B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4966/2013/mel
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben des von ihr mandatierten
Rechtsvertreters vom 25. Mai 2009 beim BFM um Asyl nachsuchte und
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragte,
dass die Schweizerische Vertretung in Neu Delhi am 10. April 2012 eine
Anhörung mit der Beschwerdeführerin durchführte, anlässlich welcher sie
zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei
chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus
B.(Stadt)_______,C. (Bezirk)_______,D. (Region)_______, wo sie bis zu
ihrer Ausreise gelebt habe,
dass ihr Mann im Jahr 2003 verstorben und einer ihrer Söhne, über des-
sen Verbleib sie nichts wisse, im Jahr 2000 von den chinesischen Sicher-
heitsbehörden verhaftet worden sei,
dass zwei weitere Söhne die Heimatregion im Jahr 2001 aus wirtschaftli-
chen Gründen verlassen hätten und sie keinen Kontakt zu beiden Söhnen
habe,
dass ihre Tochter den Heimatstaat im Jahr 2002 verlassen habe und nach
Indien gegangen sei,
dass sie selbst den Heimatstaat Anfang 2009 verlassen habe, da sie al-
lein und ohne Kinder und Mann gewesen sei und in Indien auch Freiheit
gesucht habe,
dass sie sich zunächst nach Kathmandu begeben und dort etwa vier Mo-
nate aufgehalten habe,
dass sie in Kathmandu in Erfahrung gebracht habe, dass ihre Tochter und
die Enkelkinder sich zwischenzeitlich in der Schweiz aufhalten würden
und sie sich nach telefonischem Kontakt mit der Tochter und auf deren
Anraten im April 2009 nach Indien begeben habe,
dass ein Mann namens E._______ ihr im April 2009 gegen Zahlung von
NPR 20'000.– ein Special Entry Permit "SEP" mit einer Gültigkeit von ei-
nem Jahr ausgestellt habe,
dass sie sich bei einer tibetischen Ärztin in F._______ aufhalte und sich
um deren Kinder und den Haushalt kümmere,
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dass sie in Indien nicht behördlich registriert sei und dort illegal lebe, und
gerne bei ihrer Tochter und deren Kindern in der Schweiz leben wolle,
dass das BFM mit Entscheid vom 8. August 2013 die Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ab-
lehnte,
dass im Wesentlichen erwogen wurde, aus dem Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung im
Heimatstaat im Sinne von Vorfluchtgründen ergeben, habe die Be-
schwerdeführerin doch geltend gemacht, sie habe nicht allein im Heimat-
staat verbleiben und zu ihrer Tochter reisen wollen,
dass die Einreise auch unter dem Aspekt allfällig vorliegender subjektiver
Nachfluchtgründe nicht zu bewilligen sei, da die Beschwerdeführerin im
Falle der Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung
auszuschliessen sei und es nicht der gesetzlichen Logik entspräche, Per-
sonen, welche sich im Ausland befinden würden, die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerken-
nung als Flüchtling – aus der Schweiz wegzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 4. September
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess, in wel-
cher beantragt wurde, die Verfügung sei aufzuheben und für die Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwer-
deführerin zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vor-
instanz,
dass in formeller Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass der vorinstanzlichen Verfügung in materieller Hinsicht im Wesentli-
chen entgegen gehalten wird, es sei der Beschwerdeführerin unmöglich,
jemals ein legales Aufenthaltsrecht in Indien zu erlangen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat zu-
dem subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe, was entgegen der An-
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sicht der Vorinstanz zu einer Einreisebewilligung in die Schweiz und zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müsse,
dass sodann die Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich die Ver-
letzung der Begründungspflicht gerügt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend –
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass in der Beschwerde die Rückweisung des Verfahrens an die Vorin-
stanz zu Neubeurteilung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs – na-
mentlich der Begründungspflicht – beantragt wird, mit dem Argument, die
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Vorinstanz habe es unterlassen, zu begründen, warum Flüchtlingen die
Einreise zu verwehren sei, welche aufgrund von Art. 54 AsylG vom Asyl
ausgeschlossen würden (act. 1 S. 6),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem eine
sorgfältige Prüfung und Berücksichtigung der relevanten Vorbringen in
der Entscheidprüfung garantiert, was sich entsprechend auch in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Vorinstanz dem Begründungserfordernis im vorliegenden Fall
ausreichend nachgekommen ist, hat sie doch die geltend gemachten
Asylgründe der Beschwerdeführerin in ihre Erwägungen einbezogen und
rechtlich gewürdigt und war der Beschwerdeführerin in der Folge auch ei-
ne sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich,
dass im Vordergrund der verfahrensrechtlichen Rüge vorliegend vielmehr
eine andere rechtliche Würdigung als die von der Vorinstanz vorgenom-
mene steht, was jedoch Gegenstand der folgenden materiellen Prüfung
bildet,
dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
daher abzuweisen ist,
dass die Möglichkeit, ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizeri-
schen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufge-
hoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie im vorliegenden Fall –
vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41
Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten
(Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012;
AS 2012 5359),
dass gemäss dem entsprechenden Art. 20 Abs. 3 AsylG einer Person,
welche im Ausland gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch ge-
stellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung eine unmittel-
bare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn für die Dauer der nähe-
ren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar er-
scheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
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dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ein-
reise in die Schweiz trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft
und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen ist,
wenn die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE
2011/10, BVGE 2012/26),
dass dies beispielsweise gemäss Art. 54 AsylG dann der Fall ist, wenn
die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen erfüllt ist (vgl. BVGE 2012/26 E. 71 f.) oder gemäss Art. 53 AsylG
bei Asylunwürdigkeit (vgl. BVGE 2011/10 E. 7, auf welchen sich die vo-
rinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen stützen),
dass mithin vorliegend allein massgeblich ist, ob die Beschwerdeführerin
bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat dort asylrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatte,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen den Willen bekundete, bei ihrer zwischenzeitlich in der
Schweiz lebenden Tochter und den Enkelkindern leben zu wollen, zumal
sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im Heimatstaat keinen Kontakt mehr zu
Familienangehörigen gehabt habe,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine eigenen Behelligungen
seitens der heimatlichen Behörden geltend macht, auch nicht im Zusam-
menhang mit der Ausreise ihrer Tochter und ihrer Söhne in den Jahren
2001 und 2002 sowie der Verhaftung eines Sohnes im Jahr 2000,
dass sich auch aus den Akten keine Hinweise auf bestehende Vorflucht-
gründe ergeben,
dass es der Beschwerdeführerin mithin nicht gelungen ist, glaubhaft zu
machen, sie habe im Zeitpunkt der Ausreise ernsthafte Nachteile im Sin-
ne von Art. 3 AsylG erlebt oder solche zu befürchten gehabt,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet
sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen, beziehen sich diese doch
im Wesentlichen auf die Frage der Einreisebewilligung und Flüchtlingszu-
erkennung im Falle des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (act. 1
S. 2 ff.),
dass die Beschwerdeführerin sodann auch in Bezug auf Indien, wo sie
sich seit dem Jahr 2009 aufhält, keine Verfolgungssituation geltend macht
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und entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde auch nicht von ei-
nem unzumutbaren Verbleib in Indien auszugehen ist, sorgt sie dort doch
nach eigenem Bekunden in der Familie einer tibetischen Ärztin gegen
Kost und Logis für den Haushalt und wird sie sodann auch finanziell von
ihrer in der Schweiz lebenden Tochter unterstützt (vgl. Befragungsproto-
koll [act. A5] Fragen 4),
dass das BFM der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzu-
sehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE),
dass damit über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht zu befinden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Neu Dehli.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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