B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4978/2015
pjn
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).
D-4978/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Eth-
nie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz), ver-
liess ihren Heimatstaat am 9. Juli 2012 zusammen mit ihrem Vater (N […])
und reiste am 12. Juli 2012 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags um Asyl ersuchte.
B.
Am 7. August 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM,
heute SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die
Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und
summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes (BzP).
Sie reichte eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheins zu den Akten. Am
16. Januar 2013 hörte sie das BFM einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie habe bis im Jahr 1995 zusammen mit ihrem Vater und ihrer Mutter in
B._______ gelebt. 1986 sei ihr Vater verhaftet worden und ins Gefängnis
gekommen. Ihr Vater habe für verschiedene Nichtregierungsorganisatio-
nen (NGOs) gearbeitet. Sie habe von 1993 bis 1997 als Lehrerin gearbei-
tet. 1995 seien sie ins Vanni-Gebiet geflüchtet. 1996 sei ihre Mutter gestor-
ben. Danach sei sie mit ihrem Vater immer wieder umgezogen und habe
diesen gepflegt, weshalb sie nicht mehr als Lehrerin habe arbeiten können.
Sie habe ab und zu noch Privatunterricht gegeben und Artikel für die Zei-
tung geschrieben. Als sie von 1995 bis 1997 im Vanni-Gebiet gelebt hätten,
hätten NGOs – darunter eine von der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) geführte NGO – das (…)-Konsortium ([…]) gegründet, für welches
ihr Vater gearbeitet habe. Ihr Vater habe zudem in C._______ für die Or-
ganisation der Vereinten Nationen (UNO) gewisse Tätigkeiten für Flücht-
linge ausgeübt. Danach hätten sie wieder im Vanni gelebt, wo ihr Vater mit
den LTTE zusammengearbeitet und Übersetzungen gemacht habe. In
E._______ habe er für die LTTE gearbeitet, die ihnen ein Haus zur Verfü-
gung gestellt habe. Darin hätten LTTE-Frauen der politischen Abteilung
(…) für rund sechs Monate bei ihnen gelebt. Ab 2008 bis zur Ausreise hät-
ten sie in C._______ gelebt. Auch nach dem Krieg 2009 hätten singhalesi-
sche Soldaten bei normalen Kontrollen unnötige Fragen gestellt, sie stun-
denlang warten lassen, ihr die Identitätskarte weggenommen und Haus-
durchsuchungen gemacht. Die singhalesische Armee habe vermutet, dass
ihr Vater der LTTE geholfen habe. Im Januar sowie im April 2012 seien
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sodann Unbekannte in Zivil – vermutlich Beamte des Nachrichtendienstes
– bei ihr aufgetaucht und hätten sie über ihren Vater befragt. Sie hätten
wissen wollen, ob ihr Vater noch für die LTTE arbeite und wie lange er für
die LTTE gearbeitet habe. Sie habe geantwortet, dass er seit 2009 nicht
mehr für die LTTE arbeite. Die Unbekannten hätten gesagt, dass niemand,
weder die Polizei noch humanitäre Organisationen, wissen dürften, dass
sie hier gewesen seien. Beim zweiten Mal im April 2012 hätten die Unbe-
kannten sie auch bedroht. Da sie damals kurze Haare wie die LTTE-Frauen
getragen habe, seien die Unbekannten davon ausgegangen, dass sie auch
Mitglied der LTTE sei. Zu dieser Zeit seien auch viele Leute mit weissen
Lieferwagen entführt worden. Da sie Angst gehabt habe, dass die Unbe-
kannten ein drittes Mal kämen, und sie nicht wisse, was sie dann machen
würden, sei sie zusammen mit ihrem Vater geflohen. Sie habe auch be-
fürchtet, dass ihr Vater verhaftet oder umgebracht worden sei und sie dann
ganz auf sich alleine gestellt gewesen wäre. Sie als Frau sei seitens der
Armee gefährdet und könne Opfer einer Vergewaltigung werden.
C.
Mit Verfügungen vom 18. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihres Vaters ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013
vom 30. August 2013 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
der Beschwerdeführerin und des Vaters vom 19. April 2013 ab. Am 9. Sep-
tember 2013 ordnete das BFM eine Ausreisefrist bis zum 3. Oktober 2013
an.
E.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2013 suchte die
Beschwerdeführerin und ihr Vater ein zweites Mal um Asyl nach. Die Be-
schwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch damit, dass die bis-
her vorgenommenen Einschätzungen der Asylbehörden betreffend Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden unzutreffend gewesen seien und
die Glaubhaftigkeitsprüfung im ersten Asylverfahren mangelhaft gewesen
sei. Die Verhaftungen und Folterungen von aus der Schweiz nach Sri
Lanka zurückgeschafften Personen tamilischer Ethnie im Juli und August
2013 würden klar neue Ereignisse darstellen. Dies sei bereits daran er-
sichtlich, dass das BFM einen Vollzugsstopp erlassen und entschieden
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habe, sämtliche Dossiers von auszuschaffenden Personen tamilischer Eth-
nie nochmals sorgfältig zu prüfen. Die Beschwerdeführerin gehöre zur
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus einem
Land mit einer grossen tamilischen Diaspora zurückgeschafft werden solle.
Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr geschlechterspezifischer
Gewalt ausgesetzt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin 45 Berichte zur Lage in
Sri Lanka ein.
F.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um einen unverzüglichen Entscheid und
reichte eine Zusammenfassung der Beschwerde mit einem Bericht zur
Lage in Sri Lanka inklusive einer CD mit den Quellen ein.
G.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim SEM ein ärztliches Zeugnis vom 21. Januar
2015 ein, gemäss welchem sie an einer hypertensiven Herzkrankheit und
Diabetes mellitus Typ 2 leidet.
H.
Am 2. Februar 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin nochmals zu
ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin führte dabei im Wesentlichen aus, dass sie im
Jahr 2001 vom Vanni-Gebiet an eine Hochzeit gegangen sei und bei Be-
kannten übernachtet habe. Die Polizei habe eine Razzia gemacht und sie
und die Hausbesitzerin etwa zwei Tage auf dem Posten festgehalten. Sie
hätten sie nicht freilassen wollen, weil sie aus dem Vanni-Gebiet herkomme
und ihr unterstellt, sie habe eine Bombe zünden wollen. Die Familie habe
schliesslich eine Summe bezahlt und sie rausgeholt. Einen Monat lang
habe sie danach Unterschrift leisten müssen. Darüber habe sie ihrem Vater
aus Rücksicht auf dessen Gesundheit nichts erzählt. Als sie 1998/1999 im
Vanni-Gebiet gelebt hätten, habe Thamilini mit ihrer Gruppe bei ihnen ge-
nächtigt und gegessen. Thamilini habe politische Berichte geschrieben,
wobei sie ihr geholfen habe. Thamilini habe ihr die Stichworte gegeben und
sie habe einen Bericht daraus verfasst, welche in der LTTE-Zeitung
F._______ erschienen seien. Auch für die Frauenzeitschrift G._______
habe sie Berichte geschrieben und dazu Bilder gemalt. Betreffend die
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Frage nach den beiden Befragungen durch den Nachrichtendienst vor ihrer
Ausreise gab sie an, im Januar 2012 seien vier bis fünf Personen in Zivil
zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Vater sei zu diesem Zeitpunkt bei
seinem Bruder gewesen. Die Männer hätten sie zur Arbeit ihres Vaters mit
den LTTE befragt und ob sie mit Thamilini in Kontakt gestanden sei, was
sie schliesslich bejaht habe, da sie Druck aufgesetzt hätten. Nach diesem
Besuch habe sie grosse Angst gehabt. Im April 2012 als ihr Vater an einer
Beerdigung gewesen sei, seien Männer vom Criminal Investigation Depart-
ment (CID) aus Colombo gekommen und hätten nach ihrem Vater gefragt,
sie bedroht, in den Türrahmen gestossen und ins Zimmer gebracht. Als sie
weggerannt sei, hätten sie ihr Nachthemd zerrissen. Im gleichen Zeitpunkt
sei eine muslimische Gruppe für Wahlpropaganda vorbeigekommen, wel-
cher sie geschildert habe, dass Militärpersonen im Haus seien. Die Gruppe
sei ins Haus gegangen und habe die beiden Militärs beschimpft, welche
daraufhin das Haus verlassen hätten. Da anlässlich der ersten Anhörung
auch ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe sie keinen
Mut gehabt, dies zu erzählen. Sie habe in der Zwischenzeit mit Leuten dar-
über gesprochen, welche ihr gesagt hätten, sie müsse alles erzählen, wes-
halb sie dies nun gemacht habe. Sie habe zudem ein persönliches Problem
mit einer Person der Eelam’s People’s Democratic Party (EPDP) gehabt,
weil sie dessen Liebe nicht erwidert habe. Ferner sei Thamilini am Flugha-
fen und verrate die ehemaligen LTTE-Mitglieder und solche, die mit ihr zu-
sammengearbeitet hätten. Ihre Tante habe ihr telefonisch mitgeteilt, Ende
November 2014 seien zwei oder drei Personen gekommen, die nach ihrem
Vater gefragt hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten im Quartier be-
reits zuvor mehrmals eine Razzia gemacht und sich dabei nach ihnen er-
kundigt. Die Tante habe deshalb gewünscht, dass sie ihnen nicht zu oft
telefoniere.
I.
Da anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 keine Hilfswerksvertre-
tung anwesend war, sandte das SEM der Beschwerdeführerin am 18. Mai
2015 das Anhörungsprotokoll zu und gab ihr Gelegenheit, allfällige Ergän-
zungen des Sachverhalts schriftlich nachzureichen. Zudem forderte das
SEM sie auf, hinsichtlich der von ihr verfassten Zeitungs- und Zeitschriften-
berichte geeignete Beweismittel einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter Stellung und beantragte, bei Zweifeln an der Glaubhaf-
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tigkeit des körperlichen Übergriffs eine Anhörung im Rahmen eines Frau-
enteams durchzuführen. Sie reichte ein handschriftliches, englischsprachi-
ges Schreiben von ihr ein, in welchem sie ausdrückt, dass sie alles im Krieg
2009 verloren habe und die Organisation (…) bis zu diesem Zeitpunkt ihre
Funktion nicht wieder aufgenommen habe, weshalb es ihr nicht möglich
sei, Dokumente zu beschaffen. Aus Angst vor der sri-lankischen Armee, sei
auch niemand willens, ihr dabei zu helfen.
K.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 – eröffnet am 15. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr zweites Asylgesuch vom 19. September 2013 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzu-
mutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
L.
Mit Eingabe vom 14. August 2015 (Datum Posttempel) liess die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
das SEM wegen Verletzungen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung
und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eventuell sei die Verfügung auf-
zuheben wegen der Verletzung der Begründungspflicht oder zur Feststel-
lung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie Antrag auf Mitteilung des
Spruchkörpers und auf Koordination ihres Verfahrens mit demjenigen ihres
Vaters (D-4977/2015). Zudem beantragte sie, die in der Beschwerde auf-
geführten Dossiers der vergleichbaren Entscheide des SEM zu edieren
und die Vergleichbarkeit der erwähnten Fälle mit ihrem Fall zu überprüfen.
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechts-
vertreter Medienmitteilungen des SEM beziehungsweise BFM vom 4. Sep-
tember 2013, 3. Oktober 2013, 26. Mai 2014 und 26. Januar 2015, zwei
Dokumentationen, je die Zusammenfassung des Rechtsgutachtens von
Prof. Kälin und der Evaluation des Amtes des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR), eine Übersicht der Rechtsprechung
und der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, ein Interview mit dem
D-4978/2015
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BFM-Direktor Mario Gattiker vom 27. Mai 2014 und eine Zusammenstel-
lung von Länderinformationen inklusive eine CD-ROM mit Quellen ein.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 teilte der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin den
voraussichtlichen Spruchkörper mit und erhob einen Kostenvorschuss.
N.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin,
es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie von der
Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses zu befreien. Sie reichte
eine Sozialhilfebestätigung vom 3. September 2015 ein.
O.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er
dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
P.
In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt das SEM an den Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
Q.
Der Instruktionsrichter lud die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
22. Oktober 2015 zur Replik ein.
R.
Am 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin handelnd durch ih-
ren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.
S.
Der Rechtsvertreter teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 5. Januar 2016 mit, dass der Vater der Beschwerdeführerin am (…)
2015 verstorben sei. Aufgrund des Todes ihres Vaters, welcher zu zahlrei-
chen wichtigen Exponenten der LTTE in Kontakt gestanden sei und den
sie regelmässig begleitet habe, verfüge sie aus Sicht der sri-lankischen
Behörden auch über ein grosses Wissen über die entsprechenden Kon-
takte und Zusammenhänge, weshalb sie nach dessen Versterben umso
mehr von den sri-lankischen Behörden befragt werde.
D-4978/2015
Seite 8
T.
Das Beschwerdeverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin
(D-4977/2015) wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2016 als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Antrag auf Koordination des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit
demjenigen ihres Vaters ist aufgrund des Hinschieds ihres Vaters am (…)
2015 und der darauffolgenden Abschreibung seines Beschwerdeverfah-
rens am 13. Januar 2016 gegenstandslos geworden.
D-4978/2015
Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Begründung der Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin mache in ihrem Mehrfachgesuch im Wesentlichen den-
selben Sachverhalt geltend wie bereits in ihrem ersten Asylgesuch. Das
Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil D-2237/2013 /
D-2244/2013 vom 30. August 2013 zu ihren Vorbringen geäussert und sei
zum Schluss gelangt, dass diese nicht asylrelevant seien. Aufgrund der
Verschärfung der Lage in Sri Lanka seit 2013 obliege es gleichwohl dem
SEM, sich erneut zu ihren Vorbringen zu äussern. Bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss ge-
kommen, dass sie und ihr Vater ab und zu, mutmasslich mehrmals über
mehrere einzelne Nächte, LTTE-Frauen beherbergt hätten, ohne jedoch
mit deren Handlungen für die LTTE näher in Kontakt gekommen oder gar
für die Frauen verantwortlich gewesen zu sein. Ihr Vater sei vor Kriegsende
für verschiedene NGOs tätig gewesen und dabei auch in Kontakt mit Mit-
gliedern der LTTE gekommen. In C._______ hätten sich Unbekannte bei
ihnen nach den früheren Tätigkeiten ihres Vaters erkundigt, ohne dass es
zu Übergriffen oder anderen ernsthaften Nachteilen gekommen sei. Die er-
neute Anhörung bestätige diese Einschätzung im Wesentlichen. Jedoch
falle insbesondere die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht festge-
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Seite 10
stellte, nachgeschobene Aufbauschung des Sachverhalts auf. Dies be-
treffe vorderhand die geltend gemachte Beherbergung von LTTE-Kämpfe-
rinnen. Während sie anlässlich der BZP ausgesagt habe, in jenem Haus,
in welchem sie mit ihrem Vater in E._______ gelebt hätten, hätten auch
Frauen der Gruppe Thamilini gelebt und anlässlich der Anhörung dargelegt
habe, die LTTE-Frauen hätten für etwa sechs Monate lang bei ihnen gelebt,
mache sie in der Anhörung vom Februar 2015 geltend, die LTTE-Frauen
hätten zuerst sechs Monate lang bei ihnen gelebt, seien dann in kleineren
Gruppen gekommen, hätten später wieder drei bis vier Monate dort gelebt
und schliesslich noch einmal rund drei Monate. Zudem mache sie in jener
Befragung erstmals geltend, sie habe für Thamilini politische Berichte ge-
schrieben, welche in der Zeitung F._______ erschienen seien. Zudem
habe sie für die Frauenzeitung G._______ Bilder gemalt und Berichte und
Geschichten geschrieben. Zwar habe sie im Rahmen ihres ersten Asylge-
suches in der Anhörung beiläufig erwähnt, sie habe manchmal für die Zei-
tung Artikel und Gedichte geschrieben und Bilder gezeichnet. Ihre Darstel-
lung anlässlich der Anhörung im Februar 2015 sei jedoch eindeutig als
nachgeschobene Steigerung des Sachverhalts zu werten und vermöge
nicht zu überzeugen. Sie sei denn auch nicht in der Lage, Beweismittel zur
Untermauerung dieses Vorbringens beizubringen und begründe dies pau-
schal damit, sie habe alles hinter sich gelassen und niemand sei in Sri
Lanka bereit, Dokumente zu beschaffen und ihr zu helfen. Zusammenfas-
send gehe das SEM in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des
Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass sie und ihr Vater im Jahr 1999
ein- oder mehrmals während einigen Nächten LTTE-Frauen beherbergt
hätten, ohne jedoch mit diesen näher in Kontakt gekommen zu sein. In der
Anhörung vom Februar 2015 mache sie zudem weitere Sachverhaltsele-
mente geltend, welche sie ohne ersichtlichen Grund bis dahin zu keinem
Zeitpunkt auch nur ansatzweise erwähnt habe. Ihr Erklärungsversuch, sie
habe diese Vorbringen zuvor nicht erwähnt, weil sie sich nur auf ihren Vater
und nicht auf ihre eigenen Sachen konzentriert habe, müsse als reine
Schutzbehauptung gewertet werden. Ihr Vorbringen, sie sei im Jahr 2001
zwei Tage lang auf einem Polizeiposten festgehalten worden und danach
einer einmonatigen Unterschriftspflicht unterstanden, weil sie, als sie vom
Vanni her kommend an eine Hochzeit gegangen sei, ohne dass ihr Besuch
angemeldet worden sei, verdächtigt worden sei, eine Bombe zünden zu
wollen, könne deshalb nicht gehört werden. Ihre diesbezüglichen Schilde-
rungen würden zudem stereotyp und unsubstantiiert ausfallen. Auch ihr
Vorbringen, als sie im April 2012 von CID-Leuten befragt worden sei, hätten
diese sie tätlich angegriffen und belästigt, müsse als nachträgliche Aufbau-
D-4978/2015
Seite 11
schung des Sachverhalts gewertet werden. Auch wenn sie, wie vorge-
bracht, tatsächlich nicht den Mut gehabt habe, dies vor einem männlichen
Dolmetscher zu erzählen, sei zu erwarten gewesen, dass sie eine solch
einschneidende und einprägsame Erfahrung ohne weiteres und ohne Auf-
forderung bei erster Gelegenheit, wenn nicht explizit, so doch zumindest
sinngemäss zu Protokoll gegeben hätte. Dass offensichtlich nicht einmal
ihr Rechtsvertreter – also jene Person, welcher sie ihr Asylverfahren anver-
traut habe – von diesem angeblichen Übergriff gewusst habe, bestätige die
Einschätzung des SEM, dass sie nachträglich versuche, den Sachverhalt
aufzubauschen, um so ihre Chancen auf die Gewährung von Asyl zu erhö-
hen. Auch hier falle zudem auf, dass ihre Schilderung zwar relativ umfang-
reich, jedoch ohne persönlichen Bezug ausfalle und sich im Wesentlichen
in der Wiedergabe einer reinen Handlungsabfolge erschöpfe. Es sei ihr die
Möglichkeit geboten worden, weiter in einem reinen Frauenteam angehört
zu werden, wozu sie jedoch gemeint habe, sie habe jetzt alles sagen kön-
nen. Eine erneute Anhörung, wie vom Rechtsvertreter gefordert worden
sei, erübrige sich daher. Des Weiteren verstricke sie sich in der Anhörung
vom Februar 2015 bezüglich der angeblichen Befragungen zu ihren LTTE-
Verbindungen in Widersprüche. So lege sie in ihrem ersten Asylgesuch dar,
als die Soldaten im April 2012 zum zweiten Mal zu ihr gekommen seien,
habe sie kurze Haare gehabt, weshalb die Soldaten sie als LTTE-Mitglied
verdächtigt hätten. Sie hätten sie beim zweiten Mal bedroht und hätten ihr
gesagt, sie müsse sich beim Militärstützpunkt melden und unterschreiben,
dass sie ein LTTE-Mitglied sei. Anlässlich der Anhörung im Februar 2015
mache sie demgegenüber geltend, als im Januar 2012 zum ersten Mal Per-
sonen in Zivil gekommen seien und sich nach ihrem Vater erkundigt hätten,
habe sie die Haare kurz geschnitten gehabt, weshalb sie sie gefragt hätten,
ob sie eine Rebellin sei. Das Militär habe sie auf ein leeres Blatt Papier
unterschreiben lassen, habe ihr aber nicht gesagt, dass sie sich irgendwo
melden müsse. Nach dem Gesagten seien auch die geltend gemachten
Befragungen und Belästigungen in der vorgebrachten Form nicht glaub-
haft. Die im Verlauf ihres Asylverfahrens zunehmende Aufbauschung des
Sachverhalts lasse darauf schliessen, dass sie in Wahrheit vor ihrer Aus-
reise kaum Probleme gehabt habe. Zwar seien sie wohl – wie der Grossteil
der tamilischen Bevölkerung – ein oder mehrmals im Rahmen von Routi-
nekontrollen befragt worden, weiter sei aber nichts geschehen. Ihr Vorbrin-
gen anlässlich der Anhörung vom Februar 2015, im Jahr 2014 hätten die
Behörden bei der Familie ihres Onkels nach ihrem Vater gesucht, müsse
als reine Behauptung, welche durch nichts substantiiert oder belegt werde,
gewertet werden. Wie in der Verfügung vom 7. Juli 2015 bezüglich das
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Seite 12
Mehrfachgesuch ihres Vaters dargelegt, gebe es keinen Grund zur An-
nahme, dass in ihrem Heimatstaat gezielt nach ihrem Vater gesucht werde.
Sie mache geltend, sie habe zusammen mit ihrem Vater, welcher für ver-
schiedene NGOs gearbeitet habe, bis kurz vor Ende des Bürgerkriegs in
Sri Lanka im durch die LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet gelebt. Im Jahr
1999 hätten LTTE-Frauen in ihrem Haus übernachtet. Sie habe für eine
Zeitung Geschichten geschrieben und Bilder gemalt. Nach Ende des Bür-
gerkrieges seien sie zu ihrer Vergangenheit und jener ihres Vaters befragt
worden. Ihre Vorbringen bezüglich den Befragungen seien im Kontext der
Folgen des Bürgerkrieges in Sri Lanka und den Bemühungen der Behör-
den, eine Formierung einer Nachfolgeorganisation der LTTE zu verhindern,
zu beurteilen. Es handle sich dabei um Massnahmen, welche den grössten
Teil der Bevölkerung des Nordens der Insel betroffen hätten und die den
Schluss, sie und ihr Vater seien gesucht worden und würden bei einer
Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit Nachteile im Sine von Art. 3
AsylG erleiden, nicht zuliessen. Ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung er-
scheine bei einer objektiven Betrachtungsweise auch deshalb als unbe-
gründet, als sie nicht über ein Profil verfügen würden, das sie zum heutigen
Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen
könne. Sie seien nie Mitglied der LTTE gewesen und hätten die Bewegung
zu keinem Zeitpunkt in beachtlicher Weise unterstützt. Der Umstand allein,
dass sie während ihrer Zeit im Vanni-Gebiet mit den LTTE in Kontakt ge-
kommen sei, sei nicht als ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungs-
wahrscheinlichkeit zu bewerten, zumal davon auszugehen sei, dass prak-
tisch die gesamte dortige Bevölkerung entsprechende Kontakte aufgewie-
sen habe. Auch dass im Jahr 1999 mehrmals Mitglieder der LTTE-Frauen-
sektion in ihrem Haus übernachtet hätten, vermöge keine Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu begründen, zumal dieses Engagement sowohl in
zeitlicher Hinsicht auch als betreffend Umfang und Intensität sehr be-
schränkt gewesen sei. Schliesslich ändere auch die Tatsache, dass ihr Va-
ter während mehreren Jahren als Administrator und Übersetzer für ver-
schiedene NGOs gearbeitet habe, nichts an dieser Einschätzung. Die sri-
lankischen Behörden wiesen gegenüber Personen tamilischer Ethnie, wel-
che nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden,
eine erhöhte Wachsamkeit auf. Sie sei tamilischer Ethnie und habe Sri
Lanka 2012 verlassen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die
Landesabwesenheit würden jedoch gemäss herrschender Praxis nicht
ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszuge-
hen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in ihrem Fall weitere Faktoren vorlägen,
welche – kumuliert mit ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und ihrer
D-4978/2015
Seite 13
Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermöchten. Ihre Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, ihr Alter,
eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten und ihr mehrjähriger Auf-
enthalt im Vanni-Gebiet könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden ihr gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereinglie-
derung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es je-
doch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass sie
Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Back-
groundcheck (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tä-
tigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Nach dem Gesagten
hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, das Rechtsgleichheitsgebot werde durch die angefochtene Verfü-
gung verletzt, indem das Risikoprofil der Beschwerdeführerin, welches ver-
gleichbar sei mit dem von zahlreichen Personen, welchen Asyl in der
Schweiz erteilt worden sei, nicht entsprechend berücksichtigt und ihr kein
Asyl erteilt werde. Die Schlussfolgerung des SEM, dass später im Verfah-
ren vorgebrachte Sachverhaltselemente und Konkretisierungen des Sach-
verhalts per se als unglaubhaft zu gelten haben, sei mangelhaft. Damit
bleibe die Prüfung und die Würdigung dieser Sachverhaltselemente (Um-
fang Beherbergung, Verdacht Bombenanschlag, tätliche Angriffe, Belästi-
gungen und Befragung von Seiten der Behörden, behördliches Interesse
Vater) aus. Das SEM hätte der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der
als glaubhaft erachteten Sachverhaltselemente in der Schweiz Asyl ertei-
len müssen. Dies sei aufgrund der neuen Lageeinschätzung und der neu
definierten Praxis des SEM, seit dem Ausschaffungsstopp aber auch wie
sich aus den aktuell verfügbaren Länderinformationen ergebe, unabding-
bar gewesen. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es die Be-
schwerdeführerin gegenüber anderen tamilischen Asylsuchenden in der
Schweiz rechtsungleich behandelt.
Im Rahmen der Anhörung vom Februar 2015 habe die Beschwerdeführerin
ein erstes Mal vorgebracht, dass es bei den Behelligungen von Seiten des
CID im April 2012 zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Es habe im
Rahmen der Anhörung vom Februar 2014 (recte: 2015) Anzeichen gege-
ben, dass diese Übergriffe auch sexueller Natur gewesen seien (Wortlaut
F12: „Dann wollten sie mich in ein Zimmer bringen. Ich habe etwas gespürt.
Dann wollte ich von dort wegrennen. Ich war im Nachthemd. Sie haben
D-4978/2015
Seite 14
dieses Nachthemd erwischt und es ist zerrissen worden [GS weint].“). Sie
habe dieses Vorbringen im ersten Asylverfahren nicht darlegen können, da
sie sich vor dem männlichen Übersetzer geschämt habe. Insbesondere
das geäusserte Schamgefühl gegenüber dem männlichen Übersetzer
lasse die Vermutung aufkommen, dass die entsprechenden behördlichen
Übergriffe eine sexuelle Komponente beinhalten würden. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vom 8. Juni 2015 sei beantragt worden, bei Zweifeln an
diesem Vorbringen eine Anhörung im Rahmen einer Frauenrunde durch-
zuführen. Das SEM habe es unterlassen, den Sachverhalt im Rahmen ei-
ner Anhörung mit einem weiblichen Team abzuklären. Im angefochtenen
Entscheid halte das SEM nun fest, es sei als Aufbauschung des Sachver-
halts zu werten. Es sei ein bekanntes Phänomen, dass traumatisierte Per-
sonen, insbesondere Frauen, welche sexuellen Übergriffe ausgesetzt ge-
wesen seien, erst in einem späteren Zeitpunkt und meist erst vor weibli-
chen Personen in der Lage seien, den entsprechenden Sachverhalt vorzu-
bringen. Dass der männliche Rechtsvertreter von Seiten der Beschwerde-
führerin nicht über dieses Sachverhaltselement aufgeklärt worden sei,
werde in anzunehmender Weise auf ihre Schamgefühle zurückzuführen
sein. Schliesslich ergebe sich aus der Lektüre des Anhörungsprotokolls,
dass sie sehr wohl einen persönlichen Bezug zu den entsprechenden Vor-
bringen gehabt habe, was sich in deren Gefühlsausbruch geäussert habe.
Die Argumentation des SEM zur Ablehnung des Antrages auf eine Anhö-
rung in einem Frauenteam vermöge nicht zu überzeugen. So könne es
nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin liegen, ob es in ihrem Asylver-
fahren notwendig gewesen wäre, eine solche Anhörung durchzuführen.
Vielmehr müsse das SEM von Amtes wegen den rechtserheblichen Sach-
verhalt vollständig und korrekt abklären. Indem das SEM die Beschwerde-
führerin nicht zu den Übergriffen des CID in einer Frauenrunde angehört
habe und dem entsprechenden Antrag des Rechtsvertreters nicht nachge-
kommen sei, habe es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das recht-
liche Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig und nicht korrekt
abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung vom Februar 2015
mehrere bis dahin unbekannte Sachverhaltselemente vorgebracht: um-
fangreichere Beherbergung der LTTE-Rebellinnen, umfangreichere journa-
listische Tätigkeiten zugunsten der LTTE, Übergriffe von Seiten des CID im
April 2012, Hochzeitsbesuch im Vanni-Gebiet im Jahr 2001, Festnahme
Polizei, Bezichtigung geplanter Bombenanschlag, Lösegeldzahlung und
Meldepflicht. Sie habe diese nachträglichen Vorbringen damit begründet,
dass sie erst anlässlich der zweiten Anhörung in der Lage gewesen sei,
D-4978/2015
Seite 15
sich vollständig zu öffnen dank eines besseren Anhörungsklimas und auf-
grund einer Fixierung auf die eigene Geschichte, nachdem lange die Prob-
lematik des Vaters im Zentrum gestanden sei. Es handle sich bei diesen
Vorbringen um Konkretisierungen von bereits in vorangehenden Verfahren
dargelegten Sachverhaltselementen. Dass sich der Sachverhalt durch eine
zusätzliche Anhörung erweitere, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt
im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin nur unvollständig abge-
klärt worden sei, liege in der Natur der Sache. Indem sich das SEM pau-
schal auf die Argumentation „nachgeschoben gleich unglaubhaft“ hinaus-
lasse, habe es seine Begründungspflicht verletzt.
Das SEM habe weiter den Sachverhalt nicht richtig und korrekt festgestellt,
weil es sich auf eine veraltete Rechtsprechung und die damals vorhande-
nen Länderinformationen beziehe. Die Beschwerdeführerin halte sich mitt-
lerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz und somit in einem
Diasporazentrum auf. Alleine dieser Umstand würde sie, als Tamilin aus
dem Norden Sri Lankas, mit einem langjährigen Aufenthalt im Vanni-Gebiet
und einer behördlich bekannten Verbindung zur LTTE gegenüber den sri-
lankischen Behörden verdächtig machen. Dies insbesondere, weil diese
den Verdacht hege, dass sie sich in der Schweiz, ein Land, welches be-
kannt sei für den tamilischen exilpolitischen Aktivismus, gegen die sri-
lankische Regierung politisch engagiert habe. Es sei unbestritten, dass der
Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Wiedereinreise nach Sri Lanka
und dortigen Backgroundchecks der sri-lankischen Behörden mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Gemäss den momentanen Länderinformationen und der aktuellen
Rechtsprechung vermöchten bereits ein behördlicher Verdacht auf LTTE-
Unterstützung und/oder die sozialen Verbindungen zu Personen mit LTTE-
Verbindungen eine asylrelevante Verfolgung begründen. Eine tatsächliche
LTTE-Hilfstätigkeit oder gar eine journalistische Tätigkeit zugunsten der
LTTE, welche zweifelsfrei Einzug in die Akten der LTTE gefunden habe,
erst recht. Es spiele dabei keine Rolle, wann die entsprechende LTTE-Un-
terstützung erfolgt sei. Schliesslich könne es auch nicht von Relevanz sein,
ob denn vor der Ausreise Verfolgungshandlungen von Seiten der sri-lanki-
schen Behörden stattgefunden hätten, zumal vorliegend sehr wohl ein be-
hördliches Interesse an der Beschwerdeführerin, respektive ihrem Vater
bestanden habe. Es ergebe sich also, dass das SEM nicht über die aktu-
ellen Länderinformationen verfüge, weshalb es den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe.
D-4978/2015
Seite 16
Auch das Bundesverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass bei notwendig
weiteren Sachverhaltsabklärungen alleine wegen der Kognitionsbeschrän-
kung eine Kassation notwendig sei. Die erwähnten formellen Verfahrens-
verletzungen würden zwingend eine Kassation notwendig machen. Sollte
die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse die voll-
ständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch
das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Beschwerde-
führerin müsse im Rahmen einer Frauenrunde zu den erlittenen Übergrif-
fen von Seiten des CID im April 2012 angehört werden.
Selbst wenn wie im vorliegenden Fall lediglich von dem Sachverhalt aus-
gegangen werde, welcher gemäss SEM und Bundesverwaltungsgericht
unbestritten geblieben sei, weise die Beschwerdeführerin ein Profil auf,
welches gemäss aktueller Rechtsprechung zur Annahme der Flüchtlings-
eigenschaft führen müsse. Es sei unbestritten, dass ihr Vater 1986 von der
sri-lankischen Armee verhaftet und einen Monat inhaftiert worden sei, sie
von 1995 bis 2008 im Vanni-Gebiet gelebt und in den Jahren 1998 bis 1999
mehrmals LTTE-Rebellinnen bei sich zuhause beherbergt habe. Der Vater
habe für ein Konsortium gearbeitet habe, welches von den LTTE geführt
worden sei, und häufige Kontakte mit LTTE-Mitgliedern gehabt. Er habe
Übersetzungen gemacht und Informationen an Organisationen und Behör-
den weitergeleitet. Nach Ende des Bürgerkriegs sei die Beschwerdeführe-
rin bei Routinekontrollen befragt worden. Der Vater sei von Unbekannten
gesucht worden. Unbestritten seien ihre journalistischen Tätigkeiten für die
LTTE-Zeitung F._______ sowie für die Frauenzeitung G._______, was vom
SEM im angefochtenen Entscheid lediglich in einem Satz erwähnt worden
sei. Es habe weder eine Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich dieses Sach-
verhaltselements noch eine Berücksichtigung dieser Tätigkeit bei der
Frage der Flüchtlingseigenschaft stattgefunden. Diese zahlreichen Verbin-
dungen der Beschwerdeführerin zu den LTTE würden ein asylrelevantes
Risikoprofil definieren. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
reise nach Sri Lanka inhaftiert würde und dabei Verhören unter Folter oder
gar einer extralegalen Tötung ausgesetzt wäre. Es werde ausdrücklich der
Antrag gestellt, dass die Dossiers des in der Verwaltungsbeschwerde auf-
geführten vergleichbaren Entscheide des SEM ediert und die Vergleichbar-
keit der erwähnten Fälle mit dem vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin
überprüft werde.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin
befinde sich seit Juli 2012 in der Schweiz und habe bereits ein vollständi-
ges Asyl- und Beschwerdeverfahren durchlaufen und sei seit April 2013 in
D-4978/2015
Seite 17
ihrem Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dass sie erst an-
lässlich der dritten Anhörung beim SEM im Februar 2015 in der Lage ge-
wesen sein solle, sich völlig zu öffnen, und auf Anraten von Angehörigen
hin erst dann alles erzählt habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvoll-
ziehbar. Es erstaune, dass sie sich in ihrem Heimatland einerseits offen-
sichtlich in Gefahr gewähnt habe und genug Vertrauen in die Schweizeri-
sche Eidgenossenschaft gehabt habe, um Schutz zu ersuchen, anderer-
seits jedoch nicht das nötige Vertrauen aufgebracht habe und sich angeb-
lich nicht genug auf ihre Probleme konzentriert habe, um alle Gründe für
die befürchtete Verfolgung zu nennen. Dass sie trotz seit langem beste-
hender Vertretung durch einen Anwalt erst mehr als drei Jahre nach Ge-
suchseinreichung auf Anraten von Bekannten hin alles erzähle, sei nicht
plausibel. Bei den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen (mehr-
malige, längerfristigere Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen; umfang-
reiche journalistische Tätigkeiten; Festhaltung, Befragung und Unterschrif-
tenpflicht 2011; angedeutete sexuelle Belästigung 2012) handle es sich zu-
dem, nicht wie vom Mandatar behauptet, um eine blosse Konkretisierung
von bereits zuvor vorgebrachten Ereignissen, sondern vielmehr um eine
offensichtliche Aufbauschung des bisher vorgebrachten Sachverhalts.
Dass die vorgebrachte Beherbergung von LTTE-Kämpferinnen aufge-
bauscht und nachgeschoben worden sei, habe das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil bereits selber festgestellt. Die Konkretisierung sei zu-
dem bereits anlässlich der vertieften Anhörung im Januar 2013 und spä-
testens anlässlich des Beschwerdeverfahrens 2013 zu erwarten gewesen.
Insbesondere die Tatsache, dass mehrere anlässlich der Anhörung im Feb-
ruar 2015 neu geltend gemachte Sachverhaltselemente offensichtlich nicht
einmal dem Mandatar bekannt gewesen seien, verdeutliche, dass es sich
dabei um eine nachträgliche Steigerung des Sachverhalts handle, um die
Chance auf Asylgewährung zu erhöhen. Dass es sich bei einem der neu
vorgebrachten Sachverhaltselemente um ein Ereignis mit angedeuteter se-
xueller Komponente handle, ändere daran nichts; die Beschwerdeführerin
habe den Mandatar aus freien Stücken mit der Wahrung der Interessen
betraut. Ein solches Vertretungsverhältnis setze per se ein Vertrauensver-
hältnis voraus, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Be-
schwerdeführerin das entsprechende Ereignis spätestens anlässlich des
Beschwerdeverfahrens im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens ihrem
Rechtsvertreter gegenüber geltend machen müsse. Die Beschwerdeführe-
rin könne sodann nicht überzeugend dartun, weshalb sie plötzlich in der
Lage gewesen sein sollte, diese Ereignisse wiederzugeben, zumal ihr
schon zuvor klar gewesen sein müsse, dass sie alle relevanten Gescheh-
nisse nennen müsse und an der Anhörung, entgegen der Behauptung des
D-4978/2015
Seite 18
Mandatars in der Beschwerdeschrift, ein männlicher Dolmetscher anwe-
send gewesen sei. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwer-
deführerin auf das rechtliche Gehör verletzt, indem es keine erneute Anhö-
rung in einem reinen Frauenteam angesetzt habe, verkenne sodann, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im Februar 2015 direkt
und persönlich gefragt worden sei, ob es etwas gebe, das sie noch immer
nicht habe sagen können oder lieber in einem reinen Frauenteam bespre-
chen würde. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint. Da es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine mündige und urteilsfähige erwachsene
Person handle, welche zudem von einem Mitarbeiter ihres Rechtsvertre-
ters an der Anhörung begleitet worden sei, bestehe kein Grund dafür, die-
ser Aussage die Validität abzusprechen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit des
entsprechenden Vorbringens führe der Mandatar an, die Beschwerdefüh-
rerin habe sehr wohl einen persönlichen Bezug zu den Vorbringen gehabt,
habe sie doch geweint. Gefühlsausbrüche könnten jedoch verschiedenste
Ursachen haben und weder als Beweis für noch als Argument gegen die
Glaubhaftigkeit eines Vorbringens gewertet werden. Schliesslich verkenne
die Rüge – das SEM habe das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, indem es
im vorliegenden Fall die aktuell geltende Praxis und das asylrelevante Ri-
sikoprofil der Beschwerdeführerin missachtet habe – dass im Asylverfah-
ren in jedem Fall eine sorgfältige Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Das
Vorliegen von einzelnen Risikofaktoren führe auch im Kontext von Sri
Lanka nicht automatisch zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft. Viel-
mehr prüfe das SEM in jedem Fall individuell, ob aufgrund des Profils eines
Asylsuchenden davon ausgegangen werden müsse, dass dieser mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmass-
nahmen in einem asylrelevanten Ausmass zu befürchten habe. Im vorlie-
genden Fall habe das SEM dies verneint, zumal die Kontakte der Be-
schwerdeführerin zur LTTE nicht über das hinausgingen, was für die Be-
wohner des Vanni-Gebiets bis zum Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009
üblich gewesen sei. Die zwei Fälle, welche der Mandatar in der Beschwer-
deschrift als „ohne weiteres vergleichbar“ aufführe, unterscheide sich in Tat
und Wahrheit in wesentlichen Punkten vom vorliegenden Fall: Y.N. habe
die LTTE während mehreren Jahren mit Propagandaaktivitäten unterstützt
und sei der Bruder eines LTTE-Mitgliedes gewesen. P.T. wiederum habe
die LTTE während Jahren mit Nahrungsmitteln und dem Bau von Bunkern
unterstützt, sei 2006 selber inhaftiert gewesen und sei auch in der Folge
mehrmals festgenommen worden. Derartige Konstellationen als „ohne wei-
teres vergleichbar“ mit dem vorliegenden Fall zu bezeichnen, scheine doch
relativ absurd.
D-4978/2015
Seite 19
5.4 In der Replik wird ausgeführt, es sei heute durch eine Vielzahl von Stu-
dien und Erfahrungsberichten belegt, dass Folteropfer häufig weitgehend
unfähig seien, über ihre Erlebnisse zu berichten, solange nicht ein Klima
des Vertrauens hergestellt sei, und deshalb erst nach längerer Zeit über
ihre Erlebnisse zu sprechen begännen. Dieses Zitat sei mittlerweile mehr
als 25 Jahre alt und stamme aus dem Grundriss des Asylverfahrens. Diese
somit bereits vor 25 Jahren bestehenden Erkenntnisse über das Verhalten
von wichtigen Gründen, dies aus Scham und Schuldgefühlen sei offen-
sichtlich noch nicht bei der sowohl für den angefochtenen Entscheid, als
auch die Vernehmlassung verantwortliche Fachspezialistin des SEM ange-
kommen. Würden die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlas-
sung vor diesem breit abgestützten Hintergrund betrachtet, so werde klar,
dass die entsprechenden Ausführungen dieser Fachspezialistin völlig halt-
los seien. So helfe es beispielsweise nicht weiter, dass eine traumatisierte
Beschwerdeführerin einen Anwalt aus freien Stücken wähle, um die psy-
chologisch begründeten Barrieren bei ihren Aussagen aufzuheben. Auch
der Verweis auf die Mitwirkungspflicht oder die Relevanz ihrer Aussage sei
unbehilflich, da das entsprechende Phänomen nicht auf der Ebene der Lo-
gik, sondern auf der Ebene der Psyche zu lösen sei. An den Ausführungen
in der Beschwerde werde dementsprechend festgehalten und weiter sei
darauf hinzuweisen, dass im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht
eine ständige Praxis habe, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht anzu-
nehmen, wenn wichtige Vorbringen aufgrund einer offensichtlichen und er-
heblichen Traumatisierung oder auch aus offensichtlichen Schamgefühlen
erst später vorgebracht werde. Aus der Tatsache der Mündigkeit und Ur-
teilsfähigkeit könne nichts bezogen auf ein Trauma und dem dadurch ver-
änderten Aussageverhalten geschlossen werden. Würden Gefühlsausbrü-
che in Bezug auf konkrete Aussagen in einer Anhörung beobachtet, so er-
gebe sich daraus logischerweise klar ein Beweis für die Glaubhaftigkeit der
entsprechenden Vorbringen. Solche nonverbalen Botschaften seien
zwangsläufig zu Gunsten einer Glaubhaftigkeit zu werten, wenn diese im
Einklang mit den verbal vorgebrachten Äusserungen stünden, wie es vor-
liegend der Fall sei. Wenn die konkreten Vergleiche zu ähnlichen Fällen als
absurd bezeichnet würden, so sei auf den Umfang der Kontakte der Be-
schwerdeführerin zu den LTTE, die Zeitdauer, die Aktivitäten, welche aus-
geübt worden seien, und die behördlichen Massnahmen hinzuweisen. So
sei nicht absurd, dass die erwähnten Fälle als vergleichbar bezeichnet wor-
den seien. Interessant sei, dass das SEM es unterlassen habe, darzule-
gen, was denn nicht vergleichbar sein solle, respektive was denn so absurd
an diesem Vergleich sein solle.
D-4978/2015
Seite 20
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Gleichbehand-
lungsgebot und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ihre Begrün-
dungspflicht missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe das Risikoprofil
der Beschwerdeführerin, welches vergleichbar sei mit dem von zahlreichen
Personen, welchen Asyl in der Schweiz erteilt worden sei, nicht entspre-
chend berücksichtigt. Indem das SEM dies unterlassen habe, habe es die
Beschwerdeführerin gegenüber anderen tamilischen Asylsuchenden in der
Schweiz rechtsungleich behandelt. Solches ist aus der angefochtenen Ver-
fügung indessen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass
die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat das SEM
ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt,
noch hat es vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der
Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch
keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl
nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Ta-
milen als Flüchtlinge anerkannt würden. Der Umstand, dass in Fällen mit
ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen
wurden, lässt nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen,
zumal bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zahlreiche Faktoren
zu berücksichtigen sind, welche sich nicht aus der blossen Gegenüberstel-
lung von Eckdaten ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4111/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1).
6.2.2 Betreffend den Antrag, die in der Beschwerde aufgeführten Dossiers
mit vergleichbaren Entscheiden des SEM seien zu edieren und die Ver-
gleichbarkeit der erwähnten Fälle mit dem vorliegenden Fall der Beschwer-
deführerin zu überprüfen, wird festgestellt, dass einerseits keine Vollmach-
ten für die Dossiers des SEM vorliegen und andererseits das Aktenein-
sichtsgesuch ohnehin beim SEM einzureichen gewesen wäre. Angesichts
der Einzelfallwürdigung und dem Umstand, dass trotz ähnlich erscheinen-
den Eckdaten aufgrund verschiedener Faktoren unterschiedliche Ent-
scheide möglich sind (vgl. E. 6.2.2), erübrigt es sich, die Vergleichbarkeit
D-4978/2015
Seite 21
der aufgeführten Fällen mit demjenigen Fall der Beschwerdeführerin zu
überprüfen.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
6.3.2 Indem das SEM die Beschwerdeführerin nicht zu den Übergriffen des
CID in einer Frauenrunde angehört habe und dem entsprechenden Antrag
des Rechtsvertreters nicht nachgekommen sei, habe es den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt
unvollständig und nicht korrekt abgeklärt.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer zweiten Anhörung erst-
mals körperliche Übergriffe von sri-lankischen Beamten geltend gemacht
und als Begründung, warum sie diese nicht bei der ersten Anhörung er-
wähnt habe, den damals anwesenden männlichen Dolmetscher erwähnt
(vgl. Akte B7/9 F13). Dies weist daraufhin, dass sie Schamgefühle gegen-
über männlichen Personen hinsichtlich der Übergriffe hatte. Da auch an-
lässlich der Anhörung im Februar 2015 ein männlicher Dolmetscher anwe-
send war, fragte die Sachbearbeiterin die Beschwerdeführerin nach Be-
kanntwerden dieser Übergriffe, ob es etwas gäbe, dass sie auch heute
noch nicht habe sagen können und sie lieber in einem Frauenteam bespre-
chen möchte. Die Beschwerdeführerin antwortete, das sei alles (vgl. Akte
B7/9 F14). Da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben wurde, in
einem Frauenteam weitere Ausführungen zu machen, sie dies aber gar
nicht wünschte, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht
verletzt. Allenfalls kann kritisiert werden, dass die Sachbearbeiterin keine
weiteren Fragen zum Übergriff gestellt und deshalb den Sachverhalt nicht
D-4978/2015
Seite 22
vollständig erstellt hat. Da das Bundesverwaltungsgericht, wie aus den
nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, im Gegensatz zum SEM von der
Glaubhaftigkeit des Übergriffs ausgeht, erübrigen sich weitere Sachver-
haltsabklärungen.
6.4
6.4.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht
anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.4.2 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdi-
gung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass
das SEM Sachverhaltselemente, die von der Beschwerdeführerin vorge-
bracht worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht
ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies
nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vor-
bringen nicht berücksichtigt worden. Die Unterstellung, das SEM habe die
anlässlich der Anhörung vom Februar 2015 neu geltend gemachten Sach-
verhaltselemente pauschal als nachgeschoben und unglaubhaft beurteilt,
trifft so nicht zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeich-
net werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Er-
wägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte der Be-
schwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
D-4978/2015
Seite 23
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
6.5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht
richtig und korrekt festgestellt, weil es sich auf eine veraltete Rechtspre-
chung und die damals vorhandenen Länderinformationen beziehe. Dies
ergeht jedoch so nicht aus der Verfügung. Bei den dazu gemachten Aus-
führungen in der Beschwerde handelt es sich vielmehr um eine Rüge hin-
sichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf wird in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
6.6 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen Ver-
letzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, des Anspruchs auf
rechtliches Gehör und der Begründungspflicht oder zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach
abzuweisen.
7.
7.1 Im Urteil D-2237/2013 / D-2244/2013 vom 30. August 2013 erachtete
es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrem Vater LTTE-Frauen der Gruppe von Thamilini beherbergt
haben, der Vater für verschiedene NGOs tätig war und dabei in Kontakt mit
der LTTE kam, für welche er Übersetzungsarbeiten geleistet hat und dass
im Januar und April 2012 sich Beamten des Nachrichtendienstes bei der
Beschwerdeführerin nach ihrem Vater erkundigt hatten. Es beurteilte die
Vorbringen aber nicht als asylrelevant.
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Anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 brachte die Beschwerdefüh-
rerin ergänzend vor, im Jahr 2001 sei sie auf einem Polizeiposten festge-
halten worden und sie habe für Thamilini politische Berichte ausformuliert
und selber für Zeitungen Berichte geschrieben oder gestaltet. Zudem sei
es bei der Suche nach ihrem Vater im April 2012 zu einem Übergriff der sri-
lankischen Beamten auf die Beschwerdeführerin gekommen. Zudem habe
sie persönliche Probleme mit einer Person der EPDP gehabt. Vor Ende
November 2014 habe es Razzien gegeben, wobei nach ihr und ihrem Vater
gefragt worden sei und mehrere Personen hätten sich nach ihrem Vater
erkundigt.
7.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3).
7.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
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gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
8.
8.1 Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2001 auf ei-
nem Polizeiposten festgehalten worden, gegen Bezahlung von Lösegeld
freigekommen und es sei ihr eine Meldepflicht auferlegt worden, handelt
es sich – unabhängig davon, ob das Geschilderte glaubhaft ist oder nicht
– um keinen asylrelevanten Sachverhalt. Die damaligen Probleme stehen
in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang mit der elf Jahre späteren Aus-
reise. So sind der Beschwerdeführerin danach auch keine weiteren Prob-
leme widerfahren, die im Zusammenhang mit jenem Vorfall im Jahr 2001
standen.
8.2 Hinsichtlich des persönlichen Problems mit einer Person der EPDP,
weil die Beschwerdeführerin dessen Liebe nicht erwiderte, ist festzustellen,
dass diesem Vorbringen kein flüchtlingsrechtlich relevanter Grund zu-
grunde liegt.
8.3 Die journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin erwähnte sie
bereits anlässlich der Anhörung vom 16. Januar 2013 (vgl. Akte A12/15
F72). Das SEM stellte jedoch im Gegensatz zur Anhörung vom 2. Februar
2015 dazumal keine weiteren Fragen dazu. Es handelt sich deshalb nicht
um ein nachgeschobenes Vorbringen, sondern wie der Rechtsvertreter zu
Recht formulierte, sind die Ausführungen anlässlich der Anhörung vom
D-4978/2015
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2. Februar 2015 als Konkretisierungen des Sachverhalts zu erachten. Al-
lerdings ergehen keine Hinweise aus den Akten, dass die sri-lankischen
Behörden von ihren Texten oder Zeichnungen Notiz genommen haben. In-
sofern die Beschwerdeführerin für Thamilini deren politische Berichte aus-
formuliert hat, hat sie selbst erwähnt, dass Thamilini ihren Namen dort nir-
gends genannt habe (vgl. Akte B7/9 F18). Es ist deshalb nicht anzuneh-
men, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer journalistischen Tätig-
keiten konkrete Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte.
8.4 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung vom 2. Feb-
ruar 2015 geltend, Thamilini sei am Flughafen und werde zu ihrer eigenen
Sicherheit verraten, dass sie mit ihr zusammengearbeitet hat. Die Be-
schwerdeführerin wurde jedoch bereits anlässlich des Besuchs der sri-
lankischen Behörden im Januar 2012 zu den Kontakten zu Thamilini be-
fragt, wobei sie ihnen gestand, dass Thamilini und ihre Kolleginnen 1998
und 1999 bei ihr und ihrem Vater gewesen seien (vgl. Akte B7/9 F12). Die
sri-lankischen Behörden waren also bereits vor dem Zeitpunkt, als Thami-
lini sich am Flughafen aufhielt, darüber informiert, dass die Beschwerde-
führerin mit ihr Kontakt hatte. Da die sri-lankischen Behörden bereits da-
mals sich nicht veranlasst sahen, die Beschwerdeführerin für eine intensi-
vere Befragung mitzunehmen, ist auch nach dem Aufenthalt von Thamilini
am Flughafen nicht von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerde-
führerin aufgrund ihres Kontaktes mit Thamilini auszugehen.
8.5
8.5.1 Als hauptsächlichen Grund für die Ausreise nannte die Beschwerde-
führerin die Verfolgung der sri-lankischen Behörden ihres Vaters, wegen
dessen Arbeit für die LTTE und ein Konsortium. Sie sei zu ihrem Vater zwei
Mal von sri-lankischen Beamten befragt worden, wobei es beim zweiten
Mal zu einem Übergriff auf die Beschwerdeführerin gekommen sei. Das
SEM bezweifelt diesen Übergriff und erachtet diesen als nachgeschoben
und Aufbauschung des Sachverhalts. Diese Ansicht kann nicht geteilt wer-
den. Einerseits erwähnte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der An-
hörung am 16. Januar 2013, dass sie von den Beamten bedroht worden
und an der Hand angefasst worden sei (vgl. Akte A12/15 F63). Zudem
brachte sie vor, dass sie als Frau nicht genau schildern könne, was sie (die
Beamten) alles mit einem machen könnten (vgl. Akte A12/15 F75) und dass
ihr Vater ihr immer gesagt habe, als Frau könne ihr etwas Schlimmes zu-
stossen (vgl. Akte A12/15 F92). Anlässlich der letzten Frage machte sie
damals geltend, dass sie als Frau Opfer einer Vergewaltigung werden
D-4978/2015
Seite 27
könnte (vgl. Akte A12/15 F119). Es gab demnach bereits anlässlich der ers-
ten Anhörung Andeutungen. Als Begründung, warum sie nicht schon da-
mals den Übergriff erwähnt habe, gab sie den an der ersten Anhörung an-
wesenden männlichen Dolmetscher an. Diese Begründung ist vorliegend
nachvollziehbar bei Vorbringen, welche eine geschlechterspezifische Kom-
ponente aufweisen. So ist festzuhalten, dass Opfer von (sexuellen) Über-
griffen bekanntermassen häufig Probleme haben, überhaupt über das Er-
littene zu reden; diese können unter anderem auch abhängig vom kulturel-
len Umfeld der Opfer durchaus durch Gefühle von Schuld und Scham so-
wie die vom Opfer entwickelten Schutzmechanismen erklärt werden (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.1). Für die Glaubhaftigkeit des erlittenen Übergriffs
spricht, dass die Beschwerdeführerin das Erlebte – entgegen der Auffas-
sung des SEM – durchaus substantiiert und mit Realkennzeichen versehen
geschildert hat. Dem Protokoll der Anhörung vom 2. Februar 2015 lässt
sich entnehmen, dass sie ihre seitenlange ausführliche freie Schilderung
über die zwei Besuche der sri-lankischen Beamten mit Details bereicherte
und Gespräche zwischen ihr und den Beamten wiedergeben konnte, die
darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin das Gespräch quasi wie-
dererlebt (vgl. Akte B7/9 F12). Auffällig in ihrer Schilderung ist auch, dass
sie die Handlungsabfolge des konkreten Übergriffs im Gegensatz zu den
restlichen Ausführungen in kurzen Sätzen, bruchstückweise, mit Auslas-
sungen von Geschehnissen erzählte: „Dann wollten sie mich in ein Zimmer
bringen. Ich habe etwas gespürt. Dann wollte ich von dort wegrennen. Ich
war im Nachthemd. Sie haben dieses Nachthemd erwischt und es ist zer-
rissen worden (GS weint)“. Diese Erzählweise, wo wesentliche Elemente
weggeblendet werden, wäre für eine Person, die eine Geschichte konstru-
iert, gerade atypisch. Nebensächlich ist dabei den vom SEM festgestellten
Widerspruch, ob sie beim ersten oder beim zweiten Mal wegen der kurzen
Haare zu einer LTTE-Mitgliedschaft befragt worden ist. Einerseits liegt die
Anhörung drei Jahre zurück und die Fragen der Beamten dürften ähnlich
gewesen sein. Zudem wachsen die Haare im Zeitraum von Januar bis April
2012 grundsätzlich nicht massiv, weshalb sie beide Male kurze Haare ge-
habt haben könnte. Ausserdem ist wie eingangs zu den formellen Rügen
erwähnt, zu kritisieren, dass die Sachbearbeiterin keine Fragen zum Über-
griff gestellt hat. Schliesslich hat auch die Sachbearbeiterin des SEM an-
lässlich der Anhörung vom 2. Februar 2015 festgestellt, dass die Ausfüh-
rungen der zwei Besuche detailliert seien (vgl. Akte B7/9 F13). Sodann ist
der reelle Kontext in Sri Lanka zum Zeitpunkt des Übergriffs zu berücksich-
tigen, wonach Gewalt gegen Frauen in Sri Lanka auch nach der Beendi-
gung des Bürgerkriegs generell ein grosses Problem darstellte (vgl. UN-
HCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs
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of Asylum-Seekers from Sri Lanka, 21. Dezember 2012, S. 20 f. u. S. 33 f.;
ADRIAN SCHUSTER, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Aktu-
elle Situation, Bern, 15. November 2012, S. 15). Vor diesem Hintergrund
wird der Übergriff der Beschwerdeführerin durch sri-lankische Beamte im
April 2012 als glaubhaft erachtet.
8.5.2 Die Asylgewährung dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangener
Unbill, sondern soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten
(vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990,
S. 127). Die Beschwerdeführerin erlitt den Übergriff durch die sri-lanki-
schen Behörden, weil diese auf der Suche nach ihrem Vater waren, der
nicht zu Hause war. Zwar wurde auch sie zu einer LTTE-Mitgliedschaft be-
fragt, das Interesse der Beamten galt jedoch hauptsächlich ihrem Vater und
seinen Tätigkeiten. Hätten die Behörden eine Gefahr in der Beschwerde-
führerin gesehen oder damit gerechnet, dass auch sie über für die sri-lan-
kischen Behörden erhebliche Informationen und Wissen besitzt, hätten sie
sie im April 2012 mitgenommen und nicht im Haus zurückgelassen. Ange-
sichts dessen ist vielmehr davon auszugehen, dass der Übergriff auf die
Beschwerdeführerin mit den Tätigkeiten ihres Vaters und dessen Suche
zusammenhängt. Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von
politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flücht-
lingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt
erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den
politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in
diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehö-
rigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich
dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise
subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5). Da
der Vater im Dezember 2015 gestorben ist, liegen keine objektiven Um-
stände für eine Reflexverfolgung mehr vor. Der Übergriff im Jahr 2012 ist
deshalb nicht mehr asylrelevant.
8.6 Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe von ihrer
Tante erfahren, dass sich Ende November 2014 zwei bis drei Personen
nach ihrem Vater erkundigt hätten und es im Quartier Razzien gegeben
habe. Aufgrund des Hinschieds des Vaters entfalten diese Nachfragen
nach dem Vater aktuell keine Asylrelevanz mehr und bei den Razzien ist
von üblichen behördlichen Kontrollen auszugehen, welche nicht konkret
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gegen die Beschwerdeführerin gerichtet waren, zumal das ganze Quartier
betroffen gewesen war. Somit sind auch diese Vorbringen nicht asylrele-
vant.
8.7
8.7.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihrer Zugehörig-
keit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden.
8.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.7.3 Wie bereits erwähnt machte die Beschwerdeführerin nicht geltend,
selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein und wurde auch nie ernsthaft
verdächtigt, ein LTTE-Mitglied zu sein. Ausser dem Kochen für Thamilini
D-4978/2015
Seite 30
und ihre Kolleginnen und dem Ausformulieren von politischen Texten, wel-
che jedoch nicht in ihrem Namen publiziert worden sind, hatte die Be-
schwerdeführerin keine über die damals üblichen hinausgehenden Verbin-
dungen zur LTTE. Den Kontakt mit Thamilini war den sri-lankischen Behör-
den bereits vor der Ausreise der Beschwerdeführerin bekannt. Auch die
zweitägige Festnahme im Jahr 2001 im Zusammenhang mit einer Razzia
führte damals zu keiner asylrelevanten Verfolgung, weshalb nicht davon
auszugehen ist, sie müsse deswegen aktuell einen Vermerk in der "Stop
List" oder "Watch List“ befürchten. Das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku-
mente bei der Rückkehr nach Sri Lanka und der Umstand, dass sie sich
bald viereinhalb Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch ein-
gereicht hat, vermögen noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Im Übrigen ergehen auch keine Hin-
weise aus den Akten, dass sie sich in der Schweiz exilpolitisch betätigte.
Es ist daher anzunehmen, dass sie seitens der sri-lankischen Behörden
nicht als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus
wahrgenommen wird. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind auch
sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihr ein Profil zu be-
scheinigen wäre, das ihr angesichts der heutigen Situation Sri Lanka als in
asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt.
8.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Das SEM hat demnach das zweite Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung ändern auch die einge-
reichten Berichte nichts.
9.
Somit ergibt sich, dass die – einzig in den Punkten 1 und 2 des Dispositivs
angefochtene – Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
rerin bleibt davon unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver-
D-4978/2015
Seite 31
fügung vom 18. September 2015 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aus den Akten keine
Hinweise hervorgehen, wonach sie nicht mehr bedürftig ist, sind ihr keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Sarah Ferreyra
Versand: