B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-496/2009
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 / N (…).
D-496/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______, verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben
am 18. November 2007 und reiste via C._______ und D._______ mit ei-
nem Schlepper nach E._______ (K._______), wo er sich einen Monat
lang aufhielt. Von dort flog er mit einem fremden Pass und unter falschen
Personalien nach F._______ und von dort weiter nach Zürich Kloten, wo
er am 21. Dezember 2007 um Asyl ersuchte. Gleichentags wurde ihm die
Einreise in die Schweiz verweigert und für die Dauer des Asylverfahrens
der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 22.
Dezember 2007 wurde er erstmals im Flughafen angehört. Am 31. De-
zember 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. Am 21. Januar 2008 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ zur Person befragt und
am 25. Januar 2008 vom Amt für Migration zu seinen Asylgründen ange-
hört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er nicht po-
litisch tätig gewesen sei und mehrere Jahre als Fischer gearbeitet habe.
Er sei in B._______, einer Ortschaft, die früher von den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) besetzt gewesen sei, verantwortlich für die Buch-
haltung des Fischervereines gewesen. Deshalb habe die LTTE mit ihm
Kontakt aufgenommen und ihn jeweils instruiert, wann gefischt werden
dürfe. Manchmal habe er auch bei Festen der LTTE mithelfen müssen.
Bis zur Spaltung der LTTE habe er keine Probleme mit dieser Organisati-
on gehabt. Im August 2006 sei er aufgefordert worden, an einer Ver-
sammlung des Fischereivereins in C._______ teilzunehmen. Auf der Hin-
reise sei er durch die Armee und durch Angehörige der Karuna-Gruppe
der LTTE kontrolliert und es sei ihm die Identitätskarte abgenommen wor-
den, die er später als vermisst habe melden müssen. Erst nach deren
Vermisstmeldung habe er wieder ins Dorf reisen können. Am (…) sei es
zu Gefechten zwischen der Armee und der LTTE gekommen, wobei er
und seine Familie nach C._______ habe fliehen können. Dort sei er von
Angehörigen der Karuna-Gruppe festgenommen und nach J._______
verschleppt worden. Er sei in einem dunklen Raum festgehalten, verhört,
mit dem Tode bedroht und geschlagen worden und ihm seine Identitäts-
karte wieder gezeigt. Man habe ihn nach (Familie) (welche nach
H._______ geflüchtet sei) gefragt und ihm vorgeworfen, weggelaufen zu
sein und als Spion für die LTTE zu arbeiten. Schliesslich habe er aus der
Gefangenschaft fliehen können und sei dann am 4. September 2006
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Seite 3
nach I._______ gelangt, wo er sich bei einem Bekannten der Familie ver-
steckt aufgehalten habe. Als aber die Armee angefangen habe, die Ort-
schaft zu kontrollieren, habe er I._______ am 15. November 2007 verlas-
sen und sei nach C._______ gereist, wo ihm (Familie) geholfen habe, ei-
nen Schlepper zu finden.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Gleichzeitig wies ihn das BFM aus der Schweiz weg,
schob aber den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 (Poststempel) liess der Beschwerde-
führer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung des BFM Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und liess beantragen,
der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl in der Schweiz zu gewähren sowie eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachrei-
chens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefor-
dert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder den Kostenvorschuss
zu Gunsten der Gerichtkasse zu überweisen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Mittellosigkeitserklärung der kantonalen Behörde mit der Kopie einer
Lohnabrechnung zu den Akten.
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Seite 4
F.
Am 18. März 2009 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und bean-
tragte deren Abweisung. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Be-
schwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 9. September 2009 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer fremdsprachige Zeitungsauschnitte und vier Bestätigungen ("To
whom it may concern") zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen, da aufgrund der Aktenla-
ge eine Verneinung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Unglaubhaf-
tigkeitselementen zu bestätigen sei.
I.
Am 29. März 2012 (Poststempel: 31. März 2012) reichte die Rechtsver-
treterin eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die angefochtene Verfügung ist
beschwerdefähig. Da keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und das BFM zu den Vorinstanzen im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG oder das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 105 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
D-496/2009
Seite 5
1.3. Die Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) und die Anforderungen
an die Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) sind gewahrt. Die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, die ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive sie mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche Nachteile
befürchten muss. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern
auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet
insbesondere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
land im Zeitraum zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und
zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3; je mit Hinweisen).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
D-496/2009
Seite 6
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen
fest, dass Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf
den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien. Die Vorinstanz legte dar,
dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus
lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen in C._______,
B._______, J._______ und I._______ im Osten Sri Lankas ableiten lies-
sen. Da sich der Beschwerdeführer diesen Verfolgungsmassnahmen
durch einen Wegzug in einen anderen Teil der Heimatlandes entziehen
könne – beispielsweise in den Südwesten des Landes – sei er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Die eingereichten Beweismittel
würden zwar seine Vorbringen bestätigen, dennoch könne aus ihnen kei-
ne landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Karuna-
Gruppe oder die sri-lankischen Behörden abgeleitet werden. Demnach
seien die Eingaben für eine Asylgewährung nicht relevant, die Vorbringen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand und der Beschwerdeführer erfülle somit die Flücht-
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lingseigenschaft nicht. Aus diesem Grund erübrige es sich, auf allfällige
Ungereimtheiten einzugehen.
4.2. In der Beschwerdeschrift macht die Rechtsvertreterin geltend, dass
das Vorliegen einer asylrelevanten konkreten Gefährdung aufgrund der
vorhandenen Risikofaktoren klar zu bejahen sei. In diesem Zusammen-
hang sei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR No. 25904/8) hervorzuheben, wonach eine asylrelevante
konkrete Gefährdungssituation gestützt auf eine Liste von Risikofaktoren
tamilischer Personen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu prüfen sei.
Die Situation des Beschwerdeführers zeige etliche Parallelen zu dem er-
wähnten Fall, bei dem eine asylrelevante Gefährdung bejaht worden sei.
So würden sich in der Person des Beschwerdeführers mehrere Risikofak-
toren versammeln: Der Beschwerdeführer sei unter der Anschuldigung,
mit der LTTE zusammenzuarbeiten, von der Karuna-Gruppe verschleppt
und gefoltert worden. Zudem würde eine Anzeige bei der Polizei in
C._______ betreffend Verlust der Identitätskarte und eine weitere Anzei-
ge, welche von seinem Vater erstattet worden sei, vorliegen. Des Weite-
ren habe der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt
und stehe als junger Mann tamilischer Ethnie unter dem Generalverdacht,
mit der LTTE zusammenzuarbeiten. Diese Gegebenheiten seien als asyl-
relevant zu qualifizieren, umso mehr, da der Beschwerdeführer bei seiner
Entführung massiv bedroht und misshandelt worden sei. Der erwähnte
Vorfall liesse es zudem als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Be-
schwerdeführer noch ernsthaftere Nachteile zu gewärtigen hätte, falls er
erneut von seinen Verfolgern aufgegriffen würde. Hervorzuheben sei
ebenfalls, dass der Beschwerdeführer absolut detaillierte, schlüssige und
glaubwürdige Angaben zu seiner Entführung, Bedrohung und Flucht ge-
macht habe, ebenso wie zu seiner Biographie und seinem Reiseweg, was
von den Beweismitteln bestätigt werde. Zudem sei darauf hinzuweisen,
dass seit seiner Entführung immer wieder nach ihm gesucht worden sei.
Mit Blick auf die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie der kla-
ren Stellungnahme des United Nations High Commissioner for Refugees
(UNHCR) sei die Einschätzung der Vorinstanz - es bestehe eine lokal be-
schränkte Verfolgungsmassnahme und der Beschwerdeführer könne sich
durch Wegzug in einen anderen Teil von Sri Lanka davor schützen - be-
fremdend. Zur Gewichtung der fehlenden inländischen Fluchtalternative
in Bezug auf den Status als anerkannter Flüchtling sei zudem auf die
Richtlinien der UNHCR vom 23. Juli 2003 hinzuweisen. Vorliegend beste-
he sowohl die Gefahr einer Gefangennahme bei einer Rückkehr sowie
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Seite 8
die Unmöglichkeit, bei der aktuellen katastrophalen Menschenrechtslage
in Sri Lanka ein einigermassen normales Leben zu führen. Aus den glei-
chen Gründen, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrele-
vant gefährden würden, könne ein Aufenthalt in einer anderen Region von
Sri Lanka den Beschwerdeführer nicht vor der Verfolgungsgefahr schüt-
zen. Er wäre gezwungen, sich zu verstecken und würde dauernd unter
psychischem Druck stehen. Dies sei gemäss der Guidelines des UNHCR
als "undue hardship" zu qualifizieren, eine ebenfalls asylrelevante konkre-
te Gefährdungssituation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das
Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdungssituation und einer begründe-
ten Furcht vor Verfolgung zu bejahen sei und der Beschwerdeführer somit
die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.3. In der Stellungnahme vom 29. März 2012 erklärte die Rechtsvertrete-
rin, dass die einzelnen Etappen der Flucht und die Frage, von wem der
Beschwerdeführer verfolgt worden sei, schlüssig und logisch beantwortet
beziehungsweise dargelegt worden seien. Die Aussagen des Beschwer-
deführers seien damit in den wesentliche Punkten weder unbegründet,
noch widersprüchlich oder wahrheitswidrig. Eine nahezu widerspruchslo-
se Ausführung eines erlebten Sachverhaltes könne vom Beschwerdefüh-
rer gar nicht erwartet werden. Um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu stärken, könne zudem vorgebracht werden, dass
seine Schwester in England als Flüchtling anerkannt worden sei. Betref-
fend der von der Vorinstanz als realitätsfremd befundenen Flucht aus
dem Camp sei zu erwähnen, dass diese in der Tat erfolgt sei. Der Zwi-
schenfall, welcher die Entführer veranlasst habe, den Beschwerdeführer
für kurze Zeit allein zu lassen, sei sehr bedeutend gewesen und sei des-
halb verständlicherweise von den Wachpersonen vorgezogen worden.
Darüber hinaus hätten die Wachsoldaten den Beschwerdeführer nicht
kommentarlos zurückbelassen, sondern beim Verlassen der Räumlichkei-
ten gedroht, den Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr töten zu wollen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer bei den beiden Anhörungen einige
Detailfragen nicht genau gleich beantwortet habe, sei die Flucht in beiden
Befragungen auf dieselbe Weise dargelegt worden. Die Türe sei zudem
nicht zu jedem Zeitpunkt offen und unbewacht gewesen, sondern nur zu
demjenigen der Flucht. Der Beschwerdeführer habe auch nach seiner
Verhaftung weiterhin politische Probleme gehabt. So habe er persönlich
für die LTTE gearbeitet und gehöre in Verbindung mit seiner tamilischen
Ethnie klarerweise zur Gruppe derjenigen Personen, welche von Verfol-
gungshandlungen und Repressalien seitens der srilankischen Behörden
beziehungsweise der Karuna-Gruppe bedroht seien. Ebenso habe der
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Partner seiner Schwester bis zu dessen Tod höheren Dienst für die LTTE
geleistet und der Beschwerdeführer sei deshalb mitsamt seiner Familie in
den politischen Fokus der Karuna-Gruppe geraten. Bezüglich der Zweifel
hinsichtlich der Art und Dauer des K._______-Aufenthaltes sei darauf
hinzuweisen, dass sich der sog. "Tamile" vom "Schweizer" bezüglich Kul-
tur und Sozialverhalten sehr unterscheide und dementsprechend nicht
mittels Analogieschluss vom schweizerischen Durchschnittsverhalten auf
dasjenige des Tamilen geschlossen werden könne. Der Beschwerdefüh-
rer habe zum Zeitpunkt der Einreise nach K._______ über keine Perso-
nenkontakte verfügt. Viele Kontakte hätten sich erst durch den Aufenthalt
in K._______ ergeben, welche insbesondere durch seine Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie entstanden seien. Aufgrund der politischen Ge-
schichte der Tamilen bestehe ein grosses Zusammengehörigkeitsgefühl
innerhalb dieser ethnischen Gruppierung. Die gegenseitige Unterstützung
und Hilfe der Tamilen greife umso mehr, wenn ein Angehöriger der eige-
nen Ethnie gezielt verfolgt werde und deshalb ins Ausland flüchten müs-
se. Es erscheine deshalb plausibel, dass sich diverse Tamilen aus
K._______ beim Beschwerdeführer über seine Situation in Kenntnis hät-
ten setzen wollen.
5.
5.1. Die Vorinstanz ging zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers
von einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Ob das Bundesamt zu
Recht eine solche angenommen hat, kann vorliegend offen bleiben, da
sich die Situation in Sri Lanka seit Einreichung des Asylgesuches wesent-
lich verändert hat und der Beschwerdeführer – wie im Folgenden zu zei-
gen sein wird – zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevante Gefährdung
zu gewärtigen hat.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit BVGE 2011/24 vom 27. Ok-
tober 2011 eine umfassende Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka
vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die LTTE gelten
als militärisch vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer
Weise stabilisiert (E. 7.6 des erwähnten Urteils). Weiter hielt das Gericht
im erwähnten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 einleitend fest,
dass die Regierung Sri Lankas am 19. Mai 2009 offiziell den Sieg der Re-
gierungstruppen über die LTTE verkündet und Präsident Rajapakse den
seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet erklärt habe. Das Führungs-
kader der LTTE sei der Medienberichterstattung zufolge komplett ausge-
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Seite 10
löscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas
gebe es keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader seien entweder gefangen
genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prab-
hakaran), oder sie hätten das Land verlassen können. Es gebe keine An-
zeichen, dass die LTTE heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Es sei somit davon
auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfol-
gungshandlungen mehr ausgingen und diese Organisation respektive de-
ren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung tre-
ten könnten (vgl. BVGE E-6220/2006 E. 7.1). Sodann definiert das er-
wähnte Urteil diverse Personenkreise, die heute trotz der verbesserten
Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Zum erhöht gefährde-
ten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben. Weiter gelten als gefährdet
Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die
solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen. Hinsichtlich der Gefähr-
dung von abgewiesenen Asylbewerbern hält das Urteil fest, zwar könne
nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene tamilische Asyl-
suchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka alleine aus
diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unter-
halten zu haben. Weder das UNHCR noch andere Organisationen hätten
bisher auf eine diesbezügliche, generell drohende Gefahr hingewiesen.
Dies schliesse indessen nicht aus, dass abgewiesenen tamilischen Asyl-
suchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt wer-
den könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Die Ein-
schätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr könne nicht generell vor-
genommen werden, sondern hänge von den individuellen Gegebenheiten
im Einzelfall ab. Je näher die betreffende Person in das Umfeld der oben
beschriebenen Risikogruppen gerate, desto höher müsse die entspre-
chende Gefahr eingeschätzt werden, seitens der sri-lankischen Behörden
der Entfaltung missliebiger politischer Kontakte respektive Tätigkeiten be-
zichtigt und in der Folge in asylbeachtlichem Ausmass verfolgt zu werden
(vgl. BVGE E-6220/2006 E.8).
Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige
Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land
nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. Uni-
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Seite 11
ted Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K.
v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011;
T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar
2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom
31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche
Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr
verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als ver-
dächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstra-
fe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kauti-
onsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Do-
kumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz
von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von H._______ oder von
einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum
gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylge-
suchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied (vgl. BVGE E-6620/2006 E. 10.4.2).
5.3. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft
und überzeugend dargelegt hat, dass er als Fischer und Sekretär des Fi-
schereiverbandes fungierte und auch für die LTTE Arbeiten verrichten
musste. Ebenfalls schilderte der Beschwerdeführer seine Festnahme und
die damit verbundenen Misshandlungen ausführlich und lebensnah.
Wie oben ausgeführt, ist jedoch davon auszugehen, dass sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert hat. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen im Zusam-
menhang mit der Karuna-Gruppe sind im heutigen Zeitpunkt demnach
nicht mehr begründet.
5.4. Bezüglich den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ist fol-
gendes anzuführen: Die Schilderungen seiner angeblichen Flucht aus der
Haft erscheinen realitätsfremd und teilweise auch widersprüchlich. Dem
Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass der Zwischenfall
(Todesfall eines Karuna-Mitglieds), der sich während der Anhörung des
Beschwerdeführers im Camp ereignet haben soll, dem Beschwerdeführer
D-496/2009
Seite 12
die Gelegenheit geboten haben soll, das Camp auf solch leichte Weise zu
verlassen. Ebenfalls stösst das Argument der Rechtsvertreterin, die
Wachpersonen hätten ihn nicht kommentarlos zurückbelassen, ins Leere,
sondern macht lediglich die Motivation einer allfälligen Flucht begreiflich.
Es ist unglaubhaft, dass die Wachpersonen den Beschwerdeführer wäh-
rend dieses Ereignisses angeblich unbeaufsichtigt gelassen hätten, zu-
mal diese aufgrund der politischen Situation mit solchen tragischen Er-
eignissen sicher gerechnet haben. Selbst wenn sich die Karuna-Soldaten
kurzfristig vom Beschwerdeführer entfernt hätten, hätten sie sicher vorab
eine Fluchtmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu vermeiden versucht.
Die Ausführung in der Stellungnahme, die Türe sei bloss während des
Zeitpunkts der Flucht unbewacht und offen gestanden, vermag die Flucht
des Beschwerdeführers auch nicht glaubhafter wirken zu lassen. Der Be-
schwerdeführer machte weiter geltend, dass sich (Familie) aufgrund des
politischen Engagements ihres verstorbenen Partners seit 2004 in
L._______ aufhalte und auch er deswegen politische Probleme habe. Die
Rechtsvertreterin stellte im Laufe des Schriftenwechsels eine Kopie eines
Entscheides in Aussicht, die die Asylgewährung (Familie) des Beschwer-
deführers beziehungsweise deren Aufenthalt in N._______ beweisen
könne. Bis dato wurden diesbezügliche Unterlagen jedoch nie ein-
gereicht, weshalb auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er habe nach seiner Inhaftierung
weitere politische Probleme gehabt. Seine Aussagen in den beiden Anhö-
rungen ergeben jedoch keine Hinweise darauf. Ebenfalls ist festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer über den streng überwachen internationalen
Flughaften in D._______ problemlos ausreisen konnte.
Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge nach seiner
Ausreise dreissig Tage in K._______ auf und hat sich dort ein Mobiltele-
fon bei einem Strassenverkäufer erworben, welches er dann mit der am
Flughafen in D._______ erhaltenen SIM aktivierte. Nach Überprüfung der
Sim-Karte nach seiner Ankunft am Flughafen in Zürich wurden viele Kon-
taktnummern festgestellt, darunter diverse Nummern von Personen aus
K._______. Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Be-
schwerdeführer während seines kurzen Aufenthalts in K._______ so viele
neue Personen kennengelernt haben will. Die Darlegung des Beschwer-
deführers, er habe eine Sim-Karte in D._______ geschenkt erhalten, um
diese in K._______ gebrauchen zu können, ist unglaubhaft. Auch die Er-
klärung der Rechtsvertreterin, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner tamilischen Ethnie sehr schnell Kontakte in K._______ geknüpft ha-
D-496/2009
Seite 13
be, überzeugt nicht. Widersprüchlich dazu erscheint erst recht die Aussa-
ge des Beschwerdeführers, dass er in K._______ fast keinen Kontakt zu
den Menschen gepflegt habe. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass
der Beschwerdeführer einiges länger als vorgebracht in K._______ war.
Weiter ist zu bemerken, dass die Kantonspolizei Zürich bei der Ausweis-
prüfung des Geburtsscheines des Beschwerdeführers insofern Anhalts-
punkte für eine Dokumentenfälschung festgestellt hat, als manuelle Kor-
rekturen bei seinem Namen sowie beim Namen seiner Mutter zu erken-
nen sind. So ist beispielsweise aus dem Buchstaben P ein B gefertigt
worden. Der Beschwerdeführer reiste zudem unter den Namen
N._______ in die Schweiz ein, dessen Name ihm selber angeblich unbe-
kannt sein soll. Ebenfalls soll der Beschwerdeführer nichts über seinen
durch den Flughafen registrierten Mitreisenden, der ihn von K._______
nach F._______ begleitet hat, gewusst haben. Die unrechtmässige Mani-
pulation seines Ausweises, seine Einreise unter gefälschtem Namen so-
wie seine angeblich unbekannte Reisebegleitung lässt das Gericht noch
mehr an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich seiner Aufenthalts-
dauer in K._______ und seiner Ausreise zweifeln.
Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Freilassung keine Probleme mehr hatte und in der Folge nach
K._______ reiste, wo er sich für einige Zeit – jedoch nicht wie von ihm
angegeben lediglich 30 Tage – aufhielt. Seine angebliche Verwandtschaft
mit einem LTTE Kadermitglied erscheint, wie oben ausgeführt, ebenfalls
als unglaubhaft.
5.5. Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt seitens der
srilankischen Behörden keine asylrelevante Verfolgung droht und er auch
nicht einer sogenannten Risikogruppe zuzuordnen ist. Bei dieser Sachla-
ge kann insgesamt darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel näher
einzugehen, da das Gericht dadurch zu keiner anderen Einschätzung ge-
langen würde.
5.6. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die er-
hobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten
unbegründet und das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurden demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit Verfügung vom 23. Dezem-
ber 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufgenommen. Erörterungen hinsichtlich eines allfälligen Wegweisungs-
vollzugs erübrigen sich somit.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 17 3.320.2]). Mit Zwischenverfü-
gung vom 6. Februar 2009 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, womit dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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