Abtei lung IV
D-4962/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4962/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie - am 4. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 13. Juli 2009 und
der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 21. Juli 2009 zur Begründung
im Wesentlichen geltend machte, er werde von den türkischen Behör-
den seit dem Jahr 1993 wegen Unterstützung der PKK gesucht, wes-
halb er und die Beschwerdeführerin 2 den Wohnort F._______ in der
Provinz G._______ im November 1993 verlassen hätten und in den
Iran geflohen seien, wo er die PKK weiterhin unterstützt habe,
dass sie den Iran zusammen mit ihren zwischenzeitlich geborenen
Kindern - den Beschwerdeführern 3 und 4 - im Oktober 2002 verlas-
sen und fortan in H._______ in der nordirakischen Provinz I._______
gelebt hätten, wo er bis 2008 keine Probleme mit den Behörden
gehabt habe,
dass er sich nun aber auch dort nicht mehr sicher fühle, da im
Nordirak, wo er die PJK (Jugendpartei Kurdistans) unterstützt habe, in
letzter Zeit viele türkische Agenten verkehrten,
dass ihm die KDP (Kurdische Demokratische Partei) gedroht habe, ihn
an die Türkei auszuliefern, wenn er sich nicht als Peschmarga enga-
giere,
dass ihm dies vom Asaish (Sicherheitsdienst) in H._______ mehrmals
so gesagt worden sei, wobei er wiederholt auf den Posten
mitgenommen und dort geschlagen und bedroht worden sei,
dass er anlässlich der Erstbefragung angab, nicht zu wissen, ob in der
Türkei jemals Anklage gegen ihn erhoben worden beziehungsweise
ein Verfahren gegen ihn hängig sei, er aber annehme, dass ein Haftbe-
fehl gegen ihn ergangen sei, da er ja gesucht werde (vgl. A3 S. 10),
wobei jedoch kein schriftlicher Haftbefehl erlassen worden sei (vgl. A3
S. 11),
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dass er demgegenüber während der zweiten Anhörung ausführte, er
wisse, dass er seit dem letzten Fastenbruchfest (im 9. oder 10. Monat
des Jahres 2008), an dem sein Haus durchsucht worden sei, vom
DGM (Staatssicherheitsgericht) gesucht werde, wie dies dem am
21. Juli 2009 nachgereichten Gerichtsdokument - einem amtsinternen
Dokument, welches über (...), die als Gerichtsschreiberin arbeite, habe
besorgt werden können - und dem entsprechenden
Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers zu entnehmen sei (vgl. A19
S. 3),
dass überdies seine Tochter J._______ - aus der Beziehung mit seiner
ersten Ehefrau, mit der er (Anzahl Kinder) habe, die alle in (...) lebten -
seit dem Jahr 1997 PKK-Milizionärin sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Befragungen vom
13. und 21. Juli 2009 keine eigenen Asylgründe geltend machte, son-
dern auf die Probleme des Beschwerdeführers 1 verwies,
dass sie selbst im Iran und im Irak für die PKK Geld, Lebensmittel und
Medikamente gesammelt habe, wobei sie deswegen jedoch keine
Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass auch der Beschwerdeführer 3 am 13. und 21. Juli 2009 befragt
wurde, wobei auch er keine eigenen Asylgründe geltend machte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1, A2, A3, A19, A20 und A21),
dass die Beschwerdeführenden trotz entsprechender Aufforderung kei-
ne durch ihren Heimatstaat ausgestellten Identitätspapiere einreichten,
sondern lediglich drei - gemäss eigenen Angaben - erschlichene iraki-
sche Identitätskarten für die Beschwerdeführenden 2-4 und eine Fax-
kopie eines Auszugs aus dem Familienregister zu den Akten reichten,
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung ausführte, sein türki-
scher Reisepass, der Nüfus und sein Führerschein seien nach seiner
Ausreise aus der Türkei im Jahr 1993 von den türkischen Sicherheits-
kräften bei ihm zu Hause in F._______ konfisziert worden und er
könne nicht in die Türkei gehen, um Papiere ausstellen zu lassen (vgl.
A3 S. 7 f.),
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dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie habe nie einen Reisepass
besessen, sondern nur einen Nüfus, wobei sie nicht wisse, wo sich
dieser befinde; die (Verwandten) hätten danach gesucht, ihn aber nicht
gefunden, wobei sie vermute, dass diese ihn zerrissen und weg-
geworfen hätten (vgl. A1 S. 7 ff.),
dass auch der Beschwerdeführer 3 angab, er habe nie einen Reise-
pass besessen und wisse nicht, wo sich sein Nüfus befinde (vgl. A2
S. 10 f.),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Juli 2009
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 3. August
2009 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersucht wurde,
dass in formeller Hinsicht zudem um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die
Asylgesuche seien gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
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Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimat-
lichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wor-
den sind, weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten,
welche zudem im Original vorliegen müssen, diese Anforderungen er-
füllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie
Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2007/7 E. 6),
dass die Beschwerdeführenden es trotz entsprechender Aufforderung
unterliessen, im Moment der Einreichung der Asylgesuche bezie-
hungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu ihrer zweifels-
freien Identifizierung abzugeben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die eingereichten erschlichenen irakischen Identitätskarten für
die Beschwerdeführenden 2-4 nicht von den heimatlichen Behörden
stammen und auch die Faxkopie eines Auszugs aus dem Familienre-
gister kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der massgeblichen
Bestimmung darstellt,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers 1, er könne keine Identi-
tätspapiere einreichen, da diese nach seiner Ausreise aus der Türkei
im Jahr 1993 beschlagnahmt worden seien, nicht glaubhaft erscheint,
zumal anzunehmen gewesen wäre, dass er diese bei der Ausreise mit-
geführt hätte beziehungsweise zumindest - angesichts der geltend ge-
machten Verfolgung durch die türkischen Behörden und daherigen Ab-
sehbarkeit einer Hausdurchsuchung - nicht im Wohnhaus zurückgelas-
sen, sondern andernorts versteckt hätte,
dass ebenso das Zurücklassen des Nüfus der Beschwerdeführerin 2
bei deren Ausreise aus der Türkei nicht glaubhaft erscheint,
dass überdies nicht realistisch erscheint, dass die Beschwerdeführen-
den all die Jahre im Iran und im Irak - bis zur dortigen Erschleichung
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falscher Identitätskarten - problemlos ohne Identitätsdokumente gelebt
haben sollen,
dass schliesslich auch die Angaben, sie seien ohne Papiere vom Irak
über die Türkei und durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz ge-
reist, ohne jemals kontrolliert worden zu sein (vgl. A1 S. 12; A3 S. 12),
angesichts der strengen Kontrolle an wichtigen Grenzübergängen
nicht realistisch erscheinen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis der Be-
schwerdeführenden, innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass die Nachreichung von Kopien der Nüfen der Kinder auf Be-
schwerdeebene nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu
führen vermag, da nur Originaldokumente die gesetzlichen Anforde-
rungen erfüllen und überdies selbst der nachträgliche Eingang von Ori-
ginaldokumenten nicht zu einem anderen Ergebnis führen würde, da -
wie oben dargelegt - das Unterlassen der Einreichung genüglicher
Identitätspapiere innert Frist nicht entschuldbar ist und zudem - wie
nachfolgend aufgezeigt - keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5),
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers 1,
den Heimatstaat im Jahr 1993 wegen der Verfolgung durch die türki-
schen Behörden infolge des Verdachts der Unterstützung der PKK ver-
lassen zu haben, wobei er deswegen bis heute gesucht werde und
sich unterdessen auch im Nordirak nicht mehr sicher fühle, zutreffend
mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere die angebliche behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer 1 angesichts der äusserst widersprüchlichen Angaben
hinsichtlich des Vorliegens beziehungsweise Nichtvorliegens eines ent-
sprechenden Haftbefehls (vgl. A3 S. 10, A3 S. 11) und der am 21. Juli
2009 eingereichten und vom BFM als Fälschung erkannten Gerichtsur-
kunde nicht glaubhaft erscheint,
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dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen sowie in diesbezüglichen, nicht belegten Be-
hauptungen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten Ungereimthei-
ten und Widersprüche nicht zu entkräften und keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführenden über keine derartige Bewilligung verfü-
gen und auch keinen Anspruch auf eine solchen geltend machen kön-
nen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, wel-
che keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend machen, als
zumutbar erweist, da sie im Heimatstaat über ein breites Verwandt-
schaftsnetz verfügen (vgl. A1 S. 6 f.; A2 S. 9; A3 S. 6) und angenom-
men werden kann, dass der Beschwerdeführer 1, welcher gemäss
eigenen Angaben sowohl in der Türkei als auch im Irak als (Beruf)
gearbeitet hat (vgl. A3 S. 5), seine Familie auch weiterhin wird
versorgen können, da er aus einer wohlhabenden Familie stamme (vgl.
A1 S. 12) und für die Finanzierung der Reise in die Schweiz nur (...)
verkauft habe (vgl. A3 S. 13), so dass davon ausgegangen werden
kann, dass er nach wie vor über (...) Mittel verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht in
Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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