Abtei lung IV
D-4961/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4961/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und hinduistischer Religionszugehörigkeit aus
C._______/D._______, suchte mit in englischer Sprache verfasstem
Schreiben vom 2. November 2007 an die Schweizerische Vertretung in
Colombo um Asyl in der Schweiz nach.
Er machte in seinem Schreiben im Wesentlichen geltend, er stamme
aus E._______, F._______. Am 23. Januar 2001 sei er auf der (...)
Road in C._______ von der Polizei festgenommen worden. Man habe
ihn zu Boden geworfen und mit einer Pistole auf seine rechte Hüfte ge -
schossen. Die Polizei habe ihn daraufhin ins Spital von C._______ ge-
bracht. Nachdem er während zwölf Tagen behandelt worden sei, sei er
ins Gefängnis von C._______ gebracht worden. Am 15. Oktober 2002
sei er durch den (...) Court von C._______ frei gesprochen und
danach entlassen worden. Nachdem der Waffenstillstand unterbrochen
worden sei, hätten ihn unbekannte Männer in Zivil bedroht. Am 6. April
2007 seien vier Männer auf Motorrädern zum Haus seiner Eltern ge-
kommen, wo er mit seiner Frau und seinen zwei Kindern gelebt habe.
Die Männer seien in das Haus eingedrungen und hätten Informationen
über ihn verlangt. Sie hätten den Sohn seiner Schwester, welchen sie
mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten, aus dem Haus gezerrt
und entführt. Er selber habe den Lärm gehört, habe aus dem Haus
fliehen und sich in Sicherheit bringen können. Der Sohn seiner
Schwester aber sei ausgefragt, misshandelt und anschliessend wieder
frei gelassen worden. Nach diesem Zwischenfall sei er (der Be-
schwerdeführer) nie wieder nach Hause zurückgekehrt und habe ver-
steckt gelebt. Mit der Hilfe des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) und des Spitals von C._______ habe er es geschafft,
nach G._______ zu gelangen unter dem Vorwand, seine herzkranke
Kusine ins dortige Spital zu begleiten. Nach C._______ habe er nicht
zurückkehren können, da er bedroht worden sei. Er lebe nun in
G._______ in einer Unterkunft; die Polizei bedränge ihn indessen,
nach C._______ zurückzukehren. Da er der Polizei bekannt sei,
würden ihm Verhaftung oder Entführung drohen. Er befinde sich in
einer sehr heiklen Lage. Er habe erfahren, dass er, nachdem er
C._______ verlassen gehabt habe, von mehreren Männern mehrmals
in seinem Haus gesucht worden sei. Seine Frau und seine Eltern
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würden unter grossen Druck gesetzt, seinen Aufenthaltsort bekannt zu
geben.
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe verschiedene Dokumente
bei, um seine Vorbringen zu stützen. So reichte er eine Kopie eines als
„Detention Attestation“ bezeichneten Schreibens des IKRK vom
29. Oktober 2007 ein, gemäss welchem er zweimal von IKRK-Dele-
gierten im Gefängnis von C._______ besucht worden sei und gemäss
welchem er laut eigenen Aussagen am 15. Oktober 2002 aus dem Ge-
fängnis entlassen worden sei („was released according to himself“).
Sodann reichte er eine Kopie eines als „Transport Form for Patients“
bezeichneten und vom Direktor des Spitals von C._______
unterzeichneten Schreibens sowie die Kopie eines weiteren, vom
13. August 2007 datierenden Dokuments betreffend die Unterkunft in
G._______ ein.
B.
Am 12. November 2007 bestätigte die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo dem Beschwerdeführer den Eingang des Schreibens und for-
derte ihn auf, seine Vorbringen bis zum 13. Dezember 2007 zu präzi-
sieren, andernfalls werde das Verfahren eingestellt.
C.
Mit Schreiben vom 19. November 2007 ergänzte der Beschwerde-
führer seine Vorbringen und machte geltend, es drohe ihm Gefahr
wegen seiner früheren Festnahme, welche auch einer para-
militärischen Gruppe bekannt sei. Diese Gruppe wolle ihn umbringen.
Er werde gesucht. Seine Frau, seine Kinder und seine Eltern würden
bedroht, damit sie seinen Aufenthaltsort bekannt geben. Seine Familie
sei unter konstanter Bewachung und könne ihn nicht in G._______ be-
suchen. Dort sei er überhaupt nicht sicher, zumal die Polizei ihn auf-
gefordert habe, G._______ unverzüglich zu verlassen. Er sei in
grosser Gefahr, dass er von den paramilitärischen Kräften, welche die
Sicherheitskräfte begleiten würden, entdeckt und festgenommen
werde. Es sei ihm als jungem Tamilen aus dem Norden nicht möglich,
an anderen Orten des Landes Zuflucht zu finden. Er kenne niemanden
in den restlichen Gebieten des Landes, der ihn unterstützen und
aufnehmen könne.
Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe Kopien verschiedener Do-
kumente bei, so von drei Zeitungsausschnitten vom 17., 24. und
26. Oktober 2001 mit je einer Übersetzung.
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D.
Am 5. März 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Schweizerischen
Botschaft in Colombo angehört.
Er machte anlässlich dieser Anhörung im Wesentlichen geltend, die
Z._______ hätten ihn und seine Familie mehrfach angefragt, sie zu
unterstützen. Sein Vater und sein Bruder hätten geholfen, Bunker
auszugraben. Sie hätten sich aber stets geweigert, sich der Bewegung
anzuschliessen. Im Jahr 2001 sei er von zwei Männern angehalten
worden. Auf Nachfrage hin gab er an, die Männer seien Mitglieder der
Z._______ gewesen. Die Männer hätten ihm ein Paket übergeben und
ihn gezwungen, dieses in ein nahe gelegenes Geschäft zu bringen. Er
habe sich zuerst geweigert, aber sie hätten ihm gedroht, andernfalls
würden sie ihn umbringen. Sie hätten auch sein Geld gestohlen. Aus
Furcht, sie würden ihre Drohung wahr machen, habe er den Auftrag
widerwillig ausgeführt und dem Ladeninhaber das Paket gebracht.
Dieser habe es geöffnet und ihm gesagt, er solle es den Männern
zurückbringen. Auf dem Rückweg habe ihn die Polizei angehalten, ihm
das Paket weggenommen, ihn zu Boden geworfen und angeschossen.
Er sei festgenommen und in ein Spital gebracht worden. Nach zwölf
Tagen sei er auf die Polizeistation überführt worden. Es habe sich
herausgestellt, dass sich in dem Paket Sprengstoff befunden habe. Er
sei inhaftiert worden, im Oktober 2002 jedoch unter der Bedingung
wieder frei gelassen worden, dass er sich zweimal im Monat zur
Unterschrift melde. Das Verfahren sei im Jahr 2005 eingestellt worden.
Am 6. April 2007 seien vier Männer in zivil mit schwarzen Masken in
sein Haus eingedrungen und hätten nach ihm gesucht. Er habe sein
Haus verlassen und müsse seither versteckt leben. Seit 2007 würden
sich die Unbekannten regelmässig nach ihm erkundigen und seinen
Familienangehörigen drohen, dass sie ihn umbringen würden, wenn
sie seinen Aufenthaltsort nicht verraten würden. Anlässlich der
Anhörung konnte er zur Identität der Männer lediglich sagen, dass sie
tamilisch gesprochen hätten. Sie hätten den Sohn seiner Schwester
entführt, weil sie gedacht hätten, es handle sich um ihn. Später hätten
sie den Entführten frei gelassen. Er selber habe sich seither
verstecken müssen. Es handle sich um eine paramilitärische ta-
milische Gruppe, welche für die Armee arbeite, er wisse jedoch nicht,
um welche Gruppe es sich genau handle.
Nach einem Attentat am 30. November 2007 in G._______ sei er zu -
sammen mit über hundert weiteren Personen festgenommen und auf
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der (...) Polizeistation festgehalten worden. Nach Bezahlung einer
Kaution sei er nach fünfzehn Tagen freigelassen worden.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene
Dokumente, unter anderem ein Affidavit seines Vaters, zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 17. April 2008 entschied das BFM, dem Be-
schwerdeführer werde die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt, und
lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in den Er-
wägungen eingegangen.
Die Verfügung des BFM vom 17. April 2008 wurde dem Beschwerde-
führer am 2. Mai 2008 per eingeschriebener Post mit Rückschein zu-
gesandt.
F.
Mit einem als „An urgent appeal against refusal for Asylum“ be-
zeichneten Schreiben vom 14. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Gewährung
von Asyl in der Schweiz. Das Schreiben ging am 16. Mai 2008 bei der
Schweizerischen Vertretung in Colombo ein.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Vorbringen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
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ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache verfasst. Aus prozess-
ökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung der englisch-
sprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache ver-
zichtet, da die gestellten Rechtsbegehren verständlich sowie be-
gründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher
Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Abgesehen
von diesem Mangel ist die Beschwerde form- und fristgerecht ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG so-
wie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vor -
liegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
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bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem anderen Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungs-
nähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen
anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti -
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftig-
keit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. hierzu etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2490/2009 vom 16. Juni 2009, mit
weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM den Vorbringen des Be-
schwerdeführers die einreiserechtliche Relevanz zu Recht absprach.
3.2 Das BFM führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung
bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Sicherheits-
kräfte aus, praxisgemäss sei für die Gewährung der Einreise die Ge-
fährdung eines Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreisebewilligung
massgebend. Vergangene Verfolgung – vorliegend die geltend ge-
machte Inhaftierung vom 23. Januar 2001 bis zum 15. Oktober 2002 –
sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete
Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich ver-
gangenen Unrechts, sondern solle denjenigen gewährt werden, die
aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürften. Befürchtungen,
künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien demnach
nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme
bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar treffe es zu, dass
der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2001 bis zum 15. Oktober 2002
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in Haft gewesen sei und diese Massnahme einen Eingriff in seine
physische Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität darstelle.
Gemäss seinen Angaben sei er zudem nach einer Bombenexplosion in
G._______ am 30. November 2007 festgenommen und nach fünfzehn
Tagen gegen Bezahlung freigelassen worden. Die Bedenken des
Beschwerdeführers vor erneuten Übergriffen durch die
Sicherheitskräfte seien zwar durchaus nachvollziehbar. Die geltend
gemachte Angst vor einer erneuten Verfolgung durch den
srilankischen Staat vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer
einreisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht hinläng-
lich zu begründen.
Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005
freigesprochen worden sei. Die Festnahme im November 2007 sei
nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen. Offensichtlich sei in diesem
Zusammenhang auch kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden und
man habe ihn nach fünfzehn Tagen, wenn auch gegen Bezahlung, frei-
gelassen. Damit sei zweifelsfrei belegt, dass die srilankische Justiz ihn
keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeit verdächtige, weshalb er
grundsätzlich keine weiteren strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen
mehr zu befürchten habe. Somit könne auf Grund der vorgebrachten
Inhaftierungen nicht von begründeter Furcht vor weiteren staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgegangen werden. Das BFM sehe sich in
dieser Würdigung auch deshalb bestärkt, weil er nach seiner Frei-
lassung am Aufenthaltsort seiner Schwester polizeilich registriert
worden sei. Aus diesem Grund könne darauf verzichtet werden, den
Eingang weiterer Dokumente abzuwarten. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien deshalb einreiserechtlich nicht relevant.
Eine für die Einreisebewilligung relevante Verfolgung liege nur dann
vor, wenn die asylsuchende Person aus einem der im Asylgesetz ge-
nannten Gründe verfolgt werde und nicht im Heimat- oder Herkunfts-
staat Schutz finden könne. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen,
künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn
der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage
sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz dann gewährleistet,
wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu
verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane
zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshand-
lungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten.
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Der Beschwerdeführer mache geltend, an seinem Herkunftsort würden
sich seit 2007 regelmässig bewaffnete Unbekannte nach ihm er-
kundigen und seine Familienangehörigen bedrohen. Bei der Be-
urteilung einer Gefährdung, welche eine Einreisebewilligung in die
Schweiz rechtfertigen würde, seien zwei Aspekte zu berücksichtigen:
sein persönliches Gefährdungsprofil und das räumliche Ausmass einer
allfälligen Verfolgung. Zwar sei er durch die von ihm erwähnten Vorfälle
persönlich stark betroffen und auch im Süden und Westen des Landes
habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation
aufgrund der militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik
verschärft. In G._______ habe die Regierung verstärkte Sicherheits-
bestimmungen erlassen; insbesondere Tamilen seien häufig von Per-
sonenkontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Haus-
durchsuchungen betroffen. Allerdings herrsche im Süden und Westen
Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer
generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten
nicht gesprochen werden könne. Diese Einschätzung werde sowohl
vom Bundesverwaltungsgericht als auch von verschiedenen anderen
europäischen Staaten geteilt. Es erscheine zwar unter Berücksich-
tigung der von ihm geschilderten Vorfälle verständlich, wenn er sich
vor Übergriffen fürchte. Diese subjektive Furcht – ihr Vorhandensein
einmal vorausgesetzt – genüge indessen nicht für die Annahme einer
einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch im vorliegenden
Fall an konkreten Indizien, dass die Verfolger ihre Drohungen mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in die Tat
umzusetzen gedenken würden, selbst wenn man sich auch in
G._______ nach ihm erkundigt haben soll. In Anbetracht dieser
Ausführungen sei die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen
asylrechtlich nicht relevant. An diesen Erwägungen vermöchten auch
die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie
doch lediglich Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in
Frage gestellt werde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass er
nicht schützbedürftig sei im Sinne des Asylgesetzes. Daher sei sein
Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen.
3.3 Diese Erwägungen des BFM sind zutreffend und zu bestätigen,
zumal der Beschwerdeführer der entsprechenden Würdigung in der
Beschwerde keine substanziellen Hinweise entgegenhält, sondern
stattdessen zunächst in pauschaler und vager Weise seine früheren
Angaben wiederholt. So führt er in der Beschwerde aus: „I was
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arrested earlier and spent one year in prison in C._______.“ Ferner
hält er fest: „I managed to come to G._______ with the help of ICRC
accompanying patient who is a relative for treatment in G._______.“
Für die Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers durch die
srilankischen Behörden ist insbesondere der Umstand zu berück-
sichtigen, dass sich aufgrund der Akten insgesamt nicht das Bild einer
Person ergibt, an welcher die srilankischen Behörden im Rahmen ihrer
Anstrengungen, die Z._______ zu bekämpfen, ein genügendes
Interesse haben könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
betreffend seine Kontakte zu den Z._______ sind äusserst unklar und
vage. Es entstehen auch gewisse Zweifel, ob er in der geltend
gemachten Weise von C._______ nach G._______ fliehen konnte.
Anlässlich der Anhörung vom 5. März 2008 gab er zu Protokoll, er
habe seine Kusine begleitet, welche eine medizinische Behandlung
benötigt habe (vgl. act. A 5/27, S. 2). Als Beilage zu seinem
Asylgesuch vom 2. November 2007 hatte er demgegenüber die Kopie
eines Formulars („Transport Form For Patients“) eingereicht, in
welchem er als Bruder der Patientin bezeichnet wird (vgl. Beilage zu
act. A 1/5). Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer sodann
auch das anlässlich der Anhörung von ihm versprochene
Gerichtsurteil, aus welchem seine Entlassungsbedingungen
hervorgehen würden (vgl. act. A 5/27, S. 8), nicht zu den Akten.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka trotz des offiziellen Endes des mehr
als 25 Jahre dauernden Bürgerkrieges im Mai 2009 nach wie vor
schlecht sind. Der mit einer Niederlage der LTTE endende Bürgerkrieg
hatte verheerende Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Trotz des
offiziellen Bürgerkriegsendes wird von der Regierung die Meinungs-
und Pressefreiheit bekämpft, weshalb die Berichterstattung aus Sri
Lanka zur aktuellen Lage nur unter grosser Gefahr möglich ist. Not-
standsgesetze (Emergency Rules) und das Anti-Terror-Gesetz (Pre-
vention of Terrorism Act) sind noch immer in Kraft und ermöglichen es
der Regierung, ungehindert gegen oppositionelle Stimmen im Land
vorzugehen. Dabei ist insbesondere die Lage von Tamilen aus dem
Norden und – etwas weniger – aus dem Osten in Colombo von Un-
sicherheit geprägt. Sie werden als potenzielle ehemalige LTTE-
Anhänger oder -Mitglieder wahrgenommen und sind tendenziell be-
droht. Nach der Niederlage der LTTE am 18. Mai 2009 haben die
srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Si-
cherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Ge-
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fahr, von srilankischem Sicherheitspersonal einer minutiösen Perso-
nenkontrolle unterzogen und auch für eingehendere Abklärungen auf
den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden.
Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Court – als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
eingesetzt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land und vor allem im Grossraum Colombo
ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Zwar ist nach wie
vor eine hohe Präsenz der Sicherheitskräfte zu vermerken. Laut der
Britischen Border Agency gab es aber bereits im Sommer 2009 weni-
ger Grossfahndungen und Durchsuchungsoperationen in Colombo (UK
Border Agency, Report of information gathering visit to Colombo, Sri
Lanka, Oktober 2009). Die Situation in Colombo habe sich diesbezüg-
lich massiv verbessert: Checkpoints seien abgebaut und viele Stras-
sen dem Verkehr wieder freigegeben worden. Dabei ist zu berücksich-
tigen, dass die vorgebrachten Verbindungen des Beschwerdeführers
zu den Z._______, wie erwähnt, als sehr vage zu bezeichnen sind und
er diesbezüglich nicht zum Kreis der besonders gefährdeten Personen
zählt. Es kann deshalb vorliegend festgehalten werden, dass die ge-
schilderten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte – laut Eingabe
vom 29. September 2008 sei der Beschwerdeführer seit Einreichung
der Beschwerde dreimal von der Polizei festgehalten und aufgefordert
worden, G._______ zu verlassen – und durch Unbekannte als ungenü-
gend im Sinne des Asylgesetzes beurteilt werden müssen, um seine
Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
4.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweis-
mittel ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Voraussetzungen
für die Bewilligung der Einreise vorliegend nicht erfüllt sind. Es erübrigt
sich angesichts der oben stehenden Ausführungen, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Ein -
reise des Beschwerdeführers daher zu Recht verweigert und das Asyl-
gesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
In Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist aus verwaltungsökonomischen Grün-
den auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Bot-
schaft in Colombo [...]; per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo (mit der Bitte, das Urteil
dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu er-
öffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht
zuzustellen; per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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