Abtei lung IV
D-496/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.________, geboren (...),
B._________, geboren (...),
C._________, geboren (...),
D._________, geboren (...),
E._________, geboren (...),
Kosovo (nicht amtlich),
alle vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
M. Milovanovic, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-496/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr
Herkunftsland Kosovo am 1. Januar 2010 verlassen und über ihnen
unbekannte Länder in die Schweiz gereist seien, wo sie am folgenden
Tag ein Asylgesuch eingereicht haben,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) vom 7. Januar 2010 und der direkten Anhörung
des BFM vom 12. Januar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machten, sie gehörten der serbischen Ethnie an
und hätten Zeit ihres Lebens im Kosovo gelebt,
dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde F._________ im Kosovo
geboren worden sei und im Jahr 1999 aus dem Dorf G.________ der
Gemeinde F._________ habe fliehen müssen, worauf er sich ins drei
Kilometer entfernte Dorf H._________ begeben habe und dort mit
seiner Familie in einem Haus einer in Frankreich lebenden Familie bis
ins Jahr 2007 gelebt habe,
dass er anlässlich seiner Rückkehr ins Dorf G.________ am 28. Juni
1999 mit seinem Vater von Angehörigen der UCK während einigen
Stunden festgehalten und ausgefragt worden sei,
dass sein Elternhaus in G.________ später niedergebrannt worden
sei,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie zwischen 2007 und
2009 im Haus der Schwiegereltern in I._________ gelebt habe, wo
indessen kein Platz mehr für sie gewesen sei,
dass er in den Jahren 2004, 2005, 2007 und 2009 je ein Mal von
Kosovo-Albanern verbal bedroht worden sei, wobei sie ihm nahegelegt
hätten, den Kosovo zu verlassen, ansonsten sie ihn töten würden,
dass er nach der letzten Bedrohung in der Stadt J.___________ seine
Ausreise aus dem Kosovo geplant habe,
dass die Beschwerdeführerin in I._________ in der Gemeinde
J.___________ geborgen worden sei und sich weder in I._________
noch in J.___________ habe frei bewegen können,
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dass die nicht gewährleistete Sicherheit für ihre Familie der wichtigste
Grund für die Ausreise gewesen sei,
dass die Beschwerdeführenden unter Hinweise auf die Möglichkeit
eines Nichteintretensentscheides im Empfangszentrum mehrmals
aufgefordert wurden, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten
zu reichen,
dass sie es unterliessen, ihre Identität mit rechtsgenüglichen
Identitäts- oder Reisepapieren zu belegen,
dass der im Jahr 1996 ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers
im Dorf G.________ geblieben sei und er die ungefähr im Jahr 1998
ausgestellte Identitätskarte dem Schlepper im Dorf I._________ habe
abgeben müssen, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne,
dass er anlässlich der direkten Anhörung einen Auszug aus dem
Geburtsschein zu den Akten reichte, den ihm sein Bruder zugesandt
habe,
dass sich der im März 2009 in K._________ ausgestellte Reisepass,
für welchen die Beschwerdeführerin im Juni 2006 bei der griechischen
Botschaft in Belgrad ein Visum beantragt habe, das abgelehnt worden
sei, und die im Jahr 2004 ausgestellte Identitätskarte der
Beschwerdeführerin beim Schlepper befänden,
dass sie versuchen werde, die Geburtsurkunde zu beschaffen,
dass sie anlässlich der direkten Anhörung vorbrachte, sie könne den
Geburtsschein nicht beschaffen, weil sie dazu nach K._________
hätte gehen müssen, weil ihre Polizei und Verwaltung im Jahr 1999
dorthin verlegt worden seien und sämtliche Ausweise dort beantragt
werden müssten,
dass im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 22. Januar 2010 – eröffnet am gleichen Tat – nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren vor, weil die diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführenden – sie hätten ihre Dokumente dem Schlepper
überlassen – nicht geglaubt werden könnten,
dass diese Erklärung vielmehr als Schutzbehauptung oder als
Vorwand zu sehen sei, um die wahre Identität zu verheimlichen und
den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder verhindern,
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus Anspruch auf
serbische und kosovarische Identitätspapiere beziehungsweise solche
der UNMIK hätten und zwischen ihrem Ausreiseentschluss und der
tatsächlich erfolgten Ausreise genügend Zeit für deren Beschaffung
gewesen wäre, weshalb der geltend gemachte Nichtbesitz nicht
nachvollzogen werden könne,
dass zu vermuten sei, sie hätten den neuen biometrischen serbischen
Reisepass beantragt, um damit visumsfrei in die Schweiz einreisen zu
können, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die serbische
Regierung auch den Kosovo-Serben einen solchen ausstelle,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden
unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien, weil der
Beschwerdeführer nicht genau haben angeben können, wann und
durch wen er bedroht worden sei, obwohl dies angesichts der
dargestellten Häufigkeit – nämlich vier Mal in zehn Jahren – hätte
möglich sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht in der Lage gewesen sei zu
schildern, was ihm die Kosovo-Albaner gesagt hätten,
dass unter diesen Umständen die vorgebrachten Drohungen nicht als
massiv erscheinen würden und die Vorbringen unglaubhaft seien,
dass selbst im Fall der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von der
fehlenden Asylrelevanz auszugehen wäre, weil der vom 28. Juni 1999
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dargestellte Vorfall in zeitlicher Hinsicht zu weit zurückliege, im Kosovo
trotz schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige von ethnischen
Minderheiten – so auch auf Serben – nicht von einer allgemeinen
Vertreibung gesprochen werden könne, die internationalen
Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit
garantierten und weitgehend in der Lage seien, die ethnischen
Minderheiten zu schützen, indem sie bei Übergriffen intervenierten und
bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten Ermittlungen in
Gang brächten,
dass somit von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat
gesprochen werden könne,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keinen der geltend
gemachten Vorfälle der Polizei gemeldet habe, was ihm anzulasten
sei, weil er damit den Behörden die Gelegenheit tätig zu werden
vorweggenommen habe,
dass auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, welche
einerseits die gleichen Gründe wie ihr Ehemann vorgebracht habe und
andererseits ausgesagt habe, sie könne infolge der mangelnden
Sicherheit nicht mehr im Kosovo leben, nicht asylrelevant seien,
dass zudem Nachteile, welche auf die allgemeine politische,
wirtschaftliche oder soziale Situation in einem Staat zurückzuführen
seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass sie diesbezüglich insbesondere ausführte, die Sicherheitslage im
Kosovo habe sich in den vergangenen Jahren verbessert
beziehungsweise stabilisiert, obwohl eine konkrete Gefährdung von
serbischen Angehörigen ausserhalb ihrer Enklaven nicht
ausgeschlossen werden könne, weshalb für Serben mit Wohnsitz im
Kosovo eine Rückkehr in der Regel als unzumutbar erachtet werde,
dass indessen eine Rückkehr in den Norden Kosovos als zumutbar
gelte,
dass die aus dem südlichen Teil des Kosovo stammenden
Beschwerdeführer somit im Norden des Landes eine innerstaatliche
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Aufenthaltsalternative finden könnten, weil den Akten keine Gründe
entnommen werden könnten, welche dagegen sprächen,
dass zudem Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative in
Serbien finden könnten, weil Serben aus dem Kosovo vom serbischen
Staat als deren Staatsangehörige betrachtet würden, auf den
diplomatischen Vertretungen Serbiens in der Schweiz serbische
Reisepapiere bekämen und nach Serbien einreisen könnten,
dass vorliegend auch nichts gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs spreche, weil die Beschwerdeführer die
serbische Sprache sprächen, gesund seien und der Beschwerdeführer
als Familienoberhaupt über eine Ausbildung und genügend
Arbeitserfahrung verfüge,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Januar 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Asylgesuch sei gutzuheissen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass der Gerichtskosten
ersuchten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie hätten
nun ihre Identitätskarten nachgereicht,
dass das BFM den Entscheid aufgrund eines unvollständig
abgeklärten Sachverhalts getroffen habe, was nicht haltbar sei,
dass nämlich sein Haus verbrannt worden sei, weil er Serbe sei, dass
