B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4973/2018
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
D-4973/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Tamile mit letztem offiziellem Wohnsitz in
Jaffna – ersuchte am 6. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung
seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Onkel, für
welchen er gearbeitet habe, sei früher Mitglied bei den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (nachfolgend: LTTE) gewesen und sei Ende 2014 getötet wor-
den. Er sei in der Folge über seinen Onkel befragt und dabei auch geschla-
gen worden. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am 12. August 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
A.c Am 12. September 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend
machte er dabei unter anderem geltend, er engagiere sich exilpolitisch und
sei Mitglied der Tamil Youth Organisation (TYO). Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
A.d Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5510/2016 vom 1. Mai 2018 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – eine als „neues Asylgesuch“ betitelte Ein-
gabe ein und ersuchte in formeller Hinsicht um eine erneute Anhörung, um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um ei-
nen Vollzugsstopp. Zudem ersuchte er um vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammen-
hang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden
seien, andernfalls um eine Stellungnahme zum Vorgehen und der Akten-
führung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Erläuterun-
gen betreffend die Rekonstruktion, welche Informationen in jedem Einzel-
fall dem Konsulat übergeben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Un-
terlagen und Informationen an das respektive vom Konsulat übermittelt
worden sei. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den sri-
lankischen Behörden zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (den Be-
schwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden
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und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliess-
lich sei das Vorgehen und die Konsequenzen zu erläutern, wenn er sich
bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten
Daten erkundigen wolle.
In der Eingabe machte er – neben der Darlegung des bereits im ersten
Verfahren geltend gemachten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend, es
werde ein eigener, aktueller Lagebericht eingereicht, aus welchem die tat-
sächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervorgehe. Die Lage in
Sri Lanka habe sich auch seit der Wahl des neuen Präsidenten verschlech-
tert und es komme regelmässig zu Folterungen. Einfluss auf die Gefähr-
dungslage habe schliesslich auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom
10. Februar 2018. Die sri-lankische Regierung habe die TYO als terrorver-
dächtige Diasporaorganisation kategorisiert. Zwar sei die TYO von der
Schwarzen Liste gestrichen worden, dies bedeute aber nicht, dass sie nicht
mehr im Visier der sri-lankischen Regierung sei. Sie gelte nach wie vor als
LTTE-nahe Organisation, weshalb jede mit der TYO in Verbindung ste-
hende Person ins Visier der sri-lankischen Regierung gerate. Die TYO sei
einer Unterorganisation des Swiss Tamil Coordinating Comitees (STCC),
welche auf der Schwarzen Liste verzeichnet sei. Er gehöre der TYO seit
(…) 2015, drei Monate nach seiner Ankunft in der Schweiz, an und enga-
giere sich stark. Seit 2017 sei er Koordinator der TYO-Sektion B._______.
Er habe am (…) 2018 an einer Demonstration in C._______ teilgenommen,
wobei er die TYO-Uniform getragen habe. Zudem habe er eine Organisa-
tions- und Ordnungsfunktion inne gehabt. Darüber hinaus habe er seit Au-
gust 2015 an zehn Demonstrationen und Veranstaltungen in der ganzen
Schweiz teilgenommen, wobei er verschiedentlich ebenfalls die TYO-Uni-
form getragen habe und sich so visuell als auch funktionell von anderen
Demonstrationsteilnehmenden unterschieden habe. Das SEM habe weiter
die Ausstellung von Ersatzreisepapieren beim Konsulat beantragt und sol-
che Papiere seien ohne Vorladung oder Befragung ausgestellt worden. Da-
mit habe das SEM einen umfassenden Background Check ausgelöst, wes-
halb er gefährdet sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017
habe das SEM eingestanden, dass die Papierbeschaffungsmassnahmen
zu weiteren Verfolgungsmassnahmen führen könnten. Die von der
Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten würden
zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet werden. Ohnehin stehe das Ab-
kommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusam-
menarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR
0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) im Widerspruch zum
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Asylgesetz, weshalb die einschlägigen Bestimmungen zur Datenweiter-
gabe ungültig seien und nicht angewendet werden könnten. Er sei im Sinne
der definierten Risikofaktoren gefährdet, (1) da er Unterstützungsarbeiten
für die LTTE geleistet habe und über familiäre Verbindungen zur LTTE ver-
füge, (2) er sich exilpolitisch betätigt habe, (3) er über keine gültigen Rei-
sepapiere verfüge und (4) er sich während einer langen Zeit in der Schweiz
als wichtiges Diasporazentrum aufgehalten habe. Da er zudem aufgrund
seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchssteller
in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse
auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti-
gungsschreiben zu seiner Mitgliedschaft in der TYO, diverse Fotos seiner
exilpolitischen Aktivitäten sowie eine Kopie des Formulars zur Beschaffung
von Ersatzreisepapieren ein. Zudem waren der Eingabe verschiedene Do-
kumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – eröffnet am 2. August 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an. Ferner wies es den Antrag auf Durchführung einer Anhörung
ab und erhob eine Gebühr.
D.
Mit der – im Vergleich zur Eingabe vom 18. Juli 2018 in wesentlichen Teilen
identischen – Eingabe vom 31. August 2018 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsa-
che die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
ans SEM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 45
(recte: wohl 4 und 5) der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und
um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien
die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien. Ferner beantragte er die Einsicht in sämtliche
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nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016.
Zudem sei er erneut anzuhören und es sei ihm eine Frist zur Beibringung
weiterer Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engagement in der Schweiz
anzusetzen.
Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente, welche bereits dem Mehrfachgesuch beigelegt wa-
ren, ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1; Art. 52 Abs. 1
VwVG; Art. 108 Abs. 1 und 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D 1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Eingabe die Einsicht in die
nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016. Der dies-
bezügliche Antrag wurde bereits mehrfach vom Bundesverwaltungsgericht
beurteilt und ist abzuweisen (vgl. neben vielen Urteil des BVGer D-
109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.2). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht
auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der
materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle
(vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
5.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im
Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt
habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 4. September 2017 mit dem Urteil D-5848/2016 des Bundes-
verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch
wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser
Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht
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vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwer-
deführer seine neuen Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Be-
schwerdeschrift ausführlich darlegen.
5.3 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen
Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif-
ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es
hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer
die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs-
pflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführun-
gen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfest-
stellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweis-
würdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte
sind in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 7 f.).
6.
6.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im We-
sentlichen damit, vorab sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh-
rer im ersten Asylverfahren das Bestehen von Vorfluchtgründen nicht habe
glaubhaft machen können. Es stelle sich somit nur noch die Frage, inwie-
fern er durch seine Aktivitäten in der Schweiz die Aufmerksamkeit auf seine
Person gezogen habe. Die exilpolitischen Aktivitäten seien im ersten Asyl-
verfahren als nicht relevant eingestuft worden. Es sei davon auszugehen,
dass sämtliche im Mehrfachgesuch aufgelisteten Aktivitäten zwischen Au-
gust 2015 und April 2018 in die Beurteilung des ersten Gesuchs eingeflos-
sen seien, da es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen hätte,
relevante Vorkommnisse auch während des Verfahrens vorzubringen.
Diese Aktivitäten seien demnach nicht mehr zu berücksichtigen. Bezüglich
des Beitritts zur TYO im (…) 2015 sei anzumerken, dass er im ersten Asyl-
verfahren keinerlei Angaben gemacht habe, welche seine Aktivitäten für die
TYO belegen würde. Das Geltendmachen des aktiven Engagements für
die TYO erscheine deshalb fragwürdig. Dieser Eindruck werde auch durch
das Bestätigungsschreiben nicht zerstreut, zumal es sich um eine standar-
disierte Vorlage handle, es den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens
aufweise, weshalb der Beweiswert stark eingeschränkt sei, und der Be-
schrieb seiner Tätigkeiten für die TYO äusserst oberflächlich, stereotyp und
detailarm ausfallen würden. Das Schreiben sei deshalb ungeeignet, das
geltend gemachte politische Profil zu belegen. Aus den Beweismittel zur
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Demonstrationsteilnahme am (…) 2018 gehe nicht hervorgeht, dass er an
diesem Anlass eine besondere Rolle übernommen habe oder überdurch-
schnittlich in Erscheinung getreten wäre. Aber auch wenn er organisatori-
sche Aufgaben übernommen hätte, vermöge dies kein qualifiziertes Profil
zu begründen. Zudem würden die Fotos gestellt wirken. Auch die übrigen
eingereichten Fotos würden ihn nicht bei besonders exponierten und qua-
lifizierten Tätigkeiten zeigen. Seine Aufgaben würden sich – wenn über-
haupt – auf Unterstützungsleistungen beschränken, die keinen Eigenwert
hätten. Die neu geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien unzu-
reichend, um die frühere Einschätzung zu revidieren und eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen. Weiter sei entgegen seinen
Aussagen bis anhin weder Anstrengungen zur Beschaffung von Reisepa-
pieren unternommen worden, noch habe das SEM seine Personalien an
die sri-lankischen Behörden weitergeleitet. Die Ausführungen im Mehrfach-
gesuch seien somit unzutreffend. Der Vollständigkeit halber sei darauf hin-
zuweisen, dass dem sri-lankischen Generalkonsulat gemäss dem Migrati-
onsabkommen Personendaten bekannt gegeben würden, die dem Zweck
der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Neue Gefährdungsele-
mente würden damit nicht geschaffen. Auch die eingereichten Länderbe-
richte vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal es sich
um Berichte zur allgemeinen Lage oder zu nicht mit ihm in Verbindungen
stehenden Einzelfällen handle. Die Beurteilung aus dem ersten Asylverfah-
ren betreffend Nichtvorliegen eines Risikoprofils erweise sich weiterhin als
zutreffend. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien
dem Mehrfachgesuch keine überzeugenden Argumente zu entnehmen,
weshalb die Einschätzung aus dem ersten Asylverfahren nicht mehr zutref-
fend sei. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach nach wie vor zumutbar.
Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug auch – unter Berücksichti-
gung der Rechtsprechung des EGMR – als zulässig und möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde – neben den be-
reits beurteilen formellen Rügen und der beim SEM dargelegten Begrün-
dung – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahingehend, das SEM un-
terlasse es, sein gesamtes exilpolitisches Engagement abzuklären. Das
SEM vermenge die Glaubhaftigkeitsprüfung und Beweiswürdigung. Es
könne ihm nicht angelastet werden, dass er bei der Anhörung nicht ge-
wusst habe, ob er Mitglied der TYO sei, zumal er angegeben habe, dass
er in ein Register einer tamilischen Organisation eingetragen worden, er
aber nicht wisse, ob dieses veröffentlicht worden sei. Er habe sein Enga-
gement in jedem Falle belegen können. Er habe während seines Be-
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schwerdeverfahrens im ersten Asylverfahren bereits auf sein exilpoliti-
sches Engagement aufmerksam gemacht und habe seine damalige
Rechtsvertretung entsprechend informiert. Es liege in der Natur der Sache,
dass sich Bestätigungsschreiben und ähnliche Dokumente an Vorlagen
halten würden. Aus diesem Schreiben gehe auch klar hervor, dass er ein
bekannter tamilischer Aktivist sei, der bei der Planung und Ausführung der
Projekte der TYO mitwirke. Aus den eingereichten Fotos werde ersichtlich,
dass er als uniformierte Person für den zeremoniellen Teil (beispielsweise
LTTE-Fahne hissen) sowie für Ordnungsaufgaben verantwortlich gewesen
sei. Das Tragen der Uniform gehe mit einer speziellen Funktion und somit
einer besonderen Rolle einher. Dass die Fotos gestellt wirken würden, sei
eine Unterstellung des SEM. Zudem habe er sich selbst bei Wahrunterstel-
lung besonders exponiert. Jede Kontaktaufnahme mit einer der verbotenen
Gruppe werde in Sri Lanka bestraft. Das Tragen der Uniform der TYO
würde bereits als Kritik am sri-lankischen Regime aufgefasst, wobei er sich
mit dem Hissen der Flagge zum tamilischen Separatismus bekannt habe.
Es bleibe fraglich, welchen Eigenwert das SEM von den exilpolitischen Ak-
tivitäten erwarte. Aus den Beweismitteleingaben sei klar ersichtlich, dass
er ein exilpolitisches Engagement aufweise, welches klar asylrelevant sei.
Er habe sich sowohl visuell als auch funktionell von anderen Demonstrati-
onsteilnehmenden abgehoben. Er sympathisiere in öffentlicher Weise mit
der LTTE und könne eine Mitgliedschaft zu einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen Organisation belegen, weshalb er im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefährdet sei. Es werde
ein aktueller Länderbericht eingereicht, in welchem die tatsächliche Lage
in Sri Lanka dargestellt werde. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe
sich in Bezug auf die allgemeine Situation für Tamilen sowie die Existenz
von Folter und Korruption auch unter dem Präsidenten Sirisena nicht ver-
bessert. Vor einer Ausschaffung würde das SEM beim sri-lankischen Ge-
neralkonsulat Papiere beantragen. Dabei könne er sich den standardisier-
ten Verhören der sri-lankischen Behörden bei der Papierbeschaffung nicht
entziehen. Darüber hinaus werde durch die Beantragung von Ersatzreise-
papieren ein umfassender Background Check ausgelöst, weshalb er ge-
fährdet sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das
SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen ei-
ner mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen
werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung über-
mittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden. Mit ei-
nem Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 sei ein früher für
die LTTE tätiger Tamile ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationspro-
gramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer
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lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dieses Urteil widerlege
die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der
Verfolgung früherer LTTE-Aktivisten, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabili-
tation unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter
Weise verurteilt werden könnten. Ferner werde auch aus Gerichtsfällen im
Zusammenhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) ersicht-
lich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch moti-
vierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg
unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Jegliche frühere Hilfeleistung für die
LTTE, sei es in Sri Lanka oder im Exil, könne ein Verfolgungsinteresse we-
cken. Die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils
sei eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund ge-
nau erfasst worden seien. In der Schweiz bestünden handfeste politische
Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand
der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustel-
len. Daraus ergebe sich, dass er in Sri Lanka sowohl aufgrund seines fa-
miliären Hintergrunds, aber auch wegen seiner Aktivitäten für die LTTE im
Ausland belangt werden würde. Er erfülle zahlreiche der im Referenzurteil
definierten Risikofaktoren, indem er seinen Onkel, welcher sich für die
LTTE engagierte, unterstützt habe, weiter davon auszugehen sei, dass er
auf einer Stop- oder Watch-List sei, er sich während einer langen Zeit in
der Schweiz als wichtiges Diasporazentrum aufgehalten habe, sich exilpo-
litisch engagiere und keine gültigen Reisepapiere habe. In Bezug auf den
Wegweisungsvollzug habe der EGMR darauf hingewiesen, dass eine Risi-
koanalyse äusserst gründlich durchgeführt werden müsse. Aufgrund der
gut dokumentierten Ereignisse sei damit zu rechnen, dass jeder zurückge-
schaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von
Folter werden könne. Er falle mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte
Gruppe, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Weiter könne er
sich den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden bei der
Papierbeschaffung nicht entziehen, weshalb er bereits in Gefahr wäre.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 11
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der
betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem
Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist an-
gesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon aus-
zugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massen-
veranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka
mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch
tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begrün-
dete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall an-
hand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
7.4 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismate-
rials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an den ge-
nannten Demonstrationen teilgenommen hat – wie unzählige andere De-
monstranten und Demonstrantinnen –, was auch von der Vorinstanz nicht
bestritten wurde. Die Mitgliedschaft bei der TYO sowie das exilpolitische
Engagement des Beschwerdeführers wurden indessen bereits im Be-
schwerdeverfahren des ersten Asylgesuchs geltend gemacht und im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5510/2016 vom 1. Mai 2018 entspre-
chend gewürdigt. Als neues Sachverhaltselement ist im vorliegenden zwei-
ten Asylverfahren demnach lediglich die Tatsache zu würdigen, dass der
Beschwerdeführer seit 2017 Koordinator des Kantons B._______ für die
TYO ist und an einer weiteren Demonstration im (…) 2018 teilgenommen
hat. Ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des ta-
milischen Separatismus kann dem Beschwerdeführer aufgrund der blos-
sen Designation als Kantonskoordinator aber nicht zugeschrieben werden,
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Seite 12
zumal dieses nicht öffentlich ersichtlich wird und kein besonderes Engage-
ment oder speziell mit dieser Position verbundene Aktivitäten geltend ge-
macht werden, welche den Beschwerdeführer in den Fokus des sri-lanki-
schen Regierung rücken würden. Die zusätzliche Demonstrationsteil-
nahme vermag das Profil des Beschwerdeführers ebenfalls nicht massge-
blich zu beeinflussen, wobei zu bemerken ist, dass bis zum heutigen Zeit-
punkt keine weiteren Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht wurden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag um An-
setzung einer Frist zur Einreichung einer detaillierten Ereignisschilderung
abzuweisen ist, zumal dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfü-
gung gestanden wäre und wiederum auf seine Mitwirkungspflicht zu ver-
weisen ist.
7.5 In Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer
sei aufgrund der Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausge-
setzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE
2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweiter-
gabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefähr-
dung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG
und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Auf-
zählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Orga-
nisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften.
Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisier-
tes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der
Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen
Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrele-
vanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend fest-
zuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerde-
führers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er
aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
7.6 Es bestehen ferner keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit
Abschluss des ersten Asylverfahrens am 1. Mai 2018 nun einer der im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es
sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise
dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. An der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist festzuhalten.
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7.7 Im Übrigen ist auf die überzeugende und sorgfältige Begründung der
angefochtenen Verfügung zu verweisen.
7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
8.
Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und
Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will und sich diesbezüg-
lich auf Beweismittel stützt, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5510/2016 vom 1. Mai 2018 entstanden sind, ist festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, mit den entsprechen-
den Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bun-
desverwaltungsgericht zu stellen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
D-4973/2018
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10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre, wobei auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5510/2018 vom 1. Mai 2018
E. 8.2 zu verweisen ist.
10.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über
einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von
Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persön-
lich gefährdet wäre.
10.2.5 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
10.3
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10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Diesbezüglich ist mangels neuer wesentlicher Vorbringen vollstän-
dig auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5510/2016 vom 1. Mai 2018 E. 8.3 zu verweisen. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen und in weiten Teilen redundanten Eingaben auf Be-
schwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Er-
gebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein sollen, auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbe-
gehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Of-
fenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016
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zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenle-
gung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers).
Androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb
persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: