Abtei lung IV
D-4980/2010
D-4952/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und das Kind
C._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO),
Beschwerdeführer 1-3,
sowie
D._______, Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführer 4,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des BFM vom 8. April 2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4980/2010
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Sachverhalt:
A.
Mit zwei separaten – für die Beschwerdeführer 1-3 beziehungsweise
den volljährigen Sohn (Beschwerdeführer 4) verfassten –, an die
schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteten Eingaben vom
12. November 2009 (Posteingang bei der Botschaft am 18. November
2009) ersuchten die Beschwerdeführenden – kolumbianische
Staatsangehörige aus E._______ (Departement F._______) mit
aktuellem Wohnsitz in G._______ – um Gewährung von Asyl in der
Schweiz. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie
müssten Kolumbien verlassen, weil der Beschwerdeführer 1 ständig
Drohungen gegen Leib und Leben seitens der Guerillos der E.L.N.
(Ejército de Liberatión Nacional) und der FARC (Fuerzas Armadas
Revolucionarias de Colombia) erhalte, und die Familie an keinem Ort
Ruhe und die Möglichkeit zur Deckung der materiellen Bedürfnisse
finde. Begonnen hätten die Behelligungen am (...) 2005, als der
Beschwerdeführer 1 von der nationalen Polizei die Ehrenmedaille für
seine Verdienste als Sekretär der Exekutive von E._______ erhalten
habe. Im darauffolgenden Dezember hätten ihn Angehörige der
Guerilla telefonisch bedroht, ihm vorgeworfen, ein Polizeihelfer zu sein,
und ihn zum militärischen Ziel erklärt. Diese Behelligungen hätten sich
in der Folge mehrmals wiederholt, worauf er am (...) 2006 bei der
Staatsanwaltschaft von E._______ eine Strafanzeige eingereicht habe.
Nachdem diese Behörde eine Strafuntersuchung eingeleitet habe,
hätten die telefonischen Drohungen aufgehört. Im Jahr 2008 jedoch,
als der Beschwerdeführer 1 kein öffentliches Amt mehr innegehabt
habe, sei er von einem Angehörigen der E.L.N. mit dem Decknamen
"H._______" kontaktiert worden, der – unter Androhung von
Konsequenzen im Unterlassungsfall – Geld von ihm verlangt habe, das
er angeblich während seiner Amtstätigkeit zusammen mit dem
Bürgermeister hätte gestohlen haben sollen; dieser Vorfall habe sich
zwei weitere Male – jeweils mit anderen Guerilleros – wiederholt,
wobei der Beschwerdeführer 1 immer erklärt habe, er habe kein Geld.
Am (...) 2009 hätten ihn vier bewaffnete Männer in Zivilkleidung zu
Hause gesucht, aber er sei zu jenem Zeitpunkt nicht anwesend
gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihm dies telefonisch
mitgeteilt, worauf er nicht mehr in sein Dorf zurückgekehrt sei und
auch seine Familienangehörigen den Wohnort verlassen hätten. Sie
hätten sich seither an mehreren Orten bei befreundeten Familien
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zwischen I._______, J._______ und G._______ aufgehalten und
jeglichen Kontakt mit ihrem Dorf vermieden. Sie befänden sich nun in
einer schwierigen ökonomischen Situation und müssten zudem um ihr
Leben fürchten; hinzu komme ein Gefühl der Machtlosigkeit und
Traurigkeit, weil sie nicht mehr in ihrem Heimatdorf leben könnten, wo
der Beschwerdeführer 1 während vieler Jahre öffentliche Ämter inne
gehabt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe sich an verschiedene
kolumbianische Stellen gewendet, so neben der Staatsanwaltschaft
und der Polizei auch an die Einwohnerkontrolle von J._______
(Departement K._______), dank welcher die Beschwerdeführenden im
Register der intern vertriebenen Personen der Acción Social
aufgenommen worden seien; im Weiteren habe der Beschwerdeführer
1 beim Ministerium für Inneres und Justiz in Bogotá um Schutz
nachgesucht. Sie müssten sich nun mit einem Schutzersuchen an die
schweizerischen Behörden wenden, weil sie innerhalb von Kolumbien
keinen dauerhaften Schutz finden könnten. Sie könnten schliesslich
auch nicht in ein anderes süd- beziehungsweise lateinamerikanisches
Land flüchten, da deren Immigrationsgesetze keine Schutzverfahren
vorsähen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zahl -
reiche Beweismittel zu den Akten, so namentlich ein Gratulations-
schreiben der Polizei des Departementes F._______ vom (...) 2005 be-
züglich der Verleihung einer Ehrenmedaille an den Beschwerdeführer
1, das Protokoll einer vom Beschwerdeführer 1 am (...) 2006 bei der
Staatsanwaltschaftvon E._______ eingereichten Strafanzeige wegen
anonymer telefonischer Drohungen, eine Verfügung der Staats-
anwaltschaft von E._______ vom (...) 2006, mit welcher gestützt auf
die Anzeige des Beschwerdeführers 1 eine Strafuntersuchung
eingeleitet und der örtliche Polizeichef angewiesen wurde, dem
Beschwerdeführer 1 Schutz zukommen zu lassen, eine Verfügung des
Bürgermeisteramtes von E._______ vom 3. Januar 2005, mit welcher
der Beschwerdeführer 1 unter Vorbehalt der Amtsannahme zum Sek-
retär der Gemeindeexekutive ernannt wurde sowie eine entsprechende
Amtsannahmeerklärung des Beschwerdeführers 1 vom selben Tag, ei-
ne Bestätigung der Einwohnerkontrolle von E._______ vom 19. Juni
2009, dass der Beschwerdeführer 1 neben seinem Amt als Sekretär
der Gemeindeexekutive von 2004 bis 2007 ein weiteres Gemeindeamt
innehatte, sowie eine Bestätigung derselben Amtsstelle vom 9. März
2009, dass er die Gemeinde wegen Drohungen von bewaffneten Grup-
pierungen gegen sein Leben habe verlassen müssen, eine Mitteilung
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der Stelle für vertriebene Personen im Bürgermeisteramt von
G._______ vom (...) 2009 an das kolumbianische Ministerium für
Inneres und Justiz, wonach die Beschwerdeführenden seit dem (...)
2009 im Vertriebenenregister aufgenommen seien und der
Beschwerdeführer 1 wegen seiner beruflichen Vergangenheit als hoch
gefährdete Person gelte, sowie eine Mitteilung des Ministeriums für
Inneres und Justiz vom (...) 2009 an den Beschwerdeführer 1, dass
seinem Gesuch um Aufnahme ins Schutzprogramm des Ministeriums
stattgegeben werde.
B.
Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am
20. November 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei
aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführer aus Ka-
pazitätsgründen nicht möglich sei.
C.
Mit separaten, gleichlautenden Zwischenverfügungen vom 3. Februar
2010 – eröffnet am 19. Februar 2010 – teilte das BFM den Beschwer-
deführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt auf-
grund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche und der einge-
reichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhö-
rung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge
das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachten-
den Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielrau-
mes – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abzuweisen und
ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte
es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das
BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Ta-
gen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern.
D.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe
vom 22. Februar 2010 (Posteingang bei der Botschaft am 9. März
2010), welche zuständigkeitshalber an das BFM weiter geleitet wurde
(Eingang beim BFM am 19. März 2010) ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um Zustellung einer Übersetzung der Zwischenverfügungen
vom 3. Februar 2010.
E.
Mit separaten Verfügungen vom 8. April 2010 wies das BFM die Asyl -
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gesuche der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Ein-
reise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst
in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraus-
setzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdefüh-
renden gegeben seien und sie die Möglichkeit erhalten hätten, sich
dazu zu äussern; unter Hinweis auf die Amtssprachen des Bundes,
das auf Spanisch verfasste Begleitschreiben der Botschaft vom
12. März 2010 an die Beschwerdeführenden sowie die seiner Auffas-
sung nach genügliche Abklärung des Sachverhalts wies es das Ge-
such um Zustellung einer spanischsprachigen Übersetzung der Zwi-
schenverfügungen vom 3. Februar 2010 ab. In materieller Hinsicht hielt
das BFM im Wesentlichen dafür, eine landesweite Gefährdung der Be-
schwerdeführenden sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sich die
konkreten Ereignisse und die Aktionen der Guerillagruppierungen ge-
gen den Beschwerdeführer 1 auf das Territorium des Departements
F._______ beschränkten. Da es sich bei den Beschwerdeführenden
nicht um landesweit bekannte Personen handle, sei davon
auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen
offenstünden, zumal sie sich bereits mehrfach an zuständige
städtische Behördenstellen in E._______, J._______ und G._______
gewendet und diese pflichtgemäss das Mögliche unternommen hätten,
um sie zu schützen. Es sei demnach von der grundsätzlichen Schutz-
fähigkeit des kolumbianischen Staates auszugehen, wobei es in der
Natur der Sache liege, dass es letzlich faktisch keinem Staat gelinge,
die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu ga-
rantieren. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und
zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um
Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten
Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das ent-
sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; beson-
ders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden
in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht.
F.
Am 16. April 2010 gingen beim BFM zwei in Spanisch verfasste, inhalt -
lich praktisch identische Stellungnahmen der Beschwerdeführenden
vom 19. März 2010 ein, welche sich auf die Zwischenverfügungen vom
3. Februar 2010 bezogen. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird, so-
weit entscheidwesentlich, in den Erwägungungen eingegangen.
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G.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter, am 1. Juli
2010 dort eingegangener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die Verfügungen des BFM vom 8. April 2010 Beschwerde, wel-
che in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 9. Juli 2010). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der
Verfügungen des BFM vom 8. April 2010 und die Gewährung von Asyl
beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Auf die
Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bun-
des abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten
Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren
und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber
befunden werden kann.
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1.4 Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammen-
hangs der Beschwerdeverfahren sind diese zu vereinigen (vgl. VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 10). Aufgrund der Akten-
lage ist sodann von einem Vertretungsverhältnis des Beschwerdefüh-
rers 1 in Bezug auf den Beschwerdeführer 4 auszugehen, weshalb
sich die Frage einer allfälligen Beschwerdeverbesserung – im Sinne
einer Aufforderung zur eigenhändigen Unterschrift des Beschwerde-
führers 4 auf der Beschwerdeeingabe – erübrigt.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und – mit Ausnahme des genannten
sprachlichen Mangels – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Beschwerdeeinreichung legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom
19. März 2009, welche sich mit den Verfügungen des BFM vom 8. April
2010 gekreuzt haben, sind im Beschwerdeverfahren als integrierende
Bestandteile der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli -
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
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Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung
der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mit -
wirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein stan-
dardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklä-
rung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen
von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begrün-
den (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihren Asylgesuchen vom
12. November 2009 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Über-
weisungsschreiben vom 20. November 2009 aus gerichtsnotorischen
und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war;
den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügungen
des BFM vom 3. Februar 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisie-
rung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in
Erwägung gezogene Abweisung des Asylgesuches gewährt. Die Stel-
lungnahmen der Beschwerdeführenden vom 19. März 2010 haben sich
zwar mit den angefochtenen Verfügungen des BFM vom 8. April 2010
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gekreuzt, was indessen nicht der Vorinstanz anzulasten ist, sondern
vielmehr die Beschwerdeführenden selber durch die verspätete Einrei-
chung ihrer Eingaben – die 30-tägige Frist zur Stellungnahme lief an-
gesichts der gemäss den entsprechenden Empfangsbestätigungen am
19. Februar 2010 eröffneten Zwischenverfügungen vom 2. Februar
2010 am 22. März 2010 ab und die Stellungnahmen vom 19. März
2010 gingen erst am 25. März 2010 bei der schweizerischen Vertre-
tung in Bogotá ein – zu verteten haben. Im Übrigen erschien der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in den angefochtenen
Verfügungen zu Recht ausführt – ungeachtet der nachträglich einge-
gangenen Eingaben vom 19. März 2010, welche in sachverhaltlicher
Hinsicht keine über die Ausführungen in den Asylgesuchen vom
12. November 2009 sowie den damit zu den Akten gereichten Beweis-
mitteln hinausgehende Aspekte enthalten, als genüglich abgeklärt.
Schliesslich hat das BFM in seinen Verfügungen vom 8. April 2010 das
Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich begründet. Bei die-
ser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtli -
chen Anforderungen Genüge getan hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen
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bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit
hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist da-
bei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht; dies wird von den
Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht bestritten und in ih-
ren Stellungnahmen vom 19. März 2010 ausdrücklich bestätigt. Im
Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Be-
schwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asyl-
gewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind bei-
spielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru
Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzpro-
tokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Ab-
kommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder
verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich ge-
regeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten
sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK,
auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in
den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Vene-
zuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen
durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglich-
keit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im
Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien,
Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich
in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen
Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden; der Einwand
der Beschwerdeführenden in ihren Stellungnahmen vom 19. März
2010, wonach die Gesetze der südamerikanischen Staaten die Immi-
gration für Fälle wie den ihren nicht vorsähen, kann daher nicht gehört
werden. Soweit die Beschwerdeführenden ferner in ihrer Beschwerde-
eingabe vorbringen, es komme nicht nur darauf an, wo man lebe, son-
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dern auch wie, und damit implizit die Zumutbarkeit der Ausreise in ei-
nen umliegenden Staat bestreiten, ist festzuhalten, dass in den ge-
nannten Ländern die Lebensumstände für Flüchtlinge zwar allenfalls
nicht in jeder Hinsicht schweizerischen Standards entsprechen mögen,
aber jedenfalls durchaus ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen.
Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmög-
lich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbeson-
dere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK
2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als
aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführen-
den nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die auf-
grund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins
nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu wer-
den.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen
könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Bezie-
hungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der ander-
weitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorin-
stanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreise-
bewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten (per Kurier; in
Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Jürg Hünerwadel
Versand:
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