Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4979/2011
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 19. Mai
2011 seinen Heimatstaat und gelangte am 15. Juni 2011 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 21. Juni 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte. Dazu wurde er am 5. Juli 2011 im EVZ B._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 28. Juli 2011 am selben Ort angehört
(Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Serbe, stamme aus der
Gemeinde C._______ und habe ab seinem fünften Lebensjahr in
D._______ gelebt. Er habe sich geweigert, am Bosnienkrieg
teilzunehmen, weswegen er mehrmals festgenommen und an die Front
geschickt worden sei, von wo er jeweils die Flucht ergriffen habe. Am 27.
Juli 1995 habe ihn der serbische Offizier E._______ zu Hause
aufgesucht, um ihn erneut wegen Dienstverweigerung festzunehmen und
an die Front zu schicken. Er habe sich geweigert und E._______
erschossen. In der Folge sei er vom Militärgericht in F._______ wegen
Mordes an E._______ zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Im Gefängnis sei er misshandelt und erniedrigt worden. Deswegen habe
er viele Briefe an das IKRK, an humanitäre Organisationen sowie die
SFOR (Stabilisierungskräfte) geschrieben. Diese Briefe seien jedoch nie
angekommen, da die Gefängnisleitung sie nie weitergeleitet habe. Noch
während seiner Gefängniszeit habe er von verschiedenen Mitgefangenen
gehört, dass sich die Söhne und die Brüder von E._______ an ihm
rächen wollten, weshalb er sich nach seiner bedingten Entlassung am 28.
März 2008 in das Dorf G._______ begeben habe, wo ihn Freunde
unterstützt hätten. Vom Staat – namentlich vom Sozialamt und vom Amt
für Vertriebene – habe er keine Unterstützung erhalten. Er sei wegen
seiner Kriegsdienstverweigerung und des begangenen Mordes an
E._______ von seiner Umgebung schikaniert und provoziert worden,
woraufhin er mit der Hilfe eines Freundes am 1. Februar 2009 nach
Deutschland gereist sei, wo er während neun Monaten legal als (…)
gearbeitet habe. Anschliessend sei er nach F._______ zurückgekehrt, wo
er von seinen Ersparnissen gelebt habe. In F._______ sei er erneut –
auch von den Behörden – benachteiligt und diskriminiert worden.
Niemand sei bereit gewesen, seine Wiedereingliederung in die
Gesellschaft zu unterstützen. Am 5. Oktober 2010 habe er sich per Brief
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hilfesuchend an den Präsidenten M. D. der Republika Srpska gewandt,
jedoch nie eine Antwort erhalten. Er habe seine Menschenrechte in
seinem Heimatstaat nicht verwirklichen können. So sei er beispielsweise
von den Behörden beschimpft und provoziert worden, als er Mitte April
2011 einen biometrischen Pass beantragt habe. Erst mit Hilfe eines
Anwalts sei es ihm gelungen, den Pass zu erhalten. Im März oder April
2010 habe er von einem Bekannten letztmals gehört, dass die Söhne von
E._______ sich an ihm rächen wollten. Persönlich sei er ihnen noch nie
begegnet. Weil er die Schikanen und den daraus resultierenden
psychischen Druck nicht mehr ausgehalten habe, habe er sein
Heimatland am 19. Mai 2011 verlassen und sei via Kroatien und Italien in
die Schweiz gelangt. Bezüglich der weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer die
folgenden Dokumente zu den Akten: Eine Identitätskarte, eine
Anmeldung bei der Meldebehörde in H._______ vom 6. Februar 2009 (in
Kopie), einen Antrag auf Zustimmung zum Aufenthaltstitel (in Kopie), ein
Urteil des Obersten Gerichts der Republika Srpska vom 10. März 1999 (in
Kopie, inklusive teilweiser deutscher Übersetzung), zwei Ablehnungen
von Begnadigungsgesuchen durch das Justizministerium der Republika
Srpska vom 4. Juli 2003 beziehungsweise 5. Januar 2007 (teilweise in
Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), eine Bestätigung des
Gefängnisses von I._______ vom 31. August 2005 (inklusive deutscher
Übersetzung), ein Entlassungsschreiben des Gefängnisses in F._______
vom 24. März 2008 (inklusive deutscher Übersetzung), ein Schreiben des
Justizministeriums der Republika Srpska bezüglich Freilassung unter
Auflagen vom 1. Februar 2008 (inklusive teilweiser deutscher
Übersetzung) sowie ein Hilfegesuch an den Präsidenten M. D. vom 5.
Oktober 2010 (inklusive teilweiser deutscher Übersetzung).
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 18. August 2011 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer bringe vor, den serbischen Offizier E._______ getötet
zu haben und daraufhin zu fünfzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden
zu sein, während der er regelmässig physisch und psychisch misshandelt
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worden sei. Hierzu sei zunächst festzustellen, dass es sich bei der
vorliegenden Gefängnisstrafe um eine staatliche Massnahme zu
rechtsstaatlich legitimen Zwecken handle. Es sei die Pflicht der
staatlichen Organe beim Vorliegen eines strafrechtlichen Tatbestandes
jedem Verdacht nachzugehen und die erforderlichen Abklärungen und
Massnahmen vorzunehmen. Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers seien somit nicht asylrelevant. Abgesehen davon sei
an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der
Schilderung des Tathergangs ein wesentliches Detail ausgelassen habe:
So gehe aus dem eingereichten Urteil des Obersten Gerichts der
Republika Srpska vom 10. März 1999 hervor, dass nicht nur er, sondern
auch die Frau von E._______ des Mordes angeklagt und verurteilt
worden sei. Der Beschwerdeführer bestätige zwar, dass es sich hierbei
um die Frau von E._______ handle, er habe jedoch nicht schlüssig
darzulegen vermocht, weswegen er dieses zentrale Detail bis anhin in
seiner Erzählung verschwiegen habe. Aufgrund seiner ausweichenden
Erklärungsversuche sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein
Beziehungsdelikt gehandelt habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass es
sich bei den geltend gemachten Misshandlungen durch das
Gefängnispersonal während der Inhaftierung um Amtsmissbrauch
einzelner Beamter handle. Derartige Verfehlungen von
Behördenvertretern würden vom bosnischherzegowinischen Staat weder
unterstützt noch gebilligt. In solchen Fällen könne der Beschwerdeführer
für die Geltendmachung seines Schutzanspruchs an die Polizei
verwiesen werden. Sollte die Polizei tatsächlich nicht aktiv werden, habe
der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Nötigenfalls könne er dazu die Unterstützung einer rechtskundigen
Person beanspruchen, so zum Beispiel seines Anwalts. Dem
Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, sich seit seiner Entlassung
diesbezüglich nicht an die Behörden gewandt zu haben. Er habe zwar
geltend gemacht, sich an eine internationale Organisation gewandt zu
haben, die sich nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Auf Nachfrage hin
habe er den Namen der angeblichen Organisation jedoch nicht nennen
können und seinen Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er sich
erneut bei ihr gemeldet habe, um sich nach dem Stand der Dinge zu
erkundigen.
Hinsichtlich der angeblichen Drohungen seitens der Familienmitglieder
des getöteten Offiziers sei ebenfalls von Übergriffen Dritter auszugehen.
Im Übrigen beruhten die Behauptungen des Beschwerdeführers, im
Heimatstaat von den Brüdern und Söhnen des getöteten Offiziers
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gesucht zu werden, letztlich nur auf rapportierten Aussagen anderer
Mitgefangener und eines Nachbarn, welche durch keine konkreten
Indizien untermauert würden, weshalb keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine tatsächliche Suche nach seiner Person
bestünden. Diese Schlussfolgerung werde dadurch untermauert, dass der
Beschwerdeführer die angeblichen Gespräche mit den Mitgefangenen
und dem Nachbarn nicht substanziiert habe wiedergeben können.
Abgesehen davon wolle er letztmals im März beziehungsweise April 2010
vom Nachbarn erfahren haben, dass die Söhne ihm etwas hätten antun
wollten. Eigenen Angaben zufolge sei ihm jedoch seither und bis zu
seiner Ausreise am 19. Mai 2011 nichts passiert, weswegen vorliegend
kein zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben sei.
Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel zu den Akten
gereicht, die folgendermassen zu würdigen seien: Die Anmeldung bei der
Meldebehörde sowie der Antrag auf Zustimmung zum Aufenthaltstitel
bestätigten lediglich seinen Aufenthalt in Deutschland, der vom BFM nicht
angezweifelt werde, weswegen nicht näher darauf eingegangen werde.
Das Urteil des Obersten Gerichts der Republika Srpska vom 10. März
1999 sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zu beanstanden. Hinsichtlich
der Ablehnungen seiner Begnadigungsgesuche habe es der
Beschwerdeführer unterlassen konkret Stellung zu nehmen, weswegen
davon auszugehen sei, dass diese Urteile aus rechtsstaatlicher Sicht
nicht zu beanstanden seien. Die Bestätigung des Gefängnisses von
I._______ vom 31. August 2005 beziehe sich lediglich auf die Dauer der
Gefängnisstrafe, die vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden
sei. Das Entlassungsschreiben des Gefängnisses in F._______ sowie
das Schreiben des Justizministeriums der Republika Srpska bezüglich
Freilassung unter Auflagen bezögen sich auf die Freilassung des
Beschwerdeführers aus dem Gefängnis.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und
Provokationen seitens der Bevölkerung seien verständlicherweise als
unangenehm und belastend einzustufen. Sie würden jedoch in ihrer
Intensität keine Zwangssituation begründen, der sich der
Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Dasselbe gelte für die Provokationen seitens der Behördenmitglieder. Als
Beispiel einer letzten solchen Schikane habe der Beschwerdeführer die
Ausstellung seines biometrischen Passes genannt. Eigenen Angaben
zufolge habe er diesen jedoch mit Hilfe seines Anwalts erhalten können,
weshalb vorliegend nicht von einer unzumutbaren Situation auszugehen
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sei. Demzufolge sei dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu
qualifizieren. Ausserdem wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten,
sich dem Gerede und den Provokationen der lokalen Bevölkerung in
F._______ durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatlandes zu entziehen. Entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers, wonach er nicht nach D._______ zurückkehren
könne, könnten gemäss Erkenntnissen des BFM Vertriebene heutzutage
wirksam in die Föderation Bosnien und Herzegowina zurückkehren. Es
wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten, dies zumindest zu versuchen.
Sein Gegenargument, wonach die Lebensbedingungen dort nicht
ausreichend wären, vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten.
Hinsichtlich des Asylvorbringens des Beschwerdeführers, wonach er in
seinem Heimatstaat seine Menschenrechte nicht verwirklichen könne, sei
zunächst festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen Klarheit
darüber vermissen liessen, in welchen Menschenrechten er konkret
verletzt worden sein wolle. In seinem Brief an den Präsidenten M. D. der
Republika Srpska schreibe er zwar, dass er seit seiner Entlassung aus
dem Gefängnis auf der Strasse lebe und keine Arbeit fände. Ferner
erwähne er, dass das Sozialamt ihm lediglich eine einmalige finanzielle
Hilfe angeboten habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM bestehe in
Bosnien und Herzegowina die unabhängige Institution des
Ombudsmannes für Menschenrechte, welche mit dem
Friedensabkommen von Dayton im Jahre 1995 errichtet worden sei. Jede
natürliche oder juristische Person habe die Möglichkeit, sich an ihn zu
richten. Der Beschwerdeführer habe auf entsprechende Nachfrage hin
zugegeben, sich nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis nicht an den
Ombudsmann gewandt zu haben, weil er nicht dazu gekommen sei.
Somit wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sein Anliegen an den
Ombudsmann zu richten. Demzufolge sei dieses Vorbringen als nicht
asylbeachtlich zu qualifizieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die
vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 9. September 2011 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
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anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 7. September 2011 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2011 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– bis zum 7. Oktober 2011 zu bezahlen
habe. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 5. Oktober 2011 bei der
Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden
Ausführungen (E. 1.4.) – einzutreten.
1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der
angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf
das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
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Seite 9
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3
Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind
respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene
Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff.
S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5.
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5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab
auf die ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist (vgl. Ziffer I, Bst. B. vorstehend). Die Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal diesen keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen sind. Beispielsweise ist der Behauptung
des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er ein
Kriegsflüchtling sei, entgegenzuhalten, dass der Bosnienkrieg seit 1995
beendet ist und der Beschwerdeführer nicht vorbringt, sein Heimatland
aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Gegen eine asylrelevante
Verfolgung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina spricht
im Übrigen der Umstand, dass er Ende 2009 freiwillig von Deutschland in
sein Heimatland zurückkehrte (Akten BFM A 11/17, S. 3). Es ist davon
auszugehen, dass er bereits in Deutschland um Asyl ersucht hätte, hätte
er in Bosnien und Herzegowina tatsächlich ernsthafte Nachteile zu
befürchten gehabt.
5.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten
hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer
Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina befürchten müsste. Der
Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
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Seite 11
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung in sein Heimatland
eine derartige Gefahr droht. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3.2. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum
heutigen Zeitpunkt nicht von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder
von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien
und Herzegowina auszugehen, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden.
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Seite 13
7.3.3. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine
gute Ausbildung ((…) und (…)) sowie jahrelange Berufserfahrung,
weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder
wirtschaftlich integrieren. Soweit er in der Rechtsmittelschrift geltend
macht, seine Nieren und seine Leber seien beschädigt, ist festzuhalten,
dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu den Akten ging, weshalb
diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter keinen gravierenden
gesundheitlichen Problemen leidet, weswegen einer Rückkehr in sein
Heimatland auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dafür
spricht auch seine Aussage in der Beschwerde, wonach er trotz seiner
gesundheitlichen Beschwerden arbeitsfähig sei. Zudem leben gemäss
seinen Angaben seine Mutter, seine beiden Brüder, seine beiden Kinder
sowie mehrere Freunde in Bosnien und Herzegowina. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über ein
soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.3.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
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Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um
vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen,
gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des
Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits
erfolgten Datenweitergabe ist festzustellen, dass gemäss Akten keine
Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb
sich auch dieser Antrag mangels Rechtsschutzinteresse als
gegenstandslos erweist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5.
Oktober 2011 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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