B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4967/2015/wiv
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Algerien,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2015 / N (…).
D-4967/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, algerische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in D._______, verliessen ihr Heimatland am 8. Juni 2008 und
ersuchten in der Schweiz am 18. Februar 2013 um Asyl. Das damalige
BFM lehnte ihre Asylgesuche mit Verfügung vom 30. Juli 2014 ab, und ver-
fügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundes-
verwaltungsgericht trat mit Urteil D-4963/2014 vom 7. Oktober 2014 auf
eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 4. September
2014 nicht ein.
B.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Revision des Urteils D-4963/2014. Das Bundesverwaltungsgericht trat
mit Urteil D-6193/2014 vom 21. November 2014 auf das Revisionsgesuch
nicht ein.
C.
Die Beschwerdeführenden stellten durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM
am 29. Juni 2015 ein "Gesuch um Wiedererwägung" betreffend den Voll-
zug der Wegweisung und beantragten die wiedererwägungsweise Fest-
stellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs. Es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das
E._______ sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen. Sie seien im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG (SR 142.31) von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Dem Gesuch lag der Bericht
eines Vorgesprächs des Beschwerdeführers bei der F._______ vom 2. Juni
2015 bei.
D.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juli
2015 ab und stellte fest, die Verfügung vom 30. Juli 2014 sei rechtskräftig
und vollstreckbar. Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Pro-
zesskosten wurde abgelehnt und es wurde eine Gebühr von Fr. 600.– er-
hoben. Das SEM wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
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Seite 3
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2015 bean-
tragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei ihre vorläufige Aufnahme auf-
grund der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs anzuordnen. Es sei ihnen in der Person der Unterzeichnen-
den eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Der Eingabe lag
eine Bestätigung von G._______vom 5. Januar 2015 bei.
F.
Die Beschwerdeführenden übermittelten am 19. August 2015 eine Bestäti-
gung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom selben Tag.
G.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit Zwischen-
verfügung vom 21. August 2015 ab und forderte die Beschwerdeführenden
auf, bis zum 7. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu
leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
H.
Am 4. September 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 1'200.– ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
D-4967/2015
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, da der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht
eingezahlt wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
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onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde zur Hauptsache damit begründet,
dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Al-
gerien zurückkehren könne. Er habe aufgrund starken Übergewichts in der
Schweiz eine Operation durchführen lassen wollen. Im Rahmen der Abklä-
rungen sei festgestellt worden, dass er unter einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung (PTBS) leide, die Grund für seine übermässige Nahrungs-
aufnahme (Hyperphagie) sei. Er habe geltend gemacht, im Rahmen der
Befragungen durch das BFM sei er mit den schrecklichen Ereignissen, die
er bei seiner Arbeit als (…) erlebt habe, konfrontiert worden. Dem ärztlichen
Bericht sei zu entnehmen, dass dies vor dem Hintergrund der anderen Be-
lastungen im Zusammenhang mit der Migration die PTBS ausgelöst habe.
Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da Massnahmen, die die physi-
sche und moralische Resistenz eines psychisch Kranken bedrohten, mit
den Verpflichtungen von Art. 3 EMRK nicht vereinbar seien. Der Beschwer-
deführer fürchte sich vor weiteren Attentaten auf seine Person, da die al-
gerische Regierung nicht konsequent genug gegen terroristische Organi-
sationen vorgehe. Er unterliege dem Risiko einer Festnahme, da algeri-
sche (…), die im Ausland Asyl beantragt hätten, mit Haft bestraft würden.
