B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4975/2019
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Adamczyk, Rechtsanwalt,
Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas
Schweiz und SOS Ticino,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. August 2019 in der Schweiz
ein Asylgesuch ein. Am 19. August 2019 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso zur Person befragt, und es wurde ihr am 23. Au-
gust 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfü-
gung und einer Wegweisung nach Frankreich gewährt, welches Land ge-
stützt auf ihre Einreise mit einem französischen Schengen-Visum mut-
masslich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle nicht nach Frank-
reich gehen, da sie dort niemanden habe, sich ihre Familienangehörigen
in der Schweiz befänden und sie in Frankreich nie habe ein Asylgesuch
stellen wollen.
A.b. Am 26. August 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im (…) Monat schwanger sei. Die
französischen Behörden stimmten der Übernahme am 29. August 2019 zu.
B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 18. September 2019 – eröffnet am
19. September 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin
nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte
gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Es verfügte die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26. September 2019
beim Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch
materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Vollzugsbe-
hörden seien anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen und
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es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E.
Die Instruktionsrichterin setzte am 27. September 2019 den Vollzug der
Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Verletzung der
Untersuchungspflicht des SEM und eine Verletzung ihres rechtlichen Ge-
hörs vor, da das SEM keine weiteren Abklärungen zu ihrem (…) labilen
Zustand in die Wege geleitet habe. Angesichts der (…) Geburt und des
Hinschieds (…) hätte es mit einer Entscheidfällung jedenfalls bis zur Ge-
burt (…) zuwarten müssen, damit ausreichend Zeit zur Vornahme weiterer
Abklärungen und Untersuchungen insbesondere zu ihrem (…) Zustand zur
Verfügung gestanden hätte.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
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stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Das SEM wies in seinen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug darauf
hin, angesichts der (…) Schwangerschaft werde mit einem Transfer jeden-
falls bis zur Niederkunft zugewartet und es werde geprüft, ob das neuge-
borene Kind reisefähig sein werde. Eine allfällig benötigte medizinische Be-
handlung im Zusammenhang mit der Geburt könne auch in Frankreich in
Anspruch genommen werden, die französischen Behörden würden im Vor-
feld der Überstellung auf die Geburt hingewiesen und dem Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin und (…) werde bei der Überstellung
Rechnung getragen. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM
die (…) Niederkunft der Beschwerdeführerin und ihre Situation mit ihrem
Baby bei der Organisation der Überstellung angemessen berücksichtigen
wird. Weiter berücksichtigte es auch den (…) Zustand der Beschwerdefüh-
rerin in seiner Beweiswürdigung. Es weist explizit auf ihre (…) und den
kürzlich erlittenen Hinschied (…) hin. Entgegen der Auffassung in der Be-
schwerde hat das SEM den (…) Zustand der Beschwerdeführerin und ihre
(…) Niederkunft in seiner Entscheidfällung berücksichtigt. Ferner ist das
SEM an kurze Verfahrensfristen gebunden (vgl. Art. 37 AsylG) und war vor-
liegend entsprechend nicht gehalten, die (…) Niederkunft der Beschwer-
deführerin abzuwarten, zumal ihrem Gesundheitszustand bei der Überstel-
lung Rechnung zu tragen ist.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Ent-
scheid aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
5.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die
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Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für Antragsteller systematische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C
326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob auf-
grund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt
werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende
Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.3 Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als
sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist – solange der Antragsteller das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat – der Mitgliedstaat,
der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen
Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt
wurde (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
6.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
über ein vom (…) November 2018 bis (…) Februar 2019 gültiges Visum für
Frankreich verfügte. Die französischen Behörden stimmten dem Übernah-
meersuchen des SEM vom 26. August 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO am 29. August 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit
Frankreichs ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht bestritten.
7.
7.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
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Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie sei gegen-
wärtig schwanger und leide darüber hinaus an (…) Problemen. Sie macht
damit implizit geltend, die Überstellung nach Frankreich würde sie einer
Gefahr für die Gesundheit aussetzen.
7.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesgefahr befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in
denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand
befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die auf-
grund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlen-
den Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung
mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen
Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193
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m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit
Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien).
7.2.2 Gemäss Informationsformular F2 vom (…) 2019 fand eine Ultra-
schalluntersuchung der Beschwerdeführerin statt. Der Arzt stellte ein mög-
licherweise (…) fest. Die geplante Niederkunft sei am (…) (vgl. SEM
act. 33). Diese Umstände wie auch die Schwangerschaft als solche res-
pektive die (…) Geburt vermögen keine Unzulässigkeit der Überstellung
nach Frankreich zu begründen, zumal das SEM, wie es in der angefochte-
nen Verfügung vom 18. September 2019 ausgeführt hat, mit einem Trans-
fer bis nach der Geburt zuwarten und auch der Reisefähigkeit des Neuge-
borenen bei der Organisation des Vollzugs der Überstellung in das nahe
gelegene Nachbarland Frankreich gebührend Rechnung tragen wird. Eine
andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass
die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben aufgrund ihrer familiären
Ereignisse ([…]; Hinschied […]) innerlich belastet ist.
7.2.3 Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von
einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Über-
stellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt,
dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnah-
merichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erfor-
derliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Auf-
nahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Be-
schwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat
oder in Zukunft verweigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung
vom 18. September 2019 wie erwähnt aufgezeigt, dass die schweizeri-
schen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauf-
tragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkre-
ten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tra-
gen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behand-
lungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so
dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
nach Frankreich in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit
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nicht ersichtlich. Weder die dargelegten gesundheitlichen Probleme noch
die Geburt als solches vermögen somit einer Überstellung nach Frankreich
entgegenzustehen.
7.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie in ihrer Situation
als (…) Frau gerne bei ihrer Familie in der Schweiz sein würde, vermag sie
daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das Vorliegen eines be-
sonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO mangels entsprechender Hinweise in den Akten zu verneinen ist. Ein
solches wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert
dargelegt.
7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel-
raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine
Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un-
terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des-
halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
7.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.5 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Frankreich ist verpflichtet, die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in
Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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Der am 27. September 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
10.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweist.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin – nicht erfüllt sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: