B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4960/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, …
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2016 /
N ( …)
D-4960/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 15. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nach.
Am 30. Oktober 2012 wurde er summarisch befragt und am 8. November
2012 einlässlich angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er stamme aus
B._______ im Distrikt Jaffna. Ein Cousin seines Vaters – er nenne ihn On-
kel – habe Kontakt zur Karuna-Gruppe gehabt. Wegen eines Telefonats
eines Kunden von dessen (…) aus sei der Onkel einige Male von der Eelam
People’s Democratic Party (EPDP) befragt und am 7. Juni 2007, wahr-
scheinlich auch von der EPDP, entführt worden. Seither gelte er als ver-
misst. Als er (der Gesuchsteller) mit seinen Eltern beim EPDP-Büro nach
dem Onkel gefragt habe, sei auch er von der EPDP verhaftet worden. Er
sei einen Monat lang festgehalten, nach den Kontakten seines Onkels be-
fragt und geschlagen worden. Weil seine Eltern den Dorfvorsteher kontak-
tiert hätten, sei er freigekommen. Der Dorfvorsteher sei in der Folge ver-
schleppt und ermordet worden. Am 14. Mai 2009 sei er ein weiteres Mal
drei Tage lang festgehalten worden und am 7. Juli 2012 wiederum für einen
Tag. Beim letzten Mal habe sich ein EPDP-Mitglied aus dem Bekannten-
kreis seiner Eltern für seine Freilassung eingesetzt und es sei – wie auch
bei der zweiten Festnahme – Geld für seine Freilassung bezahlt worden.
Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung vom 17. November 2014 gab der
Gesuchsteller an, sein Onkel habe hauptberuflich als Staatsbediensteter
beim (…) gearbeitet und das (…) nebenbei betrieben. Der Onkel habe nicht
nur zur Karuna-Gruppe, sondern auch zu den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) Kontakt gehabt und sei Mittelsmann bei Auftragsmorden ge-
wesen. Er (der Gesuchsteller) habe keine Tätigkeiten für die LTTE ausge-
führt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller ein Dokument in
Kopie ein, bei dem es sich um eine Vermisstenanzeige und Klage in der
Sache seines Onkels handle.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte das vormalige BFM fest,
dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte
dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an.
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Das BFM führte aus, die Vorbringen des Gesuchstellers zur Verfolgung sei-
ner Person vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der leicht manipulierbaren
Kopie einer Vermisstenanzeige und Klage bezüglich des Onkels komme
kein Beweiswert zu. Im Übrigen vermöchte dieses Dokument die Gefan-
gennahme des Gesuchstellers nicht zu beweisen, selbst wenn von dessen
Echtheit ausgegangen würde.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom
20. November 2014.
Er machte im Wesentlichen geltend, er habe seinen Onkel bei dessen
LTTE-Tätigkeiten unterstützt und kürzlich von seinen Eltern erfahren, dass
ihn ein Bekannter, der am 23. August 2014 von den heimatlichen Behörden
verhaftet worden sei, in Zusammenhang mit den LTTE und Waffen- und
Sprengstoffdelikten belastet habe. Mittlerweile sei ein Haftbefehl gegen ihn
ausgestellt worden.
Im Nachgang reichte der Gesuchsteller einen Haftbefehl und einen Auszug
aus einem Polizeirapport vom 23. August 2014 sowie zwei Schreiben von
Rechtsvertretern in Sri Lanka vom 3. Februar 2015 und 5. Mai 2015 ein.
D.
Eine im Rahmen einer Botschaftsabklärung vorgenommene Dokumen-
tenanalyse ergab, dass es sich bei dem Haftbefehl und dem Auszug aus
dem Polizeiprotokoll vom 23. August 2014 um Fälschungen handelt.
E.
Mit Urteil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung des BFM
vom 20. November 2014 ab. Der Haftbefehl und der Auszug aus dem Po-
lizeiprotokoll wurden eingezogen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Gesuchsteller über sei-
nen am 25. Mai 2016 mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, das Beschwerdeur-
teil D-7482/2014 vom 6. Mai 2016 sei in Revision zu ziehen und es sei
revisionsweise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es liege ihm ein
neues Beweismittel – eine vom 26. Juli 2016 datierende schriftliche Aus-
kunft einer Auskunftsperson – vor, die das Schicksal seines Onkels sowie
seine Festnahme vor der Ausreise aus Sri Lanka bezeugen könne. Bei die-
ser Person handle es sich um den rund zehn Jahre älteren A. K., einen in
der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tamilen, der aus demselben Dorf
in Sri Lanka stamme. Er habe A. K. zufällig am 20. Mai 2016 im C._______
in D._______ angetroffen, als er sich nach Erhalt des negativen Asylent-
scheids trostsuchend dorthin begeben habe. A. K. habe sich bereit erklärt,
seine Wahrnehmungen betreffend die Asylgründe des Gesuchstellers dar-
zulegen. In der entsprechenden schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016
führe A. K. aus, dass der (…) von B._______, den der Gesuchsteller Onkel
genannt habe, im Mai 2007 festgenommen und nach der Entlassung ent-
führt und wohl getötet worden sei, und er (A. K.) später von verschiedener
Seite von der Festnahme des Gesuchstellers vernommen habe. Sollte die
schriftliche Auskunft als nicht genügend erachtet werden, sei A. K. auch
bereit, ein gerichtliches Zeugnis abzulegen. Vor dem zufälligen Zusam-
mentreffen am 20. Mai 2016 hätten weder er noch A. K. vom jeweiligen
Aufenthalt des anderen in der Schweiz gewusst, weshalb es nicht möglich
gewesen sei, die besagte Auskunft von A. K. früher einzureichen. Die der
schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls
der Anhörung von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 zeige,
dass A. K. den (…) von B._______ gekannt habe.
Mit dem neu vorliegenden Auskunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016
vermöge er die im Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtete Inhaftierung
vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nunmehr zu belegen. Sollte das Vorbrin-
gen als verspätet erachtet werden, sei auf das Revisionsgesuch dennoch
einzutreten, belege das neue Beweismittel vom 26. Juli 2016 doch mit Blick
auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner
Person. Er weise drei Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise;
LTTE-Verbindung des Onkels; Narben). Er erfülle daher die Flüchtlingsei-
genschaft. Der Wegweisungsvollzug wäre aufgrund der drohenden Verhaf-
tung bei der Wiedereinreise unzulässig. Zumindest wäre er unzumutbar.
Die Wirtschaftslage im Norden Sri Lankas sei, mit Ausnahme von Jaffna,
desolat. Er, der sich seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhalte, hierzu-
lande arbeite und sich sozial integriert habe, hätte in Sri Lanka – entgegen
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der Feststellung im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 – keine Chance,
sich eine Existenz aufzubauen.
F.c Der Gesuchsteller reichte die schriftliche Auskunft von A. K. vom 26.
Juli 2016, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung von A. K. sowie eine Kopie
des Anhörungsprotokolls von A. K. vom 1. Februar 2010 ein.
G.
Am 17. August 2016 verfügte die Instruktionsrichterin die einstweilige Aus-
setzung des Vollzugs der Wegweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs.
3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln
die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung
durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids D-7482/2014 vom
6. Mai 2016 geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 6.
Mai 2016 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisi-
onsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
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wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den ge-
setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisi-
onsgesuch vom 16. August 2016 ist damit hinreichend begründet. Auch
wurde es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Tagen nach Entdeckung
der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels gemäss Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG eingereicht (neues Beweismittel datierend vom 26. Juli 2016;
Treffen zwischen dem Gesuchsteller und dem Verfasser des neuen Be-
weismittels am 20. Mai 2016).
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3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdever-
fahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unab-
hängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweis-
mittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.1.1 Im Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 wurde die vom Gesuchsteller
geltend gemachte persönliche Verfolgung durch die heimatlichen Behör-
den, wonach er vor der Ende September 2012 erfolgten Ausreise aus Sri
Lanka wegen seines Onkels verhaftet worden sei und inzwischen wegen
eigener LTTE-Tätigkeit gesucht werde, als nicht glaubhaft qualifiziert. Im
Revisionsgesuch vom 16. August 2016 bringt der Gesuchsteller vor, A. K.,
den er am 20. Mai 2016 zufällig getroffen habe, bezeuge in der beiliegen-
den schriftlichen Auskunft vom 26. Juli 2016 die Inhaftierung und Entfüh-
rung des Onkels im Jahr 2007 und seine eigene damalige Festnahme.
3.1.2 Das neue Beweismittel, auf dem das Revisionsgesuch gründet (Aus-
kunftsschreiben von A. K. vom 26. Juli 2016), ist erst nach dem Beschwer-
deurteil vom 6. Mai 2016 entstanden. Es ist daher gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisions-
gesuch ist nicht einzutreten (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E.
3.1). Die Erheblichkeit des besagten Dokuments ist vorliegend nicht zu prü-
fen, da – wie ausgeführt – nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ent-
standene Beweismittel, selbst wenn sie erheblich sind, nicht im Rahmen
eines Revisionsgesuchs entgegenzunehmen und zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2013/22 E. 13). Der vorliegende Verweis auf die dem Auskunfts-
schreiben vom 26. Juli 2016 beigelegte Kopie des Protokolls zur Anhörung
von A. K. zu seinen Asylgründen vom 1. Februar 2010 vermag daran nichts
zu ändern, da sich für den vorgetragenen Revisionsgrund das Zusammen-
treffen des Gesuchstellers mit A. K. und dessen (schriftliche) Auskunft als
ausschlaggebend erweist. Im Übrigen vermöchte das besagte Protokoll für
sich allein, das keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller enthält, keine
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asylrechtlich relevante Verfolgung seiner Person zu belegen, was vom Ge-
suchsteller denn auch nicht geltend gemacht wird. Weitere Ausführungen
hierzu erübrigen sich damit.
3.2 Mit der Anrufung des nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Mai 2016 er-
gangenen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, das sich im
Sinne einer Aufdatierung von BVGE 2011/24 mit der aktuellen Lage in Sri
Lanka auseinandersetzt und gemäss welchem der Wegweisungsvollzug in
die Nord- und Ostprovinzen – in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24
– grundsätzlich zumutbar ist (Vanni offengelassen), vermag der Gesuch-
steller keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121–123 BGG geltend zu ma-
chen, weshalb auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzu-
treten ist. Am Rande sei vermerkt, dass selbst wenn eine Praxisänderung
vorläge, eine solche grundsätzlich nicht dazu führen könnte, auf einen
rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen (vgl. BVGE 2013/22 E. 4.3.1,
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 5 E. 3 f.).
3.3 Schliesslich ist festzustellen, dass die auf Revisionsebene erhobene
Rüge, es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass sich der Ge-
suchsteller nach rund vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wo er arbeite
und sich integriert habe, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Existenz
aufbauen könnte, auf eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil vom
6. Mai 2016 hinausläuft, wofür im Rahmen eines Revisionsverfahrens in-
des kein Raum besteht. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung
ist einem Revisionsverfahren nicht zugänglich.
4.
Aufgrund des Gesagten ist auf das Revisionsgesuch vom 16. August 2016
nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: