B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-496/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in C._______, eigenen Angaben zufolge sich ein bis
zum (…) gültiges Schengen-Visum für D._______ beschaffte, seine Hei-
mat im Juni (…) verliess, nach E._______ gelangte, danach ununterbro-
chen in F._______ lebte und am (…) illegal in die Schweiz einreiste, wo
er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am (…) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) G._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]),
und vom BFM am (…) im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er anlässlich der BzP vom (…) sowie der Anhörung vom (…) zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, die Univer-
sität besucht, eine zweijährige Berufsausbildung als (…) gemacht zu ha-
ben und über ein Diplom als (…) zu verfügen, jedoch in Marokko keine
Arbeit gefunden zu haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2013 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
liege erst dann vor, wenn die betroffene Person in irgendeiner Weise zu
erkennen gebe, sie ersuche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101),
dass der Beschwerdeführer Marokko aufgrund wirtschaftlicher Probleme
verlassen habe,
dass das BFM somit gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrete,
dass sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers ergeben würden und aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass ihm
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im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen würden und
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2013 in franzö-
sischer Sprache gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Be-
weismittel, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass die vorinstanzlichen Verfügung in deutscher Sprache gehalten ist,
weshalb das Beschwerdeurteil in dieser Sprache ergeht,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die
Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen-
stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet,
weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels
Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Voraussetzun-
gen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
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dass nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch jede Äusserung gilt, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht,
dass dabei praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff auszuge-
hen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegwei-
sungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu EMARK
2001 Nr. 5 E. 3b S. 31 f.), wobei allerdings der Geltungsbereich des wei-
ten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Benachteiligungen,
die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, eingeschränkt ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.) und somit vom weiten Verfol-
gungsbegriff einerseits Wegweisungshindernisse ausgeschlossen sind,
die allein in der Person (namentlich ihrer Gesundheit, ihrem Alter oder ih-
rem Geschlecht) oder deren persönlichen Lebenssituation (Familiennetz,
gute Integration im Aufnahmestaat) fussen, sowie andererseits Ereignisse
höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (Natur-
katastrophen, Hungersnot, Dürre),
dass aus den Akten nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je
Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatper-
sonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe
oder aus einem Grund nach Art. 3 EMRK zu verzeichnen gehabt,
dass er lediglich ökonomische Probleme für die Begründung seines Asyl-
gesuches geltend machte,
dass ökonomische Schwierigkeiten indessen nicht unter den weiten Ver-
folgungsbegriff im oben genannten Sinne fallen, und folglich nicht geeig-
net sind, den Anforderungen von Art. 18 AsylG zu entsprechen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe – abgesehen
von den erneuten Vorbringen bezüglich der ökonomischen Schwierigkei-
ten – im Wesentlichen geltend machte, der Übersetzer habe während der
Anhörung Notizen in sein Handbuch gemacht und dieses anschliessend
mitgenommen, weshalb er Angst gehabt habe, kein Vertrauen habe auf-
bauen können und deshalb nicht alle seine Asylgründe habe nennen
können,
dass vorab festzustellen ist, dass dieses Vorbringen unlogisch ist, da der
Beschwerdeführer während der Anhörung noch gar nicht wissen konnte,
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dass – sofern dieser Sachverhalt überhaupt zutreffend ist – der Überset-
zer das Handbuch mitnehmen würde,
dass der Beschwerdeführer keine Anmerkungen bezüglich Unregelmäs-
sigkeiten anlässlich der Befragung oder Anhörung anbrachte und die ent-
sprechenden Protokolle unterschriftlich bestätigte,
dass auch der Übersetzer die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich
bestätigte und der Hilfswerkvertreter keine Einwände vorbrachte,
dass überdies der Hilfswerkvertreter den Beschwerdeführer zu Beginn
der Anhörung darauf aufmerksam machte, dass er sich Notizen für einen
Bericht, welcher an sein Hilfswerk gehe, machen werde und dieser Be-
richt nicht Teil der Akten sei, der Beschwerdeführer beim Hilfswerk jedoch
Einsicht in diesen Bericht verlangen könne,
dass der Beschwerdeführer explizit gefragt wurde, ob er mit der Teilnah-
me des Hilfswerksvertreters an der Anhörung einverstanden sei, was er
bejahte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weiter an-
brachte, die marokkanischen Behörden hätten Kenntnis davon, dass er in
der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass ihm in Marokko bis zu zwei Jahre Gefängnis drohe, da Personen,
welche in einem anderen Land um Asyl nachsuchten, ein schlechtes Bild
von Marokko vermitteln würden und dies als Landesverrat gelte,
dass die Häftlinge bis zu deren Tod im Gefängnis leiden würden, was ihm
bei einer Rückkehr ebenfalls drohen könnte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, dass es in Marokko auf-
grund der instabilen Lage zu Menschenrechtsverletzungen komme,
dass aus den Akten jedoch nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdefüh-
rer jemals davon betroffen gewesen ist,
dass insgesamt festzuhalten ist, dass diese in der Rechtsmitteleingabe
angebrachten Vorbringen unglaubhaft sind, zumal er sowohl im Rahmen
der BzP vom (…) sowie der Anhörung vom (…) auf die Wahrheitspflicht
aufmerksam gemacht wurde und die Kenntnisnahme dieser Pflicht mit ei-
genhändiger Unterschrift bestätigte,
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dass er die Gelegenheit, die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vor-
bringen bereits beim BFM geltend zu machen, ungenutzt liess,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift daher als nachgeschobene
Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen somit nicht zu entkräften vermögen, weshalb
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer soweit aktenkundig ge-
sund ist – aus dem Vorbringen, er habe sich am (…) einer Untersuchung
auf (Nennung der Krankheit) zu unterziehen, weil in seiner Unterkunft ein
solcher Fall vorgekommen sei, ist nicht zu schliessen, er selbst sei daran
erkrankt – und nebst der Muttersprache über Französisch- und Italie-
nischkenntnisse verfügt,
dass er (…) und (…) studierte, eine Berufsausbildung machte und über
ein Diplom als (…) verfügt, ein Praktikum in der Gemeinde C._______
absolvierte und in Marokko über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz
verfügt,
dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen bezüglich
der ungenügenden Trinkwasserqualität in der Westsahara nicht unter die
oben ausgeführten Wegweisungshindernisse fallen, weshalb dieses Vor-
bringen als unbegründet zu qualifizieren ist,
dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie bei-
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spielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt – so auch
die geltend gemachte Bevorzugung von Arbeitssuchenden aus dem Nor-
den Marokkos gegenüber jenen aus dem Süden –, in der Regel für sich
allein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591),
dass die eingereichte Bestätigung hinsichtlich seiner Integrationsbemü-
hungen in der Schweiz nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage
nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss nicht
um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, son-
dern der Situation im Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a
S.148 mit weiteren Hinweisen),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weiterga-
be von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil
gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren ist und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind,
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dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: