller für sich
aus der den Sohn betreffenden Vermisstmeldung etwas zu seinen Gunsten ablei-
ten könne. Diesem Beweismittel sei somit die Erheblichkeit, eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, abzusprechen. Die
beinahe ausnahmslos in Faxkopie vorliegenden und die geltend gemachte Gefähr-
dungssituation des Gesuchstellers dokumentierenden Beweismittel würden in ih-
rem Inhalt oder als Austellungsdatum (Beilage 4) Zeitpunkte nach afghanischer
Zeitrechnung aufweisen, welche vor Erlass des angefochtenen Urteils der ARK
vom 13. September 2006 datieren. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass der
Gesuchsteller während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz stets über
Kontakte mit Personen in seinem Heimatland verfügt habe (vgl. Eingabe des Ge-
suchstellers vom 13. Juni 2006 an [zuständige kantonale Behörde]; Ziff. 7.3.2. des
angefochtenen Urteils). Mithin seien weder objektive noch subjektive
Hinderungsgründe ersichtlich, die es dem Gesuchsteller verunmöglicht hätten, die-
sen Sachverhalt bereits während dem ordentlichen Verfahren geltend zu machen.
Insbesondere gelte hierzu anzumerken, dass in der Eingabe nicht weiter aus-
geführt werde, weshalb der Gesuchsteller erst jetzt in den Besitz besagter Be-
weismittel gelangt sei. In casu liege somit ein Anwendungsfall von Art. 66 Abs. 3
VwVG vor. Ebenfalls erweise sich die Anwendung der nämlichen Bestimmung im
Einklang mit der herrschenden Praxis der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9, S. 77 ff.).
Eine offensichtliche Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Europäische Menschen-
rechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sei auszuschliessen. Nach dem Gesagten sei
somit kein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem grundsätzlich
grossen öffentlichen Interesse am Vollzug eines rechtskräftigen Urteils gegeben.
Das Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung sei daher abzuwei-
sen. Demzufolge habe der Gesuchsteller den Revisionsentscheid im Ausland ab-
zuwarten.
E. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2006 geleistet.
F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 liess der Gesuchsteller um Wiedererwägung
der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 13. Dezember 2006 ersuchen und
die Anordnung der Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragen. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würde - entgegen der in der Ver-
fügung vom 13. Dezember 2006 vertretenen Auffassung - kein Anwendungsfall
von Art. 66 Abs. 3 VwVG vorliegen. Es seien offensichtlich die Ausführungen in
Ziff. 4 des Revisionsgesuchs vom 28. November 2006 übersehen worden, wonach
sich der Vater des Gesuchstellers im Zusammenhang mit dem Verschwinden sei-
nes Enkels (18-jähriger Sohn des Gesuchstellers) nach X._______ begeben habe
und bei dieser Gelegenheit mit dem Sohn (Gesuchsteller) wieder einmal in Kontakt
gekommen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe dann die Zustellung der zur Diskus-
sion stehenden Dokumente (Beweismittel 2 bis 6) vereinbart werden können.
G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 wurde das Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Zur Begründung
4wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begründung in der Eingabe vom
28. Dezember 2006 weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf dessen rechtli-
che Würdigung neue Aspekte zu entnehmen seien, die zu einer anderen Betrach-
tungsweise führen könnten, als sie in der Zwischenverfügung vom 13. Dezember
2006 dargetan worden seien. In der Revisionseingabe vom 28. November 2006
werde ausgeführt, der Vater des Gesuchstellers sei "bereits vor einigen Monaten
zum Abholen von zwei Dokumenten aufgefordert worden", welche die geltend ge-
machte Gefährdungssituation des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr ins Hei-
matland belegen würden. Die Klageschrift datiere vom "28.02.1385" (18. Mai 2006)
und auf dem undatierten, an den Vater des Gesuchstellers adressierten Festnah-
mebefehl sei die Frist auf den "28.03.1385" (18. Juni 2006) angesetzt worden.
Auch die Ausführungen in den Revisionseingaben, wonach der Gesuchsteller
"nach während längerer Zeit gänzlich unterbrochener Verbindung" erst anlässlich
des Verschwinden seines Sohnes wieder einmal (direkt) in Kontakt mit seinem Va-
ter gekommen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr dürfte davon auszuge-
hen sein, der Gesuchsteller habe über seine Kinder und Schwägerin in X._______
indirekt den Kontakt zu seinem Vater pflegen können, zumal der Gesuchsteller
insbesondere für den fraglichen Zeitraum über Kontakte mit Personen in seinem
Heimatland verfügte und diese ausübte (vgl. Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2006, Bst. B, S. 2). Sodann würden die Ausführungen des Gesuch-
stellers über die äusserst eingeschränkten Kommunikationswege in Afghanistan,
was letztlich das rechtzeitige Einreichen der besagten Beweismittel verhindert ha-
ben soll, nicht weiter belegt. Schliesslich seien auch Zweifel an der Erheblichkeit
der Klageschrift vom 18. Mai 2006 anzubringen, da nicht nachvollziehbar erschei-
ne, wieso diese 10 Jahre nach den massgeblichen Ereignissen und rund sechs
Jahre nach der Ausreise des Gesuchstellers ausgestellt sein soll. Unter diesen
Umständen falle eine Abänderung der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom
13. Dezember 2006 nicht in Betracht beziehungsweise das entsprechende Gesuch
um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sei abzuweisen.
H. Am 24. Mai 2007 fand ein Schreiben von Dr. med. B._______, eines Bekannten
des Gesuchstellers, Eingang in die Akten. Gleichzeitig wurde mit diesem ein den
Gesuchsteller betreffender ärztlicher Austrittsbericht [Urheber] vom 17. April 2007
eingereicht.
I. Am 24. Juli 2007 wurde eine als Stellungnahme von Amnesty International zur
Rückkehr des Gesuchstellers bezeichnete Eingabe eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision
seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
517. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]) und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern
oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die
Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl.
Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner für die Beurteilung von ab dem 1. Januar
2007 gestellten Revisionsgesuchen zuständig (Art. 53 Abs. 2 VGG sinngemäss),
welche sich gegen Entscheide seiner Vorgängerinstitutionen (in casu: Urteil der
ARK) richten, wobei für solche Verfahren die am 1. Januar 2007 geltenden Bestim-
mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung gelangen (Art. 37
VGG sowie BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3.3 und 4.5).
1.3 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes
Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit
und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten,
im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu ent-
schieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 229 f.).
2.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeent-
scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie
aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b)
oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
2.3 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung können die erwähnten Revisionsgrün-
de nicht geltend gemacht werden, wenn die Partei sie im Rahmen des vorange-
gangenen ordentlichen Verfahrens oder auf dem Wege einer Beschwerde gegen
den Beschwerdeentscheid geltend machen konnte.
2.4 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die sich bis
zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht beziehungsweise bestan-
den hatten, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher
nicht geltend gemacht werden konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismit-
tel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE
108 V 171 E. 1).
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG).
In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zu-
dem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und
inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Ge-
such nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen,
6so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demge-
genüber ist im Hinblick auf das Eintreten nicht erforderlich, dass die angerufenen
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kanto-
ne, Zürich 1985, S. 148 f.).
3.2 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än-
derung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung eines Revisionsge-
suches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 65 ff.).
3.3 Der Gesuchsteller ruft den Revisionsgrund des nachträglichen Vorliegens erheb-
licher Tatsachen beziehungsweise entscheidender Beweismittel an. Die Eingabe
erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte (vgl. Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Mit den Zwischenverfügungen vom 13. Dezember 2006 und 30. Januar 2007 wur-
de dem Gesuchsteller ausführlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der
Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmun-
gen nicht neu bzw. nicht erheblich sind. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich
seiner Begehren von damals ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Was dabei die
beiden Eingaben vom 24. Mai und 24. Juli 2007 anbelangt, so spielen diese - wie
nachstehend aufgezeigt - für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Aus diesen
Gründen kann daher, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die
Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden
(vgl. auch Bst. D und G hievor).
4.2 Die Eingabe von Dr. med. B._______ (vgl. Bst. H hiervor) erschöpft sich im
Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Gesuchstellers, in die dieser
seit dem negativen Urteil der ARK geraten ist, einerseits in harscher Kritik an den
Asylbehörden und andererseits in einer appellatorischen Kritik am Urteil der ARK.
Es wird an die Vernunft und Menschlichkeit appelliert, das Revisionsgesuch nun
bald im positiven Sinn zu beantworten und auf die früheren Entscheide unter
humanem Aspekt zurück zu kommen. Revisionsgründe im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen werden mit den diesbezüglichen Ausführungen aber keine
dargetan. Vorbringen, die sich in einer blossen appellatorischen Kritik am Urteil
und dessen Begründung erschöpfen, können nach herrschender Lehre und Praxis
als Revisionsgrund nicht in Frage kommen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S.
131 f.). Im vorliegenden Verfahren als revisionsrechtlich nicht weiter von Belang
erweist sich sodann der ärztliche Austrittsbericht [Urheber] vom 17. April 2007. Im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens konnten den Akten keine Hinweise auf
medizinische Wegweisungshindernisse des Gesuchstellers entnommen werden
(vgl. Ziff. 7.3.2. S. 15 des angefochtenen Urteils der ARK).
4.3 Hinsichtlich der Stellungnahme von Amnesty International vom 24. Juli 2007
(vgl. Bst. I hiervor) gilt es vorab festzuhalten, dass diesem Bericht die Erheblich-
7keit, eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG, abzusprechen ist. Den im Wesentlichen auf allgemeinen Einschätzungen
der Länderexpertin des internationalen Sekretariats von Amnesty International in
London und diversen Publikationen von Amnesty International und des UNHCR
beruhenden Ausführungen (Allgemeine Lage in Afghanistan, Situation der Haza-
ren, Interne Fluchtalternative; Ziff. 1, 2 und 4 der Stellungnahme) mangelt es zu-
nächst grundsätzlich an der Fallbezogenheit. Ferner wurden im Urteil der ARK
vom 13. September 2006 diese Aspekte mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht-
sprechung einlässlich gewürdigt (E. 5. bis 7. S. 8 bis 17 des angefochtenen Ur-
teils). Wenn nun Amnesty International aufgrund dieser allgemeinen Einschät-
zungen in Verbindung mit dem Asylgesuch des Gesuchstellers zur Schlussfolge-
rung gelangt, die aktuelle Situation in Afghanistan spreche gegen eine Ausweisung
des Gesuchstellers, da es keine genügende oder beständige Sicherheit gebe, wel-
che eine sichere und würdevolle Rückkehr garantieren würde, so stellt dies - wie
bereits oben im Zusammenhang mit der apellatorischen Kritik von Dr. med.
B._______ ausgeführt (E. 4.2) – keinen Revisionsgrund dar.
Was sodann die Ausführungen in der Stellungnahme von Amnesty International
betreffend die persönliche Situation des Gesuchstellers – insbesondere dessen
Stellung bei [...] – betrifft (Ziff. 3 der Stellungnahme), ist anzufügen, dass diese
Vorbringen bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren und im Urteil
der ARK vom 13. September 2006 denn auch gewürdigt wurden (vgl. E. 5.2. S.
10). Das blosse Wiederholen eines Sachverhaltes ist indessen zum Vornherein
nicht geeignet, einen Revisionsgrund darzustellen.
Schliesslich ist anzufügen, dass es dem Schreiben von Amnesty International auch
an der Neuheit fehlt. So wird im Revisionsgesuch nicht aufgezeigt, weshalb der
Gesuchsteller nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren – wenn er dies
für relevant gehalten hat – einen entsprechenden Bericht von Amnesty Internatio-
nal hätte einreichen können.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt
vorliegt, weshalb das Begehren als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Das
Urteil der ARK vom 13. September 2006 bleibt in Rechtskraft. Auf die übrigen Vor-
bringen in der Revisionseingabe braucht bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu
werden.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG sowie Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
22. Dezember 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Diese werden mit dem am 22. Dezember 2006 in der gleichen Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [Nummer])
- [zuständige kantonale Behörde]
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand am: