Abtei lung IV
D-4964/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniel Schmid
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), mit ihren Kindern B._______,
geboren (...), und C._______, geboren (...), Mazedonien,
(...),
alle vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech
und Notar, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge, BFF, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Feb-
ruar 2003 / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4964/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Mazedonien gemeinsam mit ihren
beiden Kindern eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2001 und gelang-
te am 13. Mai 2001 illegal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag ein
Asylgesuch stellte. Am 17. Mai 2001 erhob das BFF in der damaligen
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ)
D._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie
- summarisch - zu ihren Asylgründen. Noch selbentags wies sie das
BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton ihres
damaligen Ehemannes E._______ - zu. Die zuständige kantonale
Behörde befragte sie am 5. Juni 2001 zu ihren Asylgründen.
Dabei machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie habe im
März 1999 vernommen, dass ihr Mann, welcher der UCK ("Nationale
Befreiungsarmee") beigetreten sei, im Kosovo eine Verletzung erlitten
habe. Daraufhin habe sie sich im Frühjahr 1999 ebenfalls der UCK an-
geschlossen, um ihren Mann besuchen zu können. Etwa einen Monat
lang sei sie für die UCK im Krieg als Krankenpflegerin und sonstige
Helferin tätig gewesen, sei dann aber wegen Schwangerschaftsproble-
men zu ihren Eltern nach Mazedonien zurückgekehrt, wohin ihr Mann
ihr im August 1999 gefolgt sei. Kurz danach sei ihr Mann von Angehö-
rigen der mazedonischen Polizei festgenommen und eine Woche lang
im Gefängnis von F._______ inhaftiert gewesen. Im August 1999 seien
zwei Brüder ihres Ehemannes bei einem Unfall ums Leben gekommen.
Etwa zwei Wochen nach deren Tod sei ihr Ehemann erneut polizeilich
festgenommen und zwei Wochen im Gefängnis von F._______ sowie
anschliessend drei Monate im Gefängnis von G._______ inhaftiert
worden. Am 22. November 1999 sei ihr neugeborener Sohn
verstorben. Ihr Mann habe gegen Bezahlung einer Kaution Hafturlaub
erhalten, um an der Beerdigung seines Sohnes teilnehmen zu können.
Ihr Mann habe die Gelegenheit genutzt, um nach Albanien zu fliehen.
Sie selber sei in dessen Abwesenheit immer wieder behördlich nach
dessen Aufenthaltsort befragt worden. Während einer Haus-
durchsuchung hätten die mazedonischen Behörden vier von ihr und ih-
rem Mann als Andenken mitgenommene UCK-Uniformen entdeckt,
und dabei ihren Mann bezichtigt, immer noch für deren Sache einzu-
stehen. Die Zuspitzung der politischen Lage in Mazedonien im Früh-
jahr 2001 habe sie schliesslich dazu bewogen, ihre Heimat zu verlas-
sen.
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Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens drei Fotos, welche sie zusammen mit Kollegen in Kampfuni-
form und Waffen zeigen, sowie ihre mazedonische Identitätskarte zu
den Akten.
Das damalige BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführerin. Für weitere Einzelheiten in ihren Vorbringen wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 - eröffnet am 20. Februar 2003 -
lehnte das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kin-
dern sowie dasjenige ihres damaligen Ehemannes ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, ihre
Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht. So habe das mazedonische Parlament am 7. März 2002 ein Am-
nestiegesetz verabschiedet, das alle Personen von der Strafverfolgung
ausnehme, gegen die ein begründeter Verdacht bestehe, bis zum 26.
September 2001 Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt in Ma-
zedonien begangen zu haben. Nach der Verabschiedung des Amnes-
tiegesetzes hätten die Behörden mit dessen Umsetzung begonnen.
Die Lage habe sich für die albanischstämmige Bevölkerung im Allge-
meinen und für ehemalige Kämpfer der UCK im Besonderen zusätz-
lich dadurch verbessert, dass die Demokratische Union für Integration
(DUI), die Partei des ehemaligen UCK-Führers Ali Ahmeti, mit vier Mi-
nisterposten an der im Oktober 2002 neu gebildeten Regierung betei-
ligt sei.
C.
Am 12. März 2003 ging dem BFF ein ärztlicher Bericht von Frau Dr.
med. K. K./H._______ vom 10. März 2003 bezüglich der
Beschwerdeführerin zu. Dem ärztlichen Bericht ist unter anderem zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (ISD-10 F 43.1) leide, nach ihrer Flucht in die
Schweiz einen Selbstmordversuch unternommen habe und aktuell bis
auf Weiteres einer Psychotherapie sowie einer medikamentösen
Behandlung bedürfe.
D.
Mit an das BFF adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an
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die frühere Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergelei-
teter Eingabe vom 19. März 2003 beantragten die Beschwerdeführerin
und ihr damaliger Ehemann durch ihren Rechtsvertreter, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien gutzuhei-
ssen. Dabei stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ih-
res früheren Ehemannes in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag,
es sei ihm nach Zustellung der amtlichen Akten eine angemessene
Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen.
Der Beschwerde beigefügt waren ein Beschluss des Amtsgerichts
F._______ vom 25. Februar 2001, worin gegen ihren damaligen
Ehemann ein Haftbefehl wegen "unbefugten Waffentragens und
Besitzes von Sprengstoff" erlassen worden sei, sowie ein
Zeitungsartikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 14. März 2003
mit dem Titel "Prekäre Sicherheitslage in Mazedonien".
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2003 hielt die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, den vorinstanzlichen Akten sei zu
entnehmen, dass das Bundesamt dem Akteneinsichtsgesuch des
Rechtsvertreters vom 13. März 2003 am 17. März 2003 entsprochen
habe, weshalb anzunehmen sei, dass dieser zwischenzeitlich in den
Besitz der wesentlichen BFF-Akten gelangt sei, womit das an die ARK
gerichtete Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos geworden be-
trachtet werde. Weiter hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK
fest, dass die Rechtsmitteleingabe den gesetzlichen Anforderungen
von Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und insbe-
sondere eine rechtsgenügliche Begründung enthalte. Demgegenüber
seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beschwerdeer-
gänzung nach Art. 53 VwVG nicht erfüllt, da die vorliegende Beschwer-
de zum einen keinen aussergewöhnlichen Umfang aufweise, und der
Rechtsvertreter zum anderen zwischenzeitlich seit etwa zwei Wochen
im Besitz der entscheidwesentlichen Unterlagen des BFF - namentlich
auch des ärztlichen Berichts von Frau Dr. med. K. K. vom 10. März
2003 - sei und damit genügend Zeit gehabt hätte, die Beschwerdeein-
gabe vom 19. März 2003 zu komplettieren. Es werde indessen darauf
hingewiesen, dass verspätete Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32
Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden könnten.
Gleichzeitig ersuchte die damalige Instruktionsrichterin der ARK die
Beschwerdeführerin und deren früheren Ehemann um Zahlung eines
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Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 17. April 2003, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
F.
Am 15. April 2003 wurde der Kostenvorschuss überwiesen.
G.
Mit an die ARK gerichtetem Schreiben vom 5. Juli 2004 hielt Frau
Dr. med. O. S.-M. fest, die von ihr behandelte Beschwerdeführerin lei-
de nach wie vor an einer schweren posttraumatischen Belastungsstö-
rung mit rezidivierenden somatischen Reaktionen. So falle die Patien-
tin immer wieder in komaähnliche Zustände, leide an existenziellen
Ängsten und Schlafstörungen. Die Aussicht auf eine Rückkehr in ihr
Heimatland würde die psychische Situation massiv verschlechtern.
Das Wahrnehmen ihrer Erziehungspflicht wäre dadurch noch stärker
beeinträchtigt. Der Zustand der Patientin habe sich unter den bisheri-
gen therapeutischen Massnahmen zunehmend stabilisiert. Mit der
Ausschaffung der Patientin in ihre Heimat würde dieser therapeutische
Erfolg im jetzigen Zeitpunkt zunichte gemacht.
H.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 hielt Frau Dr. med. E. S./ Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie zuhanden der ARK fest, die
Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2001 erstmalig wegen eines Sui-
zidversuchs nach einem Streit mit ihrem damaligen Ehemann
psychiatrisch hospitalisiert worden. Sie selber habe die Patientin erst-
mals am 27. September 2001 im Rahmen einer ambulanten Nachbe-
treuung im psychiatrischen Ambulatorium in E._______ gesehen. Die
Patientin habe an wiederkehrenden psychischen Angstzuständen gelit-
ten, während denen sie plötzlich bewusstlos geworden sei. Die psychi-
schen Ausnahmezustände hätten teilweise länger als eine Stunde ge-
dauert. Erstmals seien derartige psychische Ausnahmezustände kurz
nach ihrer Eheschliessung aufgetreten. Die Patientin habe auch über
nächtliche Albträume geklagt, in denen sie Schreckensbilder aus dem
Krieg gesehen habe. Weiter habe sie über gereizte Verstimmungszu-
stände geklagt, in denen sie schnell in Streitigkeiten mit ihrem Ehe-
mann geraten sei. Bei der Patientin sei eine posttraumatische Belas-
tungsstörung mit psychischen Ausnahmezuständen diagnostiziert wor-
den. Trotz medikamentöser Behandlung mit einem Antidepressivum
und zeitweise auch einem Neuroleptikum und guter Integration in die
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schweizerischen Lebensverhältnisse seien die ängstlich depressiven
Verstimmungszustände mit zeitweiligen Panikattacken und weiterhin
rezidivierenden Ausnahmezustände mit Ohnmachtsanfällen nicht
abgeklungen. Erst die unterstützenden psychotherapeutischen
Gespräche hätten allmählich offenbart, dass die Patientin aufgrund
ihres guten Integrationspotenzials zunehmend Konflikte mit ihrem
Ehemann und dessen Familie, welche ebenfalls in der Schweiz lebe,
bekommen habe. Dabei habe ihr Ehemann sie auch wiederholt ge-
schlagen. Die psychischen Ausnahmezustände mit Ohnmachtsanfällen
seien bei der Patientin wieder vermehrt aufgetreten, nachdem die fa-
miliären Konflikte im Frühjahr 2004 eskaliert seien, worauf die Patien-
tin sich von ihrem Ehemann getrennt und mit ihren Kindern eine eige-
ne Wohnung bezogen habe. Sie bedürfe aus ärztlicher Sicht jedoch
weiterhin einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung, wobei
die Heilungschancen aufgrund des hohen Integrationspotenzials als
günstig beurteilt würden, sofern sie in sicheren und stabilen Verhältnis-
sen leben könne.
I.
Am 19. September 2005 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit
Herrn I._______ vom Amtsgericht J._______ geschieden. Das
Scheidungsurteil ist am 4. Oktober 2005 rechtskräftig geworden. Ge-
mäss der am 19. September 2005 gerichtlich genehmigten Schei-
dungsvereinbarung ist das elterliche Sorgerecht für die beiden Kinder
der Beschwerdeführerin zugeteilt worden.
J.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 teilte die Beschwerdeführerin
der ARK mit, dass sich ihre Situation in Mazedonien aufgrund ihrer
Scheidung zusätzlich verschlechtert habe, da ihr gedroht worden sei,
bei ihrer allfälligen Rückkehr nach Mazedonien würden ihr die beiden
Kinder Lutfije und Viosana weggenommen. Zudem habe die Verwand-
schaft ihres geschiedenen Ehemannes Blutrache an ihr geschworen,
womit ihr Leben in Mazedonien nicht mehr sicher sei. An eine Zuflucht
in Mazedonien zu ihrer eigenen Familie sei ebenfalls nicht mehr zu
denken, da diese sie aufgrund von falschen Informationen ihres Ex-
Ehemannes verstossen beziehungsweise den Kontakt zu ihr abgebro-
chen habe.
K.
Mit Verfügung vom 4. April 2006 zog das BFM die angefochtene Verfü-
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gung vom 18. Februar 2003 hinsichtlich der Beschwerdeführerin und
ihrer beiden Kinder teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und
5 der Verfügung vom 18. Februar 2003 auf und ordnete wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihr vorläufige Aufnahme an.
Demgegenüber verneinte das BFM mit Vernehmlassung vom 4. April
2006 hinsichtlich des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin das Vor-
liegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art.
44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
beantragte den Vollzug der Wegweisung desselben aus der Schweiz.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 hielt die damalige Instrukti-
onsrichterin der ARK fest, dass aufgrund der mit Urteil des Richteram-
tes J._______ vom 19. September 2005 ausgesprochenen Scheidung
der Eheleute Elmazi das bei der ARK hängige Asylbeschwerde-
verfahren der Familie K._______ - Beschwerdeverfahren i. S.
A._______ mit Kindern respektive Beschwerdeverfahren i. S.
I._______ - getrennt, jedoch unter gleich bleibender
Verfahrensnummer weitergeführt werde. Gleichzeitig teilte die
Instruktionsrichterin der ARK dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit, dass das BFM seine Verfügung vom 18.
Februar 2003 - soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend -
bezüglich der Beschwerdeführerin und deren zwei Kindern
aufgehoben habe, womit seine Beschwerde im Wegweisungsvollzugs-
punkt gegenstandslos geworden sei und fragte die Beschwerdeführe-
rin an, ob sie bei dieser Sachlage an ihrer Beschwerde im Asylpunkt
festhalte oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Im Falle eines Be-
schwerderückzugs bis zum 19. April 2006 werde eine kostenlose Ab-
schreibung des Verfahrens in Aussicht gestellt.
M.
Der Rechtsvertreter hat innert einmalig bis zum 10. Mai 2006 erstreck-
ter Frist für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder keine ent-
sprechende Rückzugserklärung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 In der Beschwerde wird zur Hauptsache beantragt, die Verfügung
vom 18. Februar 2003 sei aufzuheben. Dementsprechend ist davon
auszugehen, dass das Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allen
Teilen angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet
demnach einerseits die Frage, ob das Bundesamt das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder infolge fehlender Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht abgelehnt hat, andererseits die Frage, ob dieses
die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der
Schweiz sowie deren Vollzug zu Recht verfügt hat.
2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhan-
ges werden das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin und ih-
rer beiden Kinder sowie dasjenige ihres geschiedenen Ehemannes
(D-6483/2006) gleichzeitig behandelt und entschieden.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen ihres Asylverfahrens
zunächst geltend, sie habe sich im Frühjahr 1999 während eines Mo-
nats der UCK im Kosovo angeschlossen, um ihren dort befindlichen
Ehemann besuchen zu können. Dabei habe sie namentlich als Kran-
kenpflegerin gearbeitet und andere Hilfsdienste verrichtet. Nach dem
Tode ihres Sohnes am 22. November 1999 habe ihr damaliger Ehe-
mann Hafturlaub erhalten und diese Gelegenheit zur Flucht nach Alba-
nien benutzt. Während seiner Abwesenheit seien immer wieder Polizis-
ten in ihrem Hause erschienen und hätten sich nach dessen Aufent-
haltsort erkundigt. Ausserdem hätten die Polizisten während einer
Hausdurchsuchung vier von ihr und ihrem Mann als Andenken nach
Mazedonien mitgebrachte UCK-Uniformen entdeckt und in der Folge
ihren damaligen Ehemann verdächtigt, militärisch auch für die UCK in
Mazedonien tätig zu sein.
Den Befragungsprotokollen im Rahmen des Asylverfahrens der Be-
schwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihre behördlichen Schwierig-
keiten in Mazedonien nicht daher rührten, dass sie selber beschuldigt
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worden wäre, die UCK im Kosovo unterstützt zu haben. So führte sie
gleich zu Beginn ihrer kantonalen Anhörung bezüglich ihrer Asylgrün-
de an, ihre Probleme mit der mazedonischen Polizei hätten begonnen,
nachdem ihr Mann sein Engagement für die UCK im Kosovo beendet
habe und nach Mazedonien zurückgekehrt sei (vgl. act. B6 S. 5 oben).
Die Anstände der Beschwerdeführerin bestanden demgegenüber
hauptsächlich darin, dass die mazedonischen Behörden sie im
Zusammenhang mit ihrem früheren Ehemann immer wieder nach
dessen Aufenthaltsort befragt und dabei allenfalls beschuldigt haben,
seine Gesinnung für den Befreiungskampf der UCK im Kosovo und
später auch in Mazedonien mit ihm zu teilen. Diesbezüglich ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass das mazedonische Parlament am 7.
März 2002 eine Amnestie beschlossen hat, welche bis am 26.
September 2001 begangene Straftaten im Zusammenhang mit dem
gewaltsamen Konflikt in Mazedonien weitgehend für straffrei erklärt
hat. Das Amnestiegesetz gilt für sämtliche Staatsbürger Mazedoniens.
Zu den strafbaren Handlungen im Sinne der Amnestie wurden zudem
auch Ereignisse im Zusammenhang mit der vorausgegangenen
Kosovo-Krise von 1998/ 1999 gezählt, worunter zweifellos auch die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hilfsleistungen
zugunsten der UCK im Kosovo während des Frühjahrs 1999 fallen.
Bezüglich weitergehender Einzelheiten kann vollumfänglich auf die
entsprechenden Erwägungen im zeitgleich mit dem vorliegenden
ergehenden Urteil in Bezug auf den früheren Ehemann der
Beschwerdeführerin verwiesen werden. Bei dieser Sachlage steht im
heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu befürchten, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihres eigenen kurzzeitigen Engagements
für die UCK im Kosovo beziehungsweise desjenigen ihres früheren
Ehemannes noch Behelligungen seitens der mazedonischen Behörden
zu gewärtigen hätte, weshalb die entsprechenden Ausführungen
asylrechtlich nicht (mehr) erheblich sein können.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte sodann im Laufe ihres Asylbe-
schwerdeverfahrens geltend, nach der Scheidung von ihrem Mann
habe ihr dessen Familie die Blutrache angedroht, falls sie nach Maze-
donien zurückkehren sollte. Ausserdem sei ihr angedroht worden, im
Falle einer Rückkehr nach Mazedonien würden ihr auch ihre beiden
Kinder weggenommen (vgl. Prozessgeschichte Bst. J).
Die vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Recherchen zur Anwen-
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dung der Blutrache in Mazedonien haben keine Informationen zutage
gefördert, welche darauf hinweisen, dass die Blutrache innerhalb der
albanischen Bevölkerung in Mazedonien heute noch praktiziert wird.
Die Auswertung der öffentlich zugänglichen Quellen legt den Schluss
nahe, dass die Blutrache in Mazedonien - falls überhaupt - kaum noch
Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung
der Beschwerdeführerin, Opfer der Blutrache in Mazedonien zu
werden, objektiv betrachtet mangels hinlänglicher Wahrscheinlichkeit
als nicht begründet und vermag deshalb ebenfalls keinen Anspruch
auf Asylgewährung zu begründen.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer bei-
den Kinder demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
6.
Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 4. April 2006 soweit die Beschwerdeführerin und ihre Kinder be-
treffend im Vollzugspunkt auf den angefochtenen Entscheid wiederer-
wägungsweise zurückgekommen ist und die vorläufige Aufnahme der
Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder angeordnet hat (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG), ist das vorliegende Verfah-
ren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde betreffend
die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Aufhebung der Ziffern 4-5
der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
Dabei ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme im Einzelnen - das BFM erkennt in der Verfügung vom
4. April 2006 den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar - vom Bun-
desverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 14a Abs.
2 - 4 ANAG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind al-
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ternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem
Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der
in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK
2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht zumindest soweit nicht in Wiedererwägung gezogen nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
8.
8.1 Nachdem die Beschwerdeführerin unterlegen ist, soweit die Auf-
hebung der Ziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung und die Guthei-
ssung ihres Asylgesuches beantragt werden, wird sie grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sodann sind bei einem gegen-
standslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen,
deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). So-
weit betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Aufhebung
der Ziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird, ist das
vorliegende Beschwerdeverfahren durch die vom BFM wiedererwä-
gungsweise verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer beiden Kinder, mithin durch das Verhalten der Vorinstanz, gegen-
standslos geworden; diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind der Beschwerdeführe-
rin die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- (vgl. Art. 2 und 3 VGKE) aufzu-
erlegen. Die Verfahrenskosten sind durch den am 15. April 2003 be-
zahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- (vgl. Prozessgeschichte Bstn.
D bis F) gedeckt und mit diesem zu verrechnen; der Restbetrag des
Kostenvorschusses von Fr. 300.-- ist für das vom vorliegenden Verfah-
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ren getrennt zu behandelnde Beschwerdeverfahren des vormaligen
Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-6483/2006) zu verwenden
(vgl. Prozessgeschichte Bst. L).
8.2 Der Beschwerdeführerin ist - soweit sie die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens nicht bewirkt hat - für die ihr im Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungs-
aufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, wes-
halb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9-11
und 13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund des
dem vorliegenden Verfahren zuzuordnenden Aufwandes des Rechts-
vertreters auf Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und
das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Par-
teientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt
und werden mit diesem verrechnet.
3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 150.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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