Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4980/2011/wif
U r t e i l v om 1 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______, Tunesien,
alias C._______, geboren D._______, Marokko,
alias A._______, geboren B._______, Marokko,
alias E._______, geboren D._______, Marokko,
alias F._______, geboren B._______, Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 1. September 2011 / N_______.
D4980/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, am
15. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass der Entscheid der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft erwuchs
und der Beschwerdeführer den Ausreisetermin am 1. Dezember 2010
unbenutzt verstreichen liess und unbekannten Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach H._______
reiste, wo er sich illegal aufhielt und keine Arbeit fand, weshalb er sich
Ende März 2011 wieder in die Schweiz begab,
dass er am 1. Mai 2011 durch die I._______ festgenommen wurde und
das J._______ am 2. Mai 2011 die Ausschaffungshaft gegen den
Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2011 für die Dauer von 60 Tagen
gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) verfügte,
dass er am 11. Mai 2011 nach K._______ (Italien) überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Juli 2011
illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 19. Juli 2011 zum zweiten Mal
um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 11. August 2010 in
K._______ (Italien) von der zuständigen Behörde daktyloskopisch erfasst
worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ am 28. Juli 2011 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe in seinem Heimatstaat als Fischer gearbeitet und sein Arbeitgeber
sei als (…) tätig gewesen, es sei in der Folge (…….) zu einer
Auseinandersetzung gekommen und dem Beschwerdeführer sei dabei
der kleine Finger gebrochen worden und er sei anschliessend nach
D4980/2011
Seite 3
M._______ zu einem Freund geflohen, der ihn beim Verlassen des
Landes unterstützt habe,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche
Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine eigenen
Angaben und die EurodacTreffer mutmasslich Italien für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, da er dort unter schlechten Bedingungen leben
müsste und die italienischen Behörden ihm eine Wegweisung gegeben
hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 3. August 2011
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
N._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 8. August 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am
23. August 2011 unbeantwortet liess,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 18. August 2011 dem BFM mitteilte, es sei ein
Ehevorbereitungsverfahren mit einer Schweizer Bürgerin eingeleitet
worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2011 – eröffnet am
5. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit auf den
9. September 2011 datierter und gleichentags zuhanden der
Schweizerischen Post aufgegebener Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu
D4980/2011
Seite 4
gewähren; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen;
subeventualiter sei die Ausreisefrist zu erstrecken,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D4980/2011
Seite 5
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 11. August
2010 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), Italien für die Prüfung des
am 19. Juli 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des
Beschwerdeführers als zuständig zu erachten sei,
D4980/2011
Seite 6
dass die Vorinstanz gleichzeitig ausführte, die blosse Eröffnung eines
Ehevorbereitungsverfahrens habe gestützt auf Art. 16 Abs. 2 DublinIIVO
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der italienischen Behörden zur
Prüfung des Asylverfahrens und eine schweizerische Zuständigkeit könne
erst mit der Erteilung eines schweizerischen Aufenthaltstitels begründet
werden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht habe, die italienischen Behörden hätten ihm keine Unterkunft
zur Verfügung gestellt, weshalb er nicht nach Italien zurückkehren wolle,
dass Italien indessen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb sich der
Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine
Unterkunft und die nötige Unterstützung zu erhalten,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach
Italien zu bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
vorbrachte, er habe während seines Aufenthaltes in Italien feststellen
müssen, dass das Land ausserstande sei, seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen zur rechtskonformen Abwicklung der Asyl und
Wegweisungsverfahren nachzukommen, und er von den italienischen
Behörden dazu aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen,
dass angesichts der ausserordentlichen Umständen und der
Überforderung Italiens im Zusammenhang mit der nordafrikanischen
Flüchtlingswelle die Zuständigkeit zur Abwicklung des Asylverfahrens auf
die Schweiz übergehen müsse,
dass die Vorinstanz auf sein Gesuch hätte eintreten sollen und das BFM
folglich noch materiell über das Asylgesuch zu entscheiden habe, da seit
dem Sturz des tunesischen Präsidenten Ben Ali ein Zustand allgemeiner
Gewalt im Land herrsche und es häufig zu Protestbewegungen begleitet
von gewaltsamen Exzessen komme, weshalb er an Leib und Leben
bedroht sei, was seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge,
dass das Rückschiebeverbot auch bei einer allfälligen Abweisung der
Beschwerde zu berücksichtigen sei, da er, wie bereits erwähnt, aufgrund
D4980/2011
Seite 7
der politischen Situation in seinem Heimatland an Leib und Leben
gefährdet sei,
dass die Ausreisefrist zu erstrecken sei, sofern das
Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, ihm sei kein
Asyl zu gewähren, und folglich das Rückschiebeverbot keine Anwendung
finden würde, damit er die Termine beim Zivilstandsamt zwecks
Ehevorbereitung wahrnehmen könne,
dass der Beschwerde, unter Berücksichtigung der politischen Lage in
seinem Heimatland, der ausserordentlichen Umstände für Asylsuchende
in Italien sowie aufgrund der bevorstehenden Eheschliessung die
aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien unbestritten ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 23. August 2011
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten
hat, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuches bei
Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens erst auf die Schweiz
übergehe, wenn dem Beschwerdeführer durch seine Heirat mit einer
Schweizer Bürgerin ein Aufenthaltstitel erstellt werde (Art. 16 Abs. 2
DublinIIVO),
dass dem Beschwerdeführer bis anhin in der Schweiz kein
Aufenthaltstitel erteilt wurde,
dass somit die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs weiterhin
bei Italien liegt und der Beschwerdeführer den Entscheid über einen
allfälligen Familiennachzug in Italien abzuwarten hat,
dass mit einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien die
Bestimmungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101;
Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens) und Art. 12 EMRK
(Recht auf Eheschliessung) nicht beeinträchtigt werden, da es ihm
D4980/2011
Seite 8
dadurch nicht verunmöglicht wird, die in der Schweiz begonnenen
Ehevorbereitungen fortzuführen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf
hinweist, er lebe mit einer Schweizerin im Konkubinat, indessen
beispielsweise bei der Befragung vom 28. Juli 2011 im EVZ L._______
seine Partnerin nicht erwähnte (vgl. B1/9, S. 2) und – nach Gründen, die
gegen seine Wegweisung nach Italien sprechen könnten, gefragt – keine
diesbezüglichen Einwendungen vorbrachte, sondern lediglich geltend
machte, er möchte in der Schweiz bleiben (vgl. B1/9, S. 6),
dass in der Beschwerde nicht substanziiert wird, inwiefern die
Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt sein sollen,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
D4980/2011
Seite 9
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
D4980/2011
Seite 10
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden sind,
dass – wie oben erwähnt – die Heiratsvorbereitungen auch vom Ausland
her durchgeführt werden können, weshalb es sich erübrigt, das Gesuch
um Erstreckung der Ausreisefrist dem dafür zuständigen BFM zu
überweisen, zumal die Ausreisefrist grundsätzlich dazu dient, die
Ausreise vorzubereiten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4980/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: