Abtei lung IV
D-4975/2006
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiber Patrick Weber
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
alle aus der Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, _______,
Gesuchsteller,
betreffend
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 6. Dezember 2002 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
ParteienGeg nstand
D-4975/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Gesuchsteller am 25. Mai
2001 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Zur
Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie
zu sein und aus _______ zu stammen. Dort sei es immer wieder zu
Übergriffen durch die Sicherheitskräfte gekommen. Der Gesuchsteller
habe die PKK-Guerilla logistisch unterstützt und sei oftmals behördlich
festgenommen worden. Seit 1997 sei er zudem mehrmals aufgefordert
worden, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, was er jedoch
stets abgelehnt habe. Anlässlich der Nevrozfeier vom 21. März 2001 in
_______ seien er und seine Ehefrau zusammen mit etwa 15 anderen
Personen von der Polizei festgenommen und drei Tage lang
festgehalten worden. In dieser Zeit seien sie gefoltert und nach dem
Aufenthaltsort von PKK-Mitgliedern befragt worden. Die
Gesuchstellerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehe-
mannes. Ferner führte sie aus, für die PKK-Guerilla Mahlzeiten zube-
reitet und deren Wäsche gewaschen zu haben. Gegen ihren Vater sei
1997 ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet
worden, und er habe deswegen eine fünfmonatige Gefängnisstrafe
verbüssen müssen. Einer ihrer Brüder sei seit dem Einzug in den Mili-
tärdienst verschollen. Drei weitere Brüder hätten wegen Problemen in
der Heimat die Türkei verlassen und in den Niederlanden beziehungs-
weise in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
B.
Mit Verfügung vom 24. August 2001 lehnte das Bundesamt die Asylge-
suche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der
Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass es
den Vorbringen der Gesuchsteller an der Asylrelevanz fehle. Durch die
Übergriffe der lokalen Behörden auf das Heimatdorf seien nicht nur die
Familien der Gesuchsteller, sondern die gesamte Dorfbevölkerung be-
troffen gewesen. Darüber hinaus hätten sie weiteren Übergriffen durch
einen Wohnortswechsel entgehen können. Aus dem Umstand, wonach
der Gesuchsteller bei den von ihm vorgebrachten zahlreichen Verhaf-
tungen jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, könne
geschlossen werden, dass kein konkreter Tatverdacht gegen ihn be-
standen habe und keine formelle Untersuchung gegen ihn eingeleitet
worden sei. Ferner bestehe kein rechtlich durchsetzbarer Zwang zur
Übernahme des Amts des Dorfschützers. Zwar werde manchmal auf
Seite 2
D-4975/2006
Personen, die sich weigerten, Druck ausgeübt; landesweite staatliche
Verfolgungsmassnahmen oder eine Strafverfolgung könnten jedoch
ausgeschlossen werden. Der Gesuchsteller könne sich ausserdem
auch diesen Behelligungen durch einen Wohnortswechsel entziehen.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 26. September 2001 und Folgeeingaben machten
die Gesuchsteller geltend, massive Eingriffe in ihre körperliche Integri-
tät erlitten zu haben. Der Gesuchsteller habe noch heute Folterspuren
am Körper. Eine Fahndung könne sich, auch wenn es nicht zu einer
Anklage gekommen sei, durch eine langfristige Behelligung seitens
der Sicherheitskräfte manifestieren. Es sei mit grösster Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass der Gesuchstelleer bei den Sicherheitsbe-
hörden registriert sei. Die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf
die innerstaatliche Fluchtalternative sei mit den realen Bedingungen in
der Türkei nicht zu vereinbaren. Hilfeleistungen an die PKK durch
Kurden würden als schweres Vergehen gegen den Staat erachtet und
erwiesenermassen streng verfolgt. Eine innerstaatliche Flucht könne
daher nur kurzfristig helfen, und es sei nur eine Frage der Zeit, bis
nach den Betroffenen im ganzen Land gefahndet werde. Angesichts
der massiven Schikanen gegen das Heimatdorf durch die Behörden
müsse davon ausgegangen werden, dass dieses auch den
Sicherheitsbehörden in anderen Landesteilen bekannt sei. Ferner
zeige der Fall der Gesuchsteller deutlich die Mechanismen der
systematischen Reflexverfolgung in der Türkei. Ein Bruder der
Beschwerdeführerin sei verschollen. Drei weitere Brüder (N _______,
N _______ und N _______) hätten in der Schweiz um Asyl
nachgesucht, und einem Onkel des Beschwerdeführers (N _______)
sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Ein weiterer Verwandter lebe
in den Niederlanden. Die Akten dieser Verwandten seien für das
vorliegende Verfahren beizuziehen. Durch das gegen den Vater der
Gesuchstellerin geführte Verfahren sei überdies der langjährige PKK-
Kämpfer _______, alias _______, in Zusammenhang mit der Familie
gebracht worden. Die Gesuchstellerin habe die Festnahme des Vaters,
verbunden mit einer Hausdurchsuchung, Drohungen und Schlägen,
hautnah miterlebt. Sie und ihre Familie hätten als aktive Unterstützer
der PKK-Guerillakämpfer eine lange Verfolgungsgeschichte hinter sich.
Seite 3
D-4975/2006
D.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2002 wies die ARK die gegen den
vorinstanzlichen Entscheid eingereichte Beschwerde bezüglich
Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die
Rekursinstanz stellte dabei fest, die von den Gesuchstellern in
weitgehend übereinstimmender und nachvollziehbarer Weise
geschilderten Übergriffe durch die Sicherheitskräfte und die von ihnen
in nachvollziehbarer Weise beschriebene Situation in ihrem Heimatdorf
sowie dessen näherer Umgebung entsprächen den Erkenntnissen der
ARK zur damaligen Situation vor Ort. Zwar habe sich die Menschen-
rechtssituation in der Provinz _______ in letzter Zeit positiv entwickelt.
Der Druck auf gewisse Dörfer halte aber noch an, indem
beispielsweise die Zufuhr von Lebensmitteln nach wie vor kontrolliert
werde und es noch zu Misshandlungen und Folter komme. Nach der
Praxis der ARK stellten diese "allgemeinen" Nachteile, welche viele
Bewohner gewisser Dörfer in der Provinz _______ in der
Vergangenheit hätten erleiden müssen, indes in der Regel keine
gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar; die betroffenen
Personen seien vielmehr als Gewaltflüchtlinge zu bezeichnen, welche
ihren Heimatstaat aus der berechtigten Furcht vor den Folgen eines
Bürgerkrieges verlassen hätten, ohne bereits individuell gefährdet zu
sein. Eine Prüfung, ob die Gesuchsteller über diese allgemeinen
Behelligungen hinaus in einer Weise betroffen gewesen seien, welche
eine asylrelevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen liesse,
falle zu ihren Ungunsten aus. Diesbezüglich sei zunächst festzuhalten,
dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Verhaftungen und
Misshandlungen nach dessen Angaben erfolgten, weil er aufgrund
seiner Herkunft aus dem Dorf _______ verdächtigt worden sei, die
PKK zu unterstützen und den Aufenthaltsort der Guerilla-Kämpfer zu
kennen. Zudem habe er ausdrücklich ausgesagt, dass er und seine
Ehefrau anlässlich der Nevroz-Feier vom 21. März 2001 in _______
nur deshalb verhaftet worden seien, weil sie nicht rechtzeitig zu fliehen
vermocht hätten. Daraus sowie aus dem Umstand, wonach der
Gesuchsteller jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei,
ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre, könne
geschlossen werden, dass über ihn kein Datenblatt bestehe und die
Sicherheitskräfte nicht gezielt nach ihm gefahndet hätten.
Was sodann das Dorfschützeramt und die möglichen Folgen der Wei-
gerung, dieses zu übernehmen betreffe, sei die Sichtweise der
Vorinstanz ebenfalls zu teilen. Den - von den lokalen Behörden
Seite 4
D-4975/2006
ausgehenden - damit verbundenen Behelligungen könnten sich die
Betroffenen durch Übersiedlung in ein anderes Gebiet der Türkei
entziehen. Landesweite behördliche Nachstellungen allein aus
Gründen der Weigerung, sich als Dorfschützer zur Verfügung zu
stellen, könnten in der Regel ausgeschlossen werden. Soweit die
Gesuchsteller im Weiteren geltend machten, aufgrund ihrer familiären
Situation begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu hegen, ergebe
sich aus den Akten, dass gegen den Vater der Gesuchstellerin im
Jahre 1997 ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet
worden sei und er im selben Jahr eine 5-monatige Gefängnisstrafe
habe verbüssen müssen. Ein Bruder der Gesuchstellerin sei sodann
im Jahre 1995 bei einem Anschlag der Sicherheitskräfte ums Leben
gekommen. Ferner seien zwei Onkel des Gesuchstellers 1994
respektive 1998 in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Die
Gesuchsteller stammten nach dem Gesagten aus einem familiären
Umfeld, welches den regionalen Behörden als regimekritisch bekannt
sein dürfte. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen
werden, dass sie bei einer Rückkehr in ihren ursprünglichen Heimatort
Behelligungen ausgesetzt würden, welche über diejenigen Schikanen
hinausgingen, die auch die übrige dortige Bevölkerung zu erleiden
habe. Indessen sei auch in diesem Zusammenhang davon
auszugehen, dass allfällige Behelligungen ausschliesslich lokalen
Charakter aufweisen würden und sich die Gesuchsteller diesen durch
einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen könnten. Dabei
sei zunächst zu berücksichtigen, dass der Vater der Gesuchstellerin
nach wie vor im Heimatdorf lebe und somit für die Behörden jederzeit
greifbar wäre. Hinsichtlich der als anerkannte Flüchtlinge in der
Schweiz lebenden Onkel des Gesuchstellers sei festzuhalten, dass
sich den Aussagen der Gesuchsteller, welche im Übrigen erst mehrere
Jahre nach den genannten Onkeln ausgereist seien, keine Hinweise
entnehmen liessen, wonach die genannten Verwandten weiterhin lan-
desweit behördlich gesucht würden oder sie selber wegen deren
Aktivitäten Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Ferner könnten
die Gesuchsteller auch aus der Tatsache, dass drei Brüder der
Gesuchstellerin in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten,
welche derzeit noch hängig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten,
hätten besagte Brüder doch die Türkei im Wesentlichen wegen der
fortdauernden Behelligungen in der Heimatregion verlassen, ohne
selber ein besonderes politisches Profil aufzuweisen. Es deute somit
nichts darauf hin, dass die Gesuchsteller bei einer Rückkehr in die
Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
Seite 5
D-4975/2006
Reflexverfolgung im dargelegten Sinne und damit ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ausgesetzt wären. Sie müssten sich daher das Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen.
Deren Inanspruchnahme erachtete die ARK jedoch aufgrund der
Fallumstände wie namentlich auch der schweren psychischen Erkran-
kung der Gesuchstellerin für nicht zumutbar. In diesem Zusammen-
hang führte die Beschwerdeinstanz aus, dass die Gesuchstellerin
auch bei einer Niederlassung im Westen der Türkei unvermeidlich wie-
derum in Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden käme (beispiels-
weise bei der Wohnsitznahme, bei der Einholung von erforderlichen
Bewilligungen, etc.) und somit indirekt zumindest sporadisch mit den
sie traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde. Demzu-
folge ordnete die ARK die vorläufige Aufnahme der Gesuchsteller in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
E.
Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz teilte das Bundesamt den Gesuchstellern am 12. Februar
2004 mit, eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im aktuellen Zeit-
punkt erscheine als nicht gerechtfertigt. Allenfalls würden die Voraus-
setzungen für eine Aufhebung in einem späteren Zeitpunkt erneut ge-
prüft.
F.
Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 6. November 2006 liessen die Ge-
suchsteller bei der ARK ein Revisionsgesuch einreichen und die Auf-
hebung deren Urteils vom 6. Dezember 2002, die Anerkennung als
Flüchtlinge und die Asylgewährung, jedenfalls die Aufrechterhaltung
der angeordneten vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, zwei Brüdern und vier Cou-
sins beziehungsweise Cousinen der Gesuchsteller (alle mit dem Fami-
lienname _______: N _______, N _______, N _______, N _______, N
_______ und N _______) seien mit Urteilen der ARK vom 4. August
2006 in der Schweiz Asyl erteilt worden. Deren Akten sowie diejenigen
weiterer ins Ausland geflohener Verwandter seien im hängigen
Revisionsverfahren beizuziehen. Der ARK sei im Urteilszeitpunkt
bekannt gewesen, dass zwei Brüder und zwei Cousinen sowie ein
Cousin der Gesuchsteller in der Schweiz Asylgesuche hängig gehabt
Seite 6
D-4975/2006
hätten. Sie habe aber - wohl in Berücksichtigung damals vorliegender
negativer erstinstanzlicher Entscheide - erwogen, die Gesuchsteller
könnten aufgrund der Tatsache, dass drei Brüder der Gesuchstellerin
in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, welche zur Zeit noch
hängig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da besagte Personen
die Türkei im Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligung in
der Heimatregion verlassen hätten, ohne ein eigenes besonderes
politisches Profil aufzuweisen. Demgegenüber halte die ARK in den
zitierten Urteilen vom 4. August 2006 nunmehr fest, dass die
verschiedenen Mitglieder der Familie _______ sowohl wegen der
geleisteten Unterstützung der PKK wie auch als Angehörige des
einschlägig bekannten Familienclans Verfolgung durch die
Sicherheitskräfte erlitten hätten beziehungsweise nach wie vor
darunter leiden würden. So auch der betagte Vater der
Gesuchstellerin, welcher als gebrochener Mann vor Ort
zurückgezogen lebe. Bezüglich des jetzt angefochtenen ARK-Urteils
sei anzumerken, dass die Erwägungen teilweise widersprüchlich
ausgefallen seien. So werde im Rahmen der Begründung der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme festgehalten, die Gesuchstellerin
müsse damit rechnen, auch im Westen des Landes in Kontakt mit
heimatlichen Behörden zu geraten, was zu ihrer Retraumatiserung
führen könne. Demzufolge seien offenbar die heimatlichen Behörden
als Verursacher des Traumas bezeichnet worden, weshalb die
feststehende Traumatisierung im Ergebnis als asylrelvant hätte
qualifiziert werden müssen. Im Weiteren habe die Rechtsvertreterin
der Gesuchstellerin bereits mit Eingabe vom 10. Februar 2004 (im
Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ihrer
Mandandtschaft durch das Bundesamt) dargetan, dass ihre Mandantin
mutmasslich sexuelle Gewalt durch Vertreter der Sicherheitskräfte in
der Türkei erfahren habe, aber nicht in der Lage sei, diese zu
artikulieren; eine Einschätzung, welche bei der Vorbesprechung der
Revisionseingabe mit ihrer Mandantin bestätigt worden sei. Die
Eingabe vom 10. Februar 2004 sei auch im Revisionsverfahren zu
berücksichtigen. Im Falle tatsächlich erlittener sexueller Gewalt durch
die Sicherheitskräfte sei die Gesuchstellerin aus asylrelevanten
Gründen aus der Türkei geflohen. Aber auch die bereits von ihr
artikulierten Ereignisse reichten aus, die Asylrelevanz der
Vorverfolgung zu begründen. Insgesamt sei erstellt, dass die
Revisionsführer als Mitglieder der Familie _______ aus dem Weiler
_______ bereits seit 1991 verdächtigt würden, die PKK zu
unterstützen, deswegen verfolgt worden seien und in der Türkei nach
Seite 7
D-4975/2006
wie vor landesweit mit einer asylrelevanten Gefährdung zu rechnen
hätten. Der Revisionsschrift lagen als Beweismittel mehrere
Presseartikel aus dem Jahre 2006 zur Situation vor Ort bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2006 lehnte die ARK das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab.
H.
Am 29. November 2006 leisteten die Gesuchsteller den erhobenen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 wurde der Vertreterin
der Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine
Kostennote einzureichen. Diese ging am 30. Oktober 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei
entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zustän-
digkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl.
Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner auch für die Beurteilung
von Revisionsgesuchen, welche bei der Vorgängerorganisation ARK
eingereicht wurden und sich gegen deren Urteile richten, zuständig
(vgl. die publizierten respektive zur Publikation vorgesehenen Urteile
BVGE 2007/11 sowie BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007). Gemäss
den zitierten Publikationsurteilen sind Revisionsgesuche in der
vorliegenden Fallkonstellation nach den Massstäben des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) zu beurteilen.
Seite 8
D-4975/2006
1.3 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Ein-
reichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65
ff.).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229
f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn
neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden
(Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse
verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt hat (Bst. c).
2.2 Nach Absatz 3 der genannten Bestimmung gelten die erwähnten
Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zu-
stand, geltend machen konnte.
2.3 Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismit-
tel, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirk-
licht beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu
einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171
E. 1).
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentli-
cher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs.
3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzli-
che Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht,
Seite 9
D-4975/2006
gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht ge-
nügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so
ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.).
Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S.
148 f.).
3.2 Die Gesuchsteller rufen Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2
Bstn. a und b VwVG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit - jedenfalls
Bst. a der genannten Gesetzesbestimmung betreffend - als hinrei-
chend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung ei-
nes Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich
sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorge-
bracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbe-
wiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht wer-
den konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann
im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche
erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
4.2 "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit
"neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch
auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be-
standen haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262).
4.3 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tat-
sachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
Seite 10
D-4975/2006
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
4.4 Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie
der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung
aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
5.
5.1 Die Gesuchsteller rügen unter anderem, die Erwägungen der ARK
im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Traumatisierung der Gesuch-
stellerin seien widersprüchlich ausgefallen. Bei diesem Vorbringen
handelt es sich aber offensichtlich um eine blosse Urteilskritik, welche
keinem revisionsmässig relevanten Sachverhalt zugeordnet werden
kann. Im Weiteren wird geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe die
mutmasslich erlittene sexuelle Gewalt als asylrelevante Verfolgung bis-
her nicht artikulieren können. Die Vertreterin der Gesuchstellerin wies
bereits in ihrer Eingabe vom 10. Februar 2004 bei der Vorinstanz auf
dieses mutmassliche Sachverhaltselement hin. Damals wie heute blieb
es jedoch bei vagen Mutmassungen, die nicht weiter konkretisiert
werden, weshalb auch diese Vorbringen als Revisionsgründe nicht zu
bestehen vermögen. Ferner sind die Gesuchsteller der Überzeugung,
dass namentlich die Erlebnisse, welche die Gesuchstellerin zu Proto-
koll gegeben habe, bereits eine asylrelevante (Vor)verfolgung ausma-
chen würden. Soweit damit eine zielgerichtete landesweite Verfolgung
im Zusammenhang mit dem individuellen politischen Engagement gel-
tend gemacht wird, ist wiederum festzuhalten, dass die
Beschwerdeinstanz in Kenntnis dieser Vorbringen ihr Urteil fällte und
offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. b
VwVG setzte. Vielmehr liegt im Ergebnis wiederum eine
revisionsmässig unbeachtliche Urteilskritik vor. Es bleibt hingegen im
Folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachte Asylgewährung vom 4.
August 2006, in deren Genuss fünf Verwandte der Gesuchsteller mit
dem Namen _______ gekommen sind, als neue und erhebliche
Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu qualifizieren
sind.
5.2 In diesem Zusammenhang stellt sich vorab die Frage, welche Tat-
sache im früheren Verfahren bekannt war und vorgebracht wurde, aber
Seite 11
D-4975/2006
zum Nachteil der betreffenden Personen unbewiesen geblieben ist be-
ziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Gesuch-
steller haben im ordentlichen Verfahren wiederholt erfolglos geltend
gemacht, in der Türkei landesweit mit Verfolgung rechnen zu müssen
und über keine innerstaatliche Fluchtalternative zu verfügen. Dabei
wiesen sie nebst dem selbst Erlebten insbesondere auch auf
Verfolgungsmassnahmen hin, die ihnen bereits aufgrund der
Zugehörigkeit zum behördlich einschlägig bekannten Familienverband
drohten. In diesem Zusammenhang erwähnten sie mehrere in die
Schweiz geflohene Angehörige. Die ARK argumentierte im
angefochtenen Entscheid, aus dem Umstand, wonach drei Brüder der
Gesuchstellerin in der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten,
welche derzeit noch hängig seien, könnten die Gesuchsteller nichts zu
ihren Gunsten ableiten, hätten besagte Brüder doch die Türkei im
Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligungen in der
Heimatregion verlassen, ohne selber ein besonderes politisches Profil
aufzuweisen. Demgegenüber wird beispielsweise im den Bruder
_______ betreffenden Beschwerdeurteil vom 4. August 2006 (N
_______) festgehalten, gemäss Aktenlage habe die Familie _______
enge Kontakte zur PKK unterhalten, was seitens der schweizerischen
Asylbehörden durch die Asylerteilung in den Verfahren N _______ und
N _______ bestätigt worden sei. In Deutschland hätten mehrere
Verwandte wegen drohender Reflexverfolgung ebenfalls Asyl erhalten.
Auch wenn die Verwandtschaft mit politisch Verfolgten für sich allein
noch nicht zu einer Bejahung der Reflexverfolgung zu führen vermöge,
sei angesichts der früheren Aktivitäten der Familie und der Situation in
der Provinz _______, in welcher sich wieder Kämpfen zwischen den
türkischen Sicherheitskräften und der Nachfolgeorganisationen der
PKK ereignet hätten, davon auszugehen, dass _______ einem hohen
Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Zudem habe er im Militärdienst
Verfolgungshandlungen erlebt, was vorliegend im Sinne einer
nachvollziehbarerweise erhöhten subjektiven Furcht vor künftiger
Verfolgung zu berücksichtigen sei. Aus diesen Gründen habe _______
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG.
Diesen Ausführungen gemäss wird mit den neuen Beweismitteln, den
Urteilen der ARK vom 4. August 2006, unter anderem die bereits
früher geltend gemachte aber unbewiesen gebliebene
Flüchtlingseigenschaft der Brüder bewiesen. Aus dem Urteil von
_______ geht mithin hervor, dass die blosse Zugehörigkeit zum
Seite 12
D-4975/2006
Familienclan ein starkes Indiz für eine drohende Reflexverfolgung
darstellt. Dabei handelt es sich zweifellos um eine vorbestandene
Tatsache, waren doch die Brüder im Zeitpunkt des Abschlusses des
ordentlichen Verfahrens bereits als Asylsuchende in der Schweiz und
es wird im Urteil von der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der
Ausreise und nicht etwa aufgrund von subjektiven oder objektiven
Nachfluchtgründen ausgegangen. Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass verschiedentlich auch auf die jüngeren erneuten
Ausbrüche der Konflikte zwischen der PKK und der türkischen
Sicherheitsbehörden hingewiesen wird. Dieser Verweis ist wohl eher
so zu verstehen, dass nicht auf eine deutliche Verbesserung der Lage
im Heimatstaat geschlossen werden kann. Hätte die
Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren gewusst, dass die
Brüder beziehungsweise die Schwager, auf die in den Erwägungen
ausdrücklich Bezug genommen wird, die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund begründeter Furcht vor Reflexverfolgung erfüllen, hätte dies
zweifellos zu einem anderen Ausgang im vorliegenden Verfahren
führen können. Demnach liegen neue erhebliche Beweismittel vor,
welche die gesamte Situation der Familie _______ und damit auch
diejenige der Gesuchsteller in einem anderen Licht erscheinen lassen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gegeben ist. Das Revisionsge-
such ist daher gutzuheissen, das Urteil der ARK vom 6. Dezember
2002 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren als solches wieder
aufzunehmen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden,
auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge sowie die
eingereichten Presseartikel detaillierter einzugehen.
6.
Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil des Revi-
sionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren die für das Beschwer-
deverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden
sind.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Revisionsverfahren
keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Die im aufgehobenen Urteil vom 6. Dezember 2002 erhobenen und im
Rahmen der zugesprochenen Parteientschädigung verrechneten
Kosten von Fr. 300.-- sowie der im vorliegenden Verfahren erhobene
Seite 13
D-4975/2006
und geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- werden für die
Begleichung allfälliger Kosten im wieder aufzunehmenden
Beschwerdeverfahren zurückbehalten.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde am 29. Oktober 2007
eine Kostennote eingereicht. Der dort ausgewiesene Aufwand
erscheint als angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu
entrichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 987.-- (inkl. all-
fällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
D-4975/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch vom 6. November 2006 wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil der ARK vom 6. Dezember 2002 wird aufgehoben.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen; die vormaligen
Gesuchsteller können den Beschwerdeentscheid in der Schweiz
abwarten.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5. Die im aufgehobenen Urteil den Gesuchstellern auferlegten Kosten
in der Höhe von Fr. 300.-- und der im vorliegenden Verfahren erhobene
und geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- werden vorderhand für
die Begleichung allfälliger Kosten im wieder aufzunehmenden
Beschwerdeverfahren zurückbehalten.
6.
Den Gesuchstellern ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 987.-- zu ent-
richten.
7. Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschreiben)
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 15