B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4980/2016
Ur t e i l vom 7 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).
D-4980/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 10. Oktober 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dabei
gab er an, minderjährig zu sein. Nachdem eine Altersabklärung vorgenom-
men wurde, behandelte ihn die Vorinstanz als volljährig.
A.b Mit Verfügung vom 18. März 2013 wies die Vorinstanz ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Berichtigung der Personendaten ab und stellte
fest, dass die Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) wie bisher lauteten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2399/2013
vom 4. September 2014 teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wurde an-
gewiesen, das im ZEMIS (Hauptidentität) eingetragene Geburtsdatum des
Beschwerdeführers mit dem Vermerk zu versehen, dass es bestritten sei.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
A.c Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
A.d Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-463/2015 vom 20. Februar 2015 infolge
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein, womit die ursprüngliche
Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2014 in Rechtskraft erwuchs.
B.
B.a Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz
einreichen und beantragte unter anderem, die Verfügung vom 18. Dezem-
ber 2014 sei im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung zu ziehen
und ihm sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
B.b Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ab und stellte fest, dass die Verfügung
vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
B.c Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-1290/2016 vom 4. April 2016 wiederum
infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
D-4980/2016
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 (Datum des Poststempels) reichte der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – bei der Vor-
instanz ein zweites Asylgesuch ein.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er habe als Künstler politisch-kulturelle Akti-
vitäten gegen die kongolesische Regierung durchgeführt. Er sei Musiker
([…]) und habe schweizweit mehrere Konzerte gegeben, in welchen er die
Missstände sowie die Diktatur in seinem Heimatstaat angeprangert habe.
Ferner habe er unter seinem Künstlername C._______ eine Facebook-
Seite eingerichtet, auf welcher er sich ebenfalls politisch äussere. Dem-
nächst veröffentliche er ein neues Lied, in dem die Lage in seinem Heimat-
staat thematisiert werde. Seit Ende Mai 2016 erhalte er auf seinem Mobil-
telefon und über Facebook Morddrohungen von unbekannten Personen,
die wahrscheinlich dem Regime im Kongo (Kinshasa) angehören würden.
Zudem sei er Sympathisant von oppositionellen Bewegungen wie (…) und
(…) und habe darüber hinaus an diversen regimekritischen Kundgebungen
teilgenommen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 18. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte unter anderem, die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei eine vorläufige
Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht.
D-4980/2016
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, in-
nert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen
Kostenvorschuss zu leisten.
G.
Mit Eingabe vom 1. September 2016 legte der Beschwerdeführer eine Au-
diodatei als Beweismittel ins Recht und wies seine prozessuale Bedürftig-
keit nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Die Vorinstanz wurde eingeladen,
eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2016 beantragte die Vor-
instanz im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde.
J.
Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Oktober 2016 innert erstreckter
Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4980/2016
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist
gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob-
D-4980/2016
Seite 6
jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih-
ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde.
3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten
Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren.
3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). We-
sentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchen-
den Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
4.
4.1 In seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch mit Exilaktivitäten begründe und
daraus eine Befürchtung vor Verfolgung bei der Rückkehr in sein Heimat-
land ableite. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-4903/2012 vom 27. August
2013) sei vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Exilaktivitäten
keine Exponierung ersichtlich. Beim Facebook-Profil unter dem Pseudo-
nym C._______ hätten keine namhaften Hinweise auf ein politisches En-
gagement ausgemacht werden können. Zwar lasse sich dort ein Bild fin-
den, das eine Anzahl getöteter Personen zeige, zu welchem der Beschwer-
deführer am (…) einen kurzen kritischen Text über sein Land angefügt
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habe. Allein dieser Eintrag sei jedoch zur Annahme, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung drohen könnte, nicht geeignet.
Zudem entstehe der Eindruck, dass der Beitrag gezielt im Hinblick auf das
Mehrfachgesuch vom 23. Juni 2016 eingestellt worden sei. Wäre der Be-
schwerdeführer in der Schweiz telefonisch und mittels SMS bedroht wor-
den, so wäre er auch hier gefährdet und hätte die hiesigen Behörden ein-
geschaltet. Entsprechende Berichte habe der Beschwerdeführer aber
keine eingereicht. Der Beschwerdeführer habe auch die angeblich auf Fa-
cebook erhaltenen Todesdrohungen nicht bezeichnet. Das SEM habe in
den Kommentaren keine solchen gefunden. Die drei bisher im Jahr 2016
veröffentlichten Lieder wiesen keinen politischen Bezug auf. Zudem führe
der Beschwerdeführer sein Facebook-Profil nicht unter seinem richtigen
Namen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Single plane, wel-
che sich auf die politische Situation in seinem Heimatland beziehe, sei zur
Annahme einer zukünftigen Verfolgung ein zu wenig konkretes Element.
Somit seien die Vorbingen des Beschwerdeführers nicht geeignet, um von
Befürchtungen vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszu-
gehen.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen entgegen, dass er ein Regimegegner sei und das Regime öf-
fentlich kritisiere. In der Folge habe er auf seinem Mobiltelefon Nachrichten
von unbekannten Personen erhalten. Bisher habe er noch keine Möglich-
keit gehabt, diese Beweismittel einzureichen. Er habe mehrere Konzerte
gegeben, bei denen er das Regime in Kinshasa kritisiert habe. Er sei
dadurch für den Geheimdienst leicht zu erkennen. Mit seiner Musik spre-
che er in erster Linie Menschen aus dem Kongo (Kinshasa) an. Aus diesem
Grund sei er eine Führungsfigur, die für das aktuelle Regime eine Gefahr
darstelle. Ferner verwies er auf zwei Fälle, in denen asylsuchenden Perso-
nen aus Kongo (Kinshasa) jeweils eine vorläufige Aufnahme infolge sub-
jektiver Nachfluchtgründe erteilt worden ist.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass
sie das Lied „(…)“ angeschaut habe. Es enthalte englische Untertitel. Aus
dem Text gehe jedoch nicht hervor, dass es sich um ein regierungskriti-
sches politisches Lied handle. Es sei vielmehr eine Art Gebetslied über das
Land, in welchem ein Krieg stattgefunden habe, das Gott beschützen und
in welchem die Bevölkerung vereint für eine besser Zukunft des Landes
arbeiten möge. Das SEM sei deshalb der Ansicht, dass das Lied von sei-
nem Inhalt her zur Annahme einer Verfolgung nicht geeignet sei. Sodann
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Seite 8
trete der Beschwerdeführer unter einem Pseudonym in Erscheinung, so
dass eine Suche mit seinem richtigen Namen kein Resultat ergebe.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
dass er seine öffentlichen Aktivitäten fortsetze, obwohl er trotz seines
Pseudonyms einfach erkennbar sei. Er sei daran, ein weiteres Lied zu re-
alisieren, in welchem er versuchen werde, auf die aktuellen Probleme im
Heimatstaat hinzuweisen. Er wolle in der kongolesischen Bevölkerung ein
politisches Bewusstsein schaffen.
5.
5.1 Mit Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014 wurde rechtskräftig
festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend
gemachte Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG für den Zeitpunkt der Aus-
reise glaubhaft zu machen, er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle.
5.2 Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich die
Situation des Beschwerdeführers mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft
seither verändert hat.
5.3 Den Akten sind keinerlei Hinweise auf objektive Nachfluchtgründe zu
entnehmen, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen nur das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen ist.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung
der Akten zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgewie-
sen hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
und der Vernehmlassung verwiesen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer, der nur unter seinem Künstlernamen öffentlich
auftritt, betreibt seit mindestens (…) eine Facebook-Seite und verfügt in-
zwischen über (…) „Gefällt mir“-Angaben (abgerufen am 16.04.2018). Auf
dieser Seite wurden bis auf den vom SEM genannten Eintrag vom (…)
ausschliesslich Beiträge im Zusammenhang mit Musik geteilt. Im Vergleich
zum privaten Profil des Beschwerdeführers, das er ebenfalls unter seinem
Künstlername führt, scheint die Facebook-Seite weniger aktiv und aktuell
zu sein. Hinsichtlich der Lieder, die der Beschwerdeführer singt, fällt auf,
dass sich offenbar lediglich das Lied „(…)“ mit der Situation im Heimatstaat
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auseinandersetzt. Da es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Au-
diodatei ohne entsprechenden Liedtext handelt, kann das Bundesverwal-
tungsgericht nicht beurteilen, inwiefern dieses Lied die Regierung respek-
tive politische Elite im Kongo (Kinshasa) kritisieren soll. Das Musikvideo
zum Lied ist heute weder auf Youtube noch auf Facebook verfügbar. Dies
bekräftigt den Eindruck der Vorinstanz, wonach das exilpolitische Engage-
ment und die Kritik an der kongolesischen Regierung bloss im Hinblick auf
das Mehrfachgesuch getätigt worden zu sein scheinen. Der Künstlername
lässt sodann keine Rückschlüsse auf die wahre Identität des Beschwerde-
führers zu. Auch wenn anzunehmen wäre, dass sich die kongolesischen
Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen inte-
ressieren und diese auch bis zu einem gewissen Ausmass überwachen,
wäre jedoch davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Akti-
vitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als ernsthaften
und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteil
des BVGer D-4903/2012 vom 27. August 2013 E. 4.5). Dieses erforderli-
che Profil erfüllt der Beschwerdeführer als Sänger von Liedern, in denen
es mehrheitlich um Liebe geht ([…]), klarerweise nicht.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen auf dem Mobiltelefon
und Facebook wurden die in Aussicht gestellten Beweismittel bis dato nicht
nachgereicht. Ebenfalls blieben die vorgebrachten Teilnahmen an diversen
exilpolitischen Kundgebungen unbelegt. Dabei gilt es festzuhalten, dass in
Übereinstimmung mit der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung die
blosse Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen alleine noch nicht zu
einer asylrelevanten Gefährdung führt. Ebenfalls ist der Verweis auf andere
Asylverfahren beziehungsweise ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht ge-
eignet, um zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, da jedes Asylgesuch
individuell und konkret geprüft wird. Dem Beschwerdeführer ist es insge-
samt nicht gelungen, glaubhaft aufzuzeigen, dass er von den kongolesi-
schen Behörden durch seine Aktivitäten als ernsthafter und potentiell ge-
fährlicher Regimegegner wahrgenommen wird.
6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise
dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer ins Visier der kongolesischen
Behörden geraten sein könnte oder ihm künftig eine asylrelevante Verfol-
gung drohen wird. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen verneint, dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgewiesen.
D-4980/2016
Seite 10
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Aus dem Umstand, dass seine vorläufig aufgenommene Mutter und
sein inzwischen eingebürgerter jüngerer Halbbruder in der Schweiz leben,
kann der volljährige Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Er verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) ist auf BVGE 2010/57 (E. 4.1.1 und E. 4.1.2) zu verweisen. Die
dortige Lageanalyse trifft grundsätzlich auch heute noch zu, wobei der be-
waffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahl-
reiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl von den Sicherheitskräf-
ten als auch nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden
D-4980/2016
Seite 12
sind. In Kinshasa besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden
ausgehendes Sicherheitsproblem (vgl. mit weiteren Hinweisen Entscheid
des BVGer E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3). Zudem ist der Präsident
Joseph Kabila seit dem Jahr 2001 im Amt und weigert sich abzutreten. Im
Dezember 2016 lief sein zweites Mandat aus, seither regiert er ohne de-
mokratische Legitimation. Gemäss einer Umfrage haben 80 Prozent der
Bevölkerung eine negative Meinung über den Präsidenten. Es kommt im-
mer wieder zu Unruhen und Protesten im Land (vgl. Neue Zürcher Zeitung
[NZZ], Der Ausbeuter Kabila als Kämpfer gegen die Ausbeutung,
18.03.2018, empfer-gegen-die-ausbeutung-ld.1366698 >; NZZ, 13 Millionen Notlei-
dende – für Joseph Kabila kein Grund zur Sorge, 13.04.2018,
kabila-kein-grund-zur-sorge-ld.1377011 >, abgerufen am 16.04.2018).
Trotz der beschriebenen Volatilität der Lage kann im heutigen Zeitpunkt in
Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
8.4.3 Vor dem Hintergrund dieser Lage und nach geltender und zuletzt im
Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 bestätigter Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts kann die Rückkehr von Personen aus Kongo
(Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden, wenn der
letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder
einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des
Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefes-
tigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten
Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht
zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kinder in ihrer Beglei-
tung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem voran-
geschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand be-
findet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein so-
ziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. Entscheide des
BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.1; D-5833/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 6.3.2; E-1404/2014 vom 3. April 2014 E. 7.3).
8.4.4 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt,
ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa). Ge-
mäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer zuletzt in D._______
D-4980/2016
Seite 13
wohnhaft. Zudem ist bezüglich des Beziehungsnetzes auf die in der ange-
fochtenen Verfügung aufgeführten Vorakten zu verweisen. Mithin ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat vermutungs-
weise über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte. Beim Beschwer-
deführer handelt es sich um einen jungen und – soweit aktenkundig – ge-
sunden Mann, der eine (…)ausbildung absolviert und in der Schweiz als
(…) gearbeitet hat. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Vo-
raussetzungen ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche
Reintegration im Heimatland gelingen und der Beschwerdeführer trotz sei-
ner mehrjährigen Landesabwesenheit höchstwahrscheinlich nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten wird. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 20. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4980/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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