B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4963/2017
law/bah
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (…).
D-4963/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 13. Mai 2017 und ge-
langte am 29. Mai 2017 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 mit, er werde
in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Ver-
fahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Am 6. Juni 2017 wurden die Personalien des Beschwerdeführers auf-
genommen und er wurde zu seinem Reiseweg befragt.
A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 ein per-
sönliches Gespräch durch. Dabei wurde er aufgefordert, innerhalb von
zehn Tagen Identitätspapiere einzureichen. Er gab an, unter Schmerzen an
der Schulter und den Rippen zu leiden, die auf im Jahr 2014 erlittene Folter
zurückzuführen seien.
A.e Der Beschwerdeführer reichte am 21. Juni 2017 mehrere Beweismittel
ein (Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts und des Quartiervorste-
hers, Anklageschrift, Zeitungsartikel über den Tod seiner Schwester und
Fotografien seiner Schwester).
A.f Am 22. Juni 2017 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Erst-
befragung gemäss Art. 16 Abs. 3 TestV durch. Er sagte aus, er sei wegen
der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und der Teilnahme an bewaff-
neten und unbewaffneten Aktionen angeklagt worden. Im März 2015 sei er
freigesprochen worden. Neben ihm seien zwei seiner Brüder, zwei Cousins
und weitere drei Personen aus seinem Dorf angeklagt worden. Eine seiner
Schwestern sei in C._______ ums Leben gekommen. Er habe praktisch
immer in B._______ gelebt, sich indessen von August 2016 bis Februar
2017 in D._______ aufgehalten. Da er aus politischen Gründen von der
Arbeit entlassen worden sei, sei er wieder nach B._______ zurückgekehrt,
wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Er sei Mitglied der HDP
(Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, habe aber die Parteimitgliedschaft
aufgeben müssen, weil er die KPS-Prüfung absolviert habe. Seine Familie
und er seien ständig unter Druck gesetzt worden, sei es wegen seines in
D-4963/2017
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der Schweiz lebenden Bruders, E._______ (N […]), sei es wegen seiner
Schwester, die in C._______ gewesen sei. Im Jahr 1995 seien sie gezwun-
gen worden, Dorfschützer zu werden. Solange sie sich dagegen gewehrt
hätten, seien sie unter Druck gesetzt worden. Im (…) 1995 sei sein Onkel,
der Dorfvorsteher gewesen sei, von der Jitem (Geheimdienst der türki-
schen Gendarmerie; Anmerkung des Gerichts) getötet worden. Sie hätten
das Dorf verlassen müssen. In dieser Zeitspanne habe er ein politisches
Bewusstsein entwickelt. Er habe sich die Frage gestellt, was er gegen die
im Land herrschende Situation tun könne. Der Staat habe den politischen
Kampf der Kurden nicht akzeptiert, weshalb diese gezwungen seien, den
bewaffneten Kampf zu führen. Ab 2007 habe er sich aktiver engagiert. Sein
Bruder sei damals (…) der DTP (Demokratik Toplum Partisi) gewesen, was
auch sein Interesse an der Politik gesteigert habe. Sein Bruder sei mehr-
mals festgenommen worden. Die Behörden seien jeweils frühmorgens ge-
kommen und hätten alle Anwesenden in Handschellen gelegt sowie die
Wohnung verwüstet. Man habe sie ausgelacht und sexuell belästigt. Sein
Bruder sei viermal inhaftiert und die Familie sei unter Druck gesetzt wor-
den. Sein Bruder sei auch mit dem Tod bedroht worden. Nachdem er weg-
gegangen sei, sei er (der Beschwerdeführer) zur Zielscheibe geworden.
Man habe ihm gesagt, ihn werde man nicht gehen lassen. Während des
Befreiungskampfs um F._______ ([…] 2014) habe er an Demonstrationen
teilgenommen. Am 15. Oktober 2014 sei er zusammen mit zwei Brüdern
festgenommen worden. Er habe den Behörden, die ihr Haus überfallen hät-
ten, gesagt, sie sollten seinen Vater in Ruhe lassen, wonach sie ihn getre-
ten hätten. Sie hätten ihn an den Handschellen hochgezogen, weshalb er
an der linken Schulter Probleme habe. Sie seien vier Tage lang festgehal-
ten und zum Arzt gebracht worden. Man habe sie gezwungen, zu sagen,
dass sie nicht misshandelt worden seien. Während des zweimonatigen Ge-
fängnisaufenthalts sei er nicht zum Arzt gebracht worden, obwohl er wegen
seiner Rippen ärztliche Hilfe habe beanspruchen wollen. Er habe heute
noch Schmerzen, wenn er sich auf die rechte Seite lege. Obwohl sie nichts
Illegales getan hätten, seien sie aufgrund der geheimen Aussagen eines
Zeugen angeklagt worden. Gemäss dessen Aussagen seien sie Mitglieder
einer Organisation gewesen, deren Anführer sein Bruder gewesen sei. Ihn
habe man bezichtigt, der Verantwortliche des Jugendflügels der nicht exis-
tierenden Organisation gewesen zu sein. Angeblich sei er der Organisator
aller Aktionen gewesen, die während drei Jahren in B._______ durchge-
führt worden seien. In dieser Zeit habe er aber studiert und sei nicht in
B._______ gewesen. Er sei in sieben Punkten angeklagt worden. Wegen
Widersprüchen in den Aussagen des geheimen Zeugen sei es dann zu ei-
nem Freispruch gekommen. Nach seiner Freilassung habe er gegen die
D-4963/2017
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Behörden Anzeige erstattet und Schadenersatz gefordert. Deshalb seien
sie von der Polizei bedroht worden. Aufgrund dieser Ereignisse sei seine
Schwester Ende Mai 2015 nach G._______ gegangen und habe sich der
YPJ (Yekîneyên Parastina Jin) angeschlossen. Sie seien danach auch des-
halb unter Druck gesetzt worden. Sein Vater habe nicht mehr alleine ins
Dorf gehen können und in ihrem Internetcafe seien willkürlich Bussen ver-
teilt worden. Wegen der im Jahr 2016 erlittenen Unterdrückung habe er
sich gezwungen gefühlt, B._______ zu verlassen. Er habe bei einer Firma
gearbeitet, die ihn wegen der Festnahme entlassen habe. Er sei nach
D._______ gegangen, wo er aufgrund seiner politischen Ansichten eben-
falls von der Arbeit entlassen worden sei. Er habe keine Möglichkeit mehr
gehabt, zu leben und zu arbeiten. Wegen der Ereignisse in Cizre habe er
dafür protestiert, dass die nach B._______ überführten Leichname ihren
Familien übergeben würden, damit sie ordentlich bestattet werden könn-
ten. Seine Freunde und er hätten die Leichen auf dem Friedhof der Na-
menlosen bestattet. Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten Terroristen
begraben und Terroristen unterstützt. Er habe die Türkei am 13. Mai 2017
verlassen und seine Schwester sei am (…) 2017 im Kampf gegen den Is-
lamischen Staat (IS) gefallen. Sie hätten ihre Leiche nicht in die Türkei brin-
gen dürfen. Auslöser seiner Ausreise sei gewesen, dass zwei Polizisten
einer Spezialeinheit in sein Büro gekommen seien und gefordert hätten,
dass er als Agent für den Staat arbeite. Dabei sei er auch bedroht worden.
Man habe seit seiner Zeit am Gymnasium versucht, ihn auf die Seite des
türkischen Staats zu ziehen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an,
er sei zweimal in Haft gewesen. Das erste Mal sei es um eine Kampagne
wegen Abdullah Öcalan gegangen; er sei einen Tag lang festgehalten wor-
den. Das zweite Mal sei es wegen F._______ gewesen. Am 25. Mai 2017
seien die Behörden gekommen, um seine Schwester, seinen Bruder und
ihn abzuholen. Da sein Bruder und er abwesend gewesen seien, habe man
„nur“ seine Schwester mitgenommen. Da diese neun Tage zuvor Mutter
geworden sei, habe man sie freigelassen. Die Behörden hätten seinen Va-
ter gefragt, ob er (der Beschwerdeführer) auch nach F._______ gegangen
sei.
A.g Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer die Ori-
ginale der Schreiben seines Rechtsanwalts und des Quartiervorstehers so-
wie vom Rechtsanwalt beglaubigte Kopien der Anklageschrift und des Ge-
richtsurteils gegen ihn ein. Des Weiteren übermittelte er eine beglaubigte
Anwaltsvollmacht, den Facebook-Chatverlauf seines Bruders und seines
Neffen und ein Universitätsdiplom sowie ein Universitätszeugnis.
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A.h Am 8. August 2017 sandte der Beschwerdeführer dem SEM einen Ar-
tikel aus der Zeitung „Milliyet“ betreffend den Tod seines Cousins und einen
Artikel aus der Zeitung „Evrensel“ über seine Gefährdung zu.
A.i Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 11. August 2017 zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2015 hätten
alle Familienmitglieder von einer Person namens H._______ über Face-
book eine Nachricht erhalten. Er habe geantwortet, weil er gedacht habe,
sie stamme von seiner Schwester aus F._______. Danach seien Zweifel in
ihm aufgekommen und er habe den Kontakt abgebrochen. Sein Bruder,
der nun in der Schweiz lebe, habe den Kontakt aufrechterhalten und her-
ausgefunden, dass es sich um einen Mann handle. Dieser habe die Familie
bedroht; es habe sich um jemanden in einem Netzwerk gehandelt, das ver-
suche, Personen zu enttarnen oder als Spitzel zu gewinnen. Der Mann
werde in der Zeitung Evrensel erwähnt; er solle auch den HDP-Vorsitzen-
den der Provinz I._______ bedroht haben. Nach 2015 hätten weder er
noch seine Familienangehörigen noch etwas von diesem Mann gehört.
Zwischen 2012 und 2014 habe er an der Universität von J._______ (…)
studiert. Nach Abschluss des Studiums habe er in B._______ (…) gearbei-
tet. Vom (…) 2014 bis im Januar 2015 sei er in Untersuchungshaft geses-
sen. Nach seiner Entlassung aus derselben habe er sich weiterhin in
B._______ aufhalten und zur Unterschrift erscheinen müssen. Es sei auch
eine (…) gegen ihn verhängt worden. Von (…) 2016 bis im (…) 2017 habe
er in K._______ eine (…) geleitet. Nach Abschluss des Studiums müsse
man die KPS-Prüfung absolvieren, um eine staatliche Anstellung erhalten
zu können. Er habe diese nicht bestanden und gehe davon aus, dass dies
aufgrund seiner Fichierung so gewesen sei. Nach seinem Freispruch habe
er in B._______ zusammen mit seinem jüngeren Bruder ein Büro geführt
und (…) ausgeführt. Anfang Januar 2017 habe er mit den Angestellten der
Firma, für die er gearbeitet habe, eine politische Auseinandersetzung ge-
habt. Man habe ihn beschimpft, weil er Kurdisch gesprochen habe, und er
habe seine Verärgerung darüber zum Ausdruck gebracht. Danach sei er
entlassen worden.
Nach seinem Freispruch im (…) 2015 sei er politisch nicht mehr tätig ge-
wesen. Die Anklagepunkte seien sehr „happig“ gewesen und er habe sich
zurückgehalten. Hinzu gekommen seien die Drohungen über Facebook; es
sei ihm geschrieben worden, seine Inhaftierung sei nur eine Warnung ge-
wesen. Nachdem sein Bruder in die Schweiz geflohen sei, sei er mehrmals
von Angehörigen einer Anti-Terror-Einheit in seinem Büro aufgesucht und
D-4963/2017
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bedroht worden. Man habe ihm gesagt, er werde nicht entkommen. Dies
habe sich zirka im Mai oder Juni 2016 zugetragen. Es seien auch Drohun-
gen wegen seiner Schwester, die in G._______ gekämpft habe, ausges-
tossen worden. Als sein Vater von den Behörden vorgeladen worden sei,
habe er offen gesagt, seine Tochter sei in G._______. Danach sei die Fa-
milie verstärkt observiert worden. Ihre Telefone seien überwacht und sie
seien bedroht worden. Nachdem er im Februar 2017 nach B._______ zu-
rückgekehrt sei, sei er sicher mehr als fünfmal bedroht worden. Ein Umzug
in eine andere Stadt der Türkei hätte ihm die erwünschte Sicherheitsga-
rantie nicht verschaffen können. Neun Tage nach dem Tod seiner Schwes-
ter in F._______ hätten die Sicherheitsbehörden bei seiner älteren
Schwester eine Razzia durchgeführt. Anschliessend seien sie zu seinem
Vater gegangen und hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt. Man habe
seinem Vater gesagt, falls er nach G._______ gegangen sei, werde man
es bewerkstelligen, seinen Leichnam nach Hause zu bringen. Er gehe da-
von aus, dass er in der Türkei seit dem Jahr 1995 fichiert sei. Auch die Haft
führe zu einer Fichierung. Seine ältere Schwester habe einem Quartierrat
angehört, dessen Aufgabe es gewesen sei, die Dienstleistungen der Ver-
waltung zu kontrollieren. Der türkische Staat habe diese Räte zu Organi-
sationen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) erklärt, weshalb seine
Schwester am (…) 2017 festgenommen worden sei. Sie sei mittlerweile
angeklagt, aber die Gerichtsverhandlung sei vertagt worden.
A.j Am 21. August 2017 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gele-
genheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von die-
ser Möglichkeit mit Eingabe vom 22. August 2017, der das SFH-Update
Türkei vom 19. Mai 2017 beilag, Gebrauch.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 – eröffnet am selben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. September 2017 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft er-
fülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
D-4963/2017
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und als Folge davon von Amtes wegen dem Beschwerdeführer die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Der Eingabe lag eine Schnellrecherche der SFH-Länder-
analyse vom 7. Juli 2017 zur Türkei bei.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. September 2017 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. September 2017
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
D-4963/2017
Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, der Be-
schwerdeführer und seine Angehörigen hätten seit 2015 vom Verfasser der
über Facebook ausgestossenen Drohungen nichts mehr gehört. Der zeitli-
che Kausalzusammenhang zwischen Drohungen und Flucht sei diesbe-
züglich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei vom (…) B._______ mit
Urteil vom (…) 2015 freigesprochen worden. Grundsätzlich könne davon
D-4963/2017
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ausgegangen werden, dass als strafrechtlich unbescholten gelte, wer frei-
gesprochen worden sei. Bei den geltend gemachten Schikanen handle es
sich zudem um lokal isolierte Fälle. Während seiner Arbeitstätigkeit in
D._______ sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Vergan-
genheit weder von der Polizei noch von Armeeangehörigen noch von Drit-
ten bedroht oder schikaniert worden. Die Verwandtschaft mit einer politisch
aktiven Person begründe im Regelfall keine Reflexverfolgung. Dass es zu
Schikanen oder Behelligungen kommen könne, könne nicht ausgeschlos-
sen werden; diese erreichten aber in der Regel keine asylrelevante Inten-
sität. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte (…) sei nach dem Frei-
spruch aufgehoben worden. Die Tatsache, dass er sich zwischen März
2015 und August 2016 in B._______ aufgehalten habe, spreche dafür,
dass die Schikanen und Drohungen nicht ein asylrelevantes Ausmass an-
genommen hätten. Aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP könne nicht
ausgeschlossen werden, dass es zu Schikanen und Drohungen gekom-
men sei, auch wenn es sich um eine lokale Partei handle. Dies genüge
indessen nicht, um eine begründete Furcht anzunehmen. Er sei nicht in
exponierter Stellung tätig gewesen, weshalb keine beachtliche Wahr-
scheinlichkeit bestehe, er werde nach einer Rückkehr in die Türkei inhaf-
tiert.
Die Benachteiligungen, welche die kurdische Bevölkerung erfahre, führten
gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entlassung von der
Arbeit gehe in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus, welche weite
Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten.
In der Türkei werde eine Person nur einmal für eine Straftat verurteilt und
könne deswegen grundsätzlich nicht mehr belangt werden. Der Beschwer-
deführer sei freigesprochen worden. Gemäss Erkenntnissen des SEM
müssten Datenblätter nach einem Freispruch von Amtes wegen gelöscht
werden. Falls dies irrtümlicherweise nicht geschehen sollte, könnten diese
auf Antrag gelöscht werden. Allenfalls könnten auf lokaler Ebene auch sol-
che „Fichen“ bestehen. Dem SEM lägen keine Hinweise vor, dass solche
„lokalen Fichen“ zu Nachteilen asylrelevanten Ausmasses führten. Es lä-
gen keine besonderen Umstände vor, die die Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen.
Hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Reflexverfolgung
sei auf die in der Türkei im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der
D-4963/2017
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EU beschlossenen Reformen hinzuweisen. Diese hätten zu einer deutli-
chen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt und dazu beigetra-
gen, dass sich die Türkei an die europäischen Standards annähere. Seit
der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005
habe sich die Rechtssicherheit verbessert. Eine von Übergriffen betroffene
Person habe die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen. Die von ihm geheg-
ten Befürchtungen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen. Es sei nicht
in Abrede zu stellen, dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Perso-
nen auch heute noch Reflexverfolgung erleiden könnten. Bei Angehörigen
von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der
Regel keine Gefahr, dass sie von solchen Massnahmen betroffen würden.
Zudem nähmen behördliche Nachforschungen gegenüber Angehörigen
von missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asyl-
beachtliches Ausmass an. Ernsthafte gegen den Beschwerdeführer gerich-
tete Verfolgungsmassnahmen seien vorliegend nicht erfolgt.
Hinsichtlich der eingereichten Stellungnahme zum Entscheidentwurf sei
anzumerken, dass sich die Behörden möglicherweise nach dem Be-
schwerdeführer erkundigt hätten, als sie bei seiner älteren Schwester eine
Razzia durchgeführt hätten. Die Behörden seien aber wegen seiner
Schwester ausgerückt und hätten sich bei dieser Gelegenheit nach ihm
erkundigt. Diese Nachfrage sowie auch die Äusserung, er könnte sich in
G._______ aufhalten, könne nicht dahingehend gewertet werden, dass die
Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv begründet ge-
wesen sei. Der Umstand, dass seine jüngere Schwester in C._______ ge-
fallen sei, führe auch unter Berücksichtigung des eingereichten SFH-Up-
dates vom 19. Mai 2017 noch nicht zu einer für ihn asylrelevanten Verfol-
gung. Ferner werde in der Stellungnahme vorgebracht, es gebe Hinweise,
dass gegen ihn weitere Untersuchungen im Gange seien. Der Beschwer-
deführer habe aber bei der Anhörung verneint, dass nach dem Freispruch
gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Zudem habe er angege-
ben, er wisse nicht, ob gegen ihn ein Suchbefehl bestehe. Dem SEM lägen
demnach keine Hinweise vor, welche die in der Stellungnahme geforderten
vertieften Abklärungen erforderten. Auch das eingereichte Schreiben sei-
nes türkischen Anwalts vom 25. Mai 2017 ergebe keine Hinweise auf er-
neute Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer. Dem SEM lägen
keine Hinweise auf eine dergestalt veränderte Lage in der Türkei vor, die
den Entscheid zu ändern vermöchten.
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Seite 11
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
stamme aus einer kurdischen Familie, die den türkischen Behörden be-
kannt sei. In den 1990er-Jahren sei das Dorf, wo seine Familie gelebt habe,
durch die türkische Armee in Brand gesteckt worden. Ein Onkel des Be-
schwerdeführers sei am (…) 1995 von türkischen Spezialeinheiten ermor-
det worden. Seine Familie werde seit Jahren beobachtet, bedroht und schi-
kaniert. Mehrere Familienangehörige seien festgenommen und einer men-
schenunwürdigen Behandlung ausgesetzt worden. Sie stünden immer
noch unter ständigem Druck der Sicherheitskräfte. Der Bruder des Be-
schwerdeführers habe aus politischen Gründen in die Schweiz fliehen müs-
sen und sei als Flüchtling anerkannt worden. Seine Schwester L._______
habe sich der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinhei-
ten) angeschlossen und sei im Kampf gegen den IS ums Leben gekom-
men. Im Juni 2017 hätten die Spezialeinheiten das Haus einer anderen
Schwester gestürmt. Bei ihrem Verhör habe man nach dem Beschwerde-
führer gefragt. Die türkischen Behörden hätten ihn im Visier und wollten ihn
erneut verhaften. Er sei auch nach seiner Entlassung aus der Haft unter
dem ständigen Druck der türkischen Sicherheitskräfte gestanden. Er sei
von Angehörigen der Sicherheitskräfte und von anonymer Seite mit dem
Tod bedroht worden. Es sei davon auszugehen, dass die Person, die über
Facebook Drohungen ausgestossen habe, aus den Reihen der Sicher-
heitsbehörden stamme. In den letzten Wochen vor seiner Flucht sei das
Leben des Beschwerdeführers derart in Gefahr geraten, dass er zur Flucht
gezwungen gewesen sei. Zwischen den Drohungen und der Flucht be-
stehe ein genügend enger Kausalzusammenhang.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner familiären Abstammung und
seiner politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten.
Es sei bekannt, dass aus politischen Gründen verhaftete Personen fichiert
würden. Seien sie in Zusammenhang mit der PKK gebracht worden, gälten
sie als Terroristen, die bekämpft werden müssten. Ein Löschen von Fichen
käme aus diesem Grund nicht in Frage. Im Zuge der politischen Verände-
rungen in der Türkei seien willkürliche Verhaftungen und Folter wieder an
der Tagesordnung. Seit der Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und
dem Putschversuch 2016 hätten Folter und Misshandlungen durch Sicher-
heitskräfte stark zugenommen. Die Türkei habe im Sommer 2015 die
EMRK ausgesetzt und im Krieg gegen die PKK den Sicherheitskräften
Straffreiheit zugesprochen. Seither gingen die Sicherheitskräfte nach ih-
rem Gutdünken vor, ihre Immunität fördere Folter und Misshandlungen. Der
Beschwerdeführer sei politisch aktiv und Mitglied der HDP gewesen, die
gemäss dem Massstab der Türkei eine Unterstützerin des Terrorismus sei.
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Die HDP stehe unter ständigem Druck der türkischen Behörden, ihre bei-
den Co-Präsidenten und mehrere Abgeordnete seien verhaftet worden. Ein
Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf des Terrorismus festgenommen
zu werden.
Seit der Beendigung der Friedensverhandlungen mit der PKK im Sommer
2015 sei ein Krieg im Gang. Die Lage der kurdischen Bevölkerung habe
sich nach dem Putschversuch verschlimmert. Vor allem diejenigen, die be-
reits im Zusammenhang mit der PKK und der HDP verhaftet worden seien,
seien fichiert und stünden im Visier der Behörden. Fichierte Personen gäl-
ten als eine Gefahr und riskierten, bei einem geringen Verdacht verhaftet
zu werden. Der Beschwerdeführer habe ein politisches Profil und könne
jederzeit wieder verhaftet werden. Nach einer erneuten Festnahme werde
man nicht noch einmal wegen einer verbüssten Strafe, sondern wegen ei-
nes neuen willkürlichen Vorwurfs verurteilt. Die verbüsste Strafe liefere den
Grund für den Verdacht und eine erneute Festnahme. Es sei nicht akzep-
tabel, dass das SEM den Beschwerdeführer in den Willkürstaat Türkei zu-
rückschicken wolle.
Einige Verwandte des Beschwerdeführers hätten aufgrund ihrer Ethnie und
ihren politischen Aktivitäten schwere Nachteile erlitten. Allein die Tatsache,
dass sich seine Schwester der YPG angeschlossen habe, genüge, um von
den türkischen Behörden belangt zu werden. Jeder Unterstützer der YPG
werde von der Türkei bekämpft. Der Beschwerdeführer stamme aus einem
stigmatisierenden Umfeld, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Ge-
fahr von Reflexverfolgung vorliege. Vor dem Hintergrund der neusten poli-
tischen Entwicklungen in der Türkei müsse davon ausgegangen werden,
dass er bei einer Rückkehr verhaftet werde. Die Furcht vor zukünftiger
staatlicher Verfolgung sei nicht eine subjektive Vorstellung, sondern objek-
tiv begründet.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es verkenne nicht, dass
der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme und sein
Bruder aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden sei. Dass gegen den Beschwerdeführer gezielt Re-
flexverfolgungsmassnahmen erfolgt seien, könne seinen Aussagen nicht
entnommen werden. Die Nachfrage der Behörden nach ihm, als seine
Schwester verhaftet worden sei, stelle noch keine asylrelevante Verfolgung
dar. Die Tatsache, dass er mehrere Monate lang in D._______ gelebt und
gearbeitet habe, ohne Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, zeige, dass
D-4963/2017
Seite 13
es sich bei den geltend gemachten Vorbringen um Schikanen mit lokal be-
schränktem Charakter handle, denen er sich auch in Zukunft durch Weg-
zug in einen anderen Landesteil oder eine Grossstadt entziehen könne.
Die von ihm geltend gemachte Bedrohung kurz vor seiner Ausreise ver-
möge die Schwelle der geforderten Intensität nicht zu überschreiten. Die
auf Beschwerdestufe geltend gemachte Verbindung zu den Bedrohungen
über Facebook aus dem Jahr 2015 sei aus der Luft gegriffen. Der Be-
schwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, weder er noch seine
Familienangehörigen hätten von dieser Person je wieder etwas gehört, seit
diese den Kontakt 2015 abgebrochen habe.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die türkischen Behörden wüss-
ten, dass die Schwester des Beschwerdeführers in den Reihen der YPG
ums Leben gekommen und dass sein Bruder in die Schweiz geflohen sei.
Sie hätten sich nach seiner Flucht bei seinen Verwandten nach ihm erkun-
digt, was deutlich mache, dass nach ihm gesucht werde. Bei den geltend
gemachten Asylgründen handle es sich nicht um lokal begrenzte Schika-
nen. Es sei eine unwiderlegbare Tatsache, dass sich eine Person mit einem
klaren politischen Profil durch eine Verlegung des Wohnsitzes in einen an-
deren Landesteil der Verfolgung durch den türkischen Staat nicht entzie-
hen könne. Es komme täglich zu Razzien und Personenkontrollen und al-
lein die Tatsache, dass er aus B._______ stamme, würde für eine Fest-
nahme genügen. Man müsse jederzeit mit einer Festnahme rechnen, weil
das Land per Dekret regiert werde.
5.
5.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
D-4963/2017
Seite 14
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
5.2
5.2.1 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wurde er bereits in
seiner Kindheit Zeuge der damaligen „Politik der verbrannten Erde“, im
Rahmen derer die türkischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen die PKK
kurdische Dörfer in Brand setzten und die ansässige Bevölkerung vertrie-
ben. Nicht zuletzt aufgrund dieser Kindheitserlebnisse entwickelte er ein
politisches Bewusstsein und setzte sich zum Ziel, die Situation für die Kur-
den in der Türkei auf friedlichem Weg zu verbessern. Er wurde Mitglied der
HDP, gab diese Mitgliedschaft nach Beendigung seines Studiums indessen
auf, um an den KPS-Prüfungen teilnehmen zu können, bei deren erfolgrei-
cher Absolvierung er eine Anstellung beim türkischen Staat hätte erhalten
können. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass mehrere Fa-
milienangehörige des Beschwerdeführers sich ebenfalls politisch engagier-
ten. Einer seiner Brüder war (…) der DTP und eine seiner Schwestern en-
gagierte sich in einem Quartierrat – sein Bruder flüchtete in die Schweiz
und wurde hier als Flüchtling anerkannt, seine ältere Schwester wurde
kurzzeitig festgenommen und es wurde gegen sie ein Verfahren eingelei-
tet. Die jüngere Schwester des Beschwerdeführers ging nach Syrien um
auf Seiten der YPG gegen den IS zu kämpfen. Nachdem sie im (…) 2017
beim Kampf um C._______ gefallen war, verweigerten die türkischen Be-
hörden der Familie die Rückführung der Leiche, weshalb keine ordentliche
Bestattung durchgeführt werden konnte.
5.2.2 Der Beschwerdeführer wurde von den türkischen Sicherheitsbehör-
den Mitte (…) 2014 festgenommen und bis im (…) 2015 inhaftiert. Bei der
Festnahme wurde er misshandelt; aufgrund der Übergriffe leidet er heute
noch unter Schmerzen im Rippen- und Schulterbereich. Aufgrund der Ak-
tenlage ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Kreise aus den Sicher-
heitsbehörden versuchten, dem Beschwerdeführer, mehreren seiner Fami-
lienangehörigen und weiteren Dorfbewohnern Straftaten zu unterschieben,
D-4963/2017
Seite 15
da sie sich aus deren Sicht missliebig politisch betätigten. Möglich er-
scheint aber auch, dass der geheime Belastungszeuge ihm missliebige
Personen fälschlicherweise Straftaten bezichtigte und dabei versuchte, die
Rechtspflegeorgane in die Irre zu führen. Das zuständige Gericht erkannte
indessen, dass es sich bei den erhobenen Vorwürfen um ein Konstrukt
handelte und sprach den Beschwerdeführer am (…) 2015 vollumfänglich
frei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete offenbar auf den Weiterzug des
Verfahrens, weshalb das Urteil in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerde-
führer klagte danach gegen den türkischen Staat auf eine Entschädigung
für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft, die ihm eigenen Aussagen
gemäss gewährt wurde.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bezweckt
nicht den Ausgleich vergangener Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller
oder künftiger Verfolgung bieten (vgl. W. KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Bei der Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft ist daher von Bedeutung, ob zwischen der Verfolgung und der
Ausreise des Gesuchstellers ein genügend enger Kausalzusammenhang
in sachlicher und zeitlicher Hinsicht besteht. Eine lange Zeitspanne zwi-
schen dem erlittenen Nachteil und der Ausreise ist zwar ein Indiz dafür,
dass das Ereignis für den Ausreiseentschluss nicht kausal war, bedeutet
aber nicht zwingend, dass ein längere Zeit zurückliegendes Ereignis nicht
mehr relevant ist. Ausschlaggebend ist die Frage, ob noch Anhaltspunkte
für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegen. Diese Frage
ist nach den Gesamtumständen zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt vor der
Ausreise vorlagen (wobei zusätzlich auch nach der Ausreise eingetretene
Veränderungen der Situation mit zu berücksichtigen sind; siehe dazu KÄ-
LIN, a.a.O., S. 130 ff.).
Die gut zweieinhalbmonatige Untersuchungshaft von Mitte (…) 2014 bis
(…) 2015 war nicht der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers, die
Mitte Mai 2017 erfolgte. Sie war weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht
kausal für die über zwei Jahre nach dem Freispruch erfolgte Ausreise. Zu
prüfen ist somit, ob sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
erlittenen, zeitlich über zwei Jahre zurückliegenden unrechtmässigen Haft
in objektiv begründeter Weise vor erneuter ungerechtfertigter Inhaftierung
oder anderweitiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes fürchten musste.
5.2.3 Im Rahmen der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er und
weitere Familienangehörige seien im Jahr 2015 von einem Unbekannten
über Facebook kontaktiert worden. Da er anfänglich vermutet habe, bei der
D-4963/2017
Seite 16
unbekannten Person handle es sich um seine Schwester, die sich der YPG
angeschlossen hatte, habe er auf die erhaltene Mitteilung reagiert. Ihm
seien indessen Zweifel an der Identität des Absenders erwachsen, weshalb
er auf weitere Kontaktversuche nicht mehr reagiert habe. Auch wenn es
sich bei der Person, die eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer
suchte, um jemanden aus dem türkischen Sicherheitsapparat gehandelt
haben mag, wurde auch der Kontakt mit den Verwandten des Beschwer-
deführers, die auf weitere Mitteilungen reagierten, im Jahr 2015 abgebro-
chen, und der Beschwerdeführer lebte danach noch längere Zeit in seinem
Heimatland, ohne dass es zu konkreten Verfolgungsmassnahmen seitens
des türkischen Sicherheitsapparats gekommen wäre. Die versuchte Kon-
taktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch einen mutmasslichen Ver-
treter der türkischen Sicherheitsbehörden vermag daher eine Furcht vor
Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise objektiv nicht zu begründen.
5.2.4 Als eigentlichen Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer
an, er sei von Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte vermehrt unter
Druck gesetzt worden, nachdem sein Bruder E._______ die Türkei verlas-
sen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte. Er sei entweder auf
der Strasse angesprochen oder auch in seinem Büro aufgesucht worden,
wobei man ihn – wie schon in den vergangenen Jahren immer wieder – zur
Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden aufgefordert habe. Da er
dies zu keinem Zeitpunkt in Erwägung gezogen und den Behördenvertre-
tern auch so signalisiert habe, seien auch Drohungen gegen ihn ausges-
tossen worden. Man habe ihm gesagt, man werde ihn nicht wie seinen
Bruder entkommen lassen. Der Beschwerdeführer wurde während der An-
hörung gefragt, ob es nach seinem Freispruch vom (…) 2015 konkrete An-
zeichen dafür gegeben habe, dass die ausgesprochenen Drohungen in die
Tat umgesetzt würden, was er verneinte (vgl. act. A26/19 S. 13). Auch in
dieser Hinsicht ist dem Beschwerdeführer somit aus objektiver Sicht keine
begründete Furcht vor bevorstehender Verfolgung zuzuerkennen.
5.2.5 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse nach dem im
März 2015 erfolgten Freispruch sind in ihrer Intensität zu wenig schwerwie-
gend, als dass sie als ernsthafte Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit oder das Erzeugen eines
unerträglichen psychischen Drucks – bezeichnet werden könnten. Letzte-
rer lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff
des unerträglichen psychischen Drucks im Gesetz nicht ein Auffangtatbe-
stand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in
Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese
D-4963/2017
Seite 17
Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich
nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten,
sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen
oder unzumutbar erschweren. Die Anforderungen an Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund
seines familiären Hintergrunds und seiner eigenen politischen Vorge-
schichte von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt fühlte. Gleich-
wohl ist nicht ersichtlich, dass dieser Druck derart intensiv war, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei kein menschenwürdiges Leben mehr mög-
lich gewesen wäre. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu
Recht an, dass es sich offenbar um lokal begrenzte Beeinträchtigungen in
der freien Lebensführung handelte. Der Beschwerdeführer führte aus, er
habe von August 2016 bis im Februar 2017 behördlicherseits unbehelligt
in K._______/D._______ gelebt und in leitender Stellung gearbeitet. Die
Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber verlor er zwar als mutmassliche
Folge einer Auseinandersetzung wegen des Gebrauchs der kurdischen
Sprache, er gab aber ebenso zu Protokoll, dass er nach der Entlassung
bei einer (…) in M._______ hätte arbeiten können, die Stelle aus persönli-
chen Gründen indessen nicht angetreten habe. Aufgrund der Aktenlage ist
demnach der Schluss zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich
und zumutbar gewesen wäre, dem auf ihm lastenden Druck, den die „Be-
suche“ und die Drohungen von Angehörigen der Sicherheitsbehörden bei
ihm erzeugten, durch eine erneute Verlegung seines Wohn- und Arbeitsorts
zu entgehen.
5.3 Gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden können staatli-
che Repressalien gegen Familienangehörige politischer Aktivisten als so-
genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmit-
glied gefahndet wird und die Behörden Anlass zur Vermutung haben, dass
jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahr-
scheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches En-
gagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzukommt oder ihr unterstellt wird.
Vorliegend steht fest, dass der Bruder des Beschwerdeführers über ein po-
litisches Profil verfügte und von den schweizerischen Asylbehörden als
Flüchtling anerkannt wurde. Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befra-
gungen denn auch an, Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte hätten
D-4963/2017
Seite 18
ihm gesagt, man werde ihn nicht so, wie seinen Bruder entkommen lassen.
Wie bereits vorstehend erwogen, wurde der Beschwerdeführer nach der
Flucht seines Bruders – dieser reiste im Januar 2016 in die Schweiz ein –
zwar verbal unter Druck gesetzt, es setzten aber keine Verfolgungsmass-
nahmen ein. Hinsichtlich der jüngeren Schwester ist aufgrund der Aussa-
gen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die türkischen Be-
hörden von ihrem Einsatz in Syrien auf Seiten der YPG Kenntnis hatten.
Der Beschwerdeführer gab denn auch an, dass die türkischen Behörden
die Familie noch argwöhnischer als zuvor betrachteten, aber auch in dieser
Hinsicht wurde er keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Aufgrund der
Aussagen des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass die türkischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise aktiv
nach seinem Bruder oder seiner Schwester, die im Mai 2017 ums Leben
kam, suchten. Auch in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer nach der Flucht seines Bruders und nachdem sich seine
jüngere Schwester der YPG angeschlossen hatte, in
K._______/D._______ lebte und arbeitete, wo es zu keinerlei Behelligun-
gen seitens der türkischen Behörden kam. Gegen die ältere Schwester des
Beschwerdeführers soll in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet worden
sein, weil sie Mitglied eines Quartierrats war, der von den türkischen Be-
hörden als staatsfeindlich eingeschätzt wurde. Diese Schwester wurde
festgenommen und nach einigen Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt.
Das eingeleitete Verfahren sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers
zurzeit sistiert. Nach dieser Schwester wird nicht gefahndet, weshalb er
nicht riskiert, wegen ihr von denselben verfolgt zu werden. Daran ändert
auch nichts, dass sich die türkischen Behörden nach der Festnahme seiner
älteren Schwester nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Dem Be-
schwerdeführer droht somit bei einer Rückkehr in die Türkei keine Re-
flexverfolgung.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevanten Fluchtgründe nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sach-
verhalts nichts zu ändern vermögen.
D-4963/2017
Seite 19
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-4963/2017
Seite 20
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi-
schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes – zu denen B._______, der letzte Woh-
nort des Beschwerdeführers, gehört (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) – und der Entwicklungen nach dem
Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. Urteil des BVGer E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2).
Schliesslich sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenz-
D-4963/2017
Seite 21
bedrohende Situation geraten würde, zumal er über eine überdurchschnitt-
liche Ausbildung als (…) verfügt und mehrjährige Arbeitserfahrung im (…)
hat. Zudem verfügt er mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und weiteren
Verwandten über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat (vgl. act.
A20/14 S. 4). Sollte er sich in seiner Heimatprovinz subjektiv unter Druck
gesetzt fühlen oder von einzelnen Behördenvertretern unter Druck gesetzt
werden, steht es ihm offen, sich in einer anderen Region der Türkei nieder-
zulassen. Seinen Angaben gemäss leitete er von August 2016 bis im Feb-
ruar 2017 in D._______/K._______ eine (…), wobei es zu keinerlei Prob-
lemen mit Behördenvertretern gekommen sei (vgl. act. A26/19 S. 5 ff.). Da-
nach hätte er bei einer (…) in M._______ arbeiten können, was er indessen
nicht getan habe, da er in der Nähe seiner Freundin habe bleiben wollen
(vgl. act. A26/19 S. 10). In den Jahren 2003 bis 2005 lebte er in N._______,
wo er ein Geschäft für (…) führte (vgl. act. A26/19 S. 16). Der Beschwer-
deführer verfügt somit über die beruflichen Fertigkeiten und die Gewandt-
heit, sich in verschiedenen Regionen der Türkei eine Existenz aufzubauen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als
unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
D-4963/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: