B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4974/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende ethnische
Amharin orthodoxen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______, eige-
nen Angaben zufolge ihre Heimat am 27. Februar 2006 verliess und am
3. März 2006 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 7. März 2006 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nach-
suchte,
dass die Befragung zur Person (BzP) im EVZ C._______ am 13. März
2006 und die Anhörung zu den Asylgründen am 21. März 2006 durchge-
führt wurden,
dass die Beschwerdeführerin dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen angab, sie habe in einer staatlichen Firma als (Nennung Be-
ruf) gearbeitet und ein Angebot des Arbeitnehmervereins abgelehnt, des-
sen Mitglied zu werden,
dass sie in der Folge vom Führer dieses Vereins denunziert worden sei,
worauf sie Nachteile an ihrem Arbeitsplatz (Lohnabzüge) erlitten und sich
als Folge dieser Benachteiligung im Jahre (...) für die Oppositionspartei
D._______ interessiert und engagiert habe,
dass sie Geld gespendet, Wahlpropaganda betrieben, an Versammlungen
der Partei teilgenommen und während der Wahlen als Beobachterin geam-
tet habe,
dass die Regierung – obwohl ihre Partei von ganz B._______ und verschie-
denen Provinzen gewählt worden sei – dies nicht akzeptiert und Wahlbe-
trug begangen habe, weshalb es zu Tumulten in der Stadt gekommen und
sie zwei Tage später von ihrem Bruder am Arbeitsplatz telefonisch über die
behördliche Suche nach ihr informiert worden sei mit der Anweisung, sie
solle nicht nach Hause zurückkehren,
dass sie in der Folge auf dem Nachhauseweg von Polizisten angehalten,
mit dem Gummiknüppel geschlagen und auf den Posten verbracht worden
sei, wo man sie befragt, geschlagen, bedroht und sie gezwungen habe, ein
Blatt zu unterschrieben, wonach sie die Verantwortung für ihr Handeln
übernehmen müsse, und ihr vor ihrer Entlassung überdies nahegelegt wor-
den sei, sich nicht mehr für die D._______ zu engagieren,
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dass sie im (...) aus Protest, dass sich die Polizei geweigert habe, sie ge-
schäftlich ins Ausland reisen zu lassen, ihren Pass vernichtet und so der
Polizei übergeben habe,
dass sie im (...) für (...) Tage inhaftiert und beschuldigt worden sei, für die
Oppositionspartei zu arbeiten, weshalb sie aufgefordert worden sei, ihre
Tätigkeiten für diese einzustellen, und in der Folge dank einer Schmier-
geldzahlung ihres Bruders wieder freigekommen sei,
dass es wegen ihrer Abwesenheit zu Problemen an ihrer Arbeitsstelle ge-
kommen sei, weshalb sie die Firma verlassen habe,
dass es im (...) wegen des Wahlbetrugs erneute Tumulte in der Stadt ge-
geben habe, wobei es zu willkürlichen Festnahmen und Tötungen gekom-
men sei und ihr Bruder – da die Polizei noch immer auf der Suche nach ihr
gewesen sei – ihr geraten habe, sich bei einer Tante zu verstecken,
dass ihr Bruder während ihres dortigen Aufenthaltes herausgefunden
habe, dass sich ihr Name auf einer schwarzen Liste befinde, und sie ver-
geblich auf eine Verbesserung der politischen Situation gewartet und keine
Zukunft für sich gesehen habe, weshalb sie schliesslich ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. März 2006
mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31)
abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 24. November 2008 mit Urteil D-7532/2008 vom 24. Ja-
nuar 2011 abwies,
dass das Gericht unter anderem die auf Beschwerdeebene vorgebrachten
exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als nicht geeignet er-
wog, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2011
eine neue Frist bis 1. März 2011 zum Verlassen der Schweiz einräumte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 (Post-
stempel: 3. Januar 2012) ein auf den Wegweisungsvollzug bezogenes
Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichte, welches mit
Schreiben des BFM vom 17. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht
im Rahmen von Art. 8 VwVG zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen
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wurde, da darin keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens
zu beurteilen wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Januar 2012
die überwiesene Eingabe an das BFM zur weiteren Behandlung retour-
nierte, da in dieser mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7532/2008 vom 24. Januar 2011 keine Revisionsgründe im Sinne von
Art. 121 ff. BGG geltend gemacht würden,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2012
mitteilte, ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2011 werde in Ermangelung von
Wiedererwägungsgründen keine weitere Beachtung geschenkt, das Asyl-
verfahren in der Schweiz sei rechtskräftig abgeschlossen und die angeord-
nete Wegweisung vom 22. Oktober 2008 sei vollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2013 beim BFM angesichts ihrer
langen Anwesenheit in der Schweiz und der offensichtlichen Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs ein Gesuch um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme einreichte,
dass sie sodann mit an die Vorinstanz gerichteter und als neues Asylge-
such betitelter Eingabe vom 16. Januar 2014 beantragte, sie sei als Flücht-
ling anzuerkennen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und das Migrationsamt des Kantons E._______ sei
anzuweisen, während des vorliegenden Verfahrens von Vollzugsmassnah-
men abzusehen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylgesuch im Wesentli-
chen geltend machte, die eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass
sie seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2011 in
der Schweiz weiterhin politisch aktiv gewesen sei und sich nun erheblich
exponiert habe,
dass sie am (...) zur Delegierten für Frauenfragen der F._______ ernannt
worden sei und die diversen Bestätigungen und Fotos ihre Tätigkeiten und
Funktion innerhalb der F._______ sowie der (Name der Vereinigung) zei-
gen würden,
dass sie ferner regelmässig an E-Learning-Kursen der (Name der Schule)
teilnehme,
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dass sie aufgrund ihrer Mitgliedschaft und ihrer Aktivitäten für die Partei bei
einer Rückkehr in ihre Heimat ernsthafte Nachteile zu befürchten habe,
dass die Beschwerdeführerin das SEM mit Schreiben vom 27. März 2015
und vom 20. Mai 2015 ersuchte, sie über den Verfahrensstand zu informie-
ren,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juli 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015
– das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2014 ab-
lehnte, die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, den Antrag auf
Befreiung von den Verfahrenskosten ablehnte und eine Gebühr von Fr.
600.– erhob,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst anführte, sie
behandle die beiden Eingaben vom 12. Juli 2013 und vom 17. Januar 2014
unter dem Titel eines Mehrfachgesuches,
dass sie zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides erwog, die
Vorfluchtgründe seien im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachtet
worden und das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil
D-7532/2008 vom 24. Januar 2011 die geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten für die Oppositionspartei G._______ als nicht geeignet erach-
tet, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung in Äthiopien zu begrün-
den,
dass es auffalle, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr für
die G._______, sondern neu für die F._______ engagiere, ohne aber dar-
zulegen, welche Beweggründe sie in der Zwischenzeit zum Beitritt zu ge-
rade dieser Organisation veranlasst hätten beziehungsweise inwiefern sich
diese von der G._______ unterscheide,
dass die Darlegungen zur Gefährdung aufgrund ihrer Wahl zur Delegierten
für Frauenfragen der F._______ lediglich unbelegte Parteibehauptungen
darstellten und auch aus dem Schreiben der F._______ vom (...) in keiner
Weise hervorgehe, welche konkrete Rolle sie als Delegierte eingenommen
habe beziehungsweise welche spezifischen Aufgaben ihr in dieser Funk-
tion zugewiesen worden seien,
dass auch aus den übrigen Akten sowie dem Schreiben der (Name der
Vereinigung) vom (...) nicht hervorgehe, dass sie sich durch ihre Aktivitäten
politisch zunehmend exponiert hätte,
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dass die eingereichten Belege auch nicht den Eindruck erwecken würden,
sie verfüge über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen bezie-
hungsweise über ein persönliches Agitationspotenzial, welches auch nur
ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime in Äthiopien werden könne,
dass daran auch die eingereichten Bestätigungen, welche als reine Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu erachten seien, nichts ändern könn-
ten,
dass sie von den äthiopischen Behörden nicht als reale und konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen werde, zumal auch
keine Hinweise dafür vorliegen würden, wonach die heimatlichen Behör-
den gestützt auf das geltend gemachte Engagement irgendwelche Mass-
nahmen gegen sie eingeleitet hätten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als
Flüchtling anzuerkennen, eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe ihres Rechtsvertreters
als unentgeltlicher Anwalt ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Sep-
tember 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und der Beschwer-
deführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– bis zum 18. September 2015 angesetzt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die Beschwerde-
führerin habe zunächst eine politisch motivierte (Vor-)Verfolgung im Rah-
men des ersten Asylverfahrens nicht glaubhaft zu machen vermocht und
auch die Aktivitäten für die G._______ in der Schweiz seien als zu gering-
fügig erachtet worden, um eine asylrelevante Gefährdung darzustellen,
dass kein Grund erkennbar sein dürfte, weshalb die Beschwerdeführerin
seitens der äthiopischen Behörden seit ihrer Ausreise unter besonderer
Beobachtung gestanden haben sollte,
dass die erst im zweiten Asylverfahren vorgebrachte Mitgliedschaft der Be-
schwerdeführerin respektive ihre Wahl zur Delegierten für Frauenfragen
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der F._______ nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung
führen dürfte,
dass vorliegend ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdefüh-
rerin, der sie als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegnerin er-
scheinen lassen und ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nach-
richtendienstes rücken würde, aufgrund der Aktenlage und der diesbezüg-
lich eingereichten Beweismittel zu verneinen sein dürfte,
dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach die äthiopi-
schen Behörden von ihren Aktivitäten Kenntnis genommen hätten, nicht
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen dürfte, da nicht ersicht-
lich sei, aus welchen Gründen davon ausgegangen werden müsste, die in
der Rechtsmitteleingabe als aussergewöhnlich intensiv und öffentlichkeits-
wirksam bezeichneten Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien den hei-
matlichen Behörden mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis ge-
langt,
dass Letzteres jedoch Voraussetzung für die Annahme wäre, die Be-
schwerdeführerin müsse im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
rechnen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 f. S. 620 f.),
dass aus den eingereichten Unterlagen zu ersehen sei, dass sich die Be-
schwerdeführerin an Diskussionen im Rahmen von Zusammenkünften und
Kundgebungen der (Name der Vereinigung) beteilige sowie als Delegierte
für Frauenfragen der F._______ gewählt worden und aktiv sei, ohne dass
die konkrete Tätigkeit als Delegierte jedoch in den Unterlagen näher erläu-
tert würde,
dass weder aus diesen Aktivitäten noch aus ihrer Teilnahme an einem
E-Learning-Kurs der Schluss gezogen werden dürfte, die Beschwerdefüh-
rerin sei dadurch ins Visier der äthiopischen Behörden geraten,
dass in der Beschwerde diesbezüglich zwar geltend gemacht werde, die
F._______ geniesse auch als kleine Gruppe bei anderen Gruppen Respekt
und Anerkennung, weshalb sie für die Agenten der äthiopischen Regierung
eine wichtige Zielgruppe und Objekt engmaschiger Überwachung sei,
dass es sich bei diesem Vorbringen um eine durch nichts belegte Partei-
behauptung handle,
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dass ungeachtet dessen davon auszugehen sein dürfte, die Beschwerde-
führerin werde von den äthiopischen Behörden angesichts ihres Profils
nicht dem "harten Kern" Oppositioneller zugerechnet, welche den Bestand
des Staats auch nur im Mindesten bedrohen könnten,
dass, selbst wenn die exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den
äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden
sollte, es angesichts der Art ihres Engagements als unwahrscheinlich er-
scheinen dürfte, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte,
dass sich aus dem im zweiten Asylverfahren eingereichten Fotomaterial
nicht ergeben dürfte, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Sit-
zungen mehr als andere Teilnehmer oder Teilnehmerinnen aus der Masse
herausgehoben,
dass auch die eingereichte Bestätigung der F._______ vom (...), gemäss
welcher die Beschwerdeführerin ein Mitglied der F._______ sei respektive
ihr Foto auf der ersten Seite der Homepage der Partei erscheine, an dieser
Einschätzung nichts ändern dürfte, zumal daraus die nähere Tätigkeit als
Parteimitglied oder als Delegierte für Frauenfragen weder beschrieben
noch ersichtlich werde, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich
ausgeprägteres Engagement im Rahmen der F._______ darstelle,
dass an dieser Beurteilung auch die undatierte, mit der Beschwerde einge-
reichte Bestätigung der F._______, welche ihre Aktivitäten erläutere, nichts
ändern dürfte,
dass es ihr angesichts der gesamten Umstände nicht gelingen dürfte, eine
Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, und sie mangels
subjektiver Nachfluchtgründe – entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung – nicht als Flüchtling anerkannt werden dürfte,
dass der Wegweisungsvollzug sodann als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten sein dürfte,
dass die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über Familienangehö-
rige, auf deren Unterstützung sie auch weiterhin zählen können dürfte, so-
wie über eine überdurchschnittliche Schulbildung und Berufserfahrungen
als (Nennung Beruf) verfüge,
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dass alleine der lange Aufenthalt in der Schweiz nämlich nicht dazu führen
dürfte, die Beschwerdeführerin habe kaum mehr Kontakte zu ihren in Äthi-
opien lebenden Familienangehörigen, zumal ein solcher Kontakt mit den
heutigen Kommunikationsmöglichkeiten relativ einfach zu bewerkstelligen
sein dürfte,
dass auch der Hinweis auf den ledigen Zivilstand, der – nebst ihrem Alter –
zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führe, nicht überzeugen dürfte, zumal
die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Äthiopien bereits wesentlich
älter gewesen sei, als das durchschnittliche Heiratsalter für Frauen in ihrer
Heimat betrage, sie jedoch vor ihrer Flucht keine Probleme wegen ihres
Zivilstands geltend gemacht habe,
dass der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht zu-
letzt auf ihre Untätigkeit bei der Beschaffung von Reisepapieren zurückge-
führt werden dürfte, zumal seit 24. Januar 2011 ein rechtskräftiger Asyl-
und Wegweisungsentscheid vorliege, weshalb sie aus der Aufenthalts-
dauer als solche nichts zu ihren Gunsten ableiten können dürfte,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehle,
dass der mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 verlangte Kos-
tenvorschuss am 14. September 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass laut Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind,
unter Vorbehalt der Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG:
subjektive Nachfluchtgründe),
dass das SEM angesichts der nicht glaubhaft gemachten erheblichen Ge-
fährdung infolge der dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland ausschloss,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 einlässlich darge-
legt wurde, die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände könn-
ten die von der Vorinstanz getroffenen Schlussfolgerungen nicht entkräften
und die zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten eingereichten Beweismit-
tel vermöchten daran nichts ändern,
dass auch die vorinstanzliche Einschätzung zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu bestätigen sei,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen würden,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführun-
gen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
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wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsort über ein intaktes fami-
liäres Beziehungsnetz sowie einen geeigneten Wohnraum verfügt, wobei
sie bei einer Rückkehr auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen wird zählen
können, weshalb – auch in Berücksichtigung ihrer überdurchschnittlichen
Schulbildung und Berufserfahrungen als (Nennung Beruf) – keine Hin-
weise vorliegen, dass sie befürchten müsste, in eine existenzielle Notlage
zu geraten,
dass sich die von der Beschwerdeführerin geäusserten Einwände – ihre
Rückkehrmöglichkeiten betreffend – als unbehelflich erweisen,
dass alleine ein langer Aufenthalt in der Schweiz nicht dazu führt, kaum
mehr Kontakte zu den in Äthiopien lebenden Familienangehörigen pflegen
zu können, zumal ein solcher Kontakt mit den heutigen Kommunikations-
möglichkeiten relativ einfach zu bewerkstelligen ist,
dass auch der Hinweis auf ihren ledigen Zivilstand, der – nebst ihrem Al-
ter – zu gesellschaftlicher Ausgrenzung führe, als nicht stichhaltig zu er-
achten ist, zumal sie bei ihrer Ausreise aus Äthiopien bereits wesentlich
älter war, als das durchschnittliche Heiratsalter für Frauen in ihrer Heimat
beträgt, sie jedoch vor ihrer Flucht keine Probleme wegen ihres Zivilstands
geltend machte,
dass sodann ihr langer Aufenthalt in der Schweiz nicht zuletzt auf ihre Un-
tätigkeit bei der Beschaffung von Reisepapieren zurückzuführen ist, zumal
seit 24. Januar 2011 ein rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid
vorliegt, weshalb sie aus der Aufenthaltsdauer als solche nichts zu ihren
Gunsten ableiten kann,
dass somit insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann, weshalb sich der Vollzug der
Wegweisung nach dem Gesagten auch als zumutbar erweist,
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Seite 14
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 14. September 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: