Abtei lung IV
D-4965/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...),
B.__________, geboren (...),
C.__________, geboren (...),
D.__________, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 1. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4965/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – bosnisch-herzegowinische Staats-
angehörige muslimischer Ethnie aus der Nähe von E.__________ –
am 9. Juli 1993 ein erstes Asylgesuch stellten,
dass das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit
Verfügung vom 21. Juni 1995 die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden anordnete, diese am 30. April 1997 wieder aufhob,
woraufhin die Beschwerdeführenden am 17. Juli 1998 nach Bosnien
und Herzegowina zurückkehrten,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 11. Februar 2010
erneut verliessen und am folgenden Tag in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch einreichten,
dass das BFM am 26. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Vallorbe die Personalien der Beschwerdeführenden auf-
nahm und sie (Ehemann A.__________, Ehefrau B.__________ und
Sohn C.__________) summarisch zum Reiseweg sowie zu den
Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragte,
dass das BFM die vorerwähnten drei Personen am 26. Februar (Ehe-
mann und Sohn C.__________) beziehungsweise am 3. März 2010
(Ehefrau) im EVZ Vallorbe einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer A.__________ ferner am
3. März 2010 anlässlich einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör
zu divergierenden Aussagen seiner Ehefrau gewährte,
dass der Beschwerdeführer A.__________ anlässlich der Anhörung
durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen angab, er habe
seit seiner Rückkehr in sein Heimatdorf F.__________ von einer In-
validenrente gelebt, die ihm von der Schweiz wegen anhaltender De-
pressionen zugesprochen worden sei,
dass er von einer unbekannten Person wiederholt telefonisch bedroht
worden sei, welche Geld von ihm verlangt habe,
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dass er der besagten Person seit März 2009 bis im September 2009
monatlich zwischen 200 bis 300 KM (Konvertible Mark; 2 KM ent -
sprechen ungefähr 1 Euro) überwiesen habe,
dass diese Person im September 2009 unvermittelt eine noch weit
höhere Geldsumme (laut Angaben der Ehefrau 5000 Euro) von ihm
verlangt habe,
dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt habe und
deshalb der Forderung nicht nachgekommen sei, woraufhin er von der
unbekannten Person erneut telefonisch bedroht worden sei,
dass er am 5. Oktober 2009 Anzeige bei der Polizei in F.__________
erstattet habe,
dass in der Folge zwei Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen
seien und ihn befragt hätten,
dass sie ihm überdies angeraten hätten, sich eine Waffe zu besorgen,
um allfälligen weiteren Todesdrohungen etwas entgegensetzen zu
können,
dass er seither keine weiteren Probleme mehr gehabt habe,
dass er kurz vor seiner Ausreise von den zuständigen schweizerischen
Behörden den Bescheid erhalten habe, dass seine Invalidenrente
annuliert beziehungsweise gekürzt werden solle,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend festhielt, ein ihr unbekannter
Mann habe sie am 18. Januar 2010 zu Hause tätlich angegriffen und
Geld von ihr verlangt,
dass es ihr indessen gelungen sei, eine Metallstange zu ergreifen und
den Mann zu vertreiben, wobei letzterer ihr vor seinem Weggang noch
gedroht habe, zu wissen, wo ihr Kind die Schule besuche,
dass sie persönlich vermute, dass der Urheber der telefonischen An-
rufe und ihr Peiniger vom 18. Januar 2010 ein und dieselbe Person
gewesen sei,
dass sie ihr Kind in der Folge täglich per Auto in die Schule gebracht
habe,
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dass sie in der Folge auf Drängen einer ihrer Onkel Anzeige bei der
örtlichen Polizei erstattet habe,
dass sie ihr Heimatland letztlich aufgrund eines fehlenden Sicherheits -
gefühls verlassen hätten,
dass C.__________ anlässlich seiner Anhörung erklärte, in Bosnien
und Herzegowina keine Probleme gehabt zu haben und lediglich
seinen Eltern in die Schweiz gefolgt zu sein,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens namentlich einen ärztlichen Bericht von Dr. G.__________
vom 27. Januar 2010 hinsichtlich der Beschwerdeführerin, eine
polizeiliche Anzeige vom 9. Oktober 2009, mehrere Kopien von Briefen
der schweizerischen Invalidenversicherung sowie drei in Bosnien und
Herzegowina ausgestellte medizinische Atteste bezüglich der Person
des Beschwerdeführers einreichten,
dass das BFM mit Verfügungen vom 1. Juli 2010 – eröffnet am 3. Juli
2010 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und die Beschwerdeführenden
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu ver-
lassen,
dass die Vorinstanz ihre Verfügungen im Wesentlichen damit begrün-
dete, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit
den angeblichen Gelderpressungen durch eine unbekannte Person
und der hieran anschliessenden Anzeige bei der örtlichen Polizei seien
in zahlreichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, weshalb diese
nicht glaubhaft seien,
dass im Weiteren auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit dem tätlichen Übergriff durch einen ihr unbe-
kannten Mann am 18. Januar 2010 zufolge verschiedener Ungereimt-
heiten als nicht glaubhaft erscheinen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hoben und beantragten, die angefochtenen Entscheide seien hinsicht-
lich der Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben, es sei die Glaubwürdig-
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keit der Aussagen nach Art. 7 AsylG festzustellen und diese auf ihre
Flüchtlings- und Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG zu überprüfen,
dass – eventualiter – die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) fest-
zustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen sei,
dass die Beschwerdeführenden ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des
Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die
Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchten,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Be-
schwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2010 mitteilte,
sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abwies, und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum
30. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, ver-
bunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht ein-
getreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss von Fr. 600.--
am 21. Juli 2010 einzahlten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
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rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
des Bundesamtes vom 21. Juni 1995 abgelehnt wurde, womit die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1.
S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche vom 12. Februar
2010 im Wesentlichen damit begründeten, sie seien wiederholt um
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Geld erpresst und nach der Verweigerung weiterer Zahlungen massiv
bedroht beziehungsweise tätlich angegangen worden,
dass sie in ihrer Beschwerde insbesondere rügen, die Vorinstanz habe
ihre diesbezüglichen Vorbringen unberechtigterweise als unglaubhaft
qualifiziert,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall indessen –
ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – zum Schluss gelangt,
dass ihre Vorbringen nicht geeignet sind, ihre Flücht lingseigenschaft
zu begründen,
dass nämlich aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem
Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann (vgl.
BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.),
dass Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als aus-
reichend zu qualifizieren ist, wenn die betreffende Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur
hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zu-
gehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.),
dass die örtlichen Polizeibehörden des Heimatlandes nach Angaben
der Beschwerdeführenden sowohl ihre Anzeige im Zusammenhang mit
den telefonischen Drohungen und Erpressungsversuchen eines Unbe-
kannten als auch diejenige wegen eines von unbekannter Seite auf die
Beschwerdeführerin verübten tätlichen Angriffs entgegengenommen
haben,
dass der Ratschlag der Polizei an den Beschwerdeführer, Unbe-
kannten grundsätzlich kein Geld zu geben, sein Telefon überwachen
zu lassen und sich eine Waffe zuzulegen, um allfälligen weiteren Dro-
hungen etwas entgegensetzen zu können, im Ergebnis dafür spricht,
dass sie dessen Ängste ernst genommen hat,
dass nach dem Gesagten grundsätzlich vom Willen und der Fähigkeit
der bosnisch-herzegowinischen Behörden, ihren Staatsbürgern Schutz
vor Übergriffen Krimineller zu gewähren, auszugehen ist,
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dass demnach die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
Geschehnisse nicht als Ereignisse geltend können, welche im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet wären, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu begründen,
dass demzufolge das BFM im Ergebnis zu Recht gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
vom 12. Februar 2010 nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM die Weg-
weisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl recht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
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findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind , die ihnen in Bosnien und Herzegowina
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht un-
zumutbar ist,
dass insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden vor
ihrer zweiten Einreise in die Schweiz im Februar 2010 nahezu zwölf
Jahre in ihrer Heimat verbracht haben und erst fünf Monate hier leben,
auch unter dem Aspekt des Kindeswohls und entgegen der Annahme
in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 2a) nicht gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs spricht,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an
einer seelischen Erkrankung leidet und sich deswegen laut dem ärzt-
lichen Zeugnis von Dr. med. H.__________ vom 8. Juli 2010 seit dem
6. Juli 2010 in stationärer Behandlung in der I.___________ befindet,
hieran nichts zu ändern vermag, weist doch gerade die Tatsache, dass
Letzterer bis vor kurzem in seiner Heimat gelebt hat, auf intakte
medizinische Strukturen und damit die dortige Behandelbarkeit seiner
medizinischen Leiden hin,
dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, die von
den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellten ausführlicheren Be-
richte (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2b) zur gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers abzuwarten beziehungsweise eine Frist zu
deren Einreichung anzusetzen,
dass die Beschwerdeführenden sodann laut eigenen Angaben über
ein soziales Beziehungsnetz in Bosnien und Herzegowina verfügen
und angesichts der in diesem Land traditionellerweise engen sozialen
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Familienbande anzunehmen ist, dass ihre Verwandten sie nötigenfalls
unterstützen werden,
dass im Weiteren mehrere nahe Familienangehörige der Beschwerde-
führenden im Ausland leben (vgl. Akten BFM B7/10 S. 4 Ziff. 12 und
B10/11 S. 4 Ziff. 12), die sie – falls erforderlich – bei einer Rückkehr
ebenfalls finanziell unterstützen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht ver-
letzen den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 21. Juli 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und mit diesem zu ver-
rechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Diese sind durch den am 21. Juli 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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