Abtei lung IV
D-4974/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33,
3072 Ostermundigen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
21. Juli 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4974/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2008
aus dem Heimatstaat ausreiste und am 11. Juni 2008 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 1. Juli 2008
im (...) und der direkten Anhörung vom 11. Juli 2008 durch das BFM
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei ein aus (...) (Bundesstaat Imo) stammender nigerianischer
Staatsangehöriger,
dass er im ersten Universitätsjahr in X._______ dem Studentenkult der
Vikings beigetreten und nach etwa zwei Jahren deren Anführer gewor-
den sei,
dass Anhänger des gegnerischen Kults der Blackers behauptet hätten,
ein Vikings-Mitglied sei der Freundin eines Blackers-Angehörigen
nachgelaufen, weshalb sie drei Vikings-Mitglieder ermordet hätten,
dass er in der Folge zusammen mit einem Kollegen drei Blackers
erschossen habe,
dass es sich bei einem der Mordopfer um einen Königssohn gehandelt
habe, dessen Vater die Polizei und die Schulbehörden auf die Suche
nach den Tätern geschickt habe,
dass daraufhin seine Eltern verhaftet und während zweier Tage
festgehalten worden seien,
dass er sich mit Freunden in ein im Cross-River-State gelegenes Dorf
geflüchtet und die folgenden vier Tage bei einem Freund - einem Vi-
king - auf dem Campus der dortigen Universität aufgehalten habe,
dass sich sein Vater mit einem Schulfreund, dem für den Lagos State
zuständigen Generalmajor, in Verbindung gesetzt habe, welcher ihn
aufgefordert habe, sich nach Lagos zu begeben,
dass er von dort aus in einem Militärfahrzeug nach Kelvet, einer portu-
giesischen Kolonie in einem afrikanischen Land gereist und dort von
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einem vom Generalmajor vorinformierten Kapitän in Empfang genom-
men worden sei,
dass er sich bei diesem Kapitän vier Tage lang aufgehalten und
gewartet habe, bis das Schiff klar zum Auslaufen gewesen sei,
dass er nach einer dreitägigen Schiffsreise zu einer ihm unbekannten
Insel gelangt sei, auf der europäische Flaggen geweht hätten,
dass ihn der Kapitän dort einem Mann übergeben habe, der ihn in ei-
ner Tagesfahrt in einem Personenwagen am 11. Juni 2008 nach Genf
transportiert habe,
dass der Beschwerdeführer zudem am 11. Juni 2008 schriftlich
aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche
Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2008 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, zum einen
lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitäts-
papier einzureichen,
dass zum anderen zwar an der Existenz der vom Beschwerdeführer
genannten Kulte nicht zu zweifeln sei, doch seien seine Vorbringen
substanzlos, undifferenziert und detailarm ausgefallen, weshalb sie als
unglaubhaftes Konstrukt zu bewerten seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Auswüchse"
grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behör-
den auslösten,
dass diese staatlichen Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken
wie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung dienten, weshalb sie
in Anbetracht der fehlenden Verfolgungsmotivation auch nicht asylrele-
vant seien,
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dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Gutheissung des Asylgesuches beantragen liess, eventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen -
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei
gutzuheissen,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum (...) am 1. Juli 2008 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 11. Juli 2008 zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
den Sachverhalt wiederholt und geltend macht, es gebe für den Be-
schwerdeführer, welcher Flüchtling sei, keine Garantie für eine Rück-
kehr in Sicherheit und Würde,
dass der Beschwerdeführer zudem begründete Furcht hege, im Falle
seiner Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, welche gegen
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstiessen,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht der Beschwerdeführer
indessen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6)
innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2),
dass sich aufgrund der wirklichkeitsfremden beziehungsweise nicht
nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl.
beispielsweise A1/12 Ziff. 16 S. 8 und 9) der Eindruck aufdrängt, der
Beschwerdeführer wolle weder seine Identität noch den tatsächlichen
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Reiseweg offenlegen, weshalb die sinngemässe Berufung auf
entschuldbare Gründe nicht gehört werden kann,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 11. Juli 2008 präsentierte, unter Verzicht
auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rah-
men einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden
konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offen-
kundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Weg-
weisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass nämlich die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angebli-
chen Tötung dreier Anhänger eines gegnerischen Kultes trotz Auffor-
derung zu lückenloser Berichterstattung unsubstanziiert ausgefallen
sind (vgl. A7/14 S. 8), weshalb die Vorbringen unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, weshalb es
sich erübrigt, an dieser Stelle auf die Beschwerde weiter einzugehen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gugen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nämlich um einen jungen und -
soweit aktenkundig - gesunden Mann mit guter Bildung handelt, der
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zudem auch auf ein soziales Netz im Heimatstaat zurückgreifen kann,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N )
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gert Winter
Versand:
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