Abtei lung IV
D-4979/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4979/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in A._______ bei B._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2006 in Richtung Sudan,
von wo aus er nach Libyen weiterzog. In diesem Land hielt er sich
während fast eines Jahres auf. Am 6. März 2008 sei er von Libyen
nach Italien und von dort unter Umgehung der Grenzkontrollen am 12.
März 2008 in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im
C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 26. März 2008 summarisch
befragt, und am 10. April 2008 hörte ihn das BFM direkt an. Mit
Verfügung vom 14. April 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und habe nach dem Tod
seines Vaters im Jahr 2003 für seine Mutter und Geschwister sorgen
müssen. Er habe deshalb die Schule nur noch halbtags besucht und
im Übrigen bis im Oktober 2006 als Maurer auf dem Bau gearbeitet. Im
Januar 2006 sei auch seine Mutter gestorben. Zudem sei er anfangs
2006 der Pfingstgemeinde beigetreten. Am 3. März 2006 seien dienst-
pflichtige Schüler eingezogen und zum Waffenplatz geführt worden,
worauf er die Flucht ergriffen und sich fortan versteckt habe. Bei der
Verwaltung habe er um Dispens ersucht, um weiterhin für seine
Familie sorgen zu können. Sein Gesuch sei jedoch nicht beantwortet
worden. Im August 2006 habe die Polizei bei der Pfingstgemeinde eine
Razzia durchgeführt und etwa 25 Personen – darunter auch den Be-
schwerdeführer – festgenommen. Da die Tante für ihn gebürgt habe,
sei er nach zwei Monaten Haft unter der Auflage, nicht mehr bei dieser
Gruppe mitzumachen, freigekommen. Anfangs Oktober 2006 sei er
aus A._______ in der Absicht, das Land zu verlassen, weggegangen,
weil er diesen Glauben nicht habe aufgeben und nicht in den Militär-
dienst habe einrücken wollen.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde-
führer einen Schülerausweis zu den Akten. Es sei in seinem Heimat-
land nicht obligatorisch, dass man eine Identitätskarte beantrage, wes-
halb er keine solche habe.
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D-4979/2009
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 7. Juli 2009 – eröffnet am 9.Juli
2009 – fest, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Anstelle des Vollzugs der Wegweisung verfügte es eine vor-
läufige Aufnahme.
C.
Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung am 4. August
2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei wurde
beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
vom 28. Juli 2009, die Kopie eines Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 22. Juli 2008 betreffend einer Drittperson sowie Kopien der
angefochtenen Verfügung, der Vollmachtserklärung und zwei Fotos
bei.
D.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Der Instruktionsrichter verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer
gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert der ihm an-
gesetzten Frist ein rechtsgenügliches heimatliches Identitätspapier im
Original nachzureichen, verbunden mit der Auflage, im Unterlassungs-
fall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden.
F.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 beteuerte der Beschwerde-
führer, er sei nur im Besitz eines Schülerausweises gewesen. Er
machte geltend, in Eritrea könnten sich Kinder auch ohne heimatliche
Identitätspapiere bei den Schulbehörden registrieren lassen. Die
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Identitätskarte könne erst im Alter von 18 Jahren beantragt werden. Da
dies lange dauern könne, sei es nicht erstaunlich, dass ein Zwanzig-
jähriger noch keine solche besitze. Zudem trage kein Mensch bei der
Flucht aus Eritrea eine Identitätskarte mit sich, weil er sich damit ge-
fährden würde. Da sich der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
trotz der eingetretenen Volljährigkeit mit seinem Schülerausweise
rechtsgenüglich habe ausweisen können, habe er keine Veranlassung
gesehen, eine nationale Identitätskarte zu beantragen.
G.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Mitgliedschaft bei der E._______ Kirche von
D._______ zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 wies der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, innert der ihm angesetzten
Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht einge-
treten.
I.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers der Glaubhaftigkeit nicht stand-
zuhalten vermöchten, weil seine Aussagen viele Ungereimtheiten ent-
hielten. Beispielsweise habe er einmal ausgesagt, er hätte nach
F._______ einrücken müssen, während er ein anderes Mal nach
G._______ hätte in den Militärdienst gehen müssen. Zudem sei nicht
einzusehen, weshalb die Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer
nach seiner Festnahme im August 2006 wieder aus der Haft entlassen
haben sollen, obwohl er gemäss eigenen Aussagen bereits im März
2006 hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Auch sein Verhalten,
wonach er nach dem 3. März 2006 weiterhin an seinem Wohnort
geschlafen habe und seiner gewohnten Arbeit nachgegangen sei,
entspreche nicht der geltend gemachten Verfolgung. Ferner habe er
einmal angegeben, er sei im Mai 2006 der Pfingstgemeinde
beigetreten, während dies gemäss der zweiten Version im Januar 2006
gewesen sei. Schliesslich seien die Aussagen zur Pfingstgemeinde
äussert vage und unzutreffend ausgefallen. Aufgrund dieser
Unglaubhaftigkeitselemente könne dem Beschwerdeführer die geltend
gemachte Inhaftierung und die damit verbundene Flucht
beziehungsweise die behauptete illegale Ausreise nicht geglaubt
werden.
5.2 Demgegenüber argumentierte der Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeschrift, die Vorinstanz habe in Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes keine Abwägung der für und der gegen ihn
sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Vielmehr habe sie
nur auf unwesentliche Nebenpunkte abgestellt. Er habe auf die ihm
gestellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geant-
wortet, welche dem, was er erlebt habe, entspreche. Zudem sei das
Wort „F._______“ im Lauf der Zeit im eritreischen Alltagsgebrauch zum
Symbol für das Wort „Militärcamp“ beziehungsweise „Militärdienst“ ge-
worden, weshalb die Aussage des Beschwerdeführers, er hätte nach
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F._______ gehen müssen, bedeute, dass er in den Militärdienst hätte
einrücken müssen. Auch der von ihm angegebene Zeitpunkt der Re-
krutierung spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zudem sei
der Austausch von Informationen unter den Behörden in Eritrea –
einem Drittweltland – nicht gewährleistet, weshalb es nachvollziehbar
erscheine, dass die Sicherheitsbehörden, welche ihn wegen seines
Glaubens inhaftiert hätten, über die Militärdienstverweigerung nicht
orientiert gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei überdies – ent-
gegen der vorinstanzlichen Argumentation – nicht ohne Weiteres aus
der Haft entlassen worden, sondern vielmehr erst nachdem seine
Tante für ihn gebürgt gehabt habe. Da ausserdem eine bevorstehende
Flucht gut vorbereitet werden müsse, habe er sein Heimatland nicht
sofort nach den Vorfällen verlassen können, weshalb die Argumen-
tation der Vorinstanz auch diesbezüglich nicht zu überzeugen ver-
möge. Gemäss der von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) entwickelten Praxis würden Personen, die eine begründete
Furcht vor einer infolge Dienstverweigerung und Desertion drohenden
Bestrafung in Eritrea hätten, als Flüchtlinge anerkannt. Im Fall des Be-
schwerdeführers bestehe eine natürliche Vermutung, dass er in den
Militärdienst hätte einrücken müssen und sich diesem entzogen habe.
Es drohe ihm deshalb eine unverhältnismässige Strafe im Sinne der
Rechtsprechung. Zudem sei der Beschwerdeführer als Erwachsener
getauft worden, womit – entgegen der einseitigen Einschätzung der
Vorinstanz – der rechtsgenügliche Nachweis bezüglich seiner Zuge-
hörigkeit zur Pfingstgemeinde erbracht sei. Auch aus diesem Grund
sei er in Eritrea einer massiven Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Ausser-
dem drohe ihm mit dem illegalen Verlassen des Heimatlandes eine un-
verhältnismässig hohe Haftstrafe. Es entspreche der Praxis des BFM
und des Bundesverwaltungsgerichts, dass eritreischen Asylbewerbern,
welche ihr Heimatland im dienstpflichtigen Alter verlassen und im Aus-
land ein Asylgesuch eingereicht hätten, die Flüchtlingseigenschaft zu-
gesprochen werde, da sie bei ihrer Ankunft festgenommen und in-
haftiert würden. Vorliegend seien keine sachlichen Gründe ersichtlich,
den Beschwerdeführer rechtsungleich zu behandeln.
5.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009 fest-
gehalten, ist die Argumentation der Vorinstanz, welche von der Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausging, insge-
samt zu stützen, während die in der Beschwerdeschrift erhobenen Ein-
wände nicht zu überzeugen vermögen. Um unnötige Wiederholungen
zu vermeiden, sei somit auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
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fochtenen Verfügung und auf die Argumentation in der erwähnten
Zwischenverfügung verwiesen. Entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde hat das BFM seine Begründung zudem nicht auf nebensäch-
liche Argumente beschränkt, wie sich aus den nachfolgenden Erwä-
gungen ergibt.
5.4 In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass die vom Beschwerde-
führer produzierten Widersprüche klar und eindeutig sind und somit
keinen Raum für eventuelle Missverständnisse offen lassen.
5.4.1 Beispielsweise wurde er gefragt, wann er in die Pfingstgemeinde
eingetreten sei, worauf er dieses Ereignis ein Mal auf Mai 2006
datierte (Akte A1/10 S. 5), während er die Zugehörigkeit zu dieser
Gruppierung später von sich aus auf anfangs 2006 festlegte (Akte
A6/17 S. 5).
5.4.2 Unmissverständlich drückte sich der Beschwerdeführer auch
bezüglich des Ortes, an welchem er hätte zwangsrekrutiert werden
sollen, aus. Während er in der Erstbefragung angab, man habe ihn
zwangsweise zur Militärkaserne nach G._______ bringen wollen (Akte
A1/10 S. 3), gab er in der Anhörung zu Protokoll, es sei ihm mitgeteilt
worden, dass er nach F._______ hätte gehen müssen (Akte A6/17 S.
5). Selbst die Annahme, dass – wie in der Beschwerde behauptet –
das Wort „F._______“ als Begriff für den Militärdienst verwendet
würde, vermag an der offensichtlichen Widersprüchlichkeit nichts zu
ändern.
5.4.3 Weder der Beginn der Glaubenszugehörigkeit noch der Ort der
Rekrutierung können vorliegend als Nebensächlichkeiten gelten. Viel-
mehr handelt es sich offensichtlich um Teile der zentralen Vorbringen.
5.5 Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht nur aufgrund offen-
sichtlicher Widersprüche nicht geglaubt werden, er hätte zwangsrekru-
tiert werden sollen und befürchte eine Verfolgung aus religiösen Grün-
den. Vielmehr sprechen noch andere Indizien dagegen.
5.5.1 So sagte er aus, er habe in seinem Heimatland um Befreiung
vom Militärdienst ersucht, aber noch keine Antwort erhalten. Unter die-
sen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass er – bevor eine Ant-
wort der Behörden vorliegt – aus militärrechtlichen Gründen überhaupt
gesucht sein soll.
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5.5.2 Zudem wich der Beschwerdeführer den ihm gestellten Fragen
zum Beitritt zur Pfingstgemeinde und zu dessen Motivation sowie zur
Ausübung seines neuen Glaubens – welche als zentrale Bestandteile
des Sachvortrages zu sehen sind – mehrmals aus. So gab er bei-
spielsweise auf die Frage, ob er schon vor der geltend gemachten
Festnahme im August 2006 Probleme wegen seines Glaubens gehabt
habe, an, dies sei der Fall gewesen. Nach mehrmaligem Nachfragen
meinte er dann, man habe sich im Haus der Glaubensbrüder getroffen
und sei immer vorsichtig gewesen. Auch Probleme mit den Behörden
aus diesem Grund bejahte er, ohne indessen anzugeben, um welche
es sich konkret gehandelt habe (Akte A6/17 S. 6). Mit diesen auswei-
chenden Antworten vermag der Beschwerdeführer indessen keine
konkreten und ihn persönlich betreffenden Probleme darzustellen, son-
dern greift vielmehr auf allgemein bekannte Zustände in seinem Hei-
matland zurück. Unter diesen Umständen kann seinen Aussagen be-
züglich der geltend gemachten Probleme wegen der Glaubenszuge-
hörigkeit keine persönliche Betroffenheit entnommen werden. Auch die
Frage, was ihn an seinem neuen Glauben überzeuge, vermochte der
Beschwedeführer nicht detailliert und mit Substanz zu beantworten.
Seine ausweichende Antwort, er habe ihn angenommen, nachdem er
verstanden gehabt habe, dass das, was die Bibel sage, und das, was
er getan habe, nicht miteinander in Einklang zu bringen sei, ist derart
vage, unpersönlich und allgemein, dass sie die Motivation zum
Glaubensbeitritt und die persönliche Überzeugung nicht zu erklären
vermag (Akte A6/17 S. 7). Auch die Besonderheiten der Pfingstge-
meinde konnte er nicht im Detail darstellen. Vielmehr griff er auf all-
gemein Bekanntes zurück (Akte A6/17 S. 8). Unter diesen Umständen
vermag die geltend gemachte Glaubenszugehörigkeit in keiner Weise
zu überzeugen.
5.6 Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass
er in seinem Heimatland hätte zwangsrekrutiert werden sollen, des-
halb gesucht worden sei und dass er dort infolge religiöser Probleme
Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe. An dieser Einschä-
tzung vermögen weder die eingereichten Fotos noch die nachgereich-
te Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Tinsae Kirche etwas zu
ändern. Insbesondere machte der Beschwerdeführer auch in der Be-
schwerdeschrift vom 4. August 2009 nicht geltend, er gehöre dieser
Kirche seit Mai 2008 an, was das Dokument indessen bestätigt. Im
Übrigen wird auf die in der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2009
festgehaltenen Erwägungen verwiesen.
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5.7 Als Folge der unglaubhaften Vorbringen kann auch die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. Es kann
dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht ge-
glaubt werden, er sei aus den von ihm angegebenen Gründen aus
seinem Heimatland geflohen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er sein
Heimatland aus andern Gründen verlassen hat. Infolgedessen ist es
auch unglaubhaft, dass er ohne rechtsgenügliche heimatliche Identi-
tätspapiere aus seinem Heimatland gereist ist. Diese Schlussfolgerung
wird noch dadurch bestärkt, dass in Eritrea für Personen über
18 Jahren die Pflicht besteht, sich bei den häufigen Kontrollen mit
einer nationalen Identitätskarte auszuweisen, weshalb die Angaben
des bereits 20-jährigen Beschwerdeführers, der keinen Grund gehabt
haben will, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen, als realitäts-
fremd zu qualifizieren sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer legal und mit rechtsgenüglichen Identitäts-
papieren, die er den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, aus
seinem Heimatland ausgereist ist. Auch im Hinblick darauf erscheint
die geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft.
5.8 Es ist insgesamt der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerde-
führer – mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe
– aus andern als den vorgebrachten Motiven in die Schweiz gereist ist
und über heimatliche Identitätspapiere verfügt. Unter diesen Um-
ständen vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Praxis
der Asylbehörden, eritreischen Asylbewerbern sei bereits aufgrund
ihrer illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne eines sub-
jektiven Nachfluchtgrundes) zuzusprechen, zu keiner andern Einschä-
tzung zu führen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 10
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7.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Ver-
fügung vom 7. Juli 2009 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen er-
übrigen sich im heutigen Zeitpunkt Erwägungen zur Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 30. Oktober
2009 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 30. Oktober 2009 in gleicher Höhe einbe-
zahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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