B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-496/2014
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
und
2. deren Sohn
B._______,
beide angeblich Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin 1 erstmals (…) in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei in der äthiopischen Hauptstadt Addis Abeba als Tochter
eritreischer Eltern tigrinischer Ethnie geboren und habe dort ununter-
brochen bis zu ihrer im Jahr (…) erfolgten Ausreise in die Schweiz bei
C._______ gelebt, nachdem ihre Eltern und Geschwister bereits im
Zeitraum von (…) nach Eritrea zurückgekehrt seien, wo D._______ in
der Folge verstorben sei,
dass sie vom E._______, welcher der Partei F._______ angehört
habe, gezwungen worden sei, am (…) zu verteilen,
dass sie (…) später im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit
des E._______ festgenommen, auf dem Polizeiposten verhört und
während der Haft geschlagen und von G._______ vergewaltigt worden
sei,
dass sie (…) vor Gericht gebracht und beim (…) Mal, (…), gegen
Bezahlung einer Kaution durch H._______ freigelassen worden sei,
dass sie in der Folge (…) bei H._______ gewohnt habe, bevor sie
zusammen mit (…) in I._______ geflohen sei, von wo sie nach einem
(…) Aufenthalt in J._______ auf dem Luftweg nach K._______ gereist
und am (…) illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass sie zum Nachweis ihrer Identität eine Kopie einer angeblich
L._______ gehörenden eritreischen Identitätskarte einreichte und
erklärte, sie sei mit ihr nicht zustehenden Dokumenten nach Europa
gereist, welche ihr Schlepper jeweils für sie vorgewiesen habe,
dass sie auf schriftliche Aufforderung des BFM hin nicht in der Lage
war, genaue Angaben zu ihren Aufenthaltsorten in Addis Abeba im
Zeitraum von (…) zu machen,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am (…)
– das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Kanton M._______ mit dem Vollzug beauftragte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin 1 hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass namentlich die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführerin 1, welche nur (…) und wenig (…), nicht aber
Tigrinya spreche, nicht glaubhaft sei,
dass aufgrund ihrer ausweichenden und widersprüchlichen Angaben
davon auszugehen sei, dass sie die genauen Adressen und Wohnorte
den Asylbehörden absichtlich vorenthalten wolle, damit von diesen kei-
nerlei Abklärungen bezüglich ihrer Staatsangehörigkeit gemacht wer-
den könnten,
dass auch der Umstand, dass sie keinerlei eigene Ausweispapiere,
sondern lediglich eine Kopie einer angeblich M._______ gehörenden
Identitätskarte eingereicht habe, die geltend gemachte Herkunft nicht
zu belegen vermöge,
dass sie zudem ihre Verfolgungsvorbringen unrealistisch und unsub-
stanziiert geschildert habe, weshalb auch diese nicht glaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerich-
tete Beschwerde vom (…) mit Urteil (…) vom (…) abwies,
dass die Beschwerdeführerin 1 beim BFM eine mit (…) betitelte
Eingabe vom (…) zum Beleg der von ihr geltend gemachten
eritreischen Staatsangehörigkeit einreichte, und diese Eingabe mit
Schreiben vom (…) zuständigkeitshalber zur Behandlung an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1 mit
Zwischenverfügung vom (…) mitteilte, die Eingabe sei unter dem Titel
der Revision zu prüfen, und der Beschwerdeführerin 1 je eine Frist zur
Mitteilung eines konkreten gesetzlichen Revisionsgrunds und zur
Darlegung einer hinreichenden Begründung sowie zur Leistung eines
Kostenvorschuss setzte, verbunden mit der Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall,
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dass die Beschwerdeführerin 1 mit an das BFM adressierter, von die-
sem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom
(…) nochmals darlegte, weshalb mittlerweile von ihrer eritreischen
Staatsangehörigkeit auszugehen sei, und mit Eingabe vom (…) um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) auf das Revi-
sionsgesuch nicht eintrat und das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege abwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführerin 1 habe innert der ihr gesetzten Frist keine den ihr mitgeteilten
Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügende Revisionsverbesse-
rung eingereicht, wobei zum besseren Verständnis darauf hingewiesen
wurde, dass die Einreichung von Dokumenten angeblicher Verwandter
zum Nachweis ihrer eigenen Herkunft nicht geeignet erscheine, solange
ihre eigene Identität unbelegt bleibe beziehungsweise diese mangels Ein-
reichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nicht mit Sicherheit fest-
stehe, und sich die Revisionsbegehren deshalb auch als aussichtslos er-
weisen würden,
dass die Beschwerdeführerin 1 am 17. April 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ des BFM zum zweiten Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie vom BFM am 26. April 2012 im EVZ N._______ summarisch
befragt wurde,
dass am (…) in M._______ der Sohn B._______ der Beschwerdefüh-
rerin 1 geboren wurde,
dass ihr am 20. Januar 2014 durch das BFM im EVZ O._______ das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen ausführte, sie sei eritreische Staatsangehörige
tigrinischer Ethnie, stamme aus P._______ und sei im Alter von (…)
Jahren mit ihren Eltern nach Äthiopien gegangen, wo sie bis (…) ge-
lebt habe,
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dass sie in der Folge (…) über I._______ nach Q._______ gelangt,
von dort auf dem Seeweg nach R._______ weitergereist und da-
raufhin, (…), in die Schweiz gelangt sei,
dass sie – nach Abschluss der beiden hiesigen Asylverfahren – im (…)
von der Schweiz nach K._______ gegangen sei, wo sie sich während
(…) bei Landsleuten aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz
zurückgekehrt sei,
dass sie dieselben Asylgründe geltend machte wie im ersten Asylge-
such und zudem neu ausführte, sie habe mittlerweile erfahren, dass
sie in P._______ geboren sei, dort die ersten (…) Jahre ihres Lebens
verbracht habe und ihre Familienangehörigen in Eritrea lebten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen (…), ausgestellt in
P._______, je eine Kopie eines angeblich S._______ gehörenden (…)
und einer angeblich D._______ gehörenden Identitätskarte, einen angeb-
lich von S._______ in Eritrea gesendeten Briefumschlag sowie ein
Schreiben des (…) in T._______ vom (…) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am (…) – in
Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug – unter Ausschluss ei-
nes solchen nach Eritrea – anordnete, wobei die Beschwerdeführenden
diese bis zum (…) zu verlassen haben,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Be-
schwerdeführerin 1 habe dieselben Asylgründe geltend gemacht wie in
ihrem ersten Asylverfahren, wobei mit Entscheid vom (…) festgestellt
worden sei, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) abgewiesen
worden sei, auf dessen Erwägungen vorab verwiesen werden könne,
dass die Beschwerdeführerin 1 ihre nunmehrigen Angaben, wonach
sie in P._______ geboren sei und dort die ersten (…) zwei Jahre ihres
Lebens verbracht habe, welche zu ihren Angaben im ersten
Asylverfahren in offensichtlichem Widerspruch stünden, nicht schlüssig
zu begründen vermöge,
dass ihre Begründung, wonach sie (…), als Ausflucht zu werten sei,
zumal sie mit ihren Eltern während (…) Jahren zusammengelebt habe
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und davon auszugehen sei, dass in jener Zeit über die Vergangenheit,
über ihre Herkunft und ihren Geburtsort gesprochen worden sei,
abgesehen davon, dass jedermann seinen Geburtsort kenne,
dass der eingereichte (…) kein Foto trage, überaus leicht zu fälschen
und käuflich erwerbbar sei und deshalb die geltend gemachte
eritreische Herkunft nicht hinreichend zu belegen vermöge,
dass bezüglich der Kopien der Ausweise des D._______ und des
S._______ bereits im Revisionsurteil vom (…) zutreffend darauf
hingewiesen worden sei, dass die Einreichung von Dokumenten
angeblicher Verwandter zum Nachweis der eigenen Identität nicht
geeignet erschienen, solange die eigene Identität unbelegt bleibe
beziehungsweise mangels Einreichung rechtsgenüglicher Iden-
titätsausweise nicht mit Sicherheit feststehe,
dass das in P._______ abgestempelte Couvert weder einen Beweis für
den Aufenthalt der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin 1 in
Eritrea noch für die von ihr geltend gemachte eritreische Herkunft er-
bringe,
dass Zweifel an der Echtheit des eingereichten Schreibens des (…)
von T._______ bestünden, zumal es in einem derart schlechten
Sprachstil verfasst sei, dass der Inhalt kaum Sinn ergebe, wobei auch
die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage gewesen sei, eine
eindeutige Inhaltsangabe zu machen und sich diesbezüglich in er-
hebliche Widersprüche verstrickt habe,
dass die eingereichten Beweismittel die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin 1 insgesamt nicht zu belegen vermöchten und ihnen somit keine
Beweiskraft zukomme,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge zwar der Vater
ihres Kindes in der Schweiz wohne, die Beschwerdeführenden indes
nicht mit diesem zusammenlebten, sie mit dem Kindsvater nicht ver-
heiratet sei und dieser auch nicht als solcher registriert sei,
dass deshalb die Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt der Ein-
heit der Familie zulässig sei,
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dass die Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden finde und es nach ständiger
asylrechtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei
fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstellenden nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin 1 demnach die Folgen ihrer unglaubhaften
Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsvorbringen
zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, dass ei-
ner Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshinder-
nisse entgegenstünden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit identischen Eingaben vom 28. Januar
2014 und 4. Februar 2014 (Datum der Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei
sinngemäss beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,
auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2014 den Eingang der
Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb diesbezüglich die Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht eingeschränkt ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei am 1. Februar 2014 hängigen Mehrfachgesuchen bisheriges
Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt (Abs. 2 der Übergangsbe-
stimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind (alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG; neu Art. 111e
i.V.m. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG),
dass die Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2000 Nr. 4 S. 102 ff.),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 vorgängig ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.1 S. 213), und der während des zweiten Asylverfahrens geborene
Beschwerdeführer 2 in dieses einbezogen wurde,
dass bei der Prüfung im Rahmen von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen
ist, indes gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung kommt,
dass deshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden
muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2
S. 769),
dass in diesem Kontext besehen vorliegend die summarische materiel-
le Glaubhaftigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen – wie eine Über-
prüfung der Akten ergibt – vom BFM in absolut korrekter Weise vorge-
nommen wurde,
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dass in der angefochtenen Verfügung namentlich in zutreffender Weise
das neue Vorbringen der Geburt der Beschwerdeführerin 1 in P._______
samt Aufenthalt während der ersten beiden Lebensjahre in Eritrea als of-
fensichtlich unglaubhaft und die eingereichten Dokumente weder zum
Nachweis der Identität geeignet noch bezüglich der Verfolgungsvorbrin-
gen als beweiskräftig qualifiziert wurden,
dass in der Beschwerde die bisherigen Vorbringen sinngemäss wieder-
holt werden und eingewendet wird, die Vorinstanz habe den Nichteintre-
tensentscheid lediglich auf der Grundlage von Vermutungen getroffen,
ohne Abklärungen vorgenommen zu haben,
dass dieser Einwand nicht zutrifft, zumal sich die Vorinstanz bei der
Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG praxisgemäss auf eine
summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstel-
lenden Person beschränken konnte (vgl. EMARK 2000 Nr. 4
S. 102 ff.),
dass diese Prüfung zum einen auch die von der Beschwerdeführerin 1
eingereichten Beweisunterlagen umfasste, und zum andern ebenfalls
das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Ge-
währung des vorübergehenden Schutzes ergab,
dass sich unter diesen Umständen vertiefte Abklärungen erübrigten,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorstehenden Er-
wägungen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge-
langt, dass Hinweise auf inzwischen eingetretene Ereignisse, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind, offensicht-
lich fehlen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
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dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton kei-
ne Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Übrigen für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Arti-
kel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung finden
(Art. 44 AsylG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer von ihnen nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen
haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völker-
rechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Be-
schwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: