Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4963/2010/sed
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
Iran,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2010
D4963/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juli 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Dieses lehnte das Bundesamt für Migration (BFM) mit
Verfügung vom 4. August 2006 ab; zugleich ordnete das Bundesamt die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an.
B.
Die gegen diese Verfügung am 6. September 2006 bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D6078/2006 vom
18. September 2008 abgewiesen.
C.
Mit als „zweites Asylgesuch“ bezeichneter Eingabe seines damaligen
Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer
beim BFM die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund
exilpolitischer Aktivitäten und die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 weiterhin
als aktives Mitglied der iranischen exilpolitischen Organisation C._______
tätig. Er habe an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen
der C._______ in der Schweiz teilgenommen, wobei entsprechende
Photographien auf welchen er zu erkennen sei im Internet
veröffentlicht worden seien. Zudem habe er einen Artikel verfasst,
welcher auf der Website der C._______ veröffentlicht worden sei. In
diesem Artikel, der sich zur ungleichen Verteilung der Vermögen im Iran
äussere, habe er scharfe Kritik an den iranischen Mullahs und dem
Regime geübt. Innerhalb der C._______ erfülle er ausserdem wichtige
Aufgaben, indem er als Verantwortlicher für Neumitglieder, für die
Sicherheit des C._______Büros und für die Vorbereitung von
Kadersitzungen zuständig sei. Nachdem er im September 2008 zum
Verantwortlichen der C._______ für die Stadt Zürich ernannt worden sei,
zähle er zudem zu deren Führungsriege. Er sei somit in einer Art und
Weise exilpolitisch exponiert, dass Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gegeben seien.
D.
Am 10. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zu den
Gründen seines zweiten Asylgesuchs mündlich befragt. Dabei
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Seite 3
wiederholte und ergänzte er im Wesentlichen die bereits schriftlich
gemachten Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten zugunsten der
C._______. Des Weiteren gab er zu Protokoll, er sei seit vier oder fünf
Monaten bei der C._______ nicht mehr Mitglied und auch nicht mehr für
die Organisation aktiv. Er habe den Eindruck erlangt, dass die C._______
seine Meinungsfreiheit nicht respektiere und nicht demokratisch
strukturiert sei, weshalb er ausgetreten sei. Seither sei er nicht mehr
politisch aktiv gewesen, da er noch keine andere iranische Organisation
gefunden habe. Mit der Eingabe vom 30. Oktober 2008, anlässlich der
Anhörung vom 10. Mai 2010 und im weiteren Verfahrensverlauf reichte
der Beschwerdeführer eine grössere Zahl von Beweismitteln
(Photographien, Zeitschriften, Auszüge aus dem Internet,
Bestätigungsschreiben) ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 wies das BFM das Gesuch des
Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2008 ab und ordnete dessen
Wegweisung sowie den Vollzug an. Dabei führte es im Wesentlichen aus,
aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten zugunsten der C._______
stelle sich der Eindruck ein, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen durchschnittlichen Mitläufer handle. Als Verantwortlicher der
C._______ für die Stadt Zürich hätten sich seine Aufgaben auf logistische
Vorbereitungen beschränkt, und er habe keine Funktion erfüllt, die ihn bei
einer Rückkehr in den Iran gefährden würde. Auch dem auf der Website
der C._______ publizierten Artikel sei keine fundierte und ernst zu
nehmende Kritik am iranischen Regime zu entnehmen. Der Artikel
vermöge nicht den Eindruck zu erwecken, der Autor sei eine Person mit
klar definierten oppositionellen Vorstellungen. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführer aus der C._______ ausgetreten und seither nicht mehr
an politischen Aktivitäten beteiligt.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem
Begehren entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 29. Juni 2010.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 2010 (Datum des
Poststempels: 8. Juli 2010) focht der Beschwerdeführer die Verfügung
vom 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte
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er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er nicht in
den Iran zurückkehren könne, und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung
der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM habe zwei
entscheidrelevante Sachverhalte übersehen, aus denen eine erhöhte
Gefährdung des Beschwerdeführers resultiere. Zum einen sei
unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer während fast
zehn Jahren als berufsmässiger Ringkämpfer im Sold des iranischen
Regimes gestanden sei, wobei [...]. Der Beschwerdeführer sei Mitglied
einer Elitegruppe von Ringkämpfern der sogenannten D._______
gewesen, die an nationalen Anlässen symbolisch die Kraft des iranischen
Regimes symbolisieren würden. Vor diesem Hintergrund gelte er heute
aus der Sicht des iranischen Regimes als Landesverräter. Zum anderen
habe sich Folgendes ereignet: Der ehemalige Verantwortliche für die
Website der C._______, eine Person mit dem Rufnamen „E._______“,
sei vor fünf Monaten in den Iran zurückgekehrt. Die genannte Person
habe die Aktivitäten der Mitglieder der C._______ ausspioniert und auch
in anderen iranischen Dissidentengruppen Einsitz genommen. Es sei
davon auszugehen, dass „E._______“ nach seiner Rückkehr in den Iran
den Sicherheitskräften des Regimes auch über die Tätigkeiten des
Beschwerdeführers berichtet habe. Im Übrigen machte der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend, seine Flucht aus
dem Iran sei unter Berücksichtigung seiner damaligen Mitgliedschaft bei
den D._______ nicht nur unter dem Aspekt von Art. 54 AsylG zu
würdigen. Sondern damit erfülle er angesichts seines Bekanntheitsgrads
und der damit für das iranische Regime verbundenen Blamage auch die
Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 AsylG im Hinblick auf die
Gewährung des Asyls.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die Identität
der als „E._______“ bezeichneten Person offenzulegen und in Bezug auf
deren Aktivitäten zugunsten der C._______ sowie hinsichtlich der
behaupteten Spionagetätigkeit allfällige Beweismittel einzureichen.
Hinsichtlich des Antrags auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde zu
einem späteren Zeitpunkt darüber befunden. Ferner wurde der
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Seite 5
Beschwerdeführer aufgefordert, innert genannter Frist eine
Fürsorgebestätigung einzureichen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2010 teilte der
Beschwerdeführer mit, bei „E._______“ handle es sich um eine Person
namens F._______ G._______. Des Weiteren reichte er als Beweismittel
zwei Zeitschriften in (mutmasslich) persischer Sprache ein, wobei an
einer Textstelle der Name des Genannten markiert wurde, an anderer
Stelle zwei Photographien.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer
mit Frist bis zum 16. August 2010 aufgefordert, zu erklären, in welchem
Kontext der Name der genannten Person in den eingereichten
Schriftstücken erscheine und um wen es sich bei den markierten
Personen auf den betreffenden Photographien handle. Zudem wurde der
Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die entsprechenden Textstellen in
eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Schliesslich wurde
der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, allfällige Beweismittel für die
behauptete Spionagetätigkeit der Person namens „E._______“
beziehungsweise F._______ G._______ einzureichen.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2010 ersuchte der
Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 26. August 2010. Diesem
Antrag wurde mit Schreiben vom 11. August 2010 entsprochen.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2010 teilte der
Beschwerdeführer mit, die Spionagetätigkeit von F._______ G._______
ergebe sich aus dem Umstand, dass es für diesen keinen vernünftigen
Grund gegeben habe, in den Iran zurückzukehren. Der Genannte sei in
der Schweiz in einem hängigen Asylverfahren gestanden. Dabei habe er
in vorderster Reihe an verschiedenen Demonstrationen der C._______
teilgenommen, Demonstrationen organisiert und als Redaktor der Zeitung
der C._______ und Internetverantwortlicher eine wichtige Stellung
innegehabt. Dieses Engagement stehe in einem erheblichen Kontrast zur
Rückkehr in den Iran ohne erkennbaren Anlass. Weiter teilte der
Beschwerdeführer mit, bei der auf den bezeichneten Photographien
abgebildeten Person handle es sich um F._______ G._______, und
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Seite 6
dessen Name erscheine in der Zeitschrift der C._______ unter den
Redaktionsangaben.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurde das Begehren
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels
Einreichung einer Fürsorgebestätigung abgewiesen. Zugleich wurde der
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde aufgefordert, bis zum 8. Oktober 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600. zu leisten.
N.
Mit Einzahlung vom 4. Oktober 2010 wurde der verlangte
Kostenvorschuss geleistet.
O.
Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2010 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
21. Oktober 2010 Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das
BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen
die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie
Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
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Seite 7
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist und formgerecht ein
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1. Indem der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch damit
begründet hat beziehungsweise im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens vorbringt, er sei zum einen aufgrund seiner Flucht
aus dem Iran, zum anderen wegen seiner exilpolitischen Betätigung in
der Schweiz im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von
Verfolgung bedroht, macht er ausschliesslich subjektive
Nachfluchtgründe geltend.
3.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
3.3. Angesichts der soeben erwähnten Kriterien subjektiver
Nachfluchtgründe ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seine
Flucht aus dem Iran sei unter Berücksichtigung seiner damaligen
Mitgliedschaft bei den D._______ nicht nur unter dem Aspekt von Art. 54
AsylG, sondern auch im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu
würdigen, offensichtlich nicht zu folgen. Vielmehr ist festzuhalten, dass
die vom Beschwerdeführer behauptete Konstellation, wonach seine
Flucht aus dem Iran an sich einen Grund für seine Verfolgung bilde,
gerade einen Anwendungsfall von Art. 54 AsylG darstellt.
3.4. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, es sei dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist somit bereits
unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.
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Seite 8
4.
Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers
subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind.
4.1.
4.1.1. Dabei ist zunächst auf die Behauptung einzugehen, bereits die
Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat bilde Grund für
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG, da er als ehemaliges Mitglied
einer Elitegruppe von Ringkämpfern der sogenannten D._______
durch das iranische Regime als Landesverräter betrachtet werde. Es ist
festzuhalten, dass dieses Vorbringen erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren, das sich auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers bezieht, gemacht wurde. Vorbringen, die sich auf den
Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. September 2008 beziehen und insofern neue Tatsachen in Bezug auf
einen bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt enthalten, können
jedoch (allenfalls) nur unter der Voraussetzung des Vorliegens von
Revisionsgründen beachtlich sein. Indessen werden solche Gründe durch
den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, und die Vorbringen, die
sich auf die Umstände seiner Ausreise aus dem Iran beziehen, sind
folglich im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.
4.1.2. Im Sinne einer Ergänzung ist immerhin zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen des ersten, am 3. Juli 2006 gestellten
Asylgesuchs anlässlich der durchgeführten Befragungen zwar zu
Protokoll gab, er sei Ringkämpfer in der ersten iranischen Liga gewesen.
Indessen machte er in diesem Zusammenhang keineswegs geltend,
Mitglied einer besonderen Elitegruppe von Ringkämpfern gewesen zu
sein. Sondern er führte aus, er sei in einem halbprofessionellen Verein
aktiv gewesen, ohne von einer spezifischen Bedeutung dieses Vereins zu
sprechen. Aufgrund eines neuen Gesetzes, das nur Personen zur
Teilnahme in der ersten Liga zugelassen habe, die den Militärdienst
absolviert hätten, habe er in der Folge Probleme erhalten, da er diese
Voraussetzung nicht erfüllt habe. Die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gemachten Vorbringen sind somit auch nicht mit
den mündlichen Aussagen im Rahmen des ersten Asylverfahrens
vereinbar.
4.2. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines
Engagements zugunsten der C._______ eine Verfolgung durch das
iranische Regime zu befürchten, hat sich das Bundesverwaltungsgericht
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bereits mit dem Urteil vom 18. September 2008 auseinandergesetzt.
Dabei kam es im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen (a.a.O., E. 4.3
ff.).
4.2.1. Zwar sei die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland im Iran unter Strafe gestellt, und es seien in
der Vergangenheit auch Personen verurteilt worden, die sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hätten. Auch
sei unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch
erfassen würden. Zugleich sei aber auch davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die
jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener
herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen. Somit sei die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen
Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und
das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für
die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern
Positionen, Form und Einfluss von Aktionen.
4.2.2. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln sei zu
entnehmen, dass er seit August 2006 Mitglied der C._______ sei.
Weiter sei belegt, dass er seither an zahlreichen Kundgebungen der
genannten Organisation teilgenommen habe. Im Presseorgan der
C._______ und im Internet seien immer wieder Bilder erschienen, auf
welchen er gut zu erkennen sei. Zudem habe er sich in einem
gewissen Ausmass an Veranstaltungen exponiert. Angesichts eines
entsprechenden Bestätigungsschreibens sei ferner davon auszugehen,
dass er für Neumitglieder und die Sicherheit im Büro der C._______
zuständig sei.
4.2.3. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden
auf sich gezogen habe. Vielmehr habe er ausgesagt, zum Militärdienst,
den er offensichtlich gerne geleistet hätte, wegen seiner
gesundheitlichen Beschwerden nicht zugelassen worden zu sein. Auch
habe er keinerlei politische Interessen oder gar Aktivitäten geltend
gemacht. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
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Schweiz hebe sich nicht von den üblichen Aktivitäten einer Vielzahl
seiner hiesigen Landsleute ab. An dieser Einschätzung ändere auch
nichts, dass der Beschwerdeführer innerhalb der C._______ eine
gewisse Funktion ausübe, handle es sich dabei doch überwiegend um
administrative Aufgaben ohne Bezug zur Öffentlichkeit. Auch sonst sei
der Beschwerdeführer nie namentlich in der Öffentlichkeit aufgetreten.
Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
bezüglich des Beschwerdeführers von einer Bedrohung für das
Regime ausgehen würden.
4.3. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom
18. September 2008 bereits eingehend auf das Engagement des
Beschwerdeführers für die C._______ eingegangen ist, vermag sich im
vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die
Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat.
4.3.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer mit der Eingabe an das BFM vom 30. Oktober 2008
unter anderem geltend machte, er habe einen Artikel verfasst, der auf der
Website der C._______ veröffentlicht worden sei. In Bezug auf dieses
Vorbringen ist jedoch festzustellen, dass der betreffende Artikel wie sich
aus der beim Bundesamt eingereichten deutschen Übersetzung ergibt
bereits vom Oktober 2007 datiert. Auch diesbezüglich (vgl. ausserdem
zuvor, E. 4.1.1) ist festzuhalten, dass im Rahmen des zweiten Verfahrens
vor dem BFM wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich
jene Vorbringen des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand sein
konnten beziehungsweise können, die sich auf den Zeitraum nach der
rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs mit Urteil vom
18. September 2008 richten. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr eine
Tatsache mitsamt entsprechendem Beweismittel vorbringt, die sich auf
den Zeitraum davor beziehen, hätte er diese ausschliesslich im Rahmen
eines Revisionsgesuchs in Bezug auf das genannte Urteil geltend
machen können. Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein
formelles Revisionsgesuch eingereicht hat (und übrigens auch keinerlei
konkrete Revisionsgründe genannt hat), ist auf Vorbringen, die sich auf
den Zeitraum vor dem Urteil vom 18. September 2008 beziehen, nicht
weiter einzugehen.
4.3.2. Weiter ist festzustellen, dass sich aus der Tätigkeit des
Beschwerdeführers zugunsten der C._______, soweit den Zeitraum seit
dem Urteil vom 18. September 2008 betreffend, nichts ableiten lässt, was
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Seite 11
eine veränderte Einschätzung des damit verbundenen
Gefährdungspotentials rechtfertigen würde. Die Teilnahme an einer
grösseren Zahl von Demonstrationen, die Veröffentlichung von
entsprechenden Photographien im Internet, die damit verbundene
niederschwellige Exponiertheit und die Übernahme einer gewissen
logistischen Verantwortung innerhalb der C._______ wurden allesamt
bereits mit dem Urteil vom 18. September 2008 erwogen. Die seither im
September 2008 dazugekommene Ernennung des Beschwerdeführers
zum Verantwortlichen des Büros in Zürich erscheint nicht als Faktor, der
den Grad seiner öffentlichen Exponiertheit entscheidend zu beeinflussen
vermochte. Vielmehr ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen
anlässlich der Anhörung vom 10. Mai 2010 (entsprechendes Protokoll,
S. 4), dass sich auch die damit verbundenen Funktionen in rein
organisatorischen Aufgaben erschöpften (Aufbewahrung des Schlüssels
des Zürcher Büros der C._______; jeweils an Freitagen Öffnung des
Büros; Vorbereitung des Büros anlässlich der monatlich einmal
stattfindenden Sitzungen; Versendung von SMS zur Einberufung der
Sitzungen; Mitarbeit beim internen Sicherheitsdienst bei
Demonstrationen, indessen nicht in verantwortlicher Position). Eine
Zugehörigkeit zum Führungszirkel der C._______, wie im
Beschwerdeverfahren behauptet, lässt sich aus diesen Aufgaben
offensichtlich nicht ableiten.
4.3.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
ausserdem geltend gemacht, der ehemalige Verantwortliche für den
Internetauftritt der C._______ namens „E._______“ beziehungsweise
F._______ G._______ sei ohne erkennbaren Anlass in den Iran
zurückgekehrt, was zum Schluss führe, dieser habe die Mitglieder der
C._______ ausspioniert und den iranischen Sicherheitskräften unter
anderem über das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
Bericht erstattet. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass eine
Person dieses Namens in der Schweiz tatsächlich ein Asylverfahren
durchlief und Partei eines entsprechenden Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht war. Das betreffende
Beschwerdeverfahren wurde durch den Genannten im April 2010 mit der
Begründung zurückgezogen, seine Mutter sei schwer erkrankt, weshalb
er freiwillig in den Iran zurückzukehren gedenke. Aus diesen Umständen
lässt sich noch nichts gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des
Beschwerdeführers ableiten. Indessen hat der Beschwerdeführer
seinerseits auch keine Argumente oder gar Beweismittel vorgebracht, die
es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, sein Verdacht in
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Seite 12
Bezug auf die genannte Person treffe zu. Zu bemerken ist dabei, dass die
Rückkehr in den Iran aus dem vom Genannten angegebenen Grund
durchaus auch den (mit den Einschätzungen des
Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers in Übereinstimmung stehenden) Schluss zulässt, das
fragliche Engagement zugunsten der C._______ führe nicht zu einer
asylrechtlich relevanten Gefährdung. Indessen erübrigt es sich, eine
abschliessende Einschätzung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
in Bezug auf „E._______“ beziehungsweise F._______ G._______ zu
treffen. Festzustellen ist nämlich, dass auch ein iranischer Spion über den
Beschwerdeführer lediglich zu berichten hätte, was durch diesen
gegenüber den schweizerischen Behörden geltend gemacht wurde. Wie
sich sowohl mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. September 2008 als auch im vorliegenden Verfahren erwiesen hat,
sind diese Vorbringen nicht geeignet, eine Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG glaubhaft zu
machen. Insofern wäre auch die Annahme einer allfälligen
Spionagetätigkeit von „E._______“ beziehungsweise F._______
G._______ in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht von
entscheidwesentlicher Bedeutung.
4.3.4. Schliesslich ist ergänzend festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keinerlei aktenkundige politische Aktivitäten mehr zu
verzeichnen hat, seit er seine Tätigkeit zugunsten der C._______ etwa
anfangs des Jahres 2010 aufgab.
4.4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG in seinem Heimatstaat Iran ausgesetzt sein
könnte. Das BFM hat somit das Gesuch um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 13
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der
Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt und überdies bereits mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 festgestellt –
dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch
keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er
im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher
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Seite 14
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Die in der
Beschwerdeschrift bezüglich der allgemeinen politischen Lage im Iran
und im Irak (sic) gemachten Vorbringen vermögen an dieser
Einschätzung der individuellen Situation des Beschwerdeführers
offensichtlich nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September
2008 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unter
Hinweis auf die Ausbildung, die Berufserfahrung und das familiäre
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers bereits festgestellt, dass keine
Vollzugshindernisse vorliegen. Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die
an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern
vermögen, zumal weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren konkrete Vorbringen in Bezug auf die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5. Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden
Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG). Des Weiteren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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