B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-496/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
alias B._______, geboren am (…), Eritrea,
C._______, geboren am (…), Eritrea,
alias C._______, geboren am (…),
Eritrea,
und deren Kind
D._______, geboren am (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea gemäss eigenen
Angaben im Januar 2011, gelangte nach einem dreimonatigen Aufenthalt
in E._______ auf dem Landweg in den F._______ und reiste nach zwei
Monaten nach G._______. Von dort er sei nach H._______ gelangt, wo er
sich von Juli 2011 bis Dezember 2014 aufgehalten habe. Anschliessend
sei er via I._______, J._______, den K._______ und den F._______ nach
L._______ gereist. Seine Freundin habe er in M._______ am 6. Januar
2015 getroffen. Am 2. Mai 2015 habe er mit ihr seine Reise erneut fortge-
setzt und sei drei Tage später auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von
wo er am 14. Mai 2015 illegal in die Schweiz gekommen sei und am nächs-
ten Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach-
suchte.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Heimatland Eritrea im August
2014 Richtung E._______ verlassen zu haben. Im Oktober 2014 habe sie
ihre Reise fortgesetzt und sei via den F._______ nach L._______ gelangt,
von wo aus sie auf dem Seeweg am 5. Mai 2015 nach Italien gereist sei.
Ihren Partner habe sie am 13. Mai 2015 in Italien wieder getroffen und sei
sodann gemeinsam mit ihm am 15. Mai 2015 in die Schweiz eingereist.
Am 11. Juni 2015 wurde ihnen anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmass-
lichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU)
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-
VO) und zur Überstellung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Dabei
erklärten die Beschwerdeführenden, dass ihre Zieldestination die Schweiz
sei und sie lieber nicht nach Italien zurückkehren möchten.
Mit Entscheid des SEM vom 15. Juni 2015 wurden die Beschwerdeführen-
den für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton N._______
zugewiesen.
A.b Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO.
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A.c Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Am 9. November 2015
ersuchte das SEM die italienischen Behörden um eine ausdrückliche Be-
stätigung der Übernahme der Beschwerdeführenden und ihres ungebore-
nen Kindes. Am 12. Januar 2016 stimmten die italienischen Behörden der
Übernahme der Beschwerdeführenden einschliesslich der am (…) gebore-
nen Tochter D._______ zu.
B.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2016, versandt am 15. Januar 2016, trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an
und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführenden
die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit gemäss
dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO auf Italien übergegangen sei. Die Tatsache, dass sie in Italien bisher
kein Asylgesuch eingereicht hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Nach
ihrer Rückführung nach Italien stehe ihnen die Möglichkeit offen, ein Asyl-
gesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das
Asylgesuch zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln
oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen.
Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Be-
stimmung des für sie zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-
Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte
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dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen
würde. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens nicht zu widerlegen.
Mit dem Urteil Nr. 29217/12 vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel
gegen Schweiz habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach
Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusi-
cherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet.
In einem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 habe das Bun-
desverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen
Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dem-
entsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter
Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völker-
rechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe
Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin
Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unter-
bringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. Eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo
e Rifugiati (SPRAR) sei der Europäischen Kommission am 15. April 2015
übermittelt worden. Diese Liste sei den Mitgliedstaaten in einem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden. Die genannten
Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Be-
treuung der Asylsuchenden vorsehen, bei der sie bei der wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Je nach
Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem
eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Zu-
sammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen habe die Verbin-
dungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der aufge-
führten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden
Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine voll-
umfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Perso-
nen abziele.
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Das SEM habe in seinem Übernahmeersuchen sowie mit einer Mitteilung
vom 9. November 2015 die italienischen Behörden bereits darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden würden. Italien
habe dem Ersuchen um Aufnahme am 12. Januar 2016 explizit zuge-
stimmt. Ihre Überstellung solle nach O._______ erfolgen.
In einem kürzlich ergangenen Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italieni-
schen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie darstelle, dass Italien eine
kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Be-
hörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie
nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der kon-
kreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der
Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien würden dem SEM keine
konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im
Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage
sein werde, sie und ihre Tochter D._______ gemeinsam und in einer dem
Alter ihrer Tochter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschlies-
send sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK sowie
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten und den Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven
Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. In
Würdigung der Aktenlage und der von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, welche die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in französischer Sprache
gehaltener Beschwerde vom 25. Januar 2016 beantragten die Beschwer-
deführenden sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Wegweisung nach Italien sei zu annullieren und das Asylgesuch sei
materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde weiter bean-
tragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihnen sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen das rechtliche Ge-
hör im Rahmen einer Anhörung zu gewähren.
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Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor,
wie hinlänglich bekannt sei, würden die Grundrechte der Asylsuchenden in
Italien nicht mehr respektiert. Zudem sei anzumerken, dass sie in Italien
weder ein Asylgesuch gestellt hätten noch ihre Fingerabdrücke digital er-
fasst worden seien. Eine Zusicherung der italienischen Behörden bezüg-
lich einer konkreten, individuellen Unterkunft für sie und ihre (…) alte Toch-
ter liege noch nicht vor.
D.
Am 28. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache geführt.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
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Seite 8
3.
3.1 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden – inner-
halb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – in Anwendung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden.
Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung, womit die Zuständigkeit ge-
mäss DAA und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien
übergegangen ist. Mit Antwort vom 12. Januar 2016 auf das Begehren des
SEM vom 9. November 2015 stimmten die italienischen Behörden der
Übernahme der Beschwerdeführenden einschliesslich der am (…) gebore-
nen Tochter D._______ zu und teilten mit, die Überstellung habe nach
O._______ zu erfolgen.
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdefüh-
renden nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
3.3 Die Beschwerdeführenden rügen auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der italienischen
Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für sie und
ihre Tochter vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12, ein und führte darin unter anderem aus, es
müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte indi-
viduelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben
der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert
werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der
Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). Aus dem Schreiben der
italienischen Behörden vom 12. Januar 2016 geht hervor, dass die Be-
schwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als
Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Anga-
ben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit
genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schrei-
ben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4
geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar.
Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung,
sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung nach O._______ zu ge-
schehen habe. Dem Schreiben ist auch nicht ausdrücklich zu entnehmen,
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dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die er-
wähnte individuelle Zusicherung muss jedoch im Zusammenhang mit den
vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschrei-
ben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach
sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach
Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer
familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von
SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es
Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen. Mit der Formulierung "This family will be accommodated in ac-
cordance to the circular letter of the 8th of June 2015." wird sodann der
explizite Hinweis zur Aufnahme in die individuelle Garantie angeführt. In
seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Pub-
likation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht nebst dem vorge-
nannten expliziten Hinweis fest, dass die Zusicherung der italienischen Be-
hörden darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kon-
tinuierlich gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein
bewirtschaftetes System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehen-
den Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz ge-
wisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen
funktionierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine
überhöhten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde,
dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel
wäre.
Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhal-
ten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Na-
mens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusam-
men mit dem expliziten Hinweis, wonach die Familie in Übereinstimmung
mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, eine hin-
reichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der An-
forderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines Selbsteintritts ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zu verneinen.
Bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a AsylG ist eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG ausgeschlossen (Art. 36 Abs. 1 AsylG), weshalb das
Gesuch um Ansetzung einer Anhörung abzuweisen ist. Auf den Hinweis
der Beschwerdeführenden, in ihrem Dossier fänden sich substanziierte
Gründe für ihre Flüchtlingseigenschaft, ist nicht weiter einzugehen.
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4.
4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach
Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aus-
sichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Ur-
teil als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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