B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4968/2016
Ur t e i l vom 6 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2016 / N (…).
D-4968/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Oktober 2015 in die Schweiz und
suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ (mit nachfolgendem Transfer ins EVZ C._______) um
Asyl nach.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 7. Oktober 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. Juli 2016 im Wesentlichen vor, er sei afghanischer
Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt D._______. Im Alter von elf
Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Als er sechzehn Jahre
alt gewesen sei, seien sie nach D._______ zurückgekehrt. In D._______
habe er einen (…) betrieben, an dem öfters ein Mädchen vorbeigegangen
sei, das ihm gefallen habe. Etwa anfangs März 2015 habe er diesem Mäd-
chen seine Telefonnummer gegeben. Das Mädchen habe eine Woche spä-
ter angerufen und in der Folge habe sich eine telefonische Beziehung ent-
wickelt. Eines Tages habe ihm seine Telefonfreundin mitgeteilt, dass ihr
Vater – ein Kommandant mit guten Beziehungen – sie mit einem anderen
Mann verheiraten wolle; sie habe dies jedoch mit dem Hinweis, dass sie
mit ihm (dem Beschwerdeführer) befreundet sei und ihn liebe, abgelehnt.
Daraufhin sei der Vater der Freundin sehr wütend geworden und habe ihm
sowie seiner Familie Vergeltungsmassnahmen bis hin zum Tod angedroht.
Er sei deswegen nach E._______ geflüchtet. Zwei bis drei Tage später
seien seine Familienangehörigen dorthin nachgekommen. Anfangs August
2015 habe er Afghanistan verlassen und sei in den Iran gereist. Von dort
aus sei er über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder
in die Schweiz gelangt. Auch seine Familie habe Afghanistan verlassen
und lebe nun im Iran. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten,
insbesondere das Protokoll der Anhörung, verwiesen.
B.b Zum Beleg seiner Identität respektive seiner Herkunft aus D._______
reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Taskera zu
den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 – eröffnet am 20. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
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Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der
Person des Unterzeichnenden ersuchen. Ausserdem beantragte er den
Beizug der Verfahrensakten von Amtes wegen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 18. August 2016 bestätigte das Gericht den Eingang
der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe ebenfalls vom 18. August 2016 reichte der Beschwerdeführer
das „Original“ seiner Taskera (inkl. Zustellcouvert) nach.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 22. Au-
gust 2016 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Es wies die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei-
standes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 6. September
2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden mit der
Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde auf
die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten.
H.
H.a Mit Eingabe vom 31. August 2016 (vorab per Telefax) nahm der Be-
schwerdeführer zu den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
22. August 2016 Stellung, und ersuchte – unter Beilage einer Unterstüt-
zungsbedürftigkeitserklärung (in Kopie) – um (wiedererwägungsweisen)
Erlass des Kostenvorschusses.
D-4968/2016
Seite 4
H.b Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016
– am darauffolgenden Tag eröffnet – abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung
zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses angesetzt. Im Übri-
gen wurde am Dispositiv der Zwischenverfügung vom 22. August 2016
vollumfänglich festgehalten.
I.
Der Kostenvorschuss ging am 9. September 2016 bei der Gerichtskasse
ein.
J.
Mit Eingabe vom 28. September 2016 liess der Beschwerdeführer eine Be-
triebsbewilligung (inkl. Zustellcouvert) nachreichen, welche er für den Be-
trieb seines (…) in D._______ benötigt habe.
K.
Mit Schreiben vom 25. September 2017 (Datum Eingang: 5. Oktober 2017)
informierte der Rechtsvertreter das Gericht – unter Beilage eines Doku-
ments, das ein sechsmonatiges Praktikum bestätige – über die berufliche
und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Aus-
serdem erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage
wurde vom Gericht am 6. Oktober 2017 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-4968/2016
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4968/2016
Seite 6
4.
4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung im We-
sentlichen an, dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Anhörung eine
Reihe von Wissensfragen zu D._______ gestellt worden. Er sei jedoch
nicht annäherungsweise in der Lage gewesen, diese zu beantworten. So
habe er die Stadt D._______ nicht beschreiben können und habe lediglich
angegeben, es handle sich um eine kleine Stadt mit sechs Bezirken. Die
(…)zahl habe er ebenso wenig gewusst wie die (…). Auch habe er nicht
gewusst, dass (…). Zur (…) habe er ebenfalls keine Angaben machen kön-
nen. Er habe erwähnt, dass (…). Auf die Frage nach der (…) habe er er-
klärt, dass er dies nicht wisse, aber weil es dort (…) gebe, vermute er, dass
diese (…) würden. Auf die Frage, (…), habe er (…) erwähnt und angege-
ben, dass es sonst keine anderen Möglichkeiten gebe. (…) von D._______
habe er nicht angeführt. Er habe eine (…) erwähnt, die er besucht habe.