er aus dem gleichen Grund gekidnappt worden sei, dass er sein Dorf
habe verlassen müssen, weil er Serbe sei und dass er von den
internationalen und kosovarischen Kräften nicht beschützt worden sei,
weil er Serbe sei, was von den internationalen Kräften geduldet und
ignoriert werde,
dass sich die Situation nicht gebessert habe, obwohl er in ein anderes
Dorf gezogen sei,
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dass demgegenüber die albanische Bevölkerung vollumfänglich von
der KPS Behörde unterstützt und organisiert werde und von dieser
Behörde ein ideologischer Serbenhass ausgehe,
dass diese Kräfte nur die Uniform, nicht aber die Mentalität geändert
habe,
dass die Behauptung des BFM, im Kosovo herrsche Frieden und
Ordnung, vollumfänglich falsch sei, weil die internationalen Kräfte nicht
gewillt seien, die serbische Bevölkerung zu schützen, insbesondere
nicht in Einzelfällen,
dass der Vorschlag des BFM, in den nördlichen Teil des Kosovo zu
ziehen, lächerlich sei, weil dort überhaupt keine Möglichkeit zur
Existenzsicherung bestehe und im Moment Vorbereitungen der
kosovarischen Armee zum Angriff und zur Besetzung dieses Teils des
Kosovo bestünden,
dass auch die Aufenthaltsalternative in Serbien als unhaltbar zu
betrachten sei, da Serben aus dem Kosovo nicht gern nach Serbien
gingen, nachdem sie von diesen verraten worden seien,
dass zudem die Schweiz Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt
habe, weshalb Serben aus diesem Staat nicht in einen andern Staat
wegweisen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer sehr traumatisiert sei und hier um
ärztliche Hilfe ersuche, um sein Trauma zu überwinden,
dass er einen ärztlichen Bericht nachreichen werde,
dass die Vorakten am 28. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
dass vorliegend die Beschwerdeführenden innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder
Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
abgaben,
dass dafür keine entschuldbaren Gründe vorliegen, obwohl der
Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung eine
Geburtsurkunde und beide Beschwerdeführenden mit der Beschwerde
ihre serbischen Identitätskarten zu den Akten reichten,
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dass nämlich die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde
nicht als Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
betrachten ist, weil es sich nicht um ein amtliches Dokument mit
Fotografie handelt (vgl. Art. 1 c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass zudem in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wurde, warum
die beiden Identitätskarten erst mit der Beschwerde zu den Akten
gegeben wurden und auf welchem Weg die Beschwerdeführenden in
den Besitz dieser Dokumente gelangt sein wollen,
dass darüber hinaus die Erklärungen der Beschwerdeführenden – wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte – über den Grund der Nichtabgabe
innert 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches nicht zu
überzeugen vermögen,
dass diesbezüglich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird,
dass darüber hinaus die Aussagen der Beschwerdeführenden über
ihre Identitätskarten anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht
mit den Daten in den Ausweisen übereinstimmen,
dass der Beschwerdeführer darlegte, seine Identitätskarte sei im Jahr
1998 in F._________ ausgestellt worden, während die nunmehr
nachgereichte aus dem Jahr 2001 stammt und in Belgrad
abgestempelt wurde,
dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihre Identitätskarte habe sie
im Jahr 2004 in K._________ ausstellen lassen, was sich mit den in
der nachgereichten Identitätskarte enthaltenen Einträgen, welche mit
denjenigen der Identitätskarte des Ehemannes identisch sind,
ebenfalls nicht vereinbaren lässt,
dass aufgrund dieser Ungereimtheiten und der fehlenden Angaben
über den Erhalt der Identitätskarten zu bezweifeln ist, die
Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
beziehungsweise während der ersten 48 Stunden danach nicht im
Besitz ihrer Identitätskarten gewesen,
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dass infolge der Ungereimtheiten vielmehr davon auszugehen ist, sie
hätten diese den Asylbehörden vorenthalten wollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem widersprüchlich darlegte, ob
sie ihren Reisepass im März 2009 erstellen oder verlängern liess (vgl.
dazu Akte A2/10 S. 4 und Akte A9/9 S. 3), was weitere Zweifel an der
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben über den Verbleib ihrer
Identitätsausweise entstehen lässt,
dass ferner die von den Beschwerdeführenden dargelegte Reise in die
Schweiz äusserst substanzlos ausgefallen ist, was die Zweifel über
das Bestehen von entschuldbaren Gründen noch verstärkt, zumal die
Reise zwischen Kosovo und der Schweiz durch mehrere Länder führt,
deren Grenzübergänge mit Kontrollen verbunden sind, weshalb die
Aussagen der Beschwerdeführer, sei seien nie kontrolliert worden,
ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen,
dass somit insgesamt nicht geglaubt werden kann, die
Beschwerdeführer seien ohne rechtsgenügliche heimatliche
Identitätspapiere in die Schweiz gereist,
dass die Vorinstanz folglich zu Recht ausführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es den Beschwerdeführern
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu
Recht als unglaubhaft und nicht asylerheblich erachtete, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen,
dass das BFM insbesondere zutreffend feststellte, der
Beschwerdeführer habe hinsichtlich der geltend gemachten
Bedrohungen äusserst substanzlose Angaben zu Protokoll gegeben,
weil er weder genaue zeitliche Angaben zu den Bedrohungen habe
vorbringen können noch in personeller Hinsicht habe konkret darlegen
können, von wem er bedroht worden sei,
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dass in Ergänzung dazu die Schilderung des Beschwerdeführers, er
sei verbal bedroht worden und man habe ihm zu verstehen gegeben,
er müsse Kosovo verlassen, ansonsten er umgebracht werde, plakativ
und stereotyp ausgefallen ist,
dass darüber hinaus auch die Argumentation der Vorinstanz, die
Vorbringen seien im Fall der Glaubhaftigkeit nicht als asylrelevant zu
betrachten, zu bestätigen ist,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass insbesondere vom Bestehen eines adäquaten Schutzes für
Angehörige der Minderheiten – auch der serbischen Minorität – im
Kosovo ausgegangen werden kann,
dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde weder belegt
noch konkretisiert wurde und somit nicht zu überzeugen vermag,
dass darüber hinaus der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten
Bedrohungen keiner Behörde, weder der internationalen noch der
kosovarischen, gemeldet und somit die Schutzgewährung durch die
Behörden vereitelt hat, was – wie das BFM ebenso zutreffend
feststellte – zu seinen Lasten auszulegen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie die Ereignisse
im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen im
Jahr 1999 betreffen, nicht Anlass zur Reise in die Schweiz im Jahr
2010 – mithin gut zehn Jahre später – waren, weshalb der
Kausalzusammenhang diesbezüglich als unterbrochen zu betrachten
und die Asylrelevanz zu verneinen ist,
dass an dieser Einschätzung das Niederbrennen des Hauses, die
Zerstörung des Friedhofs und andere, in der Beschwerde aufgeführten
Handlungen nichts zu ändern vermögen, auch wenn nicht in Abrede
gestellt wird, dass sie die Beschwerdeführenden hart getroffen haben
mögen, zumal auch diese Handlungen infolge ihres Zeitablaufs
offensichtlich ihre Ausreise nicht motiviert haben,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass insbesondere auch das Argument in der Beschwerde, die
Schweiz habe Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt und könne
somit die Beschwerdeführenden nicht in einen andern als ihren
Herkunfts- oder Heimatstaat wegweisen, vorliegend nicht zu
überzeugen vermag, da die Beschwerdeführenden gestützt auf die
Aktenlage auf die serbische Staatsangehörigkeit offensichtlich nicht
verzichtet haben und somit auch als serbische Staatsangehörige zu
betrachten sind,
dass sich die Beschwerdeführenden auch mehrmals in Serbien
aufgehalten haben müssen, was sich einerseits aus ihrer Angabe, ihre
Kinder C.________ und B._________ seien in L._________, das in
Serbien liegt, geboren worden (vgl. Akten A3/10), ergibt und
andererseits aus der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe ihren
Pass im Jahr 2009 in und ihre Identitätskarte im Jahr 2004 in
K._________, dass sich ebenfalls in Serbien befindet, ausstellen
lassen (vgl. Akten A2/10 S. 4 und A9/9 S. 3 f.) sowie sie habe an der
Grenze zu Serbien einen Pass zeigen müssen, auch wenn sie nur zum
Arzt gegangen sei (Akte A9/9 S. 4),
dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, sei seien in
Serbien verfolgt oder anderweitig ernsthaft benachteiligt worden, auch
wenn sie in der Beschwerde vorbrachten, sie würden nicht gern nach
Serbien gehen, weil sie von ihnen verraten worden seien,
dass somit der Vollzug der Beschwerdeführenden nach Serbien als
zulässig zu erachten ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben strecken würde, besteht
und deshalb der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit
letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien grundsätzlich als zumutbar
zu erachten ist,
dass ferner auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur darauf hinweisen, die
Beschwerdeführenden würden in Serbien in eine existenzbedrohende
Situation geraten,
dass in der Beschwerde zwar behauptet wird, der Beschwerdeführer
sei sehr traumatisiert und werde deshalb ärztliche Hilfe aufsuchen und
einen ärztlichen Bericht nachreichen,
dass er indessen bei der Ankunft in der Schweiz auf dem
Personalienblatt – wie alle andern Familienmitglieder auch – angab, er
sei gesund (vgl. Akte A3/10) und auch im Verlauf der Befragungen nie
erwähnte, gesundheitliche Probleme zu haben, weshalb die erst im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Traumatisierung als
nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass darüber hinaus den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, gestützt auf welche auf die nachträglich geltend gemachte
Traumatisierung zu schliessen wäre,
dass unter diesen Umständen darauf verzichtet wird, zur Einreichung
eines ärztlichen Berichts eine Frist anzusetzen,
dass der Beschwerdeführer zudem als Maschinen-Schlosser mit
Erfahrung in der Baubranche und in der Landwirtschaft über eine
ausreichende berufliche Ausbildung und Erfahrung verfügt, um für sich
und seine Familie in Serbien eine Existenzgrundlage zu schaffen,
dass ausserdem in der Nähe des Geburtsortes zweier seiner Kinder
ein Cousin lebt, mit dem er auch in diesem Jahr (Aussage vom
12. Januar 2010) Kontakt hatte, mithin davon auszugehen ist, er habe
mit diesem Cousin regelmässig Kontakt, was auf ein engeres
Verhältnis zwischen ihm und dem Cousin hinweist,
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dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, der Cousin werde die
Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Serbien zumindest in
einer Anfangsphase unterstützen,
dass ferner aus den abgegebenen und in Serbien ausgestellten
Identitätskarten der Beschwerdeführenden zu schliessen ist, es
stünden einer Anmeldung in Serbien trotz ihrer Herkunft aus dem
Kosovo keine administrativen Hindernisse im Weg,
dass die Beschwerdeführenden somit nach ihrer Anmeldung in
Serbien Zugang zu finanzieller und bei Bedarf medizinischer
Unterstützung haben werden,
dass somit insgesamt der Vollzug der Wegweisung nach Serbien auch
als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
D-496/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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