B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4970/2017
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2000 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 lehnte das damals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Am 4. Juni 2013 wurde der Be-
schwerdeführer in sein Heimatstaat zurückgeführt.
B.
Am 18. Juli 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Juli 2017 wurde
ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens und der Wegwei-
sung dorthin gewährt.
C.
Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Asylgesuch in Bulgarien vom 20. Januar 2015, Asylgesuch in Schwe-
den vom 15. April 2017) ersuchte das SEM am 11. August 2017 die bulga-
rischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, was diese am
17. August 2017 guthiessen.
D.
Mit Verfügung vom 17. August 2017 (persönlich eröffnet am 29. August
2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Bulgarien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 4. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Pro-
zessführung. Als Beschwerdebeilage wurde das unten erwähnte Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2013 eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition
nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
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zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
Die bulgarischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM
am 17. August 2017 gut. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens
ist somit grundsätzlich gegeben und bleibt im Beschwerdeverfahren auch
unbestritten.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer gegen seine
Überstellung nach Bulgarien ausschliesslich vor, er sei mit Urteil des Be-
zirksgerichts Zürich vom (…) zu (…) gemeinnütziger Arbeit verurteilt wor-
den. Er sei verpflichtet, diese Arbeitsstunden in der Stadt Zürich abzuleis-
ten, und die Schweiz sei verpflichtet, dieses Urteil zu vollziehen. Demzu-
folge sei der Nichteintretensentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
weil das Staatssekretariat für Migration kein Gerichtsurteil aufheben könne.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich die An-
ordnung von gemeinnütziger Arbeit nur dann, solange wenigstens Aussicht
besteht, dass der Betroffene auch nach einem allfälligen Strafvollzug für
sein Fortkommen in der Schweiz bleiben darf. Der Sinn der Arbeitsstrafe
ist die Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die
Erhaltung des sozialen Netzes des Verurteilten. Dort, wo ein Verbleib des
Ausländers aber von vornherein ausgeschlossen ist, lässt sich dies nicht
erreichen. Besteht demnach bereits im Urteilszeitpunkt kein Anwesenheits-
recht oder steht fest, dass über einen ausländerrechtlichen Status endgül-
tig entschieden worden ist und der Betroffene die Schweiz verlassen muss,
hat die gemeinnützige Arbeit als Sanktion auszuscheiden (vgl. BGE 134 IV
97 E. 6.3.3.4). Demgemäss wurde mittels Schreiben des Amtes für Justiz-
vollzug des Kantons Zürich vom (…) der Vollzugsauftrag wieder an das
Bezirksgericht Zürich zurückgegeben, weshalb es für den Beschwerdefüh-
rer momentan gar nicht möglich ist, im Kanton Zürich gemeinnützige Arbeit
zu leisten. Das Dublin-Verfahren bliebe vom Ausgang dieses Strafverfah-
rens aber ohnehin unberührt. Die Zuständigkeit Bulgariens bleibt bestehen
und für einen Selbsteintritt der Vorinstanz nach Dublin-III-VO und Art. 29a
AsylV 1 besteht keine Veranlassung.
3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf
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das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Bulgarien
verfügt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Anträge,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: