Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4977/2011
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…), und deren Kinder
C._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), alias D._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. August 2011 /
N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
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Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. September 2010 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf diese Asylgesuche nicht eintrat und den
Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Juni 2011 nach Frankreich
überstellt wurden,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge am 15. Juni 2011 ein
zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am 2.
September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2011 nicht eintrat,
die Wegweisung nach Frankreich verfügte, die Beschwerdeführenden –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton Bern sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. September 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen
liessen: Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
der Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen. Den
Beschwerdeführenden sei vollumfängliche Einsicht in die Akten B8/3,
B9/1, B10/2, B15/5, B16/5, B17/5 und B18/5 sowie das rechtliche Gehör
nebst einer angemessenen Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Verfügung des BFM vom 24.
August 2011 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 15. Juni 2011
einzutreten. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Frankreich festzustellen. Eventualiter sei von
den französischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend die
Durchführung eines Asylverfahrens und betreffend die Bereitstellung
einer Unterkunft einzuholen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 15. September 2011
vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen
die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
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Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen eines DublinVerfahrens
bereits einmal nach Frankreich überstellt wurden, nachdem sie gemäss
eigenen Angaben am 7. September 2010 mit Schengener Visa nach
Frankreich eingereist waren,
dass somit Frankreich für die Prüfung ihrer am 15. Juni 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. das Dublin
Assoziierungsabkommen, die DublinIIVO sowie die DVO Dublin),
dass die französischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 18. Juli
2011 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO guthiessen, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei
Frankreich liegt,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
23. Juni 2011 lediglich geltend machten, sie wollten nicht nach Frankreich
zurückkehren, weil sich die dortigen Behörden nicht um sie kümmerten
und ihnen keine Unterkunft zur Verfügung stellten (B5/9 Ziff. 17 S. 6, B6/9
Ziff. 17 S. 6),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, die
Beschwerdeführenden hätten in Frankreich während 12 Tagen keine
Unterkunft und Betreuung erhalten, sondern buchstäblich auf der Strasse
leben müssen,
dass die Vorinstanz diesen Umstand korrekterweise im Sachverhalt hätte
aufführen müssen, dies nicht getan habe, weshalb hier ein grober
Verstoss gegen die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege,
dass der vorinstanzliche Entscheid demnach aufgrund der formellen
Natur des rechtlichen Gehörs zwingend kassiert werden müsse,
dass das Leben auf den Strassen von Paris grosse Ängste bei der
Beschwerdeführerin ausgelöst habe und die Kinder darüber hinaus
traumatisiert seien und periodisch weinten,
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dass es das BFM zu Unrecht unterlassen habe, von den französischen
Behörden eine Garantie für die Durchführung eines Asylverfahrens und
für die Bereitstellung einer Unterkunft für die Beschwerdeführenden zu
verlangen,
dass insbesondere zu prüfen sei, ob die Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Frankreich zwingendes Völkerrecht verletze,
dass allenfalls vor einem Wegweisungsvollzug zwingend eine
Zusicherung von Frankreich eingeholt werden müsse, welche die
Durchführung eines Asylverfahrens in Frankreich sowie die Bereitstellung
einer Unterkunft für die Beschwerdeführenden garantiere, und die
französischen Behörden ausserdem bestätigen müssten, sie würden die
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
einhalten und das zwingende Völkerrecht berücksichtigen,
dass die Vorinstanz in erheblich grösserem Umfang Akteneinsicht hätte
gewähren müssen, als sie dies getan habe, zumal sie nicht alle
entscheidrelevanten Vollzugsakten offengelegt habe,
dass diese Beschwerdevorbringen indessen nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen können,
dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, das BFM habe
den Beschwerdeführenden zu Unrecht keine Einsicht in die Akten B8/3,
B9/1, B10/2, B15/5 B16/5, B17/5 und B18/5 gewährt,
dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt
der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch
darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen,
dass diese Eigenschaft den Akten B8/3 – B10/2 sowie den Akten B17/5
und B18/5 abgeht,
dass im Übrigen der Umfang der Akteneinsicht allein durch den Inhalt der
Akten bestimmt wird, weshalb die fantasievollen und weitschweifigen
Erwägungen des Rechtsvertreters über virtuelle Inhalte keinen Einfluss
auf den Umfang der Akteneinsicht haben,
dass den Beschwerdeführenden demgegenüber die Übernahmegesuche
an Frankreich (B15/5 und B16/5) zu edieren sind, weil es sich bei diesen
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Akten, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, um
entscheidrelevante Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG
handelt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht,
dass das BFM das Recht auf Akteneinsicht der Beschwerdeführenden
zwar verletzt hat, indem es ihnen die Akten B15/5 und B16/5 nicht
eröffnet hat,
dass das BFM den Beschwerdeführenden jedoch bereits anlässlich der
Befragungen vom 23. Juni 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Frankreichs für die Prüfung ihrer Asylgesuche und zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug dorthin gewährte (vgl. B5/9 Ziff. 17 S. 6, B6/9
Ziff. 17 S. 6),
dass deshalb der Umstand, dass ihnen die erwähnten Akten im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurden, für die
Beschwerdeführenden mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden war
und deshalb die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als
nicht schwerwiegend zu beurteilen ist,
dass im Übrigen Kopien der Aktenstücke B15/5 und B16/5 den
Beschwerdeführenden zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis
gebracht werden,
dass demzufolge die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu
betrachten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2536/2011
vom 23. Mai 2011 S. 5 ff.), weshalb kein Anlass besteht, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt
zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676
f.),
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig abgeklärt hat, weshalb eine Kassation der angefochtenen
Verfügung ausser Betracht fällt,
dass es sich demnach auch erübrigt, den Beschwerdeführenden eine
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der entsprechende
Antrag abzuweisen ist,
dass die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe gegen die
Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, weil sie auf die
angeblich fehlende Unterstützung durch die französischen Behörden
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lediglich in den Erwägungen eingegangen sei, sie aber nicht im
Sachverhalt aufgeführt habe, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal sich
eine Verletzung der Begründungspflicht aus den Erwägungen ergeben
müsste,
dass allfällige Zweifel der Beschwerdeführenden in Bezug auf
Aufenthaltsrecht und Unterstützungsleistung in Frankreich ohne Einfluss
auf die Frage des zuständigen Staates sind,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. vs. Belgium and
Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs. Greece, Nr.
2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Frankreich weder davon ausgegangen
werden kann, die französische Gesetzgebung zum Asylrecht werde nicht
angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem Land in einer
Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt, dass
asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung ihrer
Asylgesuche und ihrer Beschwerden durch die französischen Behörden
haben, oder dass sie dort mangels wirksamer Beschwerdemöglichkeit
keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in ihr Heimatland
geniessen,
dass entgegen den in der Beschwerde geäusserten Zweifeln Frankreich
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält und Flüchtlingen den
ihnen zustehenden Schutz gewährt,
dass somit keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu
stellen, wonach sich Frankreich an die massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die
einschlägigen Normen der EMRK und der FoK, hält (BVGE 2010/45
E. 7.5 und 7.7),
dass die Umsetzung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom
06/02/2003 S. 00180025) durch Frankreich zu keinen Beanstandungen
von Seiten der Europäischen Kommission geführt hat,
dass sich in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen seitens
schweizerischer Behörden erübrigen, weshalb die diesbezüglichen
Anträge in der Beschwerde abzuweisen sind,
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dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, in
Frankreich ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen liegen
wird, ihre Rechte bei den französischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
dass sich die Beschwerdeführenden somit an die zuständigen
französischen und europäischen Behörden wenden können und ihnen die
damit verbundene Mühewaltung zugemutet werden kann,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer
Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten,
dass allfällige akute wie auch künftige Erkrankungen irgendwelcher Art
und Schwere (vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 262. Aufl.,
Berlin und New York 2010) in Frankreich behandelt werden können und
die Beschwerdeführenden faktisch Zugang zu den dortigen
Behandlungsmöglichkeiten haben, weshalb im Rahmen einer
antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann, den
Eingang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses abzuwarten, lässt sich
doch aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der sichere
Schluss ziehen, es liege niemand im Sterben,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdeführenden insoweit einen Teilerfolg erzielten, als
ihnen die Akten B15/5 und B16/5 in Kopie auszuhändigen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten von
Fr. 500. (Art. 1 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass nach Art. 64 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen kann,
dass nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Parteientschädigung die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst,
dass die Beschwerdeführenden die Rüge, die Vorinstanz hätte ihnen die
Dokumente B15 und B16 im Rahmen der Akteneinsicht edieren müssen,
zu Recht erhoben haben,
dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen nicht zur
Kassation der angefochtenen Verfügung führen konnte, zumal sie zufolge
der geltenden Praxis als geheilt zu betrachten ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D2536/2011 vom 23. Mai 2011 S. 5 ff.),
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dass sich der prozessuale Erfolg der Beschwerdeführenden somit in der
Edition einiger Fotokopien erschöpft, wobei diese Praxis dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden bereits bekannt war (vgl. das
Rubrum des obgenannten Urteils), weshalb die seitenlangen
Ausführungen in der Beschwerde zum rechtlichen Gehör als unnötiger
Aufwand zu qualifizieren sind, der nach Art. 8 Abs. 2 VGKE nicht zu
entschädigen ist,
dass dementsprechend in casu keine Parteientschädigung auszurichten
ist,
dass die Beschwerdeführenden im Übrigen, wie bereits erwähnt, am
1. Juni 2011 nach Frankreich überstellt worden waren, ihre Zweitgesuche
lediglich vierzehn Tage später einreichten und mit einer ebenso haltlosen
wie fadenscheinigen Begründung ausschmückten, weshalb ihr
prozessuales Verhalten als trölerisch und rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren ist, was auch gegen die Zusprechung einer
Parteientschädigung spricht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Einsicht in die Akten B15/5 und B16/5 wird
gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500. werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: