Abtei lung IV
D-4960/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...),
Äthiopien und/oder Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens;
Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Juli 2010 / D-2328/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4960/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2010 das Asylgesuch der
Gesuchstellerin vom 29. September 2008 ablehnte und deren Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Gesuchstellerin am 8. April 2010 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin – nach
vorgängiger Verfahrensinstruktion und anschliessend unter Abweisung
ihres Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht – aufforderte, innert Frist einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen (vgl. zum Ganzen die Akten),
dass der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– am 8. Juni 2010
fristgerecht eingezahlt wurde,
dass dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2010 eine eigenhändig
unterzeichnete Erklärung vom 2. Juli 2010 zuging (mit Poststempel
vom 5. Juli 2010), worin ohne weitere Erklärungen – jedoch im Namen
und mit Unterschrift der Gesuchstellerin – mitgeteilt wurde, die Be-
schwerde werde zurückgezogen und es werde um Rückgabe der ein-
gereichten Dokumente ersuchte,
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde vom 8. April 2010 vom
Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2010 als durch Rückzug gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde,
dass die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin – mit Eingabe vom
8. Juli 2010 – ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdever-
fahrens einreichte, wobei zur Begründung zur Hauptsache vorgebracht
wurde, die Rückzugserklärung stamme nicht von der Gesuchstellerin,
mithin diese mit Sicherheit keine eigenhändige Rückzugserklärung
eingereicht habe,
dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wurde, das angebli-
che Einreichen einer Rückzugserklärung sei völlig unlogisch, denn die
Gesuchstellerin habe ihrer Rechtsvertreterin am 6. Juli 2010 zusätzli-
che Beweismittel beigebracht, worauf eine weitere Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht verfasst worden sei, welche bis dahin zwar
noch nicht abgeschickt worden sei, die nun aber gleichzeitig mit dem
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Wiederaufnahmegesuch eingereicht werde, inklusive der zusätzlichen
Beweismittel,
dass die Rechtsvertreterin in der Folge namentlich vorbrachte, die von
der Gesuchstellerin eingereichte Beschwerde sei von einem Dritten
– einem Rechtsvertreter in Z._______ – verfasst worden, bei welchem
die Gesuchstellerin mehrere Blankounterschriften geleistet habe und
welchem die Gesuchstellerin noch Fr. 800.– schulde,
dass sie in diesem Zusammenhang im Weiteren anführte, die von der
Gesuchstellerin bei diesem Rechtsvertreter abgegebenen Akten seien
ihr trotz mehrfacher Mahnung bisher nicht zugestellt worden, weshalb
sie erneut um Akteneinsicht ersuche,
dass die Rechtsvertreterin schliesslich dafür hielt, jener Rechtsvertre-
ter habe – auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Blan-
kounterschriften – eine Rückzugserklärung eingereicht, weil die Ge-
suchstellerin die bei ihm noch offene Rechnung nicht bezahlt habe,
wobei auch auf dem Abgangsort der Rückzugserklärung (Postaufgabe
in Z._______) verwiesen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und 105 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht das von der Gesuchstellerin am
8. April 2010 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren mit Entscheid
vom 6. Juli 2010 abgeschrieben hat, womit das Bundesverwaltungsge-
richt auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens zuständig ist,
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dass über das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen zu ent-
scheiden ist (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG),
dass die Gesuchstellerin durch den Abschreibungsentscheid vom
6. Juli 2010 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Ein-
reichung des Gesuches um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf das Gesuch ein-
zutreten ist,
dass die Gesuchstellerin dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend
macht, die Rückzugserklärung vom 2. Juli 2010 (Poststempel vom
5. Juli 2010) trage zwar ihre (echte) Unterschrift, sie gebe jedoch nicht
ihren tatsächlichen Willen wieder, mithin sie nie eine Rückzugserklä-
rung unterschrieben habe, sie jedoch vor einiger Zeit einem Rechts-
vertreter in Z._______ Blankounterschriften geleistet habe, welche nun
missbräuchlich verwendet worden seien,
dass die Unterschrift auf der beim Bundesverwaltungsgericht einge-
langten Rückzugserklärung tatsächlich von der Beschwerdeführerin
stammen dürfte, mithin diese sowohl mit der Unterschrift auf der Be-
schwerdeeingabe als auch mit der Unterschrift auf der von ihrer
Rechtsvertreterin eingereichten Vollmacht übereinstimmt,
dass das Einreichen einer Rückzugserklärung jedoch in der Tat in ei-
nem deutlichen inneren Widerspruch zum vorherigen Verhalten der
Gesuchstellerin in dem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren
steht, hat sie doch im Vorverfahren nach Abweisung des Gesuchs um
Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht – trotz mutmasslicher Bedürftigkeit – den einverlangten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt, was erfahrungsgemäss als
Manifest des Beschwerdewillens verstanden werden darf,
dass sodann die Ausführungen der Gesuchstellerin zur These, es ha-
be ihr der Verfasser ihrer Beschwerdeeingabe, welchem sie die Zah-
lung für seinen Aufwand schuldig geblieben sei, schaden wollen, als
nicht völlig realitätsfremd erscheinen lassen,
dass schliesslich tatsächlich die Rückzugserklärung nicht am Wohnort
der Beschwerdeführerin oder in dessen näheren oder weiteren Umge-
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bung abgesandt wurde, sondern – wie schon die Beschwerde – im da-
von relativ weit entfernten Z._______,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage überwiegende Zweifel an der
Urheberschaft der Rückzugserklärung bestehen, mithin die Annahme,
die Rückzugserklärung stamme von der Beschwerdeführerin, mass-
geblich erschüttert ist,
dass auf der anderen Seite kein öffentliches Interesse gegen eine Wie-
deraufnahme des Beschwerdeverfahrens spricht, mithin das Gesuch
um Wiederaufnahme des Verfahrens sofort und damit – nach Treu und
Glauben – innert nützlicher Frist eingereicht wurde,
dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Wiederaufnah-
me des Beschwerdeverfahrens gutzuheissen ist,
dass demnach der Abschreibungsentscheid vom 6. Juli 2010 aufzuhe-
ben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist,
dass mit der Wiederaufnahme des Verfahrens auch die Kostenliquida-
tion gemäss Abschreibungsentscheid vom 6. Juli 2010 entfällt, womit
der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wiederum dem ordentli-
chen Beschwerdeverfahren gutzuschreiben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Gesuchstellerin keine Entschädigung für die ihr allenfalls
durch das vorliegende Verfahren entstandenen Kosten zuzusprechen
ist (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), mithin das vorliegende
Verfahren – zu welchem es unter anderem wegen der Abgabe von
Blankounterschriften durch die Gesuchstellerin gekommen ist – zu ei -
nem erheblichen Teil als von der gesuchstellenden Partei selbstver-
schuldet erkannt werden muss.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird gut-
geheissen.
2.
Der Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Juli 2010 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder
aufgenommen.
3.
Der im Verfahren D-2328/2010 einbezahlte Kostenvorschuss wird dem
wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren gutgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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