B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4962/2013
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (…).
D-4962/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. März 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein, wozu er am 10. Ap-
ril 2013 befragt wurde (Kurzbefragung).
B.
Das BFM ordnete am 10. April 2013 eine LINGUA-Analyse durch einen
Experten an, um die Herkunft des Beschwerdeführers festzustellen. Am
15. Mai 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA mit dem Be-
schwerdeführer ein Telefongespräch. In seinem Bericht vom 27. Mai 2013
hielt der Experte im Ergebnis fest, dass aufgrund der inhaltlichen Evalua-
tion des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdefüh-
rers die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass er im behaupteten geografi-
schen Raum gelebt habe.
C.
C.a Am 29. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer in Bern-Wabern ein-
lässlich zu seinem Asylgesuch angehört (Anhörung).
C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurz-
befragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend, er sei chinesi-
scher Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und habe seit seiner Geburt
im Dorf Chöndü in der Gemeinde Ralung im Kreis Gyantse (Regierungs-
bezirk Shigatse) in der Autonomen Region Tibet gewohnt. Am Abend des
15. Januar 2013 habe er mit zwei Freunden in der Ortschaft Gyantse sel-
ber hergestellte Flugblätter, auf denen sie unter anderem die Unabhän-
gigkeit Tibets gefordert hätten, an verschiedenen Gebäuden angebracht.
Dabei seien sie von einem Polizisten entdeckt worden, der ihnen mit ei-
ner Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet und sie gefragt habe, was sie
da machten, woraufhin er (Beschwerdeführer) und seine zwei Freunde in
verschiedene Richtungen geflohen seien. Er habe sich schliesslich ir-
gendwo ausserhalb von Gyantse versteckt, wo er nach einer gewissen
Zeit Kunga, einer seiner Freunde, mit denen er die Flugblätter angebracht
habe, wieder getroffen habe. Sie beide hätten sich daraufhin zu Freunden
von Kunga, die am Rand der Ortschaft Gyantse wohnten, begeben, wo
sie schliesslich die Nacht verbracht hätten. Als er am nächsten Tag auf
dem Heimweg gewesen sei, habe er Dorfbewohner getroffen, die ihm er-
zählt hätten, dass Polizisten ins Dorf gekommen seien und die Leute be-
fragt hätten; daher sei er nicht nach Hause gegangen, sondern habe sich
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zu seiner Tante begeben, die ihm mitgeteilt habe, dass Polizisten in der
Nacht bei seinen Eltern erschienen seien und sie nach ihm befragt hät-
ten. Die Eltern seien zudem aufgefordert worden, ihn der Polizei auszulie-
fern. Ausserdem habe ihm seine Tante erzählt, dass sein Freund Namgy-
ai, der auch an der Flugblattaktion beteiligt gewesen sei, verhaftet worden
sei. Aus Sorge um ihn (Beschwerdeführer) hätten ihm seine Eltern gera-
ten, das Land zu verlassen. Nachdem er sich ein paar Tage im Haus sei-
ner Tante versteckt gehabt habe, sei er am 19. Januar 2013 zusammen
mit seinem Cousin nach Gyantse gefahren, von wo er mit einem Schlep-
per zu Fuss zum Grenzort Dram gelangt sei. Am 13. Februar 2013 habe
er auf illegalem Weg die Grenze nach Nepal überquert; am 24. März
2013 sei er per Flugzeug und Zug in die Schweiz gereist. Für die weiteren
Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen.
C.c Anlässlich der Anhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
bezüglich des Ergebnisses der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör.
Gleichzeitig orientierte es ihn über den Werdegang und die Qualifikation
des Experten.
C.d Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
Bei der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dass er seine Identitätskarte
bei seiner Flucht aus Tibet nicht habe mitnehmen können und er einen
Pass nie besessen habe.
D.
D.a Mit Verfügung vom 8. August 2013 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug, wobei es den
Vollzug der Wegweisung nach China ausschloss.