Er sei illegal ausgereist und damals noch (…) gestanden. Der Beschwer-
deführer sei aufgrund seines Übergewichts arbeitsunfähig und die Be-
schwerdeführerin habe ihre Arbeit verloren, so dass sie in ihrer Heimat eine
medizinische Behandlung nicht bezahlen könnten. Der Vollzug der Weg-
weisung sei auch unzumutbar, da der Beschwerdeführer in der Heimat
nicht adäquat medizinisch versorgt werden könnte; das Gesundheitssys-
tem sei überlastet und er könnte sich eine Behandlung nicht leisten. Der
Sohn der Beschwerdeführenden sei zwei Jahre alt und habe noch nie in
Algerien gelebt. Eine Rückkehr würde für ihn eine Entwurzelung bedeuten
und wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Der Vollzug sei auch
unmöglich, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Übergewichts nicht
reisefähig sei.
6.2 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Angaben, die
der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemacht habe, teilweise un-
zutreffend seien. Er habe erklärt, die Krankheit sei erst in der Schweiz aus-
gebrochen und er habe in der Heimat normal gearbeitet. Dies widerspre-
che nicht nur den Ausführungen im Gesuch, gemäss denen er seit 2003
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arbeitsunfähig gewesen sei, sondern auch seinen Aussagen, wonach er ab
2003 krankgeschrieben gewesen sei und den Lohn bis zum Anhörungstag
erhalten habe. Des Weiteren sei anhand der bei der Asylgesuchseinrei-
chung angefertigten Passfotos ersichtlich, dass er bereits damals in einem
deutlich adipösen Zustand gewesen sei. Schliesslich finde sich im Anhö-
rungsprotokoll keine Stelle, die auf traumatisierende Ereignisse eingehe.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei erst wegen der detaillierten Be-
fragungen im Asylverfahren erkrankt und habe deshalb viel zu essen be-
gonnen, sei somit widerlegt.
Das Problem der an PTBS erkrankten (…) sei in Algerien erkannt. Ab 1999
seien routinemässig in fast allen Wilayas die (…) psychologisch untersucht
worden. Über 10'000 von ihnen hätten eine psychologische Betreuung er-
halten. Die weniger stark Betroffenen seien in administrative Funktionen
versetzt, rund ein Viertel der Erkrankten sei krankgeschrieben worden. Die
Kosten für die Lohnfortzahlung und die Behandlung habe der Staat über-
nommen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei 1998 in eine neue
Abteilung in seinem Herkunftsort versetzt und ab Anfang 2003 krankge-
schrieben worden. In D._______ gebe es ein (…), in dem eine Abteilung
auf die Behandlung von psychisch Kranken spezialisiert sei. Das Kranken-
haus sei auch in die staatlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der
Erfassung und Behandlung der Leiden der (…) involviert gewesen. Es
könne davon ausgegangen werden, dass in Algerien psychiatrische Ein-
richtungen und spezialisiertes Personal für die Behandlung der Erkrankung
des Beschwerdeführers vorhanden seien. Aufgrund der Erfahrung bei der
Behandlung von (…) und der Therapiemöglichkeiten in arabischer Sprache
wären diese möglicherweise gar besser geeignet als Einrichtungen in der
Schweiz.
Beide Beschwerdeführende hätten angegeben, legal mit ihren Pässen aus-
gereist zu sein. Wäre der Beschwerdeführer als Amtsgeheimnisträger ein-
gestuft worden, hätte er einem Ausreiseverbot unterlegen und eine Pass-
ausstellung wäre nicht möglich gewesen. Demnach gebe es keinen Grund
zur Annahme, ihm könnten wegen illegaler Ausreise Verfolgungsmassnah-
men drohen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit den terroristischen Anschlägen in Algerien seien auch vor dem
Hintergrund seiner beruflichen Tätigkeit bis 1998 nicht geeignet, ein "real
risk" zu begründen. Aufgrund der wenig substanziierten Nennung dieser
Befürchtung im Wiedererwägungsgesuch sei nicht von einer konkreten und
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ernsthaften Gefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer habe im Vorge-
spräch mit den Ärzten angegeben, er habe auch in der Schweiz Angst vor
Terroranschlägen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung 2014 gesagt, der Lohn
werde ihm immer noch ausbezahlt, obwohl er Algerien 2008 verlassen
habe. Von einer Mittellosigkeit könne nicht ausgegangen werden. Er ver-
füge in D._______ über ein ausgedehntes soziales Beziehungsnetz und
habe ein weiteres gemeinsames Kind, das bei der Grossmutter lebe. Hin-
sichtlich des Kindeswohls sei darauf hinzuweisen, dass der Sohn der Be-
schwerdeführenden im (…) in der Schweiz geboren worden sei. Aufgrund
seines noch sehr jungen Alters gebe es keinen Grund zur Annahme, eine
Rückkehr nach Algerien wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren.
Kleine Kinder orientierten sich in erster Linie an ihren Eltern und nicht an
der Infrastruktur oder dem sozialen Umfeld im Gastland. Von einer Entwur-
zelung bei einer Übersiedlung nach Algerien könne keine Rede sein.
Die technische Möglichkeit des Vollzugs werde im Moment des anstehen-
den Vollzugs von den kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit dem
SEM zu prüfen sein. Dabei sei auch die angeblich fehlende Reisefähigkeit
des Beschwerdeführers zu prüfen. Im eingereichten Arztbericht werde
nichts Derartiges erwähnt und er sei offensichtlich von seinem Wohnort
H._______ mehrmals in andere Städte gereist, um sich medizinisch abklä-
ren zu lassen. Sollte der Flugweg aus Gründen der Gewichtsbeschränkung
nicht in Frage kommen, wären der Land- und Seereiseweg möglich.
6.3 In der Beschwerde werden einleitend das bisherige Verfahren und der
Sachverhalt dargelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei 2003 nicht wirklich erkrankt gewesen, sondern habe
sich krankschreiben lassen, weil er am Arbeitsplatz diskriminiert worden
sei. Die Vorinstanz sei nicht qualifiziert dazu, anhand eines Passfotos eine
medizinische Diagnose zu stellen. Ihre Vermutung, der Beschwerdeführer
habe bereits zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs unter Adipositas gelitten,
sei eine Vermutung ohne sachliche Grundlage. Der Beschwerdeführer sei
in Algerien nie medizinisch behandelt worden und er habe nicht den Lohn,
sondern eine Entschädigung, die Terrorismusopfern überwiesen werde, er-
halten. Er befürchte, dass er in D._______ erneut Opfer eines Anschlags
werde, da er dort bekannt sei. Die Freilassung der Personen, die auf ihn
die Anschläge verübt hätten, hätten zur PTBS geführt. Zudem habe er
seine Vorgesetzten und die Regierung kritisiert, da diese nicht entschieden
genug gegen Terroristen vorgingen. Auch von der Schweiz aus habe er
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diese Kritik im Rahmen von Radiosendungen wiederholt. Als Hardliner im
Kampf gegen die Terroristen sei er gefährdet, Opfer eines Anschlags zu
werden. Die Beschwerdeführenden hätten mit Hilfe eines Freundes ausrei-
sen können, der die notwendigen Schritte eingeleitet habe. Für den Erhalt
der Pässe hätten sie bezahlen müssen; sie hätten über Pässe verfügt,
seien aber nicht legal ausgereist. Deshalb riskiere er, im Falle einer Rück-
kehr inhaftiert zu werden. Der Beschwerdeführer bedürfe zur Behandlung
seiner Leiden einer Operation zur Gewichtsreduktion und einer Therapie-
rung seiner PTBS. Dazu sei ein stationärer Aufenthalt indiziert; er sei von
der F._______ auf eine Warteliste gesetzt worden. Da er arbeitsunfähig sei,
könne er sich nicht um seinen Sohn kümmern und da die Beschwerdefüh-
rerin entlassen worden sei, seien sie mittellos und könnten sich eine medi-
zinische Behandlung in Algerien nicht leisten. Als Deserteur könne der Be-
schwerdeführer nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen.
7.
7.1 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass das dama-
lige BFM in seiner Verfügung vom 30. Juli 2014 befand, die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachte, ihnen in Algerien drohende Verfol-
gung sei unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte eine gegen
die ursprüngliche Verfügung des BFM gerichtete Beschwerde vom 4. Sep-
tember 2014 mit Zwischenverfügung vom 15. September 2014 als aus-
sichtslos ein und erwog insbesondere, die Aussagen hinsichtlich der den
Beschwerdeführenden in Algerien drohenden Verfolgung seien unglaub-
haft. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich auf die
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, ist vor
allem die nach der letztmaligen Prüfung eingetretene Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise eine
allenfalls anderweitige Veränderung der Sachlage.
7.2 Dem bei den Akten liegenden Bericht der F._______ vom 2. Juni 2015
ist zu entnehmen, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers al-
les nach den Interviews bei den Migrationsbehörden im Januar 2014 an-
gefangen habe. Zur Bewältigung des sich durch die Befragungen ergeben-
den Stresses habe er zu viel zu essen begonnen. Diagnostiziert wurden
eine PTBS und eine Hyperphagie (Essstörung).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind nicht die An-
hörungen des Beschwerdeführers durch die schweizerischen Asylbehör-
den und der negative Verfahrensausgang (allein) für seine exzessive Nah-
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rungsaufnahme verantwortlich. In den Akten befinden sich mehrere Foto-
grafien von ihm aus dem Jahr 2013, die einen übergewichtigen Mann zei-
gen. In einer Aktennotiz vom 28. Januar 2014 (act. A51/1) bezüglich des
Abbruchs der Anhörung vom selben Tag findet sich der Hinweis, der Be-
schwerdeführer habe sehr grosses Übergewicht, weshalb (für die Weiter-
führung der Anhörung; Anmerkung des Gerichts) ein geeigneter Stuhl zu
organisieren sei. Er litt demnach bereits zu einem Zeitpunkt unter Überge-
wicht, zu dem er gegenüber den schweizerischen Asylbehörden noch
keine Aussagen zu seinen Erlebnissen in Algerien gemacht hatte. Entge-
gen des in der Beschwerde vertretenen Standpunkts steht fest, dass der
Beschwerdeführer seit längerer Zeit unter Übergewicht leidet; bei dieser
Schlussfolgerung des SEM handelt es sich weder um eine medizinische
Diagnose noch um eine Vermutung, sondern um eine durch die Akten be-
legte Tatsache.
7.3
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Voll-
zug der Wegweisung sei nicht zulässig, da der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Algerien Opfer eines Anschlags werden könnte, ist festzu-
stellen, dass diesbezüglich keine Argumente vorgebracht werden, die eine
seit der letztmaligen Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs eingetretene
rechtswesentliche Veränderung des Sachverhalts begründen würden. Der
Beschwerdeführer machte geltend, in den Jahren 1996/1997 seien auf ihn
Anschläge verübt worden. Er verblieb indessen bis im Jahr 2008 in seiner
Heimat und machte bei der Anhörung zu den Asylgründen nicht geltend, er
habe seine Heimat hauptsächlich wegen der Angst vor weiteren Anschlä-
gen verlassen (vgl. act. A53/19). Den Akten sind keine gewichtigen Gründe
dafür zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien einem An-
schlag zum Opfer fallen könnte, da er seit dem Jahr 2003 nicht mehr im
Dienst ist und nicht im Fokus staatsfeindlicher Kreise stehen dürfte.
Ebenso wenig ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, er werde auf-
grund illegaler Ausreise oder der an den Behörden geübten Kritik, diese
gingen aus seiner Sicht zu wenig hart gegen Terroristen vor, inhaftiert oder
seitens der Behörden anderweitig verfolgt.
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7.3.3 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausser-
gewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie
der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrank-
ten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, ausgeschlossen werden
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen (PTBS und
Essstörung) können in Algerien behandelt werden. Wie in der vorinstanzli-
chen Verfügung ausführlich erörtert wurde, sind zahlreiche algerische (…)
aufgrund der Erlebnisse, die sie im Rahmen (…) erlitten haben, psychisch
angeschlagen; einige von ihnen leiden unter einer PTBS. Im Heimatland
des Beschwerdeführers stehen mit den entsprechenden Krankheitsbildern
vertraute Psychologen und Psychiater zur Verfügung, denen er sich anver-
trauen kann. Dem Bericht der F._______ ist zu entnehmen, dass gewich-
tige Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes interkulturelles
Verständnis) gegen einen raschen Erfolg einer in der Schweiz durchgeführ-
ten stationären Behandlung sprechen. Somit bestehen Anhaltspunkte da-
für, dass eine Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland,
wo diese gegen einen raschen Behandlungserfolg sprechenden Faktoren
wegfallen und er über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügt, sogar
erfolgversprechender sein könnte. Da die medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers in Algerien gewährleistet ist, kann auch diesbezüglich
in keiner Weise von einer nachträglich eingetretenen veränderten Sach-
lage ausgegangen werden, die zur Annahme der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs führen könnte.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-4967/2015
Seite 11
7.4.2 Wie bereits vorstehend erwogen, kann der Beschwerdeführer seine
gesundheitlichen Beschwerden in Algerien behandeln lassen. Dass ein un-
ausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfron-
tierten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen
Belastung führen kann, ist nachvollziehbar. Vorliegend könnte für die Zeit
vor und während der Rückreise in den Heimatstaat einer allfälligen zeitwei-
ligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdefüh-
rers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet wer-
den. Die Vollzugsbehörden werden zu prüfen haben, wie er auf eine Rück-
kehr vorzubereiten ist und, sofern notwendig, eine begleitete Rückkehr or-
ganisieren. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, er
werde in Algerien verfolgt, wurden als unglaubhaft gewertet, weshalb da-
von ausgegangen werden kann, er habe Zugang zu medizinischer Versor-
gung und könne dabei dank seiner in der Anhörung erwähnten Beziehun-
gen auch mit Unterstützung ehemaliger Arbeitskollegen und Vorgesetzten
sowie seiner Angehörigen rechnen. Die in der Beschwerde vertretene Auf-
fassung, eine Rückkehr nach Algerien würde zu einer erheblichen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands führen, vermag demnach nicht
zu überzeugen.
7.4.3 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, ein Verbleib der Fa-
milie in der Schweiz sei aufgrund des Kindeswohls geboten. Der zweijäh-
rige Sohn der Beschwerdeführenden ist beziehungsmässig stark mit sei-
nen Eltern und wohl kaum mit anderen Personen oder gar der Schweiz
verbunden. Eine Übersiedelung nach Algerien wird somit nicht zu einer
Entwurzelung führen, da bei einem zweijährigen Kind noch nicht von einer
bestehenden Verwurzelung in einem fremden Land ausgegangen werden
kann. In Algerien leben die Geschwister und Halbgeschwister des Sohnes
und weitere Verwandte, was eine rasche Integration im Familienverband
gewährleistet, womit eine Rückkehr der Beschwerdeführenden durchaus
mit dem Kindeswohl in Übereinstimmung zu bringen ist.
7.4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
7.5 Im jetzigen Zeitpunkt sind den Akten keine Hinweise darauf zu entneh-
men, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden aufgrund des Über-
gewichts des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Das Bundesverwal-
tungsgericht äussert sich hinsichtlich der technischen Durchführbarkeit des
Vollzugs praxisgemäss ohnehin nur zurückhaltend.
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Seite 12
7.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die von der
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gezogene Schlussfolgerung zu wi-
derlegen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Ver-
fügung vom 30. Juli 2014 beseitigen können. Eine Wiedererwägung des
früheren Entscheids würde voraussetzen, dass der Wegweisungsvollzug
sich neu als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweisen würde. Dies
ist indessen – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall. Zusammenfas-
send ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Es erübrigt sich, bei
dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und werden diesem entnommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4967/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden diesem entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: