B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4978/2016
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (…).
D-4978/2016
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat Eritrea am (…) 2016 und suchte am 10. Juli 2016 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016
mit, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ)
Zürich zugewiesen worden.
Mit Vollmacht vom 14. Juli 2016 mandatierte die Beschwerdeführerin die
Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich
als Rechtsvertreter.
C.
Am 15. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin im VZ Zürich zu ihrer Per-
son und ihrem Reiseweg befragt. In Bezug auf ihre Reiseroute machte sie
dabei geltend, sie habe Eritrea am (…) 2016 verlassen und sei via
B._______ am (…) 2016 nach Italien gelangt, von wo aus sie schliesslich
am 10. Juli 2016 in die Schweiz gelangt sei.
D.
Anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 21. Juli 2016 wurde der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei.
Die Beschwerdeführerin machte dabei geltend, sie habe in Italien kein
Asylgesuch gestellt, vielmehr sei sie bei ihrer Ankunft von den Behörden
gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Im Camp in
C._______ sei ihr ausserdem während (…) Monaten nicht mitgeteilt wor-
den, was weiter mit ihr geschehe. Es habe nebst ihr vier weitere schwan-
gere Frauen gehabt, welche zusammen an einen anderen Ort transferiert
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worden seien. Entgegen vorheriger Versprechen sei die Beschwerdeführe-
rin als einzige Schwangere im Camp zurückgelassen worden. Ihr sei an-
schliessend mitgeteilt worden, sie könne das Camp erst nach der Geburt
ihres Kindes verlassen. Allerdings wolle sie weder ihr Kind in Italien gebä-
ren noch dort leben. Ausserdem sei es ihr in Italien nicht gut gegangen und
sie habe wiederholte Male in eine Klinik gehen müssen, da sie das Essen
nicht vertragen und auch viel Blut verloren habe. Gegen ihre Leiden habe
sie zu Beginn Medikamente erhalten. Später habe man ihr jedoch nur noch
den Rat gegeben, viel Wasser zu trinken. Im Übrigen sei die Beschwerde-
führerin (...) Monate und (...) Wochen schwanger, wobei es ihr gut gehe.
E.
Am 13. Juli 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
F.
Am 28. Juli 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Möglich-
keit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 29. Juli 2016
eine Stellungnahme ein, welche sie am 4. August 2016 ergänzte und dabei
auch einen Arztbericht vom 3. August 2016 als Beweismittel einreichte.
G.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 (eröffnet am selben Tag), welche die
Verfügung vom 4. August 2016 ersetzte, trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, wel-
ches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuches zustän-
dig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach
Italien, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an die Beschwerdeführerin und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
H.
Mit Beschwerde vom 17. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 10. August 2016
sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu-
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treten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wo-
bei diese ausserdem anzuweisen sei, vor Erlass einer allfälligen neuen
Verfügung bei den italienischen Behörden eine Garantie hinsichtlich des
Zugangs zu einer familiengerechten Unterkunft einzuholen und der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend die eingeholte Garantie
zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um unverzügliche Anweisung der Vorinstanz und der Voll-
zugsbehörden, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid
über das vorliegende Rechtsmittel von jeglicher Vollzugshandlung abzuse-
hen, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
J.
Mit Eingaben vom 22. und 30. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin weitere Arztberichte vom 17. und 26. August 2016
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
VZ Zürich kommt die Testphasenverordnung zur Anwendung (Art. 1 und
Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
[TestV, SR 142.318.1]).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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Seite 6
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden,
wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt-
findet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass diese am 30. April 2016 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 13. Juli 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden
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Seite 7
liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens im-
plizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben, was nicht be-
stritten wird (vgl. Beschwerde S. 5).
3.2 Auf Beschwerdeebene wendet die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen ein, die Wegweisung nach Italien erscheine im Hinblick auf die Ge-
samtsituation – die Schwachstellen im italienischen Aufnahmesystem, den
Gesundheitszustand und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin,
das dadurch begründete Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in der Schweiz
wohnhaften Onkel sowie das Wohl ihres ungeborenen Kindes – im konkre-
ten Fall unzulässig und unzumutbar. Wegen drohender Verletzung der
EMRK müsse die Schweiz deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen, wobei das Bundesverwaltungsge-
richt mindestens im Rahmen des Ermessensspielraums einen Selbsteintritt
verfügen solle. Gemäss Lehre stelle insbesondere das Vorliegen eines fa-
miliären Abhängigkeitsverhältnisses, welches nicht von Art. 16 Dublin-III-
VO erfasst sei, einen Beispielfall für eine zwingende Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts dar. Folglich müsse Art. 16 Dublin-III-VO zur Auslegung von
Art. 17 Dublin-III-VO herangezogen werden, da dieser Artikel eine Zustän-
digkeitsregelung für den Fall eines familiären Abhängigkeitsverhältnisses
enthalte. Im vorliegenden Fall komme Art. 16 Dublin-III-VO zwar nicht zum
Tragen, da das Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Onkel nicht unter eine der in der Bestimmung abschlies-
send aufgezählten familiären Beziehungen falle, allerdings solle laut Lehre
in solchen Fällen nach Art. 17 Dublin-III-VO ein Selbsteintritt verfügt wer-
den. Ausserdem müsse der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
zu einem Selbsteintritt führen, da sie in der (...) Schwangerschaftswoche
sei und die behandelnde Ärztin die Diagnose einer Risikoschwangerschaft
gestellt habe. Im der Beschwerde beigelegten ergänzenden Arztbericht
vom 12. August 2016 werde diesbezüglich weiter ausgeführt, dass die Ri-
sikoschwangerschaft einerseits durch die sozial erschwerte Situation – die
Beschwerdeführerin sei alleine und habe keinen Partner in der Nähe – und
andererseits gegebenenfalls auch durch die psychische Problematik be-
gründet sei. Die Beschwerdeführerin sei nämlich auf ihrer Flucht durch
B._______ Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden, wobei sie
zwar nach Anflehen der Täter nicht vergewaltigt worden sei, allerdings da-
bei habe zuschauen müssen, wie zwei ihrer Reisegefährtinnen auf bru-
talste Weise vergewaltigt worden seien. Diese Erinnerungen würden die
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Seite 8
Beschwerdeführerin noch heute verfolgen, weshalb sie unter (...) leide.
Aufgrund dieser psychischen Beschwerden sei sie für weitere Abklärungen
und eine Behandlung an eine Psychiaterin verwiesen worden. Folgende
Arztberichte bezüglich der psychiatrischen Untersuchung würden unmittel-
bar nach Erhalt nachgereicht. Ferner gehe das Abhängigkeitsverhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Onkel viel weiter, als es die
Vorinstanz einschätze, da die beiden bis zur Ausreise des Onkels in Eritrea
im gleichen Haushalt gewohnt hätten und er auch nach seiner Flucht in
engem Kontakt zur Beschwerdeführerin und deren Eltern gestanden habe.
Mindestens einmal pro Woche hätten sie zusammen telefoniert. Ihr Onkel
habe überdies die Familie finanziell unterstützt, womit er insbesondere die
Schulkosten der Beschwerdeführerin mitgetragen habe. Die Beschwerde-
führerin verbringe seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz jedes Wochenende
bei ihrem Onkel und dessen Ehefrau, mit welchen sie zudem täglich per
Telefon in Kontakt sei. Der Onkel habe sogar Ferien genommen, um die
Beschwerdeführerin zu ihren Terminen bei der Rechtsvertretung und beim
Arzt begleiten zu können. Die Beschwerdeführerin habe durch ihren Onkel
und dessen Ehefrau einen grossen Rückhalt, was in ihrer psychischen Ver-
fassung und angesichts ihrer sozialen Situation unerlässlich erscheine.
Das Ehepaar sei gewillt, die Beschwerdeführerin weiterhin zu unterstützen
– in finanzieller Hinsicht wie auch mit einem adäquaten Schlafplatz in ihrer
Wohnung.
Falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelange, die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin stelle keine Verletzung der EMRK dar,
müsse ein Selbsteintritt im Rahmen der Ermessensklausel gemacht und
die Vorinstanz angewiesen werden, auf das Asylgesuch einzutreten. Dies-
bezüglich sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ih-
rer Verfügung zwar auf die medizinischen Gründe eingegangen sei, jedoch
nicht auf das Abhängigkeitsverhältnis zum Onkel. Eventualiter sei mit ei-
nem Entscheid über die Dublin-Zuständigkeit abzuwarten, bis der medizi-
nische Sachverhalt vollständig erstellt sei, da die Schweizer Behörden an-
sonsten ihrer Pflicht, den allenfalls zuständigen Dublin-Mitgliedstaat vor
der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
vollständig zu informieren, nicht nachkommen könnten. Ferner müssten,
soweit das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, es sei kein
Selbsteintritt angezeigt, mindestens Garantien in Bezug auf die familienge-
rechte Unterbringung der Beschwerdeführerin von den italienischen Behör-
den eingeholt werden. Die Zusicherungen der italienischen Behörden be-
züglich Familien mit minderjährigen Kindern würden eine materielle Vor-
aussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien und
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Seite 9
nicht bloss eine Überstellungsmodalität darstellen. Ausserdem erscheine
der Sachverhalt im vorliegenden Fall noch nicht spruchreif, da noch unklar
sei, ob die Beschwerdeführerin schwanger oder mit einem Neugeborenen
weggewiesen werde. Deshalb müsse zunächst geklärt werden, ob die
Überstellung nach Italien vor der Geburt überhaupt noch möglich sei. Es
sei unzulässig, die Frage, ob Garantien eingeholt werden müssen, den
Vollzugsbehörden zu überlassen, da dann keine gerichtliche Überprüfung
der Garantie mehr möglich sei. Ferner müsse mit dem Entscheid über die
Wegweisung zugewartet werden, bis der medizinische Sachverhalt bezüg-
lich der Risikoschwangerschaft vollständig erstellt sei, damit entschieden
werden könne, ob eine Wegweisung vor der Geburt überhaupt zumutbar
erscheine und die Beschwerdeführerin überhaupt reisefähig sei. Überdies
erscheine es im Lichte der Rechtsprechung generell unzulässig, dass die
Abklärung der Reisefähigkeit – auch im Falle einer schwangeren Asylsu-
chenden – den Vollzugsbehörden überlassen werde. Es müsse immer Auf-
gabe des SEM sein, zunächst die Reisefähigkeit einer schwangeren Ge-
suchstellerin festzustellen, bevor ein materieller Dublin-Wegweisungsent-
scheid nach Italien ergehe. Nur so könne sichergestellt werden, dass ent-
sprechende Garantien eingeholt würden und diese auch einer gerichtlichen
Überprüfung unterlägen. Die Verfügung des SEM vom 10. August 2016 sei
folglich aufzuheben und die Sache zwecks näherer Abklärung der Über-
stellungsmöglichkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Falls eine Über-
stellung erst nach der Geburt möglich sei, müsse vorgängig eine entspre-
chende individuelle Zusicherung eingeholt werden, was gegebenenfalls
erst nach der Geburt des Kindes erfolgen könne, da erst dann die Nennung
des Kindsnamens möglich sei.
4.
4.1 Wie nachfolgend ausgeführt, ändern weder die bei der Gewährung des
rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Vorbringen noch die eingereichten Beweismittel etwas
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens. Diese begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des
Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.2 Zunächst ist festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zustän-
digen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte,
nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
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Seite 10
4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würden.
4.4 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
4.5 Hinsichtlich der Zusicherung der italienischen Behörden im Falle einer
Familie mit Kindern hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Ta-
rakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil
des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-
Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen
Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodali-
tät dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit
Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 wurde das vorliegende System von
konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Aner-
kennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine
Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rund-
schreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Ur-
teil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vor-
gesehen]).
D-4978/2016
Seite 11
Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um eine Familie, son-
dern um eine einzelne Beschwerdeführerin. Zwar ist sie schwanger und
erwartet ein Kind. Da dies aber noch nicht geboren ist, kann auch noch
keine konkrete Zusicherung mit Namens- und Altersangabe gemacht wer-
den, da diese Angaben noch gar nicht existieren. Deshalb müssen bezüg-
lich der schwangeren Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine Ga-
rantien der italienischen Behörden eingeholt werden.
Im Fall, dass die Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin vor der Über-
stellung stattfindet, versicherte das SEM in seiner Verfügung, dass es die
italienischen Behörden entsprechend informieren werde, damit eine geeig-
nete Unterkunft sichergestellt werden könne.
4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen weiter die Anwen-
dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive
der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestim-
mung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylge-
such «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK führen könnten.
Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
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Seite 12
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss medizinischen Berichten vom
3. und 12. August 2016 sei sie schwanger und befinde sich in der
(...) Schwangerschaftswoche. Da sie unter sozialen Problemen (sie sei al-
leine, habe keinen Partner in der Nähe und keine familiäre Unterstützung
in Italien) leide, handle es sich um eine Risikoschwangerschaft. Gemäss
den Arztberichten vom 17. und 26. August 2016 leide die Beschwerdefüh-
rerin ausserdem an (…). Überdies belege der Arztbericht vom 26. August
2016, dass sich das Kind in Querlage befinde, was eine geburtshilfliche
Risikosituation darstelle und somit auch in dieser Hinsicht eine Risiko-
schwangerschaft bestehe. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend,
die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführe-
rin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Über-
stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Zwar wurde von der
untersuchenden Ärztin eine Risikoschwangerschaft festgestellt, hingegen
sind diesbezüglich weder Überstellungshindernisse noch eine Reiseunfä-
higkeit attestiert worden. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässig-
keit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die
gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere,
dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste.
D-4978/2016
Seite 13
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, dass Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Be-
handlung verweigern würde. Somit kann die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich ihrer Schwangerschaft sowie ihrer psychischen Probleme auch in Ita-
lien die nötige medizinische Versorgung erhalten.
Die italienischen Behörden wussten bereits während des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin von ihrer Schwangerschaft und im Verfristungsschrei-
ben des SEM wurden sie erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwer-
deführerin (...) Monate schwanger ist (vgl. act. A18). Die schweizerischen
Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen
und die italienischen Behörden vorgängig erneut in geeigneter Weise über
die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub-
lin-III-VO).
Wie das SEM zutreffend ausführte, wird die Reisefähigkeit kurz vor einer
Überstellung definitiv beurteilt. Die Forderung der Beschwerdeführerin, die
Reisefähigkeit sei bereits vor einem Dublin-Entscheid abzuklären, damit
entsprechende Zusicherungen eingeholt werden könnten, die einer ge-
richtlichen Prüfung unterliegen würden, ist nicht zweckmässig, da auch
nach einem negativen Dublin-Entscheid bis zur tatsächlichen Durchfüh-
rung einer Überstellung Umstände eintreten können, die möglicherweise
eine Reiseunfähigkeit zur Folge haben.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von «huma-
nitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
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beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-
lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf
Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr
im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor-
rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge-
tragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen.
5.4.3 Das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdefüh-
rerin zu ihrem in der Schweiz lebenden Onkel (D._______, N […]) hat die
Vorinstanz in ihrer Verfügung durchaus behandelt und analysiert. Dabei hat
sie zu Recht festgestellt, dass sich aus dem vorgebrachten Abhängigkeits-
verhältnis keine Zuständigkeit der Schweiz ergibt, weder gemäss Art. 16
Dublin-III-VO noch im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO. Dabei hat sie unter
anderem darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin auch in Italien
die benötigte Unterstützung während und im Anschluss an ihre Schwan-
gerschaft erhalten könne.
Es wird zwar nicht bezweifelt, dass eine gewisse Abhängigkeit zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrem Onkel in der Schweiz besteht, auch auf-
grund der Schwangerschaft und der psychischen Probleme der Beschwer-
deführerin. Allerdings ist die Enge dieses Verhältnisses dadurch zu relati-
vieren, dass die Zeit im gemeinsamen Haushalt in Eritrea bereits über neun
Jahre zurückliegt, da der Onkel bereits im Jahr 2007 ein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte. Somit ist nicht von einem besonders engen Abhängig-
keitsverhältnis auszugehen, mit welchem möglicherweise ein Selbsteintritt
der Schweiz zu begründen gewesen wäre.
5.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
5.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist
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verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Vollzugsaussetzung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: