Abtei lung IV
D-4980/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, Tunesien, dessen Ehefrau B._______, und
die Kinder C._______, D._______, E._______, und
F._______, Albanien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115,
8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom
17. April 2003
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4980/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer verliessen Albanien – woher die Beschwerde-
führerin stammt und wo der Beschwerdeführer rund zehn Jahre gelebt
hatte – nach eigenen Angaben am 16. Juni 2001 und gelangten glei-
chentags auf dem Luftweg auf den Flughafen Zürich-Kloten, wo sie am
17. Juni 2001 um Asyl nachsuchten.
B.
Nach am 19. Juni 2001 erfolgten Anhörungen durch die Flughafenpoli-
zei und aufgrund einer Stellungnahme des UNO-Hochkommissariats
für Flüchtlinge (UNHCR) vom 25. Juni 2001 bewilligte das BFF den
Beschwerdeführern mit Verfügung vom 26. Juni 2001 die Einreise in
die Schweiz.
C.
Die Angaben der Anhörungen vom 19. Juni 2001 bestätigend, brachte
der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie – im Rahmen der summarischen Befragung vom 28. Juni 2001
in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
Kreuzlingen sowie der einlässlichen Befragung vom 30. Juli 2001
durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er sei in
Tunesien Sympathisant der Ennahdha gewesen und habe deren Ver-
sammlungen besucht sowie manchmal in der Moschee deren Flugblät-
ter verteilt. Aus diesem Grund habe ihn die Polizei im Jahre 1991 zwei-
mal für rund einen Tag inhaftiert; man habe ihn dabei geschlagen und
in Verhören Informationen über die Tätigkeiten der Ennahdha erhalten
wollen. In der Folge sei auch sein Bruder G._______ inhaftiert worden,
zunächst im Jahre 1991 während einer Woche und sodann nach
seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise aus Tunesien ein zweites
Mal Ende 1991 oder Anfang 1992; er habe keine genaue Kenntnis
über das weitere Schicksal von G._______; dieser sei aber seines
Wissens zu einer 4-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aus
Angst vor einer weiteren Verhaftung habe er (der Beschwerdeführer)
Ende 1991 seinen Heimatstaat verlassen und sei nach Schweden
gereist, wo er sich während rund eines Jahres aufgehalten habe. Im
November 1991 sei er nach Albanien weiter gereist. Dort habe er von
Ende 1993 bis 1996 für das saudische Hilfswerk El-Haramayn
gearbeitet und im Jahre 1994 die Beschwerdeführerin geheiratet. Von
Anfang 1999 bis Anfang 2001 sei er im Kosovo für ein weiteres
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saudisches Hilfswerk – die Gesellschaft En-Nadwa / Wami – tätig
gewesen. Aus Furcht vor einer Rückschiebung nach Tunesien habe er
sich schliesslich entschieden, Albanien zu verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim
BFF mit Eingabe vom 13. August 2002 mehrere Dokumente zu den
Akten (jeweils mit französischer Übersetzung), so einen Geburtsregis-
terauszug, eine Vorladung zur Garde Nationale vom 6. Mai 1993, ein
Bestätigungsschreiben eines Parteifreundes, sowie einen Lebenslauf
seines Bruders und eine den Bruder betreffende Bestätigung bezüg-
lich eines Gefängnisaustrittes.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Probleme mit staatli-
chen Behörden geltend.
D.
Am 10. Dezember 2002 ging beim BFF ein vom 11. November 2002
datierendes Schreiben von H._______ – einem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Landsmann des Beschwerdeführers – ein, in
welchem dieser ihre gemeinsame Tätigkeit bei El-Haramayn bestätigt.
E.
Mit Verfügungen vom 17. April 2003 – eröffnet am 23. April 2003 –
wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Hinsichtlich
des Beschwerdeführers führte das Bundesamt dabei an, dessen Vor-
bringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht zu genügen; diejenigen der Beschwerdeführerin seien sodann in
materieller Hinsicht nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Die Vorinstanz erachtete ferner den Vollzug der Wegweisung
sowohl nach Tunesien als auch nach Albanien als zulässig, zumutbar
und möglich. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 19. Mai 2003 Beschwerde bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). In materi-
eller Hinsicht beantragten sie die Aufhebung der Verfügungen vom
17. April 2003 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und in
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verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Erlass der
Verfahrenskosten. Auf die Begründung und die zusammen mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2003 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf das Erheben eines
Kostenvorschusses; für den Entscheid über das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben von I._______ – eines tunesischen Landsmannes und
Mitglieds der Ennahdha – ein, in welchem dieser die gemeinsame
Tätigkeit bei Stiftung El-Haramayn in Albanien bestätigt.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2003 hielt die Vorinstanz an den
angefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom
15. August 2003.
J.
Mit Eingabe vom 3. September 2003 legte der Beschwerdeführer eine
schriftliche Erklärung seines Schwiegervaters vom 18. August 2003
zur Situation arabischstämmiger Personen in Albanien ins Recht. Mit
Eingaben vom 5. Juli 2004 und vom 11. August 2004 reichte er sodann
ein Schreiben J._______ – einer tunesischen Anwältin – zu den Akten,
welche seinen Bruder vertreten habe; dieser sei nach den Angaben
der Anwältin in erster Instanz zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe
verurteilt worden wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Vereinigung,
Teilnahme an verbotenen Aktivitäten und illegalen Versammlungen.
Der Bruder werde seit seiner Freilassung überwacht und nahezu alle
Familienangehörigen seien von der Polizei belästigt – und unter
anderem auch über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt –
worden. Mit Eingabe vom 1. April 2005 reichte der Beschwerdeführer
schliesslich eine Bestätigung eines in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling lebenden Landsmannes zu den Akten.
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K.
Mit Urteil vom 27. April 2005 wies die ARK die Beschwerde vom
19. Mai 2003 – unter Vereinigung der Beschwerdeverfahren – ab. Zur
Begründung führte die Beschwerdeinstanz im Wesentlichen aus, eine
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tu-
nesien könne aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht ausge-
schlossen werden. Eine einlässliche Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft erübrige sich jedoch, da der Beschwerdeführer während mehre-
rer Jahre in Albanien, dem Heimatland seiner Ehefrau und der ge-
meinsamen Kinder, gelebt habe, wo er unter dem Schutz der gleichen
völkerrechtlichen Bestimmungen stünde wie in der Schweiz. Obwohl
der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen nicht Staatsange-
höriger Albaniens sei, sei davon auszugehen, dass er als Ehegatte ei-
ner Albanerin und Vater von albanischen Kindern eine Aufenthaltsbe-
rechtigung erhalten werde. Das Asylgesuch sei mithin gestützt auf
Art. 52 Abs. 1 aAsylG abzuweisen und der Vollzug der Wegweisung
nach Albanien als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen; der
Vollzug nach Tunesien sei demgegenüber auszuschliessen.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. August 2005 beantragten
die Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung des Beschwerde-
entscheides vom 27. Mai 2005 und die Wiederaufnahme des ordentli-
chen Beschwerdeverfahrens sowie die Aufhebung der Verfügung des
BFF vom 17. April 2003 und die Gewährung von Asyl beziehungsweise
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
Zur Begründung ihrer Anträge reichten sie mehrere Beweismittel zu
den Akten, so eine Stellungnahme des UNHCR vom 25. Juli 2005 zur
Frage des Abschiebungsrisikos von Albanien nach Tunesien bezüglich
des Beschwerdeführers, eine Erklärung eines albanischen Rechtsan-
waltes vom 3. Mai 2005 und eine Bestätigung der albanischen Vertre-
tung in Bern vom 24. August 2005, wonach die albanischen Behörden
ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise nach
Albanien abgelehnt hätten.
M.
Mit Urteil vom 22. Mai 2006 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut,
hob den Beschwerdeentscheid vom 27. April 2005 auf und nahm das
ordentliche Beschwerdeverfahren wieder auf. Zur Begründung führte
die ARK im Wesentlichen aus, durch die im Revisionsverfahren einge-
reichte Bestätigung der albanischen Vertretung vom 24. August 2005
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– sowie einer im Rahmen eines vorangegangenen Gesuchs um Er-
streckung der Ausreisefrist ins Recht gelegte Bestätigung derselben
Behörde vom 14. Juni 2005 – sei es den Beschwerdeführern ge-
lungen, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend ge-
machte Unmöglichkeit des Erwerbs einer albanischen Einreise- oder
Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer zu belegen bezie-
hungsweise die Richtigkeit der gegenteiligen Annahme im Beschwer-
deentscheid ernsthaft in Frage zu stellen.
N.
Am 23. Mai 2006 teilte die zuständige kantonale Behörde der ARK mit,
dass sich die Beschwerdeführer getrennt hätten. Abklärungen der ARK
im elektronischen Ausländerregister haben allerdings ergeben, dass
die Beschwerdeführer bereits ab dem darauffolgenden Tag wieder zu-
sammenlebten.
O.
In ihrer Zusatzvernehmlassung vom 20. Juni 2006 hielt die Vorinstanz
nach wie vor an ihrer Verfügung vom 17. April 2003 fest und beantrag-
te die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. Juli 2006 rep-
lizierten die Beschwerdeführer. Auf die Begründungen der beiden Stel-
lungnahmen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
P.
In einer weiteren Vernehmlassung vom 20. Oktober 2006 verneinte
das Bundesamt sodann – in Übereinstimmung mit dem Antrag der zu-
ständigen kantonalen Behörde – das Vorliegen einer schwerwiegen-
den persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 des aAsylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (aAsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführer
nahmen dazu mit Eingabe vom 9. November 2006 Stellung.
Q.
Mit Eingaben vom 5. Juni 2007 (Poststempel) sowie vom 18. März
2008 ersuchten die Beschwerdeführer um Mitteilung des Verfahrens-
standes und Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Am 4. August
2008 reichte ihr Rechtsvertreter sodann die Kopie eines von der Be-
schwerdeführerin unterzeichneten Schreibens vom 11. Juli 2008 – in
welcher sie die Absicht, die eheliche Gemeinschaft auflösen zu wollen,
anzeigte – und am 6. August 2008 seine Kostennote zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen vom
17. April 2003 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Verfah-
ren der Beschwerdeführer – welche gegen die separaten Verfügungen
des Bundesamtes vom 17. April 2003 eine gemeinsame Beschwerde-
schrift eingereicht haben – vereinigt.
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2.2 Der am [...] in der Schweiz geborene Sohn F._______ wird in das
Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AsylG (welcher in materieller Hinsicht dem
per 1. Januar 2008 aufgehobenen Art. 52 Abs. 1 aAsylG entspricht)
wird auf Asylgesuche in der Regel unter anderem nicht eingetreten,
wenn die gesuchstellende Person in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzel-
fall effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
steht (Bst. b).
4.
Das Bundesamt stellt sich in seinen Verfügungen vom 17. April 2003
sowie seinen Vernehmlassungen auf den Standpunkt, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführer teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermöchten.
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4.1 Bezüglich des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dessen
Angaben über sein Engagement in der Ennahdha sowie über die an-
geblich in Tunesien erlittenen Inhaftierungen – welche im Übrigen le-
diglich wenige Stunden gedauert hätten – enthielten Ungereimtheiten
und Widersprüche. Hätte er sich effektiv um seine Freiheit und körper-
liche Unversehrtheit gefürchtet, hätte er zudem nicht noch mehrere
Monate mit seiner Flucht aus dem Heimatstaat zugewartet und diesen
auf legalem Wege verlassen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer
in der Folge während neun Jahren in Albanien gelebt, wo er gearbeitet
und eine albanische Staatsangehörige geheiratet habe. Er habe kei-
nerlei Probleme mit den albanischen Behörden geltend gemacht. Un-
ter diesen Umständen gelinge es ihm nicht, eine Verfolgung in Tunesi-
en aufgrund eines politischen Engagements beziehungsweise einen il-
legalen Aufenthalt in Albanien glaubhaft zu machen (vgl. BFF-Verfü-
gung vom 17. April 2003, E. I., S. 2 ff.). Schliesslich bestünden keine
Hinweise gegen die Annahme, dass er die albanische Staatsangehö-
rigkeit erlangt oder aufgrund der Ehe mit einer Albanerin zumindest
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (vgl. Vernehmlassung vom
24 Juli 2003); der Bestätigung der albanischen Vertretung vom 24. Au-
gust 2005, wonach ihm eine Einreisebewilligung verweigert worden
sei, komme lediglich sehr beschränkter Beweiswert zu, da die Gründe
für die Verweigerung mannigfaltig sein könnten und im vorliegenden
Fall nicht bekannt seien (vgl. Zusatzvernehmlassung vom 20. Juni
2006).
Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungsschrei-
ben von teilweise in der Schweiz und teilweise in anderen europäi-
schen Staaten als anerkannte Flüchtlinge lebenden Landsleuten anbe-
langend, spricht ihnen das Bundesamt jegliche Relevanz ab (vgl. Ver-
nehmlassung vom 24. Juli 2003).
4.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz aus, es
seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht gegeben, da die Be-
schwerdeführerin lediglich gewisse familiäre Probleme, nicht aber eine
gegen sie gerichtete, staatliche Verfolgung geltend gemacht habe.
5.
5.1 In ihrer Beschwerdeschrift vom 19. Mai 2003 und den im weiteren
Verlauf des Beschwerde- und Revisionsverfahren eingereichten Einga-
ben bringen die Beschwerdeführer vor, ihre Angaben seien durchaus
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glaubhaft. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass diese Auffassung im Ergebnis zutrifft bezie-
hungsweise die von den Beschwerdeführern angegebenen Erklärun-
gen insgesamt zu überzeugen vermögen.
5.2 Die Angaben des Beschwerdeführers in den Befragungen durch
die schweizerischen Asylbehörden, wonach er sich in Tunesien im Um-
feld der Ennahdha bewegt und deren Gedankengut vertreten hat, wer-
den durch die von ihm eingereichten, zahlreichen Beweismittel ge-
stützt. So wird seine Nähe zur genannten Organisation durch die bei-
den anerkannten Flüchtlinge K._______ und L._______ vom
23. beziehungsweise 24. April 2003 bestätigt. Ferner vermögen die im
Zusammenhang mit dem Bruder des Beschwerdeführers eingereichten
Unterlagen – namentlich eine Bestätigung des tunesischen
Innenministeriums vom 6. November 1994 betreffend einen
zweijährigen Gefängnisaufenthalt sowie ein Schreiben der tunesischen
Menschenrechtsanwältin J._______ vom 7. Juni 2004, wonach der
Bruder zu einer 2-jährigen Freiheitsstrafe wegen Zugehörigkeit zu
einer illegalen Organisation, Teilnahme an verbotenen Aktivitäten und
illegalen Versammlungen verurteilt worden sei – hinreichend zu
belegen, dass der Beschwerdeführer aus einem familiären Umfeld
stammt, welches sich für islamische Belange interessiert; aus den
eingereichten Dokumenten ergibt sich ferner, dass aufgrund des
Engagements des Bruders des Beschwerdeführers weitere
Familienmitglieder polizeilich kontaktiert wurden und dabei unter
anderem nach dem Verbleib des Beschwerdeführers befragt wurden.
Schliesslich sprechen auch die – unter anderem mit einer Bestätigung
von H._______ vom 11. November 2002 belegten – Tätigkeiten des
Beschwerdeführers, welche er von 1993 bis 1996 sowie von 1999 bis
2001 für zwei saudische Hilfswerke verübt hat, für seine Nähe zu
streng religiösen Gruppierungen.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit glaubhaft ge-
macht, dass er sich sowohl in Tunesien als auch in Albanien als Sym-
pathisant islamischer Gruppierungen betätigt hat und aus einem der
Ennahdha nahe stehenden familiären Umfeld stammt, welches in sei-
nem Heimatstaat in der Person seines Bruders strafrechtlich belangt
worden ist; der Beschwerdeführer selber wurde im Jahre 1991 zweimal
kurzzeitig festgenommen, konnte Tunesien jedoch Ende 1991 auf lega-
lem Wege verlassen; nach seiner Ausreise wurden seine Familienan-
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gehörigen im Zusammenhang mit behördlichen Überwachungsmass-
nahmen gegen seinen Bruder nach seinem Verbleib gefragt.
5.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeschrift
vom 19. Mai 2005 die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wo-
nach die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöch-
ten, nicht bestritten. Da sich auch aus den übrigen Akten keine Hinwei-
se ergeben, die zu einem anderen Schluss zu führen vermöchten, er-
übrigen sich daher weitere Ausführungen an dieser Stelle.
6.
6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt die Möglichkeit hätte, sich wiederum nach Alba-
nien zu begeben, wo er sich vor der Einreise in die Schweiz während
rund neun Jahren aufgehalten hat, beziehungsweise inwiefern er be-
gründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort
in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher
ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm
von den staatlichen Institutionen entweder willentlich oder wegen feh-
lender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu
EMARK 2006 Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
6.2 Soweit die Frage der Drittstaatsklausel (vgl. Art. 52 Abs. 1 aAsylG
beziehungsweise die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehende Be-
stimmung von Art. 34 Abs. 2 AsylG) betreffend, gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die An-
wendung dieser Bestimmung – bei welcher es sich auch nach neuem
Recht um eine Kann-Bestimmung handelt – im heutigen Zeitpunkt zu-
mindest nicht mehr angemessen erscheint. Zum einen hat der Be-
schwerdeführer mit Eingaben vom 16. Juni 2005 und vom 1. Septem-
ber 2005 zwei Bestätigungsschreiben der albanischen Vertretung in
Bern vom 14. Juni 2005 und vom 24. August 2005 zu den Akten ge-
reicht, gemäss welchen er ein Gesuch um Bewilligung der
(Wieder-)Einreise nach Albanien beziehungsweise um Ausstellung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gestellt hat, das abgewiesen worden ist.
Auch wenn sich – wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom
20. Juni 2006 zu Recht ausführt – aus diesen Dokumenten die vom
Seite 11
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Beschwerdeführer gegenüber den albanischen Behörden angegebene
Gesuchsbegründung nicht ergibt, bestehen damit jedenfalls ernsthafte
Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer ein längerfristiger legaler
Aufenthalt in Albanien möglich wäre. Diese Zweifel werden sodann
durch die Stellungnahme des UNHCR vom 25. Juli 2005 verstärkt,
wonach sich Albanien – welches sowohl das Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat
– zwar grundsätzlich an das Non-refoulement-Gebot halte, hingegen
trotz der Ehe mit einer albanischen Staatsangehörigen eine Einreise-
beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung allenfalls verweigert würde,
weil der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch einen illegalen
Aufenthalt nach Ablauf seines Reisepasses albanische Aufenthaltsge-
setze verletzt habe. Schliesslich spricht ungeachtet der fraglichen
Möglichkeit der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers auch der
lange Zeitablauf seit der Einreichung seines Asylgesuches im Jahre
2001 gegen die Anwendung der Drittstaatsklausel. Diese Bestimmung
bezweckt, das Asylgesuch einer Person mit einer anderweitigen
Möglichkeit der Schutzsuche rasch und ohne Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft an einen anderen Staat zu verweisen; ihre Anwendung
nach einem über 7-jährigen, legalen und klaglosen Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz erscheint daher als nicht angemes-
sen.
6.3 Nach dem Gesamten ist demnach im Weiteren zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Tunesien
einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Die
schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage in
Tunesien kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen
politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als
auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche einem er-
höhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind.
6.3.1 Der in Tunesien und den umliegenden Ländern in den späten
1980-er und frühen 1990-er Jahren erstarkende Islamismus wurde von
den tunesischen Behörden als Bedrohung des von ihnen anvisierten
Projektes eines säkularen und modernen Staates erachtet, weshalb is-
lamistische Gruppierungen und Parteien verboten wurden und gegen
deren Mitglieder und Sympathisanten mit aller Schärfe vorgegangen
wurde. Nach gewalttätigen Auseinandersetzungen in den Jahren 1990
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D-4980/2006
und 1991 wurden in diesem Zusammenhang hunderte von bekannten
und mutmasslichen Mitgliedern der Ennahdha verhaftet und im Jahre
1992 durch Militärtribunale zu teilweise langjährigen Freiheitsstrafen
verurteilt; obwohl sich die Führung der Ennahdha stets gegen die
Anwendung von Gewalt aussprach, wurde diese Gruppierung von den
tunesischen Behörden als terroristische Organisation betrachtet. So
wurde praktisch das gesamte Kader der Ennahdha inhaftiert. Viele der
Inhaftierten sind in der Zwischenzeit zwar wieder freigekommen – so
auch noch deren 31 im Juli und November 2007 –, werden aber nach
wie vor an einer Resozialisierung gehindert durch Beschränkungen
der Bewegungsfreiheit, engmaschige Überwachung und regelmässige
polizeiliche Mitnahmen (vgl. dazu Amnesty International, In the name
of security, routine abuses in Tunisia, Juni 2008, S. 4 f.; Human Rights
Watch, Country summary Tunisia, Januar 2008, S. 1). Zudem gehen
die Behörden weiterhin gegen islamistische Tendenzen vor und haben
seit der Einführung eines Anti-Terrorgesetzes im Jahre 2003 erneut
hunderte von Personen unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten
inhaftiert; Amnesty International hat diesbezüglich kürzlich eine Liste
von 997 Personen erstellt, welche alleine seit Juni 2006 unter dem
Anti-Terrorgesetz strafrechtlich verfolgt wurden (vgl. Amnesty
International, a.a.O., S. 5). Es ist schliesslich notorisch, dass es – ge-
rade in Bezug auf tatsächliche oder mutmassliche Islamisten – auf tu-
nesischen Polizeiposten und in Gefängnissen oft zur Anwendung von
Folter und Misshandlungen kommt.
6.3.2 Bei dieser Sachlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner persönlichen
Vergangenheit und unter Berücksichtigung seines familiären Hinter-
grundes für den Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat im heutigen
Zeitpunkt begründete Furcht vor erheblichen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG hat; eine innerstaatliche Fluchtalternative ist aufgrund der
Aktenlage zu verneinen. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft; weil sich zugleich aus
den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er
sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen schuldig gemacht hätte,
liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1 F Bst. a FK und von
Art. 53 AsylG vor, welche zu einem Ausschluss von der Flüchtlingsei-
genschaft beziehungsweise von der Asylgewährung führen würden.
Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
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6.3.3 Bezüglich der Beschwerdeführerin und den minderjährigen Kin-
dern ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt
zwar nicht festzustellen; gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sind sie je-
doch in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdefüh-
rers einzubeziehen, da keine besonderen Umstände im Sinne dieser
Bestimmung gegen einen Einbezug sprechen. Die Tatsache, dass die-
se Personen eine andere Staatsangehörigkeit haben als der Be-
schwerdeführer, könnte zwar grundsätzlich einen besonderen Um-
stand darstellen (vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weiter-
geführte Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7 S. 116 ff.).
Die Frage, ob eine gemischtnationale Flüchtlingsfamilie sich theore-
tisch im Heimatstaat des nichtverfolgten Ehepartners niederlassen
könnte, ist dabei allerdings nach den Kriterien der Drittstaatsklausel zu
beantworten (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4c S. 180 f.) und im vorlie-
genden Fall – wie obenstehend ausgeführt – zu verneinen. Ebenfalls
keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG stellt
schliesslich die Tatsache dar, dass sich die Beschwerdeführer gemäss
Mitteilung ihres Rechtsvertreters vom 4. August 2008 kürzlich faktisch
getrennt haben, ist doch der tatsächliche Auszug des Beschwerdefüh-
rers aus dem Familiendomizil nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts erst am 30. Juli 2008 erfolgt; von einer dauerhaften
Trennung der Ehegatten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165 f.)
kann bei dieser Sachlage, unter Berücksichtigung der weiteren Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführer bereits im Jahre 2006 nur für eine
sehr kurze Zeitspanne den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben,
derzeit nicht die Rede sein.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügungen des BFF vom 17. April
2003 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, im Sinne der oben
stehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinfällig.
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8.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann
eine angemessene Parteientschädigung für die ihnen durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]); diese ist aufgrund der Kostennote ihres Rechtsvertreters
vom 6. August 2008 – bezüglich welcher allerdings der bereits mit
Urteil vom 22. Mai 2006 entschädigte Parteiaufwand [Posten vom
2.5.2005-29.6.2005] sowie die mit Urteil vom 27. April 2005
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 250.-- in Abzug zu brin-
gen sind – und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren auf insgesamt Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8
und 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen des BFF vom
17. April 2003 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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