Weitere (…) habe er nicht angeben können. Auch habe er kein (…) ge-
kannt. Auf die Frage des Hilfswerksvertreters nach Orten, die man (…) in
D._______ besuchen könne, habe der Beschwerdeführer zwei Namen an-
gegeben und gesagt, soweit er informiert sei, könne man an diesen Orten
seine (...). Auf die Frage, was man dort machen könne, habe er gesagt,
dies wisse er nicht; er wisse nur, dass man sage, dass dies (…) seien. Ihm
fehle somit elementares Wissen über die Stadt D._______. Eine Person,
welche dort aufgewachsen und fast ihr ganzes Leben in D._______ ver-
bracht habe, wäre ohne weiteres in der Lage, eine substanziierte und le-
bendige Schilderung der Heimatstadt vorzunehmen. Dies habe beim Be-
schwerdeführer vollständig gefehlt. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaub-
haft darzustellen, dass er aus D._______ stamme und dort fast sein ge-
samtes Leben verbracht habe. Auf der eingereichten Kopie seiner Taskera
sei zwar vermerkt, dass diese in D._______ ausgestellt worden sei. Derar-
tige Dokumente seien indessen einfach käuflich erwerbbar und könnten
leicht gefälscht werden, weshalb sie als Herkunftsnachweis untauglich
seien. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht in
D._______ gelebt haben könne, könnten seine dort angeblich erlebte tele-
fonische Beziehung mit einem Mädchen und die daraus entstandenen
Probleme ebenfalls nicht zutreffen. Diese würden zudem auch für sich be-
trachtet Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. Seine Vorbringen vermöch-
ten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standzuhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft wer-
den müsse.
D-4968/2016
Seite 7
4.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorin-
stanzlichen Erwägungen als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von un-
nötigen Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. In der Beschwer-
deschrift wird nicht konkret auf die vom SEM aufgezeigten Wissenslücken
des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Herkunftsstadt
D._______, wo er angeblich fast sein gesamtes Leben respektive den
grössten Teil davon verbrachte, eingegangen. Es wird lediglich in allgemei-
ner Weise eingewendet, es sei zu vermuten, dass es wegen der Überset-
zung zu Missverständnissen gekommen sei, weil der Dolmetscher Farsi
gesprochen habe, während die Muttersprache des Beschwerdeführers
Dari sei. Da diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keine Protokollstellen
angeführt werden und aus dem Anhörungsprotokoll nicht ersichtlich ist, bei
welchen Fragen der Vorinstanz respektive Antworten des Beschwerdefüh-
rers es zu Missverständnissen gekommen sein soll, ist dieser pauschale
Einwand als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Auch die auf Beschwerdeebene im „Original“ eingereichte Taskera ist nicht
geeignet, die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ glaubhaft
zu machen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, sind
solche Dokumente einfach käuflich erwerbbar und können leicht gefälscht
werden, weshalb ihnen nur ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem
ist festzuhalten, dass die Taskera am 24. April 2015 (vgl. Akten SEM A 19)
und damit vor der behaupteten Ausreise des Beschwerdeführers aus Af-
ghanistan (2. August 2015; vgl. A 7 S. 5) ausgestellt wurde. Dieser Um-
stand ist nicht mit seiner Aussage anlässlich der BzP zu vereinbaren, wo-
nach er eine Taskera gehabt habe, diese in seiner Jacke gewesen sei und
er die Jacke habe wegwerfen müssen, ansonsten das Boot gesunken wäre
(vgl. A 7 S. 5). In der Eingabe vom 31. August 2016 wird versucht, diese
schon in der Zwischenverfügung vom 22. August 2016 angeführte Unstim-
migkeit aufzulösen, indem dargelegt wird, der Beschwerdeführer habe
nach dem Verlust seiner Taskera seinen Onkel mit der Ausstellung einer
neuen Taskera beauftragt. Diese Erklärung verschafft indes keine Klarheit,
zumal darin die Tatsache, dass die abgegebene Taskera (mehrere Monate)
vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und fast ein hal-
bes Jahr vor der BzP ausgestellt wurde, ausser Acht gelassen wird. Weiter
sprechen gegen die Authentizität der Taskera und damit gegen die Glaub-
würdigkeit des Beschwerdeführers, dass als dessen Geburtsort F._______
in D._______ und als dessen Beruf „Schüler“ eingetragen wurde, er ge-
mäss seinen Angaben indes in E._______ geboren (vgl. A 1, A 7 S. 3 und
A 17 F69) und zum Zeitpunkt der Ausstellung der Taskera als (…) tätig ge-
D-4968/2016
Seite 8
wesen sein soll (vgl. A 17 F8 f.; vgl. auch A 17 F83). Bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 22. August 2016 wurde sodann angeführt, dass der
Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt als Wohnort E._______ ein-
trug (vgl. A 1). Dieser Umstand spricht zusätzlich gegen die von ihm be-
hauptete Herkunft aus D._______, zumal nicht davon auszugehen ist, dass
eine asylsuchende Person als Wohnort einen Ort angibt, an welchem sie
sich nur vorübergehend – vorliegend gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers fünfzehn Tage (vgl. A 7 S. 4) – aufgehalten haben will.
Die mit Eingabe vom 28. September 2016 nachgereichte Betriebsbewilli-
gung ist ebenfalls – entgegen der in dieser Eingabe vertretenen Einschät-
zung – nicht geeignet, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Glaubhaf-
tigkeit der Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ zu gelangen.
Abgesehen davon, dass in der Eingabe nicht angeführt wird, wie der Be-
schwerdeführer respektive dessen offenbar in E._______ lebender Onkel
in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist, ist auch hierzu anzuführen,
dass es sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Der
Beweiswert dieses Dokuments ist entsprechend gering, weshalb auch auf
das Einholen einer Übersetzung verzichtet werden konnte.
4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht
geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen ist.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
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Seite 10
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Lan-
des – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheits-
lage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden,
dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation
in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Der Vollzug der Wegweisung
dorthin sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigen-
den Umständen (insb. tragfähiges Beziehungsnetz) als zumutbar erkannt
werden. In der Folge wurde die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in Bezug auf die Städte Herat und Mazar-i-Sharif vom Bundesver-
waltungsgericht in ähnlicher Weise beantwortet (vgl. BVGE 2011/38 und
2011/49). Im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das
Bundesverwaltungsgericht erneut eine ausführliche Lageanalyse zur Situ-
ation in Afghanistan und insbesondere in Kabul vorgenommen (vgl. a.a.O.
E. 6.3 ff.). Es stellte dabei eine – im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 be-
schriebenen Situation – klare Verschlechterung der Sicherheitslage und
der humanitären Situation in Kabul fest, führte aber gleichzeitig aus, ein
Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders begünstigender
Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem
Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wieder-
eingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar.
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Seite 11
6.3.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs aus, eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach D._______ wäre aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage
als unzumutbar zu erachten. Seine Aussagen zu der von ihm geltend ge-
machten Herkunft seien indes nicht glaubhaft. Es sei dem SEM daher nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nach ständiger
Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen
seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, falls diese – wie vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall –
ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermitt-
lung nicht nachkommen würden und die Asylbehörden zu täuschen ver-
suchten. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Vollzug der Wegwei-
sung in den Heimatstaat erweise sich auch als zumutbar.
6.3.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht sind auch diese vorin-
stanzlichen Erwägungen zu bestätigen. Zwar bestehen – wie bereits in der
Zwischenverfügung vom 22. August 2016 festgehalten – angesichts der
bereits angesprochenen Eintragung des Beschwerdeführers auf dem Per-
sonalienblatt (vgl. A 1), seiner Angabe an der BzP, wonach seine Familien-
angehörigen in E._______ leben würden (vgl. A 7 S. 4), gewisse Anhalts-
punkte dafür, dass er aus E._______ stammen und vor seiner Ausreise
auch dort gelebt haben könnte. Er hat in E._______ auch mindestens einen
Onkel, der ihm die auf Beschwerdeebne eingereichten Dokumente zu-
stellte. Indessen ist es dem Gericht angesichts der unglaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und damit seiner unglaubhaften
Asylbegründung, die auch seine Familie angeblich zur Ausreise aus Afgha-
nistan veranlasst haben soll, nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen und familiären Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach E._______ zu äussern. Trotz der zentralen Bedeutung
des Vorhandenseins eines tragfähigen sozialen Netzes kann vorliegend
auf Nachforschungen diesbezüglich verzichtet werden, zumal bei unglaub-
haften Angaben zu den Lebensumständen die Asylbehörden nicht gehal-
ten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwer-
deführer hat demnach die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen
(vgl. dazu statt vieler BVGE 2014/12 E. 6). Der Wegweisungsvollzug nach
Afghanistan wird daher im Falle des jungen und – soweit aus den Akten
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Seite 12
ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers (vgl. A 7 S. 7), der eigenen An-
gaben zufolge bereits im Heimatland als (…) tätig war und in der Schweiz
ein Praktikum ebenfalls als (…) absolvieren und damit weitere Berufserfah-
rungen sammeln konnte, die im Hinblick auf das wirtschaftliche Fortkom-
men im Heimatland sicherlich hilfreich sein werden, als zumutbar erachtet.
Die Beschwerdevorbringen zur allgemeinen Situation in Afghanistan sowie
der Hinweis in der Eingabe vom 25. September 2017 zur beruflichen und
sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht
geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 9. September 2016 in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4968/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: