B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4962/2018
Ur t e i l vom 2 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Angola,
alias B._______, geboren am (…),
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2018.
D-4962/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am (…) 2018 in die Schweiz und suchte
am (…) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nach. Dabei füllte er das Personalienblatt wie folgt aus: D._______,
(…), geboren am (…) in der Demokratischen Republik Kongo (nachfol-
gend: Kongo [Kinshasa]) und Staatsangehöriger dieses Staats; Volks-
gruppe / Ethnie / Stamm: E._______, (…), F._______; Muttersprache: (…);
andere Sprachen: (…), (…); Name des Ehepartners, G._______,
H._______; Konfession: (...); genaue Postadresse des Wohnortes: (…).
Ebenfalls am (…) 2018 wies ihn das SEM gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums
Zürich (heute: Bundesasylzentrum [BAZ] der Region Zürich) zu.
B.
Am 11. April 2018 fand im BAZ die MIDES Personalienaufnahme statt. Da-
bei bestätigte er seine bisherigen Angaben im Wesentlichen, wobei er als
Ethnie abweichend „I._______ (J._______)“ angab. Bezüglich übriger
Sprachkenntnisse nannte er „(...): sehr gut“, wobei die Personalienauf-
nahme ohne Dolmetscher in dieser Sprache durchgeführt wurde. Anläss-
lich der Personalienaufnahme gab er zudem Folgendes zu Protokoll: Er
habe am (…) in Kongo (Kinshasa) geheiratet, seine Ehefrau sei am (…)
geboren, kongolesische Staatsangehörige und halte sich dort auf. Er habe
nie einen Pass besessen oder beantragt. Seine Identitätskarte habe er im
(…) verloren und seinen Heimatstaat habe er letztmals am (…) 2018 ver-
lassen.
C.
Am 16. April 2018 bevollmächtige er die Mitarbeitenden der Rechtsbera-
tungsstelle des BAZ (nachfolgend: Rechtsberatungsstelle) zu seiner Ver-
tretung im Rahmen des Verfahrens gemäss TestV. Die Rechtsberatungs-
stelle liess am 17. April 2018 seine Angaben vom 11. April 2018 insofern
korrigieren, als er seine (…)karte im (…) verloren und seinen Heimatstaat
letztmals am (…) 2016 verlassen habe.
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Seite 3
D.
D.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter un-
ter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers mit, er sei von diesem
zur Beratung und Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden, und
ersuchte um Zusendung aller Akten.
D.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 teilte die Rechtsberatungsstelle die
Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E.
E.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eu-
rodac-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (…) respektive
(…) in K._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt auf Art. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), fand am 17. April
2018 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung ein persönliches
Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Am 6. Juni 2016 ersuchte das
SEM die (…) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden lehnten
die Übernahme am 20. Juni 2018 ab. Dazu führten sie im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe in K._______ am (…) 2017 unter den
Personalien L._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), um Asyl nach-
gesucht und sei aufgrund seines Gesundheitszustands als (…) asylum ap-
plicant registriert worden. Am 21. Juni 2018 teilte das SEM der damaligen
Rechtsvertretung die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit.
E.b Ein Abgleich mit der europäischen Visumsdatenbank C-VIS ergab zu-
dem, dass der Beschwerdeführer am (…) 2015 auf der Portugiesischen
Vertretung in P._______ unter den Personalien A._______, geboren am
(…), mit einem am (…) 2013 ausgestellten angolanischen Reisepass, wo-
rin M._______ (Angola) als Geburtsort verzeichnet war, einen Visumantrag
eingereicht hat. Auf demselben Visumantrag befanden sich Frau
N._______, geboren am (…) in M._______, und Herr O._______, geboren
am (…) in P._______, beide angolanische Staatsangehörige.
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Seite 4
F.
Am 9. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwer-
deführers (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) in Anwesenheit von dessen Rechts-
vertreter statt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Staatsangehöriger von Kongo
(Kinshasa). Ab dem Jahr 2011 sei er in Kinshasa im Zusammenhang mit
der Unterstützung eines Anführers einer Oppositionsbewegung von den
Behörden verfolgt worden, weshalb er Anfang 2012 zu einem (…) nach
Angola geflohen sei. Die dortigen Lebensumstände seien schwierig gewe-
sen. Damit er das Land verlassen könne, habe ihm sein (…) über eine
Drittperson einen auf andere Personalien lautenden angolanischen Reise-
pass beschafft. Dieser sei annulliert worden, als er auf der Portugiesischen
Vertretung in P._______ sein portugiesisches Schengen-Visum habe ab-
holen wollen. Deshalb sei ihm die Ausreise aus Angola misslungen. Im (…)
2016 habe er einen Anruf vom besagten, inzwischen ins (…) gewählten
Oppositionspolitiker erhalten. Dieser habe ihm erklärt, dass sich die Situa-
tion in Kinshasa entspannt habe, und ihn zur Rückkehr aufgefordert. (…)
2016 sei er nach Kinshasa zurückgekehrt, aber bereits bald darauf wieder
behördlich verfolgt worden. Am (…) 2016 sei ihm mithilfe des Oppositions-
politikers die Flucht nach Q._______ ([R._______]) gelungen. Von dort aus
habe er schliesslich die Reise nach Europa angetreten.
G.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 – eröffnet am 20. August 2018 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an (Ziffn. 1 bis 5 des Dispositivs). Zudem stellte
es fest, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS
A._______, geboren am (…), Staatsangehöriger von Angola, lauteten
(Ziff. 6 des Dispositivs).
H.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, es seien seine Personendaten im ZEMIS gemäss seinem Ge-
such auf B._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), zu berichtigen,
eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und
D-4962/2018
Seite 5
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig
reichte er einen ärztlichen Bericht und eine Kopie einer Zivilstandsurkunde
ein.
I.
Mit Schreiben vom 3. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 hielt der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass
der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die
Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung auf.
K.
Mit Zuweisungsentscheid vom 7. September 2018 wies das SEM den Be-
schwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
S._______ zu.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Insbesondere ver-
wies sie bezüglich der umstrittenen Herkunft des Beschwerdeführers voll-
umfänglich auf die angefochtene Verfügung, hielt an der vorgenommenen
Datenänderung fest und führte aus, dass im ZEMIS ein Bestreitungsver-
merk angebracht worden sei.
M.
Mit Verfügung vom 24. September 2018 räumte der damals zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik
einzureichen.
N.
Am 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme
ein.
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Seite 6
O.
Am 1. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatori-
schen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal über-
tragen.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Beschwerde-
verfahren D-4962/2018 betreffend Asyl- und Wegweisung bis zum Ab-
schluss des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfah-
rens zur Koordination der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV
sistiert, das bisher ebenfalls unter der erwähnten Verfahrensnummer ge-
führte Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Be-
schwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung getrennt und als se-
parates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6977/2018 weiterge-
führt.
Q.
Mit Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung von Ziffer 6 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob Ziffer 6
auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurück.
R.
Mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 erfolgte die Zuweisung des
Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase
und die (erneute) Zuweisung an einen Kanton.
S.
S.a Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte der Rechtsvertreter unter
Beilage der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 mit, seines Wissens
betreffe das Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 lediglich die Da-
tenänderung im ZEMIS, jedoch nicht das Beschwerdeverfahren
D-4962/2018 betreffend Asyl und Wegweisung, und fragte an, ob seither
diesbezüglich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei.
S.b Am 16. Januar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter die Ausführun-
gen des Rechtsvertreters und teilte diesem mit, dass im Beschwerdever-
fahren D-4962/2018 betreffend Asyl und Wegweisung bislang kein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei.
D-4962/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Aufgrund der Zuweisung des Be-
schwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich
kommt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.9.2015). Die weitere An-
wendung der getesteten Ausführungsbestimmungen endet mit dem Inkraft-
treten der Gesetzesänderung gemäss Artikel 112b Absatz 1 AsylG, spätes-
tens aber am 28. September 2019 (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmun-
gen der Änderung des AsylG vom 26. September 2014).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.5 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6885/2017 vom 20. März
2019 wurde die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV hinsichtlich
der Frage der Möglichkeit der Stellungnahme der gewillkürten Rechtsver-
tretung koordiniert. Mithin ist die Sistierung des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens aufzuheben und dieses weiterzuführen (vgl. Sachverhalt
Bst. P).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4962/2018
Seite 8
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe das Even-
tualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör und
den Untersuchungsgrundsatz. Zum einen habe das SEM im Rahmen des
Testphasenverfahrens weder einen Verfügungsentwurf erstellt noch dem
Rechtsvertreter einen solchen zur Stellungnahme vorgelegt. Zum andern
habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, indem
es die Asylvorbringen nicht geprüft, sondern seine Erwägungen auf die
Frage der Identität des Beschwerdeführers beschränkt habe. Dieses Be-
gehren ist vorab zu beurteilen, da es gegebenenfalls zu einer Kassation
führen könnte.
3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
3.3 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufent-
halten in Kongo (Kinshasa) und Angola und zu seiner Familie seien wider-
sprüchlich, enthielten eine Reihe von Ungereimtheiten und erweckten er-
hebliche Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit. Er habe seine Mit-
wirkungspflicht hinsichtlich der vollständigen Offenlegung seiner Identität
verletzt. Die Tatsache, dass er bislang keine rechtsgenüglichen Originaldo-
kumente abgegeben habe, deute darauf hin, dass er seine wahre Identität
zu verheimlichen versuche. Bei seinen Aussagen zu den fehlenden Reise-
oder Identitätspapieren handle es sich um Schutzbehauptungen. Insge-
samt lägen keine schlüssigen Argumente dafür vor, dass er das fragliche
Schengenvisum auf illegalem Weg beantragt habe. Seine Behauptung, er
heisse B._______, sei am (…) geboren und aus Kongo (Kinshasa), sei we-
der durch ein Beweismittel noch durch seine Aussagen bekräftigt. Seiner
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Seite 9
Erklärung, den angolanischen Pass auf illegalem Weg und nur wegen sei-
ner Probleme im Kongo (Kinshasa) beantragt zu haben, könne aufgrund
der erwähnten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Angaben zur Person
nicht gefolgt werden. Aufgrund dessen stehe fest, dass er die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Mit die-
sem Verhalten habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er des
Schutzes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Eine vertiefte
Prüfung seiner Asylvorbringen erübrige sich daher.
3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass
die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Kongo
(Kinshasa) und Angola und zu seiner Familie Ungereimtheiten enthalten
und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Auch reichte er bislang
keine rechtsgenüglichen Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität
zu den Akten. Zudem hat er im Zusammenhang mit seinen Aussagen zum
Verbleib seiner Ehefrau und seiner Kinder die Mitwirkungspflicht in der Tat
verletzt. Er hat aber bereits in seinem Verfahren in K._______ geltend ge-
macht, aus Kongo (Kinshasa) zu stammen. Dies wurde in der angefochte-
nen Verfügung nicht berücksichtigt, sondern nur die Unstimmigkeiten im
Hinblick auf sein Geburtsjahr. Zudem stützt das SEM die angolanische
Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers nebst den er-
wähnten Ungereimtheiten in dessen Aussagen überwiegend auf den Ab-
gleich der Fingerabdrücke mit der Visa-Datenbank C-VIS. Sodann spricht
der Beschwerdeführer offensichtlich keine Landessprache Angolas. Als
Muttersprache gab er (…) an (vgl. act. […]). Daneben spricht er sehr gut
(…) (vgl. a.a.O., […]), was er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
auch bewies. Er spricht somit nur Landessprachen des Kongo. In Bezug
auf Angola machte er keine Asylgründe geltend, während sich seine freie,
detaillierte Schilderung seiner Asylvorbringen einzig im Kontext der politi-
schen Situation in Kongo (Kinshasa) bewegte, wobei er geographische
Einordnungen vornahm und ihm bekannte Personen und Persönlichkeiten
nannte. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-
pflicht zwar verletzt. Diese ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass ihm
eine Täuschung der Schweizer Asylbehörden über seine Identität im Rah-
men des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. Das SEM hätte den
erwähnten Elementen in seinem Entscheid Rechnung tragen und die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers prüfen müssen. Durch sein Vorgehen
hat es die Beweise unvollständig gewürdigt und damit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Bei weiterhin bestehen-
den Zweifeln an der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bliebe
es dem SEM unbenommen, eine Lingua-Analyse anzuordnen.
D-4962/2018
Seite 10
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtli-
chen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt ist zumindest betreffend die angezweifelte Herkunfts-
angabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abge-
klärt beziehungsweise gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen
– zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer
Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerde-
ebene kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dem Gesagten ist es ge-
stützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und
richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägun-
gen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – an das
SEM als erste Instanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind
nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen
und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Das SEM ist gehalten, unter Wahrung der Gehörsansprüche des Be-
schwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen.
4.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Lediglich zur Information ist auf
Folgendes hinzuweisen: Der Rückweisungsantrag wurde in der Be-
schwerde auch damit begründet, dass das SEM im Rahmen des Testpha-
senverfahrens weder einen Verfügungsentwurf erstellt noch diesen dem
(gewillkürten) Rechtsvertreter zur Stellungnahme vorgelegt habe (vgl.
E. 3.1). Dazu wird auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil E-6885/2017
hingewiesen, mit dem die Rechtsprechung zu diesen Fragen koordiniert
wurde. Sodann wird hinsichtlich der Verfügungen des SEM vom 7. Sep-
tember 2018 und 9. Januar 2019 (vgl. Sachverhalt Bstn. K und R) auf
BVGE 2017 VI/3 (E. 9.2.3) hingewiesen, wonach mit der Eröffnung des
erstinstanzlichen Asylentscheids das beschleunigte Verfahren abgeschlos-
sen ist und kein Raum mehr für einen Wechsel in ein Verfahren ausserhalb
der Testphasen besteht. Abschliessend ist auf Erwägung 1.3 hinzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Be-
willigung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos.
D-4962/2018
Seite 11
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung ei-
ner solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.– als Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Dieser Betrag ist durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4962/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der
Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt
wird.
2.
Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. August 2018 wer-
den aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Partei-
entschädigung von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: