Abtei lung IV
D-4960/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Robert Galliker,
Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___und deren Kinder B.____ Republik Serbien,
alle vertreten durch Elio G. Baumann, Beratungen /
Dienstleistungen, Freidorf 113, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom C.____.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4960/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben gemäss reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam
mit ihren minderjährigen Kindern am 23. Mai 2007 in die Schweiz ein
und ersuchte am 24. Mai 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl. Am 30. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführerin und
ihr ältester Sohn Slavko summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
Eine Direktbefragung beider nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wurde am 2. Juli 2007 durchgeführt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie stamme ursprünglich aus der Stadt
Kikinda in Serbien, wo sie bis zum Jahre 1991 gelebt habe. Aufgrund
des Krieges im ehemaligen Jugoslawien habe sie sich in besagtem
Jahr nach Deutschland begeben. Dort sei sie - bis auf einen Unter-
bruch von 6 Monaten, während welcher sie sich gemeinsam mit ihren
Kindern in Dänemark aufgehalten und dort erfolglos um Asyl ersucht
habe - bis zur erfolgten Ausreise im Mai 2007 mit einer Duldungs-
bewilligung wohnhaft gewesen. Alle ihre drei minderjährigen Kinder
seien in Deutschland geboren und aufgewachsen. Der Grund ihrer
Ausreise aus Deutschland liege darin, dass die deutschen Behörden
sie zur Rückkehr in den Heimatstaat aufgefordert hätten, sie jedoch
keine Möglichkeit gesehen habe, mit den Kindern in ihre Heimat
zurückzukehren. Eine Rückkehr erweise sich insbesondere vor dem
Hintergrund als unmöglich, als der Vater ihrer Kinder, über dessen
Verbleib sie seit etwa fünf Jahren im Ungewissen sei, ein Bosnier und
Moslem sei und ihre Kinder, insbesondere da sie der Minderheit der
Roma angehören würden, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
Nachteilen und Behelligungen ausgesetzt seien. Zudem seien ihre
Kinder aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes in Deutschland der
heimatlichen Sprache nicht mächtig. Die Beschwerdeführerin verwies
zudem auf die Erkrankung ihrer Tochter Atifa und führte in diesem Zu-
sammenhang aus, ihre Tochter bedürfe einer medizinischen Betreu-
ung, welche weder im Heimatstaat noch in Deutschland gewährleistet
sei. Für die weiteren Ausführungen wird auf die Akten verwiesen und,
soweit entscheidrelevant, wird in den Erwägungen auf jene Bezug
genommen.
Zur Untermauerung ihres Gesuches reichte die Beschwerdeführerin
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drei sie und ihre Tochter betreffende "psychologische Stellungnahmen"
der Psychotherapeutin D.____, datierend vom 20. und 22. November
2006 sowie vom 9. März 2007, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2007 - der Beschwerdeführerin gleichen-
tags eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylge-
suche nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Juli 2007 wurde mit Eingabe
vom 20. Juli 2007 (Telefaxeingabe) durch den mandatierten
Rechtsvertreter angefochten.
E.
Am 24. Juli 2007 trafen die Verfahrensakten beim Bundesverwaltungs-
gericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführe-
rin Frist gesetzt, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Be-
schwerdeverbesserung zu den Akten zu reichen.
G.
Die entsprechende Verfügung wurde der Beschwerdeführerin respekti-
ve ihrem Rechtsvertreter am 30. Juli 2007 zugestellt.
H.
Eine entsprechende Beschwerdeverbesserung wurde am 30. Juli 2007
eingereicht. In dieser wurde beantragt, der Beschwerdeführerin und
ihren Kindern sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht wurde um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG zur Einreichung einer
Stellungnahme ein.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2007 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 13. September 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de des Bundesamtes gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG be-
schränkt sich das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis auf
die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des Bundesver-
waltungsgerichts ist mithin darauf beschränkt, im Fall der Begründet-
heit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzu-
ges kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zu, da die-
se Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft worden sind
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(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf den Be-
schwerdeantrag, die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kin-
der seien als Flüchtlinge anzuerkennen, ist mithin nicht einzutreten.
4.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten, da die Beschwerdeführerin, als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung, zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
5.
5.1
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen
aus, aufgrund der Akten stünde fest, dass die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder in Deutschland bereits erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen hätten. Darüber hinaus würden sich aufgrund der
Anhörungen keine Hinweise ergeben, wonach in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten seien, die geeignet sein könnten, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien. Insbesondere habe sich die
Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin seit Anfang der 90er
Jahre massgeblich geändert. Auch die Zugehörigkeit zur Ethnie der
Roma sowie die Lebensgemeinschaft mit einem Bosnier - sollte es
sich beim zweiten Lebenspartner der Beschwerdeführerin tatsächlich
um einen Bosnier gehandelt haben - könnten für sich allein keine
asylrelevante Verfolgung begründen. Zwar seien Benachteiligungen
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Alltag und bürokratische
Auflagen seitens der Behörden nicht auszuschliessen; diese würden
sich jedoch mangels Intensität nicht als asylrelevant erweisen.
Namentlich würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen
und wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat
zurückzuführen seien, keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes darstellen. Sodann würde sich ein Vollzug der
Wegweisung auch als zulässig, zumutbar und möglich erweisen.
Namentlich würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprechen. Auch die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wür-
den dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen. Aufgrund der
eingereichten Zeugnisse würden sich keine Hinweise darauf ergeben,
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dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Tochter einer spezialisier-
ten medizinischen Betreuung bedürfe oder zwingend auf eine Behand-
lung in der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin könne,
sollte sie tatsächlich weiterhin wegen gesundheitlicher Probleme ent-
sprechende medizinische Hilfe benötigen, eine solche auch im Hei-
matstaat erhalten. So sei die medizinische Versorgung in Serbien ge-
nerell gewährleistet, Belgrad und alle grösseren Städte seien mit allge-
meinen Krankenhäusern ausgestattet und das gesamte Gebiet von
Serbien durch ein Netz von Polikliniken abgedeckt. Auch seien in den
allgemeinen Polikliniken des öffentlichen Gesundheitswesens unter
anderem Beratungsstellen für Psychiatrie und mentale Gesundheit
vorhanden. Im Bereich der Krankenversicherung bestehe zudem eine
gesetzliche Pflichtversicherung, von der unter anderem auch gemelde-
te Arbeitslose und deren Familienangehörige umfasst seien und die
auch für Minderheiten Geltung entfalte. Auch ein im Verhältnis zur
Schweiz schlechterer medizinischer Standard stelle gemäss ständiger
Rechtspraxis kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar.
Festzustellen sei überdies, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
Slavko unsubstantiierte und teilweise widersprüchliche Angaben zum
verwandtschaftlichen Beziehungsnetz, namentlich den Verbleib des
zweiten Lebenspartners, der Verwandtschaft im Ausland und den
Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina betreffend gemacht hätten.
Daraus könne seitens des Bundesamtes lediglich der Schluss
gezogen werden, die Beschwerdeführerin wolle zu diesem Punkt
willentlich keine beziehungsweise falsche Angaben machen, um die
Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse zu erschweren oder gar
zu verunmöglichen. Zwar sei die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Vollzuges der Wegweisung grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht habe jedoch ihre
vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerde
führenden Person und es sei nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen.
Im vorliegenden Fall müsse daher angenommen werden, dass die
Beschwerdeführerin über weitere Verwandte und Bekannte in ihrem
Heimatstaat verfüge. Die Beschwerdeführerin habe zudem im Rahmen
der Befragung zu Protokoll gegeben, sie könne nach Kikinda
zurückkehren und sich dort eine Arbeit suchen. Auch sei die
Beschwerdeführerin allenfalls an ihre im Ausland lebenden
Verwandten zu verweisen, bei denen sie ebenfalls um Unterstützung
ersuchen könne.
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5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgetragen, die Be-
schwerdeführerin verfüge aufgrund ihrer langen Verweildauer in
Deutschland weder familiär noch finanziell über einen Rückhalt in Ser-
bien. Auch seien die Kinder allesamt in Deutschland geboren, teils
muslimischen, teils christlichen Glaubens, der Landessprache nicht
mächtig und mit den Gegebenheiten ihres Heimatstaates nicht ver-
traut. Soweit die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin und
ihres Sohnes im Hinblick auf das familiäre Beziehungsnetz als wider-
sprüchlich und unsubstanziiert erachte, sei darauf zu verweisen, dass
die Beschwerdeführerin nie eine Schule besucht habe, der deutschen
Sprache kaum und des Lesens und Schreibens nicht mächtig sei und
zudem eine intensive Befragung eine extreme psychische Belastung
darstelle. Bei der Bewertung allfälliger Ungenauigkeiten müsse auch
die schwierige Situation Berücksichtigung finden, in welcher die Be-
schwerdeführerin sich seit Jahren befinde. Zu verweisen sei überdies
auf die Krankheit der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Atifa und
die Ausführungen der behandelnden Psychiaterin, die unmissverständ-
lich zum Ausdruck bringe, dass die Behandlung vor Ort eine
Symptombehandlung und keine Ursachentherapie darstelle.
6.
Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM sich im vorliegenden Fall
zutreffend auf den Nichteintretenstatbestand nach Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG gestützt hat, welcher seit dem 1. April 2004 in Kraft ist (AS
2004 S. 1647).
6.1 Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen
ablehnenden Asylentscheid erhalten haben. Diese Bestimmung findet
keine Anwendung, wenn die Anhörung Hinweise ergibt, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
6.2 Ausweislich der Akten haben die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder in Deutschland - mithin in einem Staat der Europäischen Union
- bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Entsprechend einer
Mitteilung des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 1. Juni 2007
wurde ein entsprechendes Asylgesuch am 12. Juni 2004 rechtskräftig
abgewiesen.
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6.3
Auch haben sich nach Abweisung des in der Bundesrepublik Deutsch-
land gestellten Asylantrags zwischenzeitlich keine Ereignisse zugetra-
gen, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin oder ihre Kinder würden die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
6.3.1 Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, ist
eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen der asylsuchenden Person statthaft, wobei die Anforderungen an
das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. die immer noch Gültigkeit
entfaltende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S.
16 f.). Dabei bestimmt sich die Relevanz der geltend gemachten Verfol-
gung nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG. Auf ein Asylgesuch wird mithin nicht eingetreten, wenn
eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18).
6.3.2 Zutreffend und mit hinreichender Begründung hat die Vorinstanz
gemessen an dieser Rechtsprechung festgestellt, weshalb die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin keine Ereignisse darstellen, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist nach der Abweisung ihres
Asylantrages nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt und auch im Hin-
blick auf die erfolgte Rückkehr des Ehemannes machte sie keine Um-
stände geltend, die geeignet sein könnten, eine eigene Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Was die Befürchtungen der Beschwerde-
führerin betrifft, bei einer Rückkehr asylrelevanten Behelligungen
seitens der Zivilbevölkerung ausgesetzt zu sein und keinen aus-
reichenden Schutz bei den heimatlichen Behörden zu finden, hat die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass diese Befürchtungen vorlie-
gend nicht geeignet sind, eine konkrete Gefahr zu begründen. Zum
heutigen Zeitpunkt ist von einem präventiven und konkreten Schutz-
willen sowie von einer weitestgehenden Schutzfähigkeit der serbi-
schen Behörden auch Minderheiten gegenüber auszugehen und es ist
der Beschwerdeführerin zuzumuten, diesen Schutz der Behörden bei
allfälligen Behelligungen in Anspruch zu nehmen.
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6.3.2.2 Die Lage der Roma in Serbien - insbesondere im Gebiet der
Vojvodina - hat sich zwischenzeitlich massgeblich verändert: Zwar soll
nicht in Abrede gestellt werden, dass auch nach Beendigung des Krie-
ges in Serbien weiterhin Übergriffe von Privatpersonen auf Roma - sei-
en diese serbisch- oder albanischsprechend - verübt werden und diese
teilweise auch behördlichen Schikanen und Diskriminierungen aus-
gesetzt sind. Der gesellschaftliche Druck auf die Minderheiten hat je-
doch im Rahmen des laufenden Demokratisierungsprozesses abge-
nommen. Gerade die Vojvodina, eine Region mit verschiedensten Min-
derheiten, gilt heute im serbischen Vergleich als toleranter, selbst
wenn auch hier Übergriffe auf Minderheiten zu verzeichnen sind. Diese
Übergriffe richteten sich jedoch in der Vergangenheit vor allem gegen
die ungarische Bevölkerung (gemäss der Presseagentur Beta sollen
sich von 178 in den Jahren 2003 und 2004 ethnisch motivierten Über-
griffen lediglich 12 gegen Roma gerichtet haben, vgl. dazu NZZ vom
16. Juni 2005; vgl. auch den Bericht der Untersuchungskommission
der ad-hoc-Delegation des europäischen Parlaments in der Vojvodina
und in Belgrad, 2. März 2005, S. 4). Unbestrittenermassen ist der All-
tag für Roma auch nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheiten-
gesetz weiterhin von rassistisch motivierten Beleidigungen, Ein-
schüchterungen und Diskriminierungen geprägt. Von einer offiziellen
oder staatlichen Diskriminierungspolitik kann hingegen nicht gespro-
chen werden, auch wenn den Behörden zur Kenntnis gebrachte Über-
griffe nichtstaatlicher Personengruppen auf Roma nicht immer hinläng-
lich untersucht und nur sporadisch gerichtlich verfolgt werden. Die al-
leinige Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma respektive die damit ver-
bundene Furcht, bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt zu sein, ist demnach im aktuellen Zeitpunkt nicht zum
Nachweis geeignet, der Beschwerdeführerin oder ihren Kindern wür-
den im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante
Nachteile drohen.
6.3.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an
diesem Ergebnis nichts zu ändern, da sie sich hauptsächlich in einer
Wiederholung der bereits im Rahmen des Vorverfahrens von der Be-
schwerdeführerin dargelegten Vorbringen zu ihrer persönlichen
Situation erschöpfen. Die Vorinstanz ist daher auf die Asylgesuche zu
Recht, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG, nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat die Ablehnung eines Asylgesuchs
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oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. Vorliegend hat der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
und können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre Kinder
seien serbische Staatsangehörige. Ein entsprechender serbischer
Pass sei ihr in Kikinda / Republik Serbien ausgestellt worden. In
Kikinda habe sie bis zu ihrem 15. Lebensjahr gelebt. Danach sei sie zu
ihrem späteren Lebenspartner nach Bosnien gegangen, wo sie bis
zum Jahre 1992 gemeinsam mit diesem und seiner Familie gelebt
habe. Die Prüfung, ob ein Vollzug der Wegweisung sich als zulässig,
zumutbar und möglich erweist, ist unter Zugrundlegung dieser
Angaben daher in Bezug auf die Republik Serbien, dem Heimatstaat
der Beschwerdeführerin, vorzunehmen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG,SR 142.20]).
8.3 Aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführer sind
keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen würden. Wie
von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, stehen auch die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen
Schwierigkeiten dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, ist doch
die entsprechende medizinische Hilfe, falls notwendig, auch im
Heimatstaat gewährleistet. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angegeben, sie könne nach
Kikinda zurückkehren und sich dort Arbeit suchen. Im Weiteren ist es
der Beschwerdeführerin zuzumuten, falls notwendig, bei den im
Ausland lebenden Verwandten um Unterstützung nachzusuchen.
8.4 Im Weiteren obliegt es der Beschwerdeführerin, sich - sofern
nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die
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Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Voll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 105 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden den
Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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