D.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides führte das
BFM im Wesentlichen aus, aufgrund erheblicher Zweifel an der geltend
gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe das BFM die Fachstel-
le LINGUA beauftragt, eine Evaluation seines Herkunftswissens zu erstel-
len. Der Experte sei dabei zum Schluss gekommen, dass der Beschwer-
deführer höchstwahrscheinlich nicht in der von ihm genannten Region ge-
lebt habe. Der Experte habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer un-
zutreffende Angaben über Nachbarorte von Ralung, Verbindungsstre-
cken, über Touristenattraktionen sowie über allgemein bekannte Orte in
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der Umgebung von Ralung, wozu auch sein Wohnort Chöndü gehöre,
gemacht habe. So habe er nicht gewusst, wo sich der grosse See Yamdo
Yumtso befinde. Des Weiteren habe er sich nicht umfassend zu den wich-
tigen feierlichen Anlässen in Gyantse und im Gebiet Shigatse äussern
können. Obwohl der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft gearbeitet
haben wolle, habe er Fragen zu landwirtschaftlichen Themen falsch oder
mangelhaft beantwortet. Er habe auch keine ausreichenden Angaben
zum Grundschulleben machen können. Ausserdem habe er falsche Aus-
künfte über den Erhalt einer Identitätskarte gemacht. Der Beschwerdefüh-
rer habe dieser Analyse nichts entgegenzusetzen vermocht. Er habe er-
klärt, dass er sich in diesem Gebiet nicht auskenne, er sei immer in sei-
nem Dorf geblieben. Was die Identitätskarte anbelange, habe er im Inter-
view ausgeführt, welche Angaben sich auf jenem Ausweis befänden.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er damit aber keine Aussagen über
die Ausstellungsbedingungen gemacht habe. Er habe es auch unterlas-
sen, Identitätspapiere einzureichen oder sich nachweislich um die Be-
schaffung solcher zu bemühen. Dazu habe er in der Anhörung vorge-
bracht, er habe seine Flucht nicht vorbereiten können und daher keine
Papiere abgegeben. Gemäss seinen Aussagen in der Kurzbefragung ha-
be er jedoch über eine Identitätskarte verfügt. Es wäre daher zu erwarten
gewesen, dass seine Eltern ihm diese mitgegeben hätten, als sie ihm
zum Verlassen seiner Heimat geraten hätten, oder dass er sie nach sei-
ner Ausreise angefordert hätte. Aufgrund der Herkunftsanalyse des Ex-
perten sowie mangels Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine
offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel erklären
könnten, sei davon auszugehen, dass er nicht – wie von ihm geltend ge-
macht – in Tibet gelebt habe. Aufgrund der Feststellung des unabhängi-
gen Experten mangle es auch den Asyl- und Ausreisegründen des Be-
schwerdeführers grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung
werde durch widersprüchliche und unlogische Aussagen des Beschwer-
deführers bestätigt: So habe er in der Kurzbefragung zu Protokoll gege-
ben, sein Freund Kunga habe das Flugblatt geschrieben, während er an-
lässlich der Anhörung jedoch ausgeführt habe, er habe die Sätze selber
auf das Blatt geschrieben. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er
keine plausible Erklärung zu geben vermocht. Weiter sei er in der Anhö-
rung mehrfach aufgefordert worden, die konkrete Vorgehensweise bei der
Verteilung der Flugblätter zu schildern. Es sei ihm jedoch nicht gelungen,
über allgemeine Angaben hinaus Einzelheiten differenziert darzulegen.
Schliesslich müsse die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen
Freund Kunga nach seiner Flucht vor den Polizisten im Dunkeln plötzlich
wieder getroffen, als konstruiert betrachtet werden, handle es sich doch
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bei der Ortschaft Gyantse um einen grossen weitläufigen Ort und stamm-
ten weder der Beschwerdeführer noch sein Freund aus Gyantse.
Der Beschwerdeführer mache geltend, chinesischer Staatsbürger und il-
legal aus China ausgereist zu sein. Im Lichte der Rechtsprechung von
BVGE 2009/29 hätte er demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr
in den behaupteten Heimatstaat flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausge-
setzt zu werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, habe
der Beschwerdeführer nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik
China gelebt. Es sei davon auszugehen, dass er in seinem Leben nie ei-
nen Fuss auf tibetisches beziehungsweise chinesisches Gebiet gesetzt
habe, weshalb er auch nicht – weder illegal noch legal – von dort ausge-
reist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger
bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den
vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorlägen.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass
eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch
keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der
behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Gemäss der
Rechtsprechung obliege es jedoch den Asylsuchenden, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Sie trügen die
Folgen der Beweislosigkeit. Bei fehlenden Identitätspapieren seien – wie
vorliegend – in erster Linie die Aussagen des Asylsuchenden als Be-
weismittel zu berücksichtigen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft
glaubhaft zu machen. Allein die Tatsache, dass er tibetisch spreche und
wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinrei-
chenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch
wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil bei-
behielten, sei darauf hinzuweisen, dass insbesondere Tibeter aus Indien
vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragten und diese auch
erhielten, zumal es auch in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum ti-
betischen Kulturkreis gehörten und in welchem es eine einheimische tibe-
tische Bevölkerung gebe. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht ge-
lungen, die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu ma-
chen, weshalb seine tatsächliche Staatsangehörigkeit unbekannt sei.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit weder den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Ausserdem sei der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren
Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 3. September 2013 (Poststempel: 4. September
2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdefüh-
rer in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 6. (recte: 8.) Au-
gust 2013 sei aufzuheben und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und es sei ihm in der
Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde um Erlass der Verfahrenskosten, um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 5. September 2013 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend den
Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
G.
Am 27. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe des Be-
schwerdeführers und seine geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft
sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen (vgl. Ziffer I; Bst. D.b. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzu-
halten, dass die Aussage des Beschwerdeführers unrealistisch erscheint,
wonach er sich keine Gedanken darüber gemacht habe, wie er reagieren
würde, wenn ihn jemand bei der Aktion sehen würde, da er das nicht er-
wartet habe (Akten BFM A 20/17 F96), da er und seine Freunde die Flug-
blätter angeblich am Abend und nicht mitten in der Nacht in der ganzen
Ortschaft Gyantse verteilt haben wollen (A 20/17 F27), weshalb sie damit
rechnen mussten, von jemandem bei der Aktion gesehen zu werden. Im
Weiteren ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer widersprüch-
lich betreffend der Zielgruppe geäussert hat, die er und seine Freunde mit
der Flugblattaktion hätten erreichen wollen. So machte er anlässlich der
Anhörung zuerst geltend, sie hätten beabsichtigt, die Flugblätter den ver-
schiedenen Leuten in Gyantse zu verteilen, was unauffällig habe gesche-
hen sollen, damit die "roten Chinesen" nichts mitbekämen (A 20/17 F42),
während er kurz darauf vorbrachte, sie hätten die Flugblätter an einem
Ort angebracht, wo die Polizisten hin und her gingen; damit hätten sie ih-
re Aufmerksamkeit erregen wollen (A 20/17 F59). Die Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere
keine fundierten Argumente vor, die das Resultat der LINGUA-Analyse in
Frage stellen würden. So versucht er lediglich seine mangelhaften Kennt-
nisse bezüglich der Feste, der Landwirtschaft, des Schulsystems, der
Ausstellung eines Personalausweises sowie der Lage eines bekannten
Sees in seiner angeblichen Heimat mit nicht plausiblen Erklärungen zu
rechtfertigen beziehungsweise das Ergebnis der LINGUA-Analyse mit
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unglaubhaften Vorbringen zu entkräften. Insbesondere ist die Behaup-
tung, wonach der Experte sehr schnell gesprochen habe und ihn nicht
habe aussprechen lassen, als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu
beurteilen, zumal der Beschwerdeführer solches anlässlich der Anhörung
noch mit keinem Wort erwähnte (A 20/17 S. 13 f.). Die vorliegende LIN-
GUA-Analyse ist sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb für das
Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung des fachlich qualifizier-
ten Experten zu zweifeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer seit seiner Gesuchstellung am 25. März 2013 ausrei-
chend Zeit gehabt hat, seine Eltern zu kontaktieren, um seine dort angeb-
lich vorhandene chinesische Identitätskarte schicken zu lassen. Aus den
Protokollen geht hervor, dass er sich nicht in ausreichendem Masse be-
züglich der Beschaffung seiner Identitätskarte eingesetzt, und er im Ver-
lauf des vorinstanzlichen Verfahrens Schutzbehauptungen gegen die so-
fortige Beschaffung dieses Dokuments vorgebracht hat (A 6/12 S. 5,
A 20/17 F4 ff.). Auch die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach
seine Eltern kein Telefon hätten, er sie nicht benachrichtigen könne und
sie ihm die Identitätskarte nicht schicken könnten, vermag das Gericht
nicht zu überzeugen. Es ist nicht glaubhaft, dass – nicht zuletzt ange-
sichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie – jegliche
Kontaktnahme unmöglich ist; es fehlt offensichtlich am Willen, dies zu tun.
Das Gericht hält somit fest, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht, da der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Ver-
fahren noch im Beschwerdeverfahren weder Ausweispapiere noch ir-
gendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner
Identität und seines Herkunftslandes beizutragen, eingereicht hat. Dies
stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG dar.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers insbesondere auch aufgrund seiner unglaubhaften Her-
kunftsangabe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten vermögen.
5.
5.1 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Dafür spricht insbesondere die Tatsache, dass er Ausdrücke gebraucht
beziehungsweise versteht, die von Tibetern verwendet werden, die in In-
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Seite 10
dien leben. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihm
grundlegende Chinesisch-Kenntnisse fehlen, über die Tibeter aus der
Volksrepublik China im Allgemeinen verfügen (A 20/17 F7 ff.). Namhafte
exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordame-
rika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzu-
nehmen, dass er in Indien oder eventuell in Nepal aufgewachsen ist re-
spektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staa-
tes zu prüfen wäre.
Wie bereits in Erwägung 4.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der Vorin-
stanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht
in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nä-
here Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Hei-
matstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er in Indien respektive
Nepal innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In
diesem Sinne wäre die Berufung des Beschwerdeführers auf EMARK
2005 Nr. 1 unbehelflich, da auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai
2014 E. 5.10).
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon
auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei
einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiö-
ser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfol-
gung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29
E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren
(länger als ursprünglich erlaubten) Auslandaufenthalt nicht überzeugend
begründen könnten beziehungsweise den chinesischen Behörden gegen-
über nicht glaubhaft darlegen könnten, keine Kontakte zu Dalai-Lama-lo-
yalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. BVGE a.a.O. E. 6.6).
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Seite 11
5.3 Vorliegend ist aufgrund der LINGUA-Analyse zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China ge-
lebt hat und von dort in die Schweiz gereist ist. Dafür spricht insbesonde-
re die Tatsache, dass er Ausdrücke gebraucht beziehungsweise versteht,
die von Tibetern verwendet werden, die in Indien leben. Zudem ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass ihm grundlegende Chinesisch-
Kenntnisse fehlen, über die Tibeter aus der Volksrepublik China im All-
gemeinen verfügen (A 20/17 F7 ff.). Es kann daher folgerichtig – wie im
Übrigen bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog –
weder von einer illegalen noch einer legalen Ausreise aus der Volksrepu-
blik China ausgegangen werden. Die entsprechenden Ausführungen und
Schlussfolgerungen des vorstehend zitierten Entscheides BVGE 2009/29
sind daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es ist dement-
sprechend auch nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aus-
zugehen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik Chi-
na nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und des-
halb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das BFM vorliegend
auf den Standpunkt, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gel-
ten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch
hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermei-
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Seite 12
dung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundesamtes
verwiesen werden.
8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungswei-
se ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere
für Indien und Nepal gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage
kommen (vgl. E. 5.1 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich aus-
geschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 8. August 2013, Dispositiv
Ziff. 5).
8.3 Im vorliegenden Fall wurde die vom Beschwerdeführer behauptete
Identität, insbesondere seine Staatsangehörigkeit, durch keinerlei Identi-
tätsdokumente nachgewiesen, obwohl sich die Identitätskarte eigenen
Angaben zufolge zu Hause bei seinen Eltern im Dorf Chöndü befinden
soll (A 6/12 S. 5). Der Beschwerdeführer unternahm jedoch – soweit ak-
tenkundig – bisher trotz Zumutbarkeit keine Bemühungen, dieses Doku-
ment erhältlich zu machen (vgl. dazu vorstehend E. 4.1). Seine Identität
steht somit vorliegend nicht fest und sein Verhalten lässt aufgrund der Ak-
tenlage den Schluss zu, er versuche, seine tatsächliche Identität und
Herkunft, insbesondere seine Staatsangehörigkeit, den schweizerischen
Asylbehörden zu verheimlichen. Sodann sind seine Ausführungen bezüg-
lich seiner Reise in die Schweiz unsubstantiiert und widersprüchlich aus-
gefallen, weshalb sie unglaubhaft sind. So gab er anlässlich der Kurzbe-
fragung zu Protokoll, seine Reise in die Schweiz sei von seinen Verwand-
ten in Nepal mit dem Erlös eines Steines bezahlt worden, den er ihnen
gegeben habe (A 6/12 S. 6), während er bei der Anhörung vorbrachte,
sein Cousin habe im Bezirkshauptort Gyantse dem Schlepper das Geld
gegeben (A 20/17 S. 4). Zudem war der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung weder in der Lage, den Namen der Fluggesellschaft an-
zugeben, mit der er von Nepal nach Europa geflogen sein will, noch
konnte er darlegen, von welchem Flughafen in Nepal er abgeflogen ist
(A 6/12 S. 6), was nicht nachvollziehbar ist, handelt es sich bei der Reise
in die Schweiz doch um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis,
weshalb anzunehmen ist, dass er diese Fragen hätte beantworten kön-
D-4962/2013
Seite 13
nen. Es ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe nur unter
Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in die Schweiz
gelangen können. Da er die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung re-
spektive Verheimlichung seiner wahren Staatsangehörigkeit zu tragen
hat, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) entgegenstehen.
8.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Der Eventualantrag, die Verfügung des BFM vom 8. August 2013 sei auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet. Nachdem das
BFM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festge-
stellt hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern das Beschwerde-
verfahren nicht spruchreif sein könnte, ist der Eventualantrag abzuwei-
sen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
11.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
12.
12.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das in der Rechtsmittelschrift gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen einer allenfalls bestehenden Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers – vollumfänglich abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
D-4962/2013
Seite 14
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4962/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: