B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4981/2012
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsbe-
ratung Zürich, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 13. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2012 von Griechenland
herkommend in D._______ landete und am folgenden Tag im Flughafen
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm mit Verfügung vom 2. September 2012 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren
Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens
E._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2012 summarisch befragt
wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am
12. September 2012 aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten
Minderjährigkeit in Anwesenheit einer Vertrauensperson (Art. 7 Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]) erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Jahre 1996 geboren
und stamme aus dem Dorf F._______ (Bezirk G._______, Provinz Pak-
tia), wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan zusammen mit seiner
Familie gelebt habe,
dass zirka Anfang Juli 2012 die Taliban drei Nächte hintereinander zu ihm
nach Hause gekommen seien, um ihn zu rekrutieren, wobei es ihm je-
weils gelungen sei, sich zu verstecken,
dass die Taliban beim dritten Besuch gegenüber seinem Vater gedroht
hätten, sie würden ihn (Beschwerdeführer) umbringen, falls sie ihn fän-
den,
dass er sich in der Folge während eines Monats in einem Loch im Garten
versteckt habe,
dass die Taliban während dieser Zeit mehrere Briefe in den Garten ge-
worfen hätten, in denen sie ihm gedroht und ihn aufgefordert hätten, zu
ihnen zu kommen,
dass er aus Furcht vor den Taliban seinen Heimatstaat Anfang Juli 2012
verlassen habe und via den Iran und die Türkei nach Griechenland ge-
reist sei, von wo er am 1. September 2009 auf dem Luftweg nach
E._______ gelangt sei,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Flughafenpolizei eine vom Beschwerdeführer verwendete bulga-
rische Identitätskarte zu den Akten nahm,
dass der Beschwerdeführer eingestand, die bulgarische Identitätskarte
missbräuchlich verwendet zu haben, und im Verlauf des Verfahrens die
Telefaxkopie einer afghanischen Identitätskarte (Taskara) zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2012 – eröffnet am 15.
September 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens E._______ sowie den Vollzug anord-
nete, und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
händigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer gebe an, minderjährig zu sein, wozu festzuhalten sei,
dass er keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere zu den Ak-
ten gegeben habe und entsprechend seine Identität nicht abschliessend
habe belegen können,
dass zudem begründete Zweifel an seinem Alter bestünden, zumal er
eindeutig älter aussehe als ein sechzehnjähriger Jugendlicher,
dass der Beschwerdeführer überdies keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere zu den Akten gegeben habe, die sein Alter belegen könnten,
dass er zwar eine Faxkopie seiner Taskara eingereicht habe, dieses Do-
kument jedoch keinen Beweiswert aufweise, zumal es sich um eine
schlechte Kopie handle, auf der das Geburtsjahr des Beschwerdeführers
nicht ersichtlich sei,
dass im Weiteren zu beachten sei, dass er nicht überzeugend erklären
könne, wie er seine Taskara in Afghanistan erhalten und aus welchen
Gründen er das Original des Dokuments in Griechenland gelassen habe,
dass er diesbezüglich erkläre, er habe Griechenland in Eile verlassen
müssen und habe seine Identitätskarte nicht mitnehmen können, und der
Freund, der die Taskara von Griechenland aus nach E._______ gefaxt
habe, könne das Original wegen fehlenden finanziellen Mitteln nicht
nachschicken,
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dass diese fadenscheinige Rechtfertigung keineswegs zu überzeugen
vermöge, weshalb keine berechtigten Gründe für das Fehlen von Doku-
menten bestünden,
dass ferner zu beachten sei, dass sich der Beschwerdeführer in Grie-
chenland als Zwanzigjähriger ausgegeben habe,
dass auch auf der anlässlich seiner Weiterreise nach E._______ verwen-
deten bulgarischen Identitätskarte das Geburtsjahr 1992 aufgeführt sei,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in E._______ während
seiner Einvernahme durch die Grenzpolizei zuerst ausgesagt habe, er sei
im Jahre 1371 (1992) geboren und erst später, als die Flughafenpolizei im
Rahmen des Asylgesuchs seine Personalien aufgenommen habe, er sein
Geburtsjahr in 1375 (1996) geändert habe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich sehr dürftige Angaben zu seinen
Familienverhältnissen zu Protokoll gegeben habe,
dass er insbesondere nicht nachvollziehbar darstellen könne, weshalb
seine Mutter ihr erstes Kind, den Beschwerdeführer, erst mit 33 Jahren zu
Welt gebracht hätte,
dass der Beschwerdeführer auch zu diesem Punkt eine überzeugende
Antwort schuldig bleibe, sei es doch für eine auf dem Land lebende af-
ghanische Frau sehr ungewöhnlich, erst mit 33 Jahren das erste Kind zu
gebären,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minder-
jährigkeit nachzuweisen, weshalb für das weitere Verfahren von seiner
Volljährigkeit auszugehen sei,
dass er geltend mache, er stamme aus dem Distrikt G._______, Provinz
Paktia, wobei seine diesbezüglichen dürftigen und zum Teil falschen Äus-
serungen diese Herkunft keineswegs zu bestätigen vermöchten,
dass er insbesondere die Hauptstadt der Provinz Paktia nicht korrekt
nennen könne,
dass zudem auffallend sei, dass er kein Paschtu spreche, obwohl diese
Sprache in seiner angeblichen Herkunftsregion überwiegend gesprochen
werde, seien doch 90% der Einwohner der Provinz Paktia Paschtus,
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dass zusammenfassend ausgeschlossen werden könne, dass der Be-
schwerdeführer aus der Provinz Paktia stamme,
dass er ferner angebe, er sei von den Taliban verfolgt worden, wobei die-
se versucht hätten, ihn zwangsweise zu rekrutieren,
dass die diesbezüglichen Aussagen äusserst oberflächlich, standardisiert
und realitätsfremd seien, weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass er insbesondere – trotz mehrfachem Nachfragen – keine substanzi-
ierten Angaben zu den drei nächtlichen Besuchen der islamischen Kämp-
fer machen könne,
dass es im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban dreimal
versucht hätten, den Beschwerdeführer zu rekrutieren und sich in der
Folge lediglich mit einigen in den Hof geworfenen Drohbriefen begnügt
hätten,
dass in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel sei, dass er sich
nach den Taliban-Aktionen weiterhin zu Hause aufgehalten habe,
dass seine Erklärung, er habe sich einen Monat lang in einem Loch im
Garten versteckt, nicht zu überzeugen vermöge, hätte doch eine zu Hau-
se gefährdete Person versucht, so rasch wie möglich an einem sicheren
Ort Unterschlupf zu finden,
dass daher die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zudem zulässig, zumut-
bar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 21. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
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eventualiter sei die Unzumutbarkeit, die Unzulässigkeit und die Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, es sei
ihm für die Beibringung von Beweismitteln (Taskara) eine angemessene
Frist anzusetzen, zudem sei ihm über seine Rechtsvertreterin vollständi-
ge Akteneinsicht zu gewähren, und ihm sei eine angemessene Frist ein-
zuräumen, um zu den bisher nicht zur Einsicht geöffneten Akten Stellung
nehmen zu können,
dass er schliesslich beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass am 21. September 2012 eine den Beschwerdeführer betreffende
Taskara der Flughafenpolizei E._______ zugestellt wurde,
dass es sich bei diesem Dokument gemäss dem Ausweisprüfbericht der
Kantonspolizei E._______ vom 21. September 2012 lediglich um ein Ko-
pierprodukt ohne sicherheitsrelevante Merkmale handle, welches in die-
ser Form keinerlei Legitimationswert besitze,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfü-
gung vom 27. September 2012 die Anträge des Beschwerdeführers auf
Akteneinsicht bezüglich der Aktenstücke A 2/1, A 8/4, A 11/1 sowie des
Grenzkontrollrapports abwies, jedoch die Anträge auf Akteneinsicht be-
züglich der Aktenstücke A 3/5, A 7/2 sowie A 15/1 guthiess, wobei er
gleichzeitig verfügte, dass Kopien dieser Akten dem Beschwerdeführer –
teilweise unter Abdeckung gewisser Stellen aus Geheimhaltungsgründen
– zur Kenntnis gebracht würden,
dass der Instruktionsrichter zudem festhielt, dem Beschwerdeführer wer-
de Einsicht in den Ausweisprüfbericht der Kantonspolizei E._______ vom
21. September 2012 bezüglich der am gleichen Tag eingereichten Taska-
ra gewährt, wobei gewisse Stellen aus Geheimhaltungsgründen im Sinne
von Art. 27 VwVG abgedeckt worden seien,
dass dem Beschwerdeführer überdies die Gelegenheit eingeräumt wurde,
seine Beschwerde bis zum 2. Oktober 2012 zu ergänzen; im Weiteren
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ordnete der Instruktionsrichter an, dass über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im
Endentscheid zu befinden sei, auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet werde und über die weiteren Anträge zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werde,
dass bezüglich der Einzelheiten auf die Verfügung des Instruktionsrich-
ters vom 27. September 2012 zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 wie
folgt vernehmen liess, an den gestellten Anträgen werde festgehalten und
auf weitere Ausführungen verzichtet,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, dem Beschwer-
deführer sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und damit sein An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da ihm keine Einsicht in die
Aktenstücke A 2/1, A 3/5, A 7/2, A 8/4, A 11/1, A 15/1 sowie in den Grenz-
kontrollrapport gewährt worden sei,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfü-
gung des Instruktionsrichters vom 27. September 2012 zu verweisen ist,
wo festgestellt wurde, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht des
Beschwerdeführers bezüglich der Aktenstücke A 3/5, A 7/2 sowie A 15/1,
nicht jedoch hinsichtlich der Akten A 2/1, A 8/4, A 11/1 sowie des Grenz-
kontrollrapports verletzt habe,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
27. September 2012 Einsicht in die Aktenstücke A 3/5, A 7/2 sowie A 15/1
einräumte und ihm Gelegenheit gab, seine Beschwerde zu ergänzen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
2. Oktober 2012 ausdrücklich auf weitere Ausführungen verzichtete,
dass der gerügte Verfahrensmangel dadurch als geheilt erachtet werden
kann, zumal die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht
schwerwiegender Natur ist und dem Bundesverwaltungsgericht volle
Kognition zukommt sowie der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt sowie
die notwendige Entscheidreife gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei minderjährig,
dass im Unterschied zum Verfahren bei Nichteintreten wegen Täuschung
über die Identität in materieller Hinsicht die Beweislast für die behauptete
Minderjährigkeit bei der asylsuchenden Person liegt, wobei diesbezüglich
eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 22 E. 3b S. 182 f.),
dass die angeblich minderjährige Person, deren tatsächliches Alter sich
mit vernünftigem Aufwand nicht ermitteln lässt, im Rahmen des Wegwei-
sungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, d.h. sich
nicht auf die für Minderjährige geltenden Regelungen berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c S. 186 f.),
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dass diese Praxis bezüglich der Beweislast und Beweisführung bei be-
haupteter Minderjährigkeit in der Folge in einem Grundsatzurteil vom
29. Oktober 2004 (vgl. EMARK 2004 Nr. 30) bestätigt worden ist und vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
dass das BFM in Anwendung der erwähnten Praxis – entgegen den Vor-
bringen in der Rechtsmittelschrift – zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist, und in diesem Kontext auf die nicht
zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu
verweisen ist,
dass an dieser Einschätzung auch die am 21. September 2012 einge-
reichte Taskara nichts zu ändern vermag, zumal in dieser weder das Ge-
burtsjahr des Beschwerdeführers enthalten ist noch sonst wie dessen Al-
ter anhand dieses Dokuments berechnet werden kann,
dass es zudem gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere Asylbewerber
aus Afghanistan unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften be-
hördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibrin-
gen, weshalb ohnehin Zweifel an der Echtheit der eingereichten Taskara
bestehen, da es sich bei der eingereichten Taskara gemäss Ausweisprüf-
bericht der Kantonspolizei E._______ lediglich um ein Kopierprodukt oh-
ne sicherheitsrelevante Merkmale handelt,
dass durch die inzwischen erfolgte Einreichung der Taskara der Antrag in
der Beschwerde, dem Beschwerdeführer sei für die Beibringung von Be-
weismitteln (Taskara) eine angemessene Frist anzusetzen, gegenstands-
los geworden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass in Ergänzung dazu festzuhalten ist, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers auch hinsichtlich des Zeitpunktes, wann die Taliban
erstmals bei ihm zu Hause vorbeigekommen sein sollen, und dem Datum
seiner Ausreise Ungereimtheiten aufweisen, zumal er anlässlich der
Kurzbefragung vom 6. September 2012 zu Protokoll gab, er habe Afgha-
nistan vor zirka zwei Monaten – das heisst Anfang Juli 2012 – verlassen
(A 10/25 Reiseweg 5.01), während er in der Anhörung vom 12. Septem-
ber 2012 vorbrache, die Taliban seien vor zwei Monaten zum ersten Mal
zu ihm nach Hause gekommen (A 14/14 F42),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer ab-
weichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer
den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Neues und Substanzielles ent-
gegenhält,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmun-
gen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afgha-
nistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend
gemachte Minderjährigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb er
aus seinen Ausführungen in der Beschwerde betreffend unbegleitete
minderjährige Asylsuchende und Kindeswohl nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag und es sich erübrigt, darauf einzugehen,
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Seite 12
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Wegweisungs-
vollzug durchführbar ist, diese Untersuchungspflicht jedoch – wie das
BFM zutreffend festgehalten hat – nach Treu und Glauben ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG),
welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls die asylsuchende Person in
Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht, insbesondere bei der
Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Herkunftsland nicht bzw. nur
in ungenügendem Mass nachkommt oder ihre diesbezüglichen Angaben
nicht glaubhaft sind, und sie damit eine sinnvolle Prüfung ihrer tatsächli-
chen Situation verunmöglicht (vgl. betreffend Verheimlichung der Nationa-
lität: EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass bei einem solchen Verhalten der asylsuchenden Person im Rahmen
der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 9 VwVG)
durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich beste-
hende Situation gezogen werden können, so dass – lassen sich im Rah-
men der Beweiswürdigung die Verhältnisse, die sich im Falle einer Rück-
kehr ins Herkunftsland ergeben würden, zuverlässig einschätzen – kein
Anlass besteht, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vor-
zunehmen,
dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren geltend macht, er stamme
aus der Provinz Paktia, wo er vor seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt
habe,
dass er anlässlich der Befragung bei der Grenzkontrolle durch die Flug-
hafenpolizei E._______ demgegenüber angab, er stamme aus Kabul, wo
er auch wohne (vgl. A 16/2 S. 2),
dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er aus der Provinz
Paktia stammt, da seine diesbezüglichen Aussagen entweder falsch oder
nur dürftig ausgefallen sind,
dass aufgrund der Aktenlage anzunehmen ist, der Beschwerdeführer
stamme aus Kabul und er habe vor seiner Ausreise auch dort gelebt, so
wie er dies anlässlich der Befragung bei der Grenzkontrolle angab, zumal
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Seite 13
kein Grund ersichtlich ist, weshalb er an dieser Befragung nicht hätte die
Wahrheit sagen sollen,
dass der Einwand in der Rechtsmittelschrift, er habe damals deshalb fal-
sche Angaben gemacht, da er Angst gehabt habe, er zudem keine
Kenntnis bezüglich der gesetzlichen Regelungen betreffend Asylverfahren
in Europa gehabt habe und nach Deutschland habe weiterreisen wollen,
das Gericht nicht zu überzeugen vermag,
dass an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aus Kabul
stamme und dort vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte, auch die von ihm
eingereichte Taskara nichts ändert, da – wie bereits ausgeführt – Zweifel
an der Echtheit des eingereichten Dokumentes bestehen,
dass in weiten Teilen von Afghanistan eine derart schlechte Sicherheitsla-
ge und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Si-
tuation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren ist, die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Haupt-
stadt Kabul im Vergleich zu den übrigen Gebieten jedoch etwas weniger
dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
begünstigenden Umständen als zumutbar qualifiziert werden kann (vgl.
BVGE 2011/7 E.9.9.1 und E. 9.2.2 S. 104 f.),
dass aufgrund der Herkunft des – gemäss den Akten – gesunden Be-
schwerdeführers aus Kabul davon auszugehen ist, er verfüge dort über
ein soziales Netz (Familie, Freunde), weshalb nicht anzunehmen ist, er
werde im Falle der Rückkehr nach Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen
oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
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Seite 14
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG beantragt,
dass dieses Gesuch gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde zum Zeitpunkt der
Einreichung nicht als aussichtslos erschien, weshalb ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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