Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4974/2011/sed
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
sowie deren Kinder
B.______,
C.______,
D.______,
E.______, und
F.______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Mario Amato,
Soccorso operaio svizzero SOS Ticino,
(..),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 2. September 2011 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am (…) erstmals in der Schweiz um Asyl
nachgesucht hatten,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
verfügte, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der
Kanton G._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin (Mutter) habe ausgesagt, sich zusammen mit den
Kindern in Italien aufgehalten zu haben, wo ihr von der Polizei die
Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
dass zudem ein EurodacTreffer vom (…) in Italien vorliege,
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und
das BFM am (…) ein Ersuchen um Übernahme der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO), an Italien gestellt
habe, auf welches bis zum (…) keine Antwort Italiens eingegangen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom (…) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in
der Hauptsache beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für die Asylgesuche als zuständig zu erachten,
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dass diese Beschwerde in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids
mit Urteil vom (…) durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen
wurde,
dass die Beschwerdeführenden am (…) nach Italien zurückgeführt
wurden,
II.
dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2011 erneut in der Schweiz
um Asyl nachsuchten, wozu die Beschwerdeführerin am 31. März 2011
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ befragt wurde,
dass sie dabei erklärte, sie habe dieselben Asylgründe wie in ihrem
ersten Asylverfahren in der Schweiz und sei nach der Rückkehr auf dem
Luftweg nach Italien in eine Unterkunft in I._______ gebracht worden,
deren Verwalter sie drei Tage später aufgefordert habe, diese zu
verlassen,
dass sie daraufhin per Bahn nach J._______ gefahren seien, wo sie
zunächst auf der Strasse gelebt hätten, bevor sie von (…) aufgenommen
worden seien,
dass sie nach einem (…) Aufenthalt in J._______ zusammen mit den
Kindern in die Schweiz gereist sei, um mit ihrem Ehemann K._______ in
L._______ zusammenzuleben,
dass sie gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien einzuwenden
habe, sie möchte nicht dorthin zurückkehren, da ihre Kinder dort auf der
Strasse landen würden und sie dort keinerlei Hilfe erhalten würden (vgl.
Akten BFM B9/14 S. 11),
dass der Beschwerdeführerin ebenfalls am 31. März 2011 im EVZ das
rechtliche Gehör betreffend die geltend gemachte Familieneinheit mit
K._______ und zu ihrem sinngemässen Ersuchen um Zuteilung an den
Kanton M._______ gewährt wurde,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom (…) für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ als Aufenthaltsort
zuwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am selben Tag gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom (…) abwies, und zur
Begründung im Wesentlichen ausführte, der Grundsatz der Einheit der
Familie werde nicht verletzt, da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen sei, die geltend gemachte Ehe beziehungsweise eine
eheähnliche Gemeinschaft mit K._______ rechtsgenüglich
nachzuweisen,
dass das BFM am (…) gestützt auf den EurodacTreffer vom (…) und die
Aussagen der Beschwerdeführerin ein Ersuchen um Übernahme an die
italienischen Behörden stellte (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
welches bis zum Ablauf der Frist am (…) unbeantwortet blieb,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. September 2011 – eröffnet
am (…) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. März 2011 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen und den Informationen
der EurodacDatenbank am (…) in Italien ein Asylgesuch gestellt,
dass gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen
(insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen
(DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
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Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
[Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) Italien für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, und
aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme die Zuständigkeit gestützt
auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. DublinIIVO) – bis zum (…) zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr am 31. März 2011
gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, sie habe die Zuständigkeit
Italiens für das DublinVerfahren verstanden, möchte aber nicht dorthin
zurückkehren, da ihre Kinder dort auf der Strasse landen würden und sie
auch keinerlei Hilfe erhalten hätten,
dass es sich dabei – so das BFM – nicht um relevante Gründe handle,
die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, zumal dieser
Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechtsstaat die
Menschenrechte und das NonRefoulementGebot respektiere und die
Beschwerdeführenden dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen
könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der
Zuteilungsverfügung des BFM vom (…) die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Familieneinheit mit (…) K._______ verneint habe, weshalb
sich die Beschwerdeführenden nicht auf dessen Aufenthaltsstatus in der
Schweiz zu berufen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei, wobei insbesondere weder die dort herrschende Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2011
(Datum Poststempel) gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter
unter Kosten und Entschädigungsfolge beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liessen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorleigen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend
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aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von
Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen
des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien
unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt
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auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für das Asyl und
Wegweisungsverfahren auf Italien übergegangen sei,
dass der Inhalt der Beschwerde, welcher sich im Wesentlichen auf eine
Wiederholung der Ausführungen in der Beschwerde vom (…) –
namentlich unhaltbare Aufenthaltsbedingungen für verletzliche Personen
in Italien – beschränkt, offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung
führt,
dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden – mit Ausnahme der
geltend gemachten Anwesenheit des Ehemannes beziehungsweise
Kindsvaters in der Schweiz – derselbe Gegenstand beziehungsweise ein
gegenüber dem ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
unveränderter Sachverhalt zugrunde liegt, welcher einlässlich gewürdigt
worden ist, und mithin die diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde letztlich als eine appellatorische Kritik am als ungerecht
empfundenen Urteil vom (…) zu erachten sind, weshalb auf diese
vorliegend nicht einzugehen ist,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit von Italien zur Durchführung
des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden feststeht,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich
als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten,
dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten würden,
dass sodann zwar eingewendet wird, der angebliche Ehemann der
Beschwerdeführerin beziehungsweise Vater von deren Kindern habe sich
am (…) zusammen mit seiner Familie in einem Labor in N.______ zum
Nachweis der Vaterschaft einem DNATest unterzogen, dessen Ergebnis
demnächst vorliegen würde,
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dass das Ergebnis des Testes indes nicht abzuwarten ist, zumal die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bereits im ersten
Asylverfahren, in welchem sie vorgab, verwitwet zu sein, verpflichtet
gewesen wäre, ihre wahren familiären Verhältnisse offenzulegen,
dass im vorliegenden Asylverfahren im Zusammenhang mit der
Kantonszuteilung mit Urteil (…) des Bundesverwaltungsgerichts seit dem
(…) rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis
der Ehe beziehungsweise eheähnlichen Gemeinschaft misslungen ist und
es ihr deshalb zuzumuten gewesen wäre, diesen beziehungsweise die
geltend gemachte Vaterschaft ohne Verzug mit geeigneten Beweismitteln
zu erbringen,
dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen in der
angefochtenen wie auch in der Verfügung vom 2. September 2011 zu
verweisen ist, welche sich nach der Überprüfung der Akten ebenfalls als
zutreffend erweisen,
das DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegeisung garantiert ist,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen
in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht
durchzudringen vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die erneuten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende
Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen der
Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils ohne vorgängige Instruktion
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos werden, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: