Abtei lung IV
D-4976/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder
C._______, D._______, und E._______, Serbien,
Gesuchsteller,
Urteile der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 25. Juni 2004 und vom 6. Oktober 2006 i.S.
Asyl und Wegweisung beziehungsweise Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung (Revision).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4976/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Gesuchsteller – ein aus X._______ (Gemeinde Y._______ /
Provinz Kosovo) stammender serbischer Staatsangehöriger serbischer
Ethnie, welcher ohne seine Familienangehörigen in die Schweiz ge-
kommen war – am 29. Mai 2001 ein Asylgesuch stellte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Mig-
ration [BFM]) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. De-
zember 2001 dieses Asylgesuch wegen fehlender Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Gesuchstellers abwies, jedoch zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anordnete,
dass der Gesuchsteller am 6. Januar 2003 in den Kosovo zurückkehr-
te,
dass der Gesuchsteller – diesmal zusammen mit seiner Ehefrau und
den damals zwei gemeinsamen Kindern – im Juli 2003 erneut in die
Schweiz gelangte, wo sie ein erstes beziehungsweise ein zweites Mal
um Asyl nachsuchten,
dass sie dabei im Wesentlichen angaben, sie seien nach der Rückkehr
des Gesuchstellers durch unbekannte albanischstämmige Landsleute
belästigt worden und später sei ihre Tochter beinahe entführt worden,
dass sie aus Angst vor weiteren Übergriffen und aufgrund von Zweifeln
an der Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo ihren Hei-
matstaat verlassen hätten,
dass das BFF mit Verfügungen vom 22. Juli 2003 zum einen in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Gesuchstellers
nicht eintrat und zum anderen das Asylgesuch der Gesuchstellerin so-
wie der Kinder abwies und ferner in beiden Fällen die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die ARK mit Urteilen vom 25. Juni 2004 die gegen diese Verfü-
gungen erhobenen Beschwerden abwies, soweit sie darauf eintrat,
dass die Gesuchsteller in der Folge mit an das BFM gerichteter Einga-
be vom 30. August 2005 um Wiedererwägung der Verfügungen des
Seite 2
D-4976/2006
Bundesamts vom 22. Juli 2003 sowie um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ersuchten,
dass das BFM mit in Briefform gekleideter Verfügung vom 12. Septem-
ber 2005 feststellte, die Eingabe der Gesuchsteller vom 30. August
2005 erfülle weder die formellen Anforderungen an ein erneutes Asyl-
gesuch noch denjenigen an ein Wiedererwägungsgesuch, weshalb
dem Schreiben keine weitere Beachtung gegeben werde,
dass die Gesuchsteller mit an das BFM gerichteter – und von diesem
an die ARK weitergeleiteter – Eingabe vom 22. September 2005 gel-
tend machten, sie hätten in ihrem Schreiben vom 30. August 2005
neue erhebliche Tatsachen vorgebracht und dazu entsprechende Be-
weismittel vorgelegt,
dass die ARK mit Urteil vom 11. Oktober 2005 die Verfügung des BFM
vom 12. September 2005 aufhob, die dagegen gerichtete Beschwerde
als gegenstandslos geworden abschrieb, die Eingabe vom 30. August
2005 als Revisionsgesuch gegen die Urteile der ARK vom 25. Juni
2004 entgegennahm und dieses abwies,
dass die Gesuchsteller am 9. Januar 2006 in den Kosovo zurückkehr-
ten, jedoch am 25. August 2006 erneut in der Schweiz um Asyl nach-
suchten,
dass sie dabei im Wesentlichen angaben, sie hätten im Kosovo einer-
seits Probleme mit der Einschulung ihrer Tochter gehabt und hätten in
die Schweiz zurückkommen müssen, um hier die notwendigen Unterla-
gen zu beschaffen,
dass sie andererseits als Angehörige der serbischen Minderheit in ih-
rer Bewegungsfreiheit im Kosovo eingeschränkt und Drohungen sowie
Erniedrigungen ausgesetzt gewesen seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2006 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das Bundesamt dabei im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Gesuchsteller seien substanzlos und oberflächlich geblieben, wes-
halb keine Ereignisse vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu
Seite 3
D-4976/2006
begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant seien,
dass der Gesuchsteller – im Gegensatz zu den übrigen Familienange-
hörigen, bezüglich welchen die Verfügung des BFM vom 27. Septem-
ber 2006 in Rechtskraft erwuchs – diese Verfügung mit Eingabe vom
2. Oktober 2006 bei der ARK anfocht, welche die Beschwerde mit Ur-
teil vom 6. Oktober 2006 im vereinfachten Verfahren abwies,
dass die Gesuchsteller mit gemeinsam unterzeichneter und an die
ARK gerichteter Eingabe vom 6. November 2006 (Postaufgabe: 7. No-
vember 2006) unter Bezugnahme auf den Beschwerdeentscheid vom
6. Oktober 2006 sinngemäss um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges ersuchten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie seien
als ethnische Serbien im Kosovo ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
und darüber hinaus herrsche in dieser Provinz eine Situation allgemei-
ner Gewalt,
dass sie weder über eine interne Zufluchtsmöglichkeit im Kosovo noch
über eine solche im übrigen Serbien verfügen würden, zumal der Ge-
suchsteller von den militärischen Behörden gesucht werde, weil er sei-
ne Uniform und die Waffen nicht pflichtgemäss abgegeben habe,
dass schliesslich ihr Sohn D._______ unter einer chronischen
Mandelentzündung leide, deren medizinische Behandlung im Kosovo
nicht gewährleistet sei,
dass die Gesuchsteller zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweis-
mittel zu den Akten reichten, so einen Auszug aus dem Jahresbericht
2006 von Amnesty International über ihren Heimatstaat und zwei in
Serbisch verfasste Zeitungsartikel mit deutscher Übersetzung betref-
fend ein Attentat auf ein serbisches Kaffeehaus in Kosovska Mitrovica
sowie Kriegsdrohungen der Albaner im Rahmen der internationalen
Verhandlungen über den Status des Kosovo,
dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfü-
gung vom 15. November 2006 unter anderem die Gesuchsteller – un-
ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte,
ihr Revisionsgesuch innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfü-
Seite 4
D-4976/2006
gung zu verbessern und dabei zu spezifizieren, welchen gesetzlichen
Revisionsgrund sie anrufen wollten und inwiefern er ihrer Auffassung
nach gegeben sei,
dass er ferner das Revisionsgesuch aufgrund einer summarischen
Prüfung der Akten als von vornherein aussichtslos erachtete und aus
diesem Grund den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte sowie die
Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--
bis zum 30. November 2006 aufforderte, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. November 2006 weitere
Ausführungen betreffend ihr Revisionsgesuch machten und am
29. November 2006 den einverlangten Kostenvorschuss leisteten,
dass sie mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 (Poststempel) ohne Be-
gleitschreiben mehrere Dokumente zu den Akten reichten, so ein
Schreiben des UNHCR, Verbindungsbüro für die Schweiz und Lichten-
stein, vom 28. November 2006, in welchem ihnen bestätigt wird, dass
das UNHCR ihre in X._______ lebenden Familienangehörigen im
Rahmen des regelmässigen Rückkehr Monitoring aufsuche, jedoch
keinen individuellen Bericht über sie verfasst habe, ein
fremdsprachiges Dokument einer Disziplinarkommission, auf welchem
unter anderem der Name des Gesuchstellers vermerkt ist und das
einen Stempel vom 30. Januar 1996 aufweist, sowie ein
Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 über die fortdauernde
Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo,
dass die Gesuchsteller schliesslich, nachdem ihnen der Übergang der
Zuständigkeit bezüglich ihres Revisionsverfahrens auf das Bundesver-
waltungsgericht mitgeteilt worden ist (vgl. dazu auch BVGE 2007/11 E.
3 S. 117 ff.), mit Eingabe vom 7. September 2007 vorbrachten, am
17. November 2006 hätten albanischstämmige Landsleute ihr neues
Haus geplündert, und gleichzeitig Kopien mehrerer Zeitungsartikel aus
dem Jahre 2007 bezüglich Vorfällen im Kosovo einreichten,
dass sich die Eingabe der Gesuchsteller vom 6. November 2006 sinn-
gemäss gegen das ausschliesslich den Gesuchsteller betreffende Ur-
teil der ARK vom 6. Oktober 2006 sowie – hinsichtlich der Gesuchstel-
ler – gegen das Urteil der ARK vom 25. Juni 2004 richtet,
Seite 5
D-4976/2006
dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der Beschwerdeentscheide haben und daher zur
Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1
Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass die Gesuchsteller zwar auch im Rahmen ihrer nach Aufforderung
zur Verbesserung ihres Revisionsgesuches eingereichten Eingabe
vom 23. November 2006 keinen der Revisionsgründe von Art. 66
VwVG ausdrücklich nennen, sich indessen aus ihren Ausführungen mit
hinreichender Bestimmtheit ergibt, dass sie das Vorliegen neuer er-
heblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst.
a VwVG geltend machen,
dass es sich beim vorliegenden Revisionsgesuch um ein solches ge-
gen einen Entscheid einer Vorgängerorganisation des Bundesverwal-
tungsgerichts handelt, weshalb ausschliesslich die revisionsrechtlichen
Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (vgl. BVGE 2007/21 E. 2-5
S. 242 ff.),
dass demnach auf das frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 47
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32] i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass die Gesuchsteller unter Einreichung diverser Dokumente das Vor-
liegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel geltend machen,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die Beschwerdeinstanz ihr
Urteil auf Begehren in Revision zieht, wenn die Partei Tatsachen oder
Beweismittel vorbringt, die sie im ordentlichen Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, und die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtli-
cher Würdigung zu einem anderen, für die Partei günstigeren Ergebnis
zu führen,
dass im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG
Beweismittel – im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen – nicht
notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stam-
Seite 6
D-4976/2006
men müssen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl.
zum Ganzen die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis
der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.,
m.w.H.),
dass schliesslich Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c VwVG
nicht als Revisionsgründe gelten, wenn die Partei sie im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend ma-
chen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten feststellt,
dass sich die von den Gesuchstellern im Revisionsverfahren geltend
gemachten Angaben weitgehend in einer Wiederholung der bereits im
ordentlichen Asylverfahren gemachten Vorbringen erschöpfen und die
Mehrzahl der eingereichten Beweismittel – insbesondere die Zeitungs-
berichte – keinen konkreten Bezug zu den Gesuchstellern aufweisen,
sondern sich auf die allgemeine, den Schweizerischen Asylbehörden
bekannte Situation in ihrem Heimatstaat beziehen,
dass sie darüber hinaus als individuelle neue Sachverhalte einzig an-
geben, der Gesuchsteller werde von den militärischen Behörden we-
gen nicht pflichtgemässer Abgabe seiner Uniform und seiner Dienst-
waffen gesucht, der Sohn Jovan leide einer chronischen Mandelent-
zündung, und am 17. November 2006 sei ihr Haus von albanischstäm-
migen Landsleuten geplündert worden,
dass es sich beim letztgenannten Ereignis um einen Sachverhalt han-
delt, welcher sich angeblich nach der Ausfällung der angefochtenen
Beschwerdeentscheide ergeben habe, weshalb er im Rahmen des vor-
liegenden Revisionsverfahrens ohne Belang ist (und überdies ange-
sichts der Tatsache, dass es sich dabei vorerst um eine blosse Be-
hauptung seitens der Gesuchsteller handelt, auch nicht Anlass zu ei-
ner Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung unter wiederer-
wägungsrechtlichen Gesichtspunkten Anlass gibt),
dass sodann – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15. Novem-
ber 2006 ausgeführt – hinsichtlich der beiden weiteren Sachverhalte
nicht einsehbar ist, weshalb die Gesuchsteller sie nicht bereits im Rah-
men der ordentlichen Asylverfahren hätten vorbringen können,
Seite 7
D-4976/2006
dass mithin von den Gesuchstellern keine objektiven oder subjektiven
Gründe für die erst im vorliegenden Verfahren erfolgte Geltendma-
chung dargelegt werden und die entsprechenden Sachverhalte als ver-
spätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu bezeichnen sind,
dass sich aus den diesbezüglichen Angaben der Gesuchsteller bezie-
hungsweise der in diesem Zusammenhang zu den Akten gereichten
Beweismittel – so unter anderem dem mit einer Stempelung vom
30. Januar 1996 versehenen fremdsprachigen Dokument – keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen eines offensichtlichen völkerrechtlichen
Wegweisungshindernisses ergeben, welche zu einer Berücksichtigung
der Vorbringen trotz festgestellter Verspätung zu führen vermöchte
(vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis
gemäss EMARK 1995 Nr. 9),
dass insbesondere eine ernsthafte behördliche Suche nach dem Ge-
suchsteller seit dem Jahre 1996 ausgeschlossen werden kann, da er
bis zu seiner ersten Ausreise aus dem Heimatstaat im Jahre 2001
greifbar gewesen ist und sich auch in den Folgejahren zeitweise wie-
der dort aufgehalten hat,
dass ferner hinsichtlich des nicht näher belegten Vorbringens, der
Sohn D._______ leide an einer chronischen Mandelentzündung,
festzuhalten ist, dass ein solches Leiden ohne weiteres auch im
Heimatstaat der Gesuchsteller behandelt werden kann,
dass die Gesuchsteller sodann auch aus dem Schreiben des UNHCR,
Verbindungsbüro für die Schweiz und Lichtenstein, vom 28. November
2006 nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal sich daraus kei-
nerlei Hinweise auf das Vorliegen einer ihnen drohenden Gefährdung
ergeben,
dass schliesslich die Zeitungsartikel, in welchen über Vorfälle aus dem
Jahre 2007 berichtet wird, revisionsrechtlich unerheblich sind, da sie
sich auf Sachverhalte beziehen, welche sich nach Abschluss des or-
dentlichen Asylverfahrens der Gesuchsteller ereignet haben,
dass nach dem Gesagten kein revisionsrechtlich relevanter Sachver-
halt dargetan ist, weshalb das Gesuch um Revision der Urteile der
ARK vom 25. Juni 2004 beziehungsweise vom 6. Oktober 2006 abzu-
weisen ist,
Seite 8
D-4976/2006
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem von ihnen am 29. November 2006 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-4976/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt und mit dem von ihnen am 29. November 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchsteller (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 10