B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4965/2016
brl
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im April 2016 verliess, am 5. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und glei-
chentags ein Asylgesuch stellte, wobei er ein Alter von (…) angab,
dass ein Abgleich mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass der Be-
schwerdeführer bereits in Bulgarien (am 25. April 2016) in Ungarn (am
14. Mai 2016) und in Österreich (am 1. Juni 2016) Asylgesuche gestellt
hatte,
dass das SEM wegen Zweifeln an der Altersangabe des Beschwerdefüh-
rers am 9. Juni 2016 eine Knochenaltersbestimmung durchführen liess, mit
dem Ergebnis, die Handröntgenaufnahme weise ein abgeschlossenes
Skelettalter von 19 Jahren oder mehr auf,
dass am 22. Juni 2016 die Befragung des Beschwerdeführers zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten durchgeführt
wurde,
dass ihm dabei auch das rechtliche Gehör zum Befund der Knochenalters-
bestimmung sowie zu einer möglichen Überstellung nach Bulgarien im
Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde,
dass er an seiner behaupteten Minderjährigkeit festhielt und angab, er sei
am (…) geboren worden, habe zu Hause eine Tazkira und kenne sein Alter
von seiner Mutter,
dass er hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Bulgarien vor-
brachte, er möchte nicht dorthin zurückkehren, weil die Polizisten ihn dort
sehr schlecht behandelt hätten,
dass er zudem unter Rückenproblemen leide, die sich verschlimmert hät-
ten, nachdem er in Bulgarien verprügelt worden sei,
dass das SEM am 14. Juli 2016 die bulgarischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub-
lin-III-VO) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, wobei
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es auf die Altersangabe des Beschwerdeführers und das gegensätzliche
Ergebnis der Knochenaltersbestimmung hinwies,
dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen unbeant-
wortet liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2016 (versendet am 9. August
2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es seinen Entscheid dahingehend begründete, die Knochenaltersbe-
stimmung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt oder äl-
ter sei,
dass er bislang keine Identitätsdokumente eingereicht habe und die gel-
tend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft habe machen können,
weshalb er für das weitere Verfahren als volljährige Person angesehen
werde,
dass die bulgarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
an Bulgarien übergegangen sei,
dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem
sei und der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Stellen wenden
könne, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen,
dass er sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizini-
sche Institution in Bulgarien wenden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es
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sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er des Weiteren beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sowie eventuell die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er schliesslich darum ersuchte, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlas-
sen und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei er darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerde-
anträge nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 1–4 AuG (SR 142.20; vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. August 2016 an sei-
ner Minderjährigkeit festhält und zum Beleg eine Taskira einreicht, die am
7 Tag des 5 Monats im Jahr 1392 in B._______ ausgestellt worden sei,
dass er gemäss Eintrag in der Tazkira damals (…) Jahre alt gewesen sei,
womit er beweisen könne, dass er heute erst (…)-jährig sei,
dass gemäss der weiterhin zu beachtenden Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) die Ergebnisse einer radiologischen Kno-
chenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minder-
jährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur
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Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr.19 E. 7a, 2004 Nr. 30 E. 6.2),
dass vorliegend der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Alter von (zum Zeitpunkt der Analyse) (…) und dem festgestell-
ten Knochenalter von 19 Jahren oder mehr nicht ganz drei Jahre beträgt,
weshalb von einer normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren
auszugehen ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 28 E. 5.a),
dass somit zwar nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer über sein
Alter getäuscht hat, allerdings das Resultat der Knochenaltersbestimmung
in einer Gesamtwürdigung bei einer Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte,
welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe spre-
chen, einbezogen werden kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30
E. 6.3 und 6.4; BVGE 2009/54 E. 4.1),
dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, sein Geburtsdatum nach
gregorianischem Kalender zu benennen, jedoch angab, er kenne weder
sein Alter noch sein Geburtsjahr im afghanischen Kalender (vgl. act. A8/12
S. 3 und 8), was zu Zweifeln an der Richtigkeit des von ihm angegebenen
Geburtsdatums Anlass gibt,
dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne weiteres erhöhter
Beweiswert zukommt und sie einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen
sind (vgl. Urteile des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 3.3,
A-7855/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 m.w.H.; ferner Urteil des BGer
6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1),
dass es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument
handelt, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines
solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert ein-
gereichter Tazkiras auszugehen ist,
dass die vorliegende Tazkira gemäss afghanischem Kalender im Jahr 1392
(gregorianischer Kalender 2013) ausgestellt worden und der Beschwerde-
führer gemäss entsprechendem Eintrag damals (…) Jahre alt gewesen
sein soll,
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dass die auf der Tazkira angebrachte und abgestempelte Fotografie indes-
sen nicht mit diesen Angaben in Übereinstimmung zu bringen ist, da der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufnahme zweifellos deutlich älter
als auf der Tazkira angegeben war,
dass die Fotografie eindeutig kein (…)-jähriges Kind, sondern einen heran-
wachsenden Mann zeigt,
dass es sich bei der eingereichten Tazkira somit um ein gefälschtes, ver-
fälschtes oder käuflich erworbenes Dokument handeln muss,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte
Tazkira (Nr. […]) demnach gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen
ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm be-
haupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Um-
stände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch das SEM nicht zu ent-
kräften vermögen,
dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit un-
glaubhaft ist und er vom SEM zu Recht als volljährig registriert wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. April 2016 in Bulgarien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 14. Juli 2016 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Bulgariens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer angab, er habe ausser in der Schweiz nirgends
ein Asylgesuch eingereicht (vgl. act. A8/12 S. 5), aufgrund der Einträge in
der «Eurodac»-Datenbank jedoch feststeht, dass er in Bulgarien, Ungarn
und Österreich als Asylsuchender registriert wurde,
dass die Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung
nach Bulgarien gewährten rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde ein-
wandte, er sei in Bulgarien sehr schlecht behandelt worden und habe keine
Möglichkeit gehabt, sich rechtlich zur Wehr zu setzen,
dass mithin sinngemäss geltend gemacht wird, das Asylsystem in Bulga-
rien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2
und 3 Dublin-III-VO auf,
dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. November
2013, C-4/11),
dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und
landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Ge-
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fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzel-
nen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern be-
darf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden,
dass es demgegenüber bei der Prüfung systemischer Schwachstellen
nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefähr-
dungen im Einzelfall ist vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts
nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu
tragen,
dass es aus Sicht der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt keine wesentlichen
Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylantragsteller in Bulgarien systemische Schwach-
stellen im genannten Sinn aufweisen würden, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass das UNHCR in einer aktualisierten Berichterstattung zur Situation von
Flüchtlingen und Asylsuchenden in Bulgarien vom März 2016 festhielt, es
beharre weiterhin nicht darauf, auf Dublin-Rücküberstellungen von Asylsu-
chenden nach Bulgarien völlig zu verzichten,
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dass es ernsthafte Mängel im dortigen Aufnahmesystem gebe und eine
Einzelfallprüfung für bestimmte Gruppen oder Personen mit besonderen
Bedürfnissen und Vulnerabilität befürwortet werde,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Polizei sehr
schlecht behandelt worden und habe keine Möglichkeit gehabt, sich recht-
lich zur Wehr zu setzen,
dass es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Einschätzung offensteht,
hinsichtlich einer erlittenen rechtswidrigen oder als ungerecht empfunde-
nen Behandlung (Ausübung von Zwang, Polizeigewalt) bei den zuständi-
gen Stellen in Bulgarien Beschwerde zu erheben,
dass aufgrund seiner allgemeinen Kritik nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten,
dass auch nicht anzunehmen ist, es bestehe für ihn die Gefahr einer Nicht-
prüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des
Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der
Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Bulgarien in Bezug auf
ihn nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE
2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass er auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingun-
gen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstel-
lung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und ernsthaften Hin-
weise für die Annahme dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden
sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationa-
len Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prü-
fen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei ei-
ner vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die bulgarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht, allfällige Probleme bei
der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den bulgari-
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schen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines bul-
garischen Rechtsanwalts oder mit Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfs-
organisationen in Bulgarien,
dass der junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer, der ausser
Rückenbeschwerden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen anführt,
keiner besonders verletzlichen Personengruppe angehört,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen, und der Be-
schwerdeführer mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass, wie soeben dargetan, kein Anlass besteht, von einer Verletzung in-
ternationalen Rechts auszugehen, die zu einem sogenannten zwingenden
Selbsteintritt führen müsste,
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 festhielt, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM zu,
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dass es daher nur dann eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte
Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und da-
mit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das
SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermes-
sensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinander-
gesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorgli-
cher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Ver-
zicht auf die Datenweitergabe) als gegenstandslos erweisen,
dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, das SEM
habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weiter-
gegeben, wozu angesichts der angeordneten Überstellung nach Bulgarien
auch keinerlei Anlass besteht,
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dass deshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informie-
ren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO
ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann,
falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgs-
aussichten einräumt und der Beschwerdeführer somit auch aus der Dublin-
III-VO keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4965/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira (Nr. […]) wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: