B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4960/2014
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Angola,
vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 31. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist angolanischer Staatsangehöriger und gelangte
gemäss eigenen Angaben am 23. März 2010 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 30. März 2010 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen seiner Flucht gefragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 6. April
2010 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei im Jahre 2009 anlässlich einer Identitätskontrolle festgenommen
und in die Demokratische Republik Kongo geschickt worden. Nachdem er
wieder nach Angola zurückgekehrt sei, sei er 2010 erneut verhaftet worden
und man habe ihn gefoltert. Schliesslich sei ihm die Flucht gelungen.
C.
Am 1. März 2011 führte das BFM eine Lingua-Analyse durch. Zu deren
Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2011 das rechtliche
Gehör gewährt. Am 6. Mai 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Analyse
Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 (Eröffnung am 4. August 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde
jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Septem-
ber 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut
und verschob den Entscheid über die amtliche Rechtsverbeiständung auf
einen späteren Zeitpunkt. Die Fürsorgebestätigung wurde am 25. Septem-
ber 2014 nachgereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 wurde das Gesuch um
amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Advokat lic. iur. Dieter
Roth als amtlicher Beistand beigeordnet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2014 äusserte sich das BFM zur
Beschwerde. Am 21. November 2014 reichte der Beschwerdeführer seine
Replik ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2014 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum (…) sichergestellten Identitätsdokument
gewährt. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2014 seine dies-
bezügliche Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er an-
golanischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ (Angola) stamme.
1980 sei seine Familie wegen des Krieges in die Demokratische Republik
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Kongo gegangen. Im Jahre 1991 sei er wieder nach B._______ zurückge-
kehrt. Er habe (…) gearbeitet. Da (…) zu wenig Gewinn abgeworfen habe,
habe er (…) geschlossen. Fortan habe er Handel zwischen Cabinda und
B._______ betrieben. Am 15. September 2009 sei er auf dem Markt in
Cabinda in eine Polizeikontrolle geraten. Da die Polizisten Zweifel an sei-
ner Identitätskarte gehabt und ihn für einen Kongolesen gehalten hätten,
sei er festgenommen und zur kongolesischen Grenze geführt worden. Auf-
grund fehlender finanzieller Mittel habe er erst im November 2009 nach
Angola zurückkehren können. Dort habe er in Cabinda in der Landwirt-
schaft gearbeitet, da er nicht genügend Geld gehabt habe, um nach
B._______ zu reisen. (…) 2010 sei er erneut kontrolliert worden. Da er
keine Identitätspapiere auf sich getragen habe, sei er verhaftet und in einen
militärischen Stützpunkt in Cabinda gebracht worden. Die Soldaten hätten
ihm vorgeworfen, die togolesische Fussballmannschaft angegriffen zu ha-
ben. Er sei nach seinen Komplizen gefragt worden. Als er gesagt habe, er
wisse von nichts, sei er gefoltert worden und habe das Bewusstsein verlo-
ren. Am nächsten Tag sei er erneut verhört und gefoltert worden. In der
Folge habe er sich in medizinische Behandlung begeben müssen. Er habe
den Arzt um Hilfe gebeten. Dieser habe seine Frau in B._______ kontak-
tiert, welche daraufhin ihr Haus verkauft habe, um die vom Arzt für die
Flucht geforderte Geldsumme aufzutreiben. Danach habe der Arzt (…)
seine Flucht organisiert. (…) sei er mit dem Flugzeug von B._______ nach
C._______ gereist, von wo aus er (…) in die Schweiz weitergeflogen sei.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. In der BzP habe er ange-
geben, er sei gefoltert worden und krank gewesen und habe deshalb einen
Arzt aufgesucht, welchen er um Hilfe gebeten habe. In der Anhörung habe
er hingegen ausgeführt, er sei krank gewesen und habe starke Kopf-
schmerzen gehabt, weshalb er mit einem Wächter gesprochen habe, der
ihn dann ins Spital gebracht habe. Dort habe er die Gelegenheit genutzt,
um mit einem Arzt über seine Situation zu sprechen. Im späteren Verlauf
der Anhörung habe er dann vorgebracht, zweimal im selben Raum ge-
schlagen worden zu sein. Nach dem zweiten Vorfall sei er in seine Zelle
zurück verbracht worden, wo er unter grossen Schmerzen geblieben sei.
Bevor er in die Zelle verbracht worden sei, sei in einem anderen Raum
seine Kopfwunde genäht worden. Darauf aufmerksam gemacht, dass er
zuvor gesagt habe, in einem Spital gewesen zu sein, habe er angefügt, es
handle es sich dabei um einen Krankenposten, der sich im Militärlager be-
finde.
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Hinsichtlich der polizeilichen Kontrolle auf dem Markt sei nicht ersichtlich,
wieso die Polizei ihn verdächtigt haben solle, aus dem Kongo zu stammen,
zumal er sich mit einer Identitätskarte ordnungsgemäss habe ausweisen
können.
Es sei nicht nachvollziehbar, dass er angeblich nach seiner Abschiebung
zuerst längere Zeit in der Grenzregion gearbeitet habe, dann nach Angola
zurückgekehrt sei, aber zu wenig Geld gehabt habe, um bis nach
B._______ zu gelangen. Es wäre vielmehr davon auszugehen, dass er so
lange gearbeitet hätte, bis er genügend Geld gehabt hätte, um bis an sei-
nen Wohnort in B._______ zurückzureisen. Es sei ferner unverständlich,
wieso er seine Frau damals nicht um Hilfe gebeten habe, zumal diese spä-
ter sogar Haus und Parzelle verkauft habe, um seine Flucht zu finanzieren.
Die Aussagen, wie der Arzt die Ehefrau kontaktiert habe, seien tatsachen-
widrig. Zunächst habe der Beschwerdeführer angegeben, seit seiner Frei-
lassung keinen Kontakt mit der Ehefrau gehabt zu haben, weil diese kein
Telefon besitze. Zudem habe er den Wohnort des Arztes nie verlassen.
Später habe er angegeben, der Arzt habe die Ehefrau kontaktiert. Beim
ersten Mal habe er mit ihr am Telefon des Arztes gesprochen. Auf Vorhalt
hin, dass er angegeben habe, diese habe kein Telefon, habe er sich dahin-
gehend erklärt, dass der Arzt wohl ihre Adresse habe ausfindig machen
können und über eine Kontaktperson mit ihr telefoniert habe. Es sei nicht
einzusehen, wie es dem Arzt gelungen sein solle, mit der Ehefrau, die er
zuvor nicht gekannt habe, in Kontakt zu treten, während der Beschwerde-
führer selbst dazu nicht in der Lage gewesen sein solle. Darauf angespro-
chen, habe er lediglich wenig überzeugend ausgeführt, nicht gewusst zu
haben, wie er vorzugehen hätte und auch keine Telefonnummer gehabt zu
haben, nicht einmal die des Nachbarn.
Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wieso er Angola verlassen habe und
nicht nach B._______ zurückgekehrt sei. In der Anhörung habe er dies da-
hingehend erläutert, der Arzt habe gesagt, er müsse das Land verlassen,
da man ihn töten würde, sollte man ihn finden und in Angola sei es sowohl
in Cabinda als auch in B._______ gefährlich.
Aufgrund dieser widersprüchlichen, realitätsfremden und unlogischen Vor-
bringen, seien die Fluchtgründe für unglaubhaft zu befinden und deren
Asylrelevanz sei nicht zu prüfen.
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4.3 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, das BFM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es dem Beschwer-
deführer keine Einsicht in die Lingua-Analyse gewährt habe.
Des Weiteren habe das Bundesamt zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen geschlossen. Die Krankenstation habe sich in demselben
Camp befunden, wie auch die Zelle und das Verhörzimmer. Der Beschwer-
deführer habe den Ausdruck "Spital" daher nicht im hiesigen Sinne ge-
braucht, sondern damit die Krankenstation bezeichnet. Es sei nicht er-
staunlich, dass er trotz gültiger Identitätskarte ausgeschafft worden sei.
Insbesondere in der Enklave Cabinda gehe die angolanische Polizei rigide
mit Personen um, die ihr nicht genehm seien und die möglicherweise einer
Separatistengruppe angehören würden. Vorhandene Papiere würden nicht
helfen, da diese gefälscht oder unrechtmässig erworben sein könnten.
Sprachkenntnisse, Dialekt und das Vorhandensein von Impfnarben am
rechten Arm seien Indizien dafür, ob jemand als Kongolese eingeschätzt
werde oder nicht. Tausende von Angolaner, so auch die Familie des Be-
schwerdeführers, hätten zeitweise als Flüchtlinge im Kongo gelebt und
würden deshalb einzelne dieser Merkmale aufweisen.
Der Beschwerdeführer habe dem Arzt die Adresse der Ehefrau genannt.
Jener habe sie nicht direkt kontaktieren können, da diese kein eigenes Te-
lefon gehabt habe. Der Arzt habe aber jemanden in der Nachbarschaft aus-
findig machen und so den Kontakt herstellen können. Dies sei im angola-
nischen Kontext nicht ungewöhnlich.
4.4 In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM betreffend die Rüge ei-
ner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dahingehend, dass
eine Geheimhaltung der Lingua-Analyse im öffentlichen Interesse liege.
Daher seien lediglich die wesentlichen Aussagen der Analyse schriftlich zur
Stellungnahme unterbreitet worden. Darüber hinaus sei dem Beschwerde-
führer angeboten worden, die Audio-Aufnahme beim BFM anzuhören. Da
im Verlauf des Verfahrens eine angolanische Geburtsurkunde eingereicht
worden sei, aufgrund welcher das BFM die Herkunft als erstellt erachtet
habe, wurde diese im weiteren Verfahren ohnehin nicht in Zweifel gezogen.
4.5 Diesen Erwägungen wurde in der Replik entgegnet, für die Argumen-
tation des Beschwerdeführers seien seine Sprachkompetenzen von wich-
tiger Bedeutung, so dass volle Einsicht in den Lingua-Bericht zu gewähren
sei. Das BFM verhalte sich nicht konsequent, wenn es sich hinter der Lin-
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gua-Analyse verstecke, gleichzeitig aber von der angolanischen Staatsan-
gehörigkeit ausgehe. Bekanntlich äussere sich die Analyse dahingehend,
dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht aus Angola stamme. Es
erscheine daher aus Sicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt, die Un-
gereimtheiten in der Analyse zu klären, damit die Tragweite der fehlerhaf-
ten Begutachtung aufgeklärt werden könne. Dies werde auch die Glaub-
haftigkeit des Beschwerdeführers nochmals bestätigen.
5.
5.1 Mit der formellen Rüge, es hätte umfassende Einsicht in die Lingua-
Analyse gewährt werden müssen, vermag der Beschwerdeführer nicht
durchzudringen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist eine Offenlegung
des Berichts – unter Abdeckung der als geheim zu erachtenden Passagen
(Art. 27 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-193/2014 vom 3. Juli 2014 E. 5.2.3 m.H.a. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 und
1999 Nr. 20 E. 3) – nicht zwingend. Vielmehr genügt eine schriftliche oder
mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, verbunden mit der
Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Vorliegend hat das BFM dem Be-
schwerdeführer die wesentlichen Punkte und das Ergebnis der Lingua-
Analyse am 4. April 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit
eingeräumt, sich zu den aufgezeigten Vorhalten mündlich zu äussern. Eine
Verletzung des Akteneinsichtsrecht respektive des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör im Sinne von Art. 27 f. VwVG liegt somit nicht vor.
5.2 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen.
Denn die Lingua-Analyse hat ergeben, dass die Hauptsozialisation wahr-
scheinlich in der Demokratischen Republik Kongo stattgefunden habe,
während ein längerer Aufenthalt in B._______ nicht ausgeschlossen wer-
den könne. Diese Erkenntnis stimmt mit den Ausführungen des Beschwer-
deführers überein. Zudem zog auch das BFM die Herkunft des Beschwer-
deführers nach Einreichung der Geburtsurkunde nicht weiter in Zweifel.
5.3 In materieller Hinsicht hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgelehnt. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausfüh-
rungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zwar ist den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift dahingehend zuzustimmen, dass
sich die Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Ortes, wo er gepflegt wor-
den sei und den Arzt kennengelernt habe, erklärbar und überdies auch
nicht sonderlich erheblich erscheinen. Anders verhält es sich hingegen be-
züglich der Vorbringen über die Organisation der Ausreise. Die Aussagen,
wie es dem Arzt – anders als dem Beschwerdeführer – gelungen sein soll,
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mit der Ehefrau in Kontakt zu treten, sind kaum nachvollziehbar, sondern
erwecken vielmehr den Anschein eines Zurechtrückens des Sachverhalts.
Ebenfalls überzeugend ist das Argument des BFM, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wieso der Beschwerdeführer nicht nach B._______, sondern ins
Ausland geflohen sei, während seine diesbezügliche Erklärung, der Arzt
habe ihm dazu geraten, nicht überzeugend ist.
5.4 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist ohnehin nicht er-
sichtlich, welche aktuelle Gefährdung für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr – insbesondere nach B._______ – bestehen würde. Aus seinen
Aussagen erschliesst sich nicht, inwiefern ihn die Behörden überhaupt
identifiziert und ihn als Regimegegner registriert hätten, zumal er über kein
politisches Profil verfügt, seine Festnahme zufällig erfolgt sei, er damals
keine Identitätspapiere auf sich getragen habe und auch sonst nicht er-
sichtlich ist, inwiefern die Behörden seine Person konkret hätten als Re-
gimegegner erfassen können.
Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass
die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme durch das vorliegende
Urteil unberührt bleibt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 10
8.
8.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. September
2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind trotz Un-
terliegens keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung
gewährt und Herr Advokat Dieter Roth als amtlicher Vertreter eingesetzt
wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
jedoch verzichtet werden, da der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig
abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf Fr.
1'875.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, welches Herrn
Advokat Dieter Roth für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu
Lasten des Gerichts auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herr Advokat Dieter Roth wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1'875.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: