Abtei lung IV
D-4977/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4977/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 23. Mail 2007 auf dem Landweg verliess und über ihm unbe-
kannte Länder am 29. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 1. Juni 2007 sowie der direkten Anhörung vom
14. Juni 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe seit 1996 in C._______ gelebt, sei kurdischer
Ethnie sowie alevitischer Glaubenszugehörigkeit und habe zusammen
mit Freunden für die kommunistische Partei D._______ Propaganda
betrieben,
dass sie mehrmals im Jahr Flugblätter verteilt und Sprüche an die
Wände gesprüht hätten, wobei jeweils einer der Freunde Wache ge-
standen habe,
dass im Frühjahr 2007 einer dieser Freunde verhaftet und er vermut-
lich von diesem bei den Sicherheitskräften denunziert worden sei,
weshalb man ihn in der Folge behördlicherseits gesucht habe,
dass er über die Suche nach seiner Person von einem anderen Freund
informiert und Mitte April 2007 sein E._______ durchsucht worden sei,
dass er sich den Sicherheitskräften nicht habe stellen wollen, sondern
die Ausreise aus seiner Heimat vorgezogen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 21. Juni 2007 - eröffnet am 25. Juni 2007 - ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2007 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, eventuell die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid, die
Gewährung von Asyl, den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
sowie in prozessualer Hinsicht die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. August
2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses - da die Beschwerdebegehren aussichtslos er-
scheinen würden - abgewiesen wurden,
dass zur Begründung angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten Argumente vermöchten keine Zweifel an der vorinstanz-
lichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid aufkommen zu las-
sen,
dass insbesondere dem in der Rechtsmitteleingabe gemachten Hin-
weis, wonach das BFM seine Fragestellung hätte vertiefen müssen,
um die von ihm "gesuchten" Antworten zu finden, entgegenzuhalten
sei, dass dem Beschwerdeführer in den beiden Befragungen zunächst
die Möglichkeit eingeräumt worden sei, in freier Erzählform seine Asyl-
gründe darzulegen, welche danach in einlässlicher Weise, so insbe-
sondere in der direkten Anhörung vom 14. Juni 2007, durch wiederhol-
te Nachfragen vertieft worden seien, weshalb der angeführte Einwand
als nicht stichhaltig erscheine,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, innerhalb einer illegalen
Partei verwende man Decknamen, weshalb er die Familiennamen sei-
ner Freunde nicht habe nennen können, zwar grundsätzlich nicht von
der Hand zu weisen sei,
dass es aber in diesem Zusammenhang umso mehr erstaune, dass
die Sicherheitskräfte dann überhaupt die Person des Beschwerdefüh-
rers trotz Verwendung eines Decknamens hätten ausfindig machen
können, zumal nicht davon auszugehen sei, dass alle seine Kollegen -
nicht jedoch der Beschwerdeführer selbst - bei ihrer propagandisti-
schen Tätigkeit einen Decknamen verwendet hätten,
dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch
nicht als absurd, sondern vielmehr als naheliegend zu erachten sei,
dass sich eine gesuchte Person nach dem Grund der Suche erkundi-
ge, insbesondere um allenfalls entsprechende Vorsichtsmassnahmen
treffen zu können,
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dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zum Vollzug der Wegweisung betreffend türkische Staatsange-
hörige kurdischer Ethnie in ihren Heimatstaat in Berücksichtigung der
wie vorliegend gelagerten Gesamtumstände - so verfüge der Be-
schwerdeführer über gute Kenntnisse des Türkischen, über ein intak-
tes familiäres Beziehungsnetz und Berufserfahrungen als F._______ -
die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall deshalb als von allem
Anfang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die
Verlustgefahren,
dass auch das Gesuch um unentgeltliche Beigabe eines Rechtsbei-
standes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, da der
Beizug eines professionellen Rechtsvertreters angesichts der Sachla-
ge nicht als unerlässlich zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 5. September
2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 3. September 2007 fristgerecht geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1
VwVG) und eine solche von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl.
Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzu-
treten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG, Art. 32 VOARK),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den, weshalb der Eindruck vermittelt werde, der Beschwerdeführer
habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass der Beschwerdeführer das Vorgehen beim Verteilen der Flugblät-
ter und der gesprühten Sprüche äusserst knapp und in einem solchen
Umfang geschildert habe, dass es auch von einer unbeteiligten Dritt-
person hätte erzählt werden können,
dass die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung mit der erfah-
rungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art
und Weise zu vereinbaren sei und die Schilderung des Beschwerde-
führers keine subjektive Prägung aufweise,
dass der Beschwerdeführer ferner keinerlei Namen habe angeben
können oder wollen und auch nicht imstande gewesen sei zu erklären,
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woher der Freund von der angeblichen Suche nach ihm gewusst ha-
ben soll,
dass schliesslich auch die Ausführungen zum Ort, wo die Flugblätter
gedruckt worden sein sollen, ebenfalls sehr ungenau ausgefallen sei-
en, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als un-
glaubhaft gewertet werden müssten,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkom-
men lassen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aus-
führungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. August 2007 zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
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dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Heimatstaat über
ein intaktes soziales Beziehungsnetz sowie über eine 8-jährige Schul-
bildung und Berufserfahrungen als F._______ verfügt, weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. Septem-
ber 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- G._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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