B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4981/2013
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (…).
D-4981/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2012 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem Persona-
lienblatt gab er als Geburtsdatum den 20. Juli 1996 an.
B.
Das BFM kam aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes sowie des Auf-
tretens des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dessen angegebenes
Alter nicht glaubhaft sei. Die am 28. Dezember 2012 durchgeführte Kno-
chenaltersanalyse ergab gemäss ärztlichem Bericht ein Knochenalter von
mehr als 18 Jahren (Akten BFM A 8/1). Im Rahmen des dem Beschwer-
deführer am 9. Januar 2013 gewährten rechtlichen Gehörs machte er gel-
tend, er habe sein Alter und sein Geburtsdatum so angegeben, wie er es
gewusst habe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es ihm
nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit wahrscheinlich zu machen,
weshalb er im weiteren Verfahren als Volljähriger behandelt und ihm kei-
ne Vertrauensperson beigegeben werde.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kurzbefragung vom 9. Januar 2013 im EVZ B._______ sowie
der Anhörung vom 6. August 2013 in C._______ im Wesentlichen gel-
tend, er sei tadschikischer Ethnie und habe in Kabul gelebt. Als er sieben
Jahre alt gewesen sei, habe sein älterer Bruder bei einem Streit einen
Mann umgebracht, der Angehöriger einer verfeindeten Familie gewesen
sei, die der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sein Bruder sei daraufhin
verschwunden und von einem Gericht als Mörder verurteilt worden; seit
diesem Zeitpunkt habe man nichts mehr von ihm gehört. Er (Beschwerde-
führer) habe Angst vor der Rache der Familie des Getöteten gehabt, zu-
mal diese Familie Macht sowie Geld besitze und zudem über Verbindun-
gen zu den Taliban verfüge. Seine Mutter sei kurz nach dem Verschwin-
den seines Bruders gestorben. Als er neun Jahre alt gewesen sei, sei
auch sein Vater verstorben. Er und sein jüngerer Bruder hätten danach
bei seinem Onkel D._______ und dessen Familie in Kabul gelebt. Sein
Onkel habe ihn nicht mehr zur Schule gehen lassen, ihn regelmässig ge-
schlagen und verlangt, dass er ihm als Hilfskoch helfe. Deshalb habe er
einen Onkel mütterlicherseits, der beabsichtigt habe, in den Iran zurück-
zukehren, gefragt, ob er mitgehen könne. Im Alter von zwölf Jahren habe
er sich mit diesem Onkel nach E._______ begeben, wo er ein Jahr bei
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diesem Onkel und dessen Familie gelebt habe. Nachdem er vom Onkel
aus dem Haus geworfen worden sei, habe er bei seinen Arbeitgebern
gewohnt. Da er im Iran keine Ausbildung habe absolvieren können und es
ihm nicht möglich gewesen sei, eine normale Arbeit zu bekommen, habe
er im Juni beziehungsweise Juli 2012 den Iran verlassen und sei nach Is-
tanbul gereist, wo er sich zirka drei Monate aufgehalten habe. Anschlies-
send sei er via Griechenland, Albanien und Italien am 25. Dezember 2012
in die Schweiz gelangt. Nachdem er schon im Iran über das Christentum
nachgedacht habe, habe er im März/April 2013 damit begonnen, sich in-
tensiv mit dieser Religion zu beschäftigen. In der Folge sei er zum Protes-
tantismus konvertiert. Am 25. August 2013 werde er getauft. Für den de-
taillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die aktenkundigen
Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Tazkara
(Identitätskarte) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 9. August 2013 – eröffnet am 13. August 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe geltend
gemacht, er sei von seinem Onkel, bei dem er gelebt habe, geschlagen
worden. Dieser habe ihm auch verboten, die Schule zu besuchen und ihn
gezwungen, zu arbeiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Übergriffe seitens des Onkels wiesen jedoch keine Intensität auf, welche
als asylrelevant zu qualifizieren wäre. Gemäss Aussagen des Beschwer-
deführers habe er vom Onkel Ohrfeigen und Tritte erhalten; dabei handle
es sich jedoch um geringfügige Übergriffe, welche ein Leben im Heimat-
staat nicht verunmöglicht hätten. Der Beschwerdeführer habe zudem gel-
tend gemacht, sein Bruder habe eine Person getötet und er fürchte, von
Angehörigen des Ermordeten umgebracht zu werden. Diese hätten Be-
ziehungen zu den Taliban und verfügten über Geld sowie Macht. Für den
Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, sich an die Behörden zu wen-
den und um Schutz zu ersuchen, zumal davon ausgegangen werden
könne, dass die Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig und schutz-
fähig seien. Er habe zudem zu Protokoll gegeben, er persönlich habe
keine Probleme mit der verfeindeten Familie gehabt. Überdies habe er
erklärt, sein jüngerer Bruder habe sich weiterhin in Kabul aufgehalten und
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ebenfalls keinerlei Probleme gehabt. Somit fehlten in den Akten Anhalts-
punkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Übergriffe seitens
der verfeindeten Familie ausgesetzt wäre. Es genüge nicht, die Furcht vor
zukünftiger Verfolgung lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die
sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen.
Aus diesen Gründen vermöchten die Aussagen des Beschwerdeführers
keine Asylrelevanz zu entfalten.
Bezüglich der geltend gemachte Konversion zum Christentum sei Fol-
gendes festzuhalten: Die 2004 verabschiedete Verfassung der islami-
schen Republik Afghanistan enthalte Bestimmungen, welche ausdrücklich
die freie Religionsausübung gewährleisteten. Die freie Religionsausübung
gelte jedoch nur für Anhänger nichtmuslimischer Religionsgemeinschaf-
ten. Muslime fielen unter das islamische Recht, die Scharia. In der Scha-
ria gelte die Abkehr vom Islam als Kapitalverbrechen. Je nach Scharia-
Auslegung könne eine Konversion mit der Todesstrafe geahndet werden,
unabhängig davon, ob die Konversion in Afghanistan oder im Ausland er-
folgt sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei zum Christentum
konvertiert. Aufgrund der in der Anhörung zu Protokoll gegebenen Anga-
ben sei davon auszugehen, dass die behauptete Konversion zum Chris-
tentum jedoch nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend
darlegen können, warum er zum Christentum konvertiert sei. Er habe an-
gegeben, sich seit zirka vier Monaten mit dem Christentum zu beschäfti-
gen, Ende August 2013 eine Prüfung bei der F._______ abzulegen und
sich taufen zu lassen. Die kurze Zeitspanne, in der er sich vor der Taufe
mit dem Christentum beschäftigt haben wolle, lasse eine eingehende
Auseinandersetzung mit dem Christentum zweifelhaft erscheinen. So ha-
be der Beschwerdeführer auch angegeben, er habe wenig Kenntnisse
über den protestantischen Glauben. Auf die Frage, welche Kenntnisse er
über das Christentum im Allgemeinen besitze, habe er lediglich geantwor-
tet, er habe einen lieben Gott kennengelernt. Sein Wissen über das
Christentum müsse denn auch als wenig konkret bezeichnet werden. So
sei er weder in der Lage gewesen, ein christliches Gebet zu nennen,
noch einige der zehn Gebote oder christliche Feste aufzuzählen. Im Wei-
teren sei er nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung der Taufe zu erklä-
ren, obwohl er sich in Kürze taufen lassen wolle. Es könne jedoch von ei-
ner Person, welche zum Christentum konvertiere, erwartet werden, dass
diese die Bedeutung der Taufe kenne, handle es sich doch bei dieser um
ein einschneidendes Ereignis innerhalb der Konversion zum Christentum.
Seine Aussagen, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, vermöch-
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ten in keiner Weise zu überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass eine
Person, welche die Religionsgemeinschaft wechsle, stichhaltige Argu-
mente für einen solchen Gesinnungswandel habe. Der Beschwerdeführer
sei jedoch nicht in der Lage darzulegen, was ihn zur Konversion bewogen
habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sie nicht auf einem ernst
gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung
beruhe. Demzufolge könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerru-
fen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen
zu entziehen. Die Täuschung von Andersgläubigen durch die Verstellung
des eigenen Glaubens ("Taqiyya") sei bei Schiiten ausdrücklich erlaubt. In
der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die
Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem
bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung fal-
scher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht zu si-
chern. Der Beschwerdeführer müsse daher nicht befürchten, wegen sei-
ner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer
Rückkehr asylrelevante Nachteile zu erleiden. Seine Vorbringen hielten
daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vo-
rinstanzliche Verfügung verwiesen.
E.
Mit Beschwerde vom 5. September 2013 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, es sei
die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachver-
halt vollständig abzuklären. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei in der Folge Asyl zu erteilen. Subeventualiter sei a) er als
Flüchtling anzuerkennen und ihm wegen Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, b) die Unzumutbar-
keit seines Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige
Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdefüh-
rer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Ernennung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: Ein von der
Hilfswerkvertretung verfasstes Zusatzblatt zum Kurzbericht (datiert vom
8. August 2013, in Kopie), ein Ausdruck aus Wikipedia betreffend
G._______, ein Internetausdruck bezüglich Nejat TV, ein Bestätigungs-
schreiben des Pastors H._______ vom 28. August 2013, ein Artikel über
das Kindeswohl im Dublin-Verfahren (in Kopie), eine schriftliche Auskunft
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Afghanistan (The-
ma: Tazkira) vom 12. März 2013 sowie eine Fürsorgebestätigung.
F.
Am 6. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so-
mit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
unkorrekt festgestellt beziehungsweise das rechtliche Gehör verletzt, in-
dem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht als volljährige Person behan-
delt und ihm daher keine Vertrauensperson zugeteilt habe. Diese Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zü-
rich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
4.3 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder
Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche
Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht
innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist urteilsfähigen, unbegleiteten
und nicht vertretenen Minderjährigen für die Dauer des Asylverfahrens ei-
ne rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhö-
rung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1 AsylG) durch-
geführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs 3 u. 5 der Asylverord-
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nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; Art 3 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [SR 0.107] und EMARK 2004 Nr. 30 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer gab bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im EVZ an, er sei am 20. Juli 1996 geboren worden. Würden diese Anga-
ben zutreffen, wäre er – auch im heutigen Zeitpunkt – minderjährig, und
es hätte für ihn vor der Anhörung vom 6. August 2013 eine Vertrauens-
person ernannt werden müssen. Die Vorinstanz vertrat indessen, wie sich
deren Akten entnehmen lässt, die Ansicht, dass der Beschwerdeführer
seine Minderjährigkeit nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ihm
keine Vertrauensperson beigeordnet wurde.
4.5 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer sei
volljährig, in der angefochtenen Verfügung damit, eine Knochenaltersana-
lyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mindestens achtzehn
Jahre alt sein müsse. Die bei der Anhörung eingereichte Tazkara ver-
zeichne als Geburtsjahr das Jahr (…). Da es sich aber diesbezüglich ge-
mäss Angaben in der Tazkara um ein geschätztes Alter handle, müsse
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbestimmung
begründete das BFM dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auffas-
sung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem damit, dass seine Aussa-
gen bezüglich seiner Biografie, seines Schul- und Berufslebens sowie
seiner Familienverhältnisse vage und inkohärent ausgefallen seien; zu-
dem entsprächen sein Aussehen und sein Verhalten einer Person, die
volljährig sei.
4.6 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmittelschrift an seiner
bisherigen Altersangabe fest. Zudem führte er aus, der Umstand, dass
Tazkaras nicht fälschungssicher seien, bedeute nicht, dass sie keinen
Beweiswert hätten. Von ihm könne zwar erwartet werden, dass er seine
Minderjährigkeit beweise, dies jedoch nur insofern, als diese beweisbar
sei. Die Tatsache, dass Tazkaras nicht fälschungssicher seien, dürfe ihm
nicht angelastet werden, ausser, ihm könne nachgewiesen werden, dass
er eine falsche Tazkara eingereicht habe, was die Vorinstanz jedoch nicht
getan habe. Indem er seine Tazkara eingereicht habe, sei er seiner Mit-
wirkungspflicht nachgekommen. Anderes würde bedeuten, afghanische
Minderjährige gegenüber anderen minderjährigen Asylsuchenden zu dis-
kriminieren, die aus Ländern stammten, wo fälschungssichere Identitäts-
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dokumente herausgegeben würden. Diese Ungleichbehandlung könnte
höchstens dann gerechtfertigt werden, wenn weitere gewichtige Indizien
übereinstimmend gegen die Minderjährigkeit sprächen, was vorliegend
jedoch nicht der Fall sei.
4.7 Zwar gilt im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG,
dass der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Diese behördli-
che Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren durch die der asylsu-
chenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht
eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch ihre Identität offenzulegen
und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise ab-
zugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Mit Bezug auf das
Beweismass, dem Altersangaben zu genügen haben, ist von der allge-
meinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete
Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen. Dabei ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunk-
te, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben
sprechen, vorzunehmen. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklä-
rung stehen grundsätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Be-
weismittel zur Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien,
Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten
von Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente
vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Ab-
klärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche Methoden"
im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM handelt es sich
dabei in der Regel um sogenannte Knochenaltersanalysen. Hinsichtlich
der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr tatsächlich bereits erreicht
hat, sind aufgrund dieser Analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverläs-
sigen Aussagen möglich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbil-
des kann das Alter meist nur grob geschätzt werden. Angesichts des ge-
ringen Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt
bei der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit be-
hauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen Anga-
ben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unterbliebe-
nen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel entscheidende
Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das Alter kann redu-
ziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aussagen zu den soeben
genannten Punkten ganz offensichtlich unzutreffende Angaben über ihren
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Reiseweg macht oder wenn ihr elementare Kenntnisse über ihr angebli-
ches Heimat- oder Herkunftsland fehlen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5
und 6). Bei fraglicher Minderjährigkeit trägt nach der Bestimmung von
Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen
Recht Anwendung findet, die asylsuchende Person dafür die Beweislast
und damit die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. EMARK a.a.O. E. 5.1).
Dieser Grundsatz wirkt sich allerdings erst dann zu Ungunsten der betref-
fenden Person aus, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich
unbewiesen bleibt, weil sich andernfalls die Frage der Beweislastvertei-
lung gar nicht stellt (vgl. EMARK a.a.O. E. 5.2).
4.8 Wie dargelegt, begründete die Vorinstanz ihren Befund, dass der Be-
schwerdeführer volljährig sei, in der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen damit, eine Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer mindestens achtzehn Jahre alt sein müsse. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass dem Ergebnis der Knochenaltersanalyse, wo-
nach der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre alt sei, nur ein beschränk-
ter Beweiswert zukommt, zumal das Bundesverwaltungsgericht von einer
Standardabweichung von zweieinhalb bis drei Jahren ausgeht (vgl.
EMARK 2000 Nr. 19 E. 7c). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Altersbestimmung begründete das BFM dem Beschwerdefüh-
rer gegenüber seine Auffassung, es erachte ihn als volljährig, ausserdem
damit, dass sein Aussehen und sein Verhalten einer Person entsprächen,
die volljährig sei. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Er-
scheinungsbild eines Asylsuchenden sowie dessen Verhalten nur grobe
Schätzungen zulassen; für die Alterskategorie von Jugendlichen zwi-
schen 15 und 25 Jahren, also auch im Fall des Beschwerdeführers,
kommt dem Augenschein kaum praktische Bedeutung zu, da in diesem
Alter eine Schätzung extrem schwierig ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E.
6.3). Das soeben Gesagte ändert allerdings nichts daran, dass die Vorin-
stanz im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, da
er bezüglich seines Alters sehr unsubstanziierte Aussagen machte. So
hat er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er wisse nicht, ob er sech-
zehn Jahre und einige Monate alt sei oder fünfzehn Jahre und einige Mo-
nate. Dies sei das Alter, das ihm sein Onkel genannt habe (A 9/13 S. 3).
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner
Biografie, seines Schul- und Berufslebens sowie seiner Familienverhält-
nisse vage und inkohärente Aussagen machte. So gab er beispielsweise
anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll, er habe bis zu seinem zwölf-
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ten Lebensjahr in Kabul gelebt (A 16/18 F19), während er kurz darauf er-
klärte, er habe mit neun Jahren Afghanistan verlassen, da er nicht mehr
dort habe leben können (A 16/18 F71). Zudem machte der Beschwerde-
führer anlässlich der Kurzbefragung geltend, er sei sieben Jahre alt ge-
wesen, als seine Mutter gestorben sei (A 9/13 S. 5). Dieses Vorbringen
lässt sich allerdings nicht mit seiner Aussage vereinbaren, wonach seine
Mutter im Jahre 1384 (umgerechnet: 2005) gestorben sei (A 9/13 S. 5),
zumal der Beschwerdeführer vorbringt, am (…) (umgerechnet: […]) gebo-
ren zu sein (A 9/13 S. 2 f.) Auf Vorhalt war der Beschwerdeführer nicht in
der Lage, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen (A 9/13 S. 6, A
16/18 F72 f.). Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung zu Recht da-
von ausgegangen, dass die zum Gegenbeweis anlässlich der Anhörung
eingereichte Tazkara nicht geeignet ist, die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers glaubhaft zu machen, da ernsthafte Zweifel an ihrer
Echtheit beziehungsweise inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Zwar kann
nicht schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein leicht zu
fälschendes Dokument ohne Sicherheitsmerkmale handelt, der Schluss
gezogen werden, es handle sich von vornherein nicht um ein geeignetes
Identitätspapier zum Identitätsnachweis (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 5. Februar 2009 D-4472/2008 E. 5.6). Vorliegend
ergeben sich jedoch einige Ungereimtheiten hinsichtlich der eingereichten
Tazkara, mit denen der Beschwerdeführer in der Anhörung vorab teilwei-
se konfrontiert wurde. So hat er sowohl bei der Einreichung des Asylge-
suchs als auch bei der Kurzbefragung (A 9/13 S. 2) und bei der Anhörung
(A 16/18 F13) stets angegeben, im (…) geboren zu sein. Der eingereich-
ten Tazkara, die am 4. Juli 2012 ausgestellt worden sein soll, lässt sich
jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Ausstellung
des Dokuments (…) Jahre alt gewesen sei, somit im Jahr (…) geboren
sein müsste. Zudem steht in der Tazkara bezüglich des Geburtsdatums
des Beschwerdeführers: "Gemäss seines Aussehens zu dieser Zeit war
er (…) (…)-jährig", was weitere Zweifel an der Echtheit beziehungsweise
inhaltlichen Richtigkeit des Dokuments hervorruft, zumal der Beschwer-
deführer Afghanistan bereits im Jahre (…) (nach unserer Zeitrechnung:
[…]) verlassen haben und seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt sein
will (A 9/13 S. 4 f.), weshalb die afghanischen Behörden das Aussehen
des Beschwerdeführers im Jahre (…) (nach unserer Zeitrechnung: […])
gar nicht beurteilen konnten. Zweifelhaft ist überdies die Behauptung des
Beschwerdeführers, sein Onkel D._______ habe für ihn diese Tazkara
beantragt (A 9/13, S. 6) und ihm diese zugeschickt (A 16/18 F6), zumal
der Beschwerdeführer ein getrübtes Verhältnis zu diesem Onkel haben
will (A 9/13 S. 9).
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Seite 12
4.9 Nach dem Gesagten ist die behauptete Minderjährigkeit nach der
Kurzbefragung unbewiesen geblieben und vom Beschwerdeführer auch
weder im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Be-
schwerdeverfahren glaubhaft gemacht worden. Da er die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt, ist von seiner Volljährigkeit auszugehen. Vor diesem
Hintergrund besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, im
Verzicht des BFM auf die Ernennung einer Vertrauensperson vor der
Durchführung der Anhörung eine Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör zu erblicken. Nach dem Gesagten ist der Antrag, es sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den
Sachverhalt vollständig abzuklären, abzuweisen.
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das
BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, wes-
halb die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.
Es kann deshalb auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen
D-4981/2013
Seite 13
verwiesen werden (vgl. Bst. D. vorstehend), zumal in der Beschwerde
dazu keine Einwände geltend gemacht werden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs im
Weiteren geltend, nachdem er schon im Iran über das Christentum nach-
gedacht habe, habe er im März/April 2013 damit begonnen, sich intensiv
mit dieser Religion zu beschäftigen. In der Folge sei er zum Protestantis-
mus konvertiert. Er sei Mitglied einer Freikirche geworden, wo er sich in-
tensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt habe; zudem
nehme er auch rege am sozialen Leben der Freikirche teil. Nachdem er
den christlichen Glaubensgrundkurs erfolgreich abgeschlossen habe, sei
er zur Glaubenstaufe zugelassen worden. Am 25. August 2013 habe er in
einem Taufgottesdienst seinen neuen Glauben bezeugt und sich taufen
lassen. Die Abkehr vom Islam gelte als Apostasie und werde mit der To-
desstrafe geahndet. Das Risiko einer Verfolgung gehe primär von den
Familien- und Sippenmitgliedern aus, wobei Konvertiten auch von staatli-
cher Seite verfolgt werden könnten. Aufgrund seiner Konversion zum
Christentum würde er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getötet oder asylrelevant ver-
folgt werden.
7.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, bei einer
Rückkehr nach Afghanistan wegen der Abkehr vom Islam beziehungs-
weise der Konversion zum Christentum ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, gründet auf einem Verhalten nach
der Ausreise aus dem Herkunftsstaat und damit auf subjektiven Nach-
fluchtgründen.
7.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.,
BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat durch Exilaktivitäten eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sin-
ne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss
des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
D-4981/2013
Seite 14
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Wer eine drohende Verfolgung we-
gen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Aus-
land erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1
S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10).
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge sei-
ner Konversion zum Christentum erfüllt.
7.4 Weniger als 1% der Bevölkerung Afghanistans sind Christen (84%
sind sunnitische und 15% sind schiitische Muslime). Bei afghanischen
Christen handelt es sich im Wesentlichen um vom Islam zum Christentum
konvertierte Personen. Für sie gibt es keine Möglichkeit der offenen Reli-
gionsausübung ausserhalb des häuslichen Rahmens. Auch ausländische
Christen üben ihre Religion grundsätzlich zurückhaltend aus. Afghanen,
die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum
übergetreten zu sein, können einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein.
Das Risiko geht dabei von Familien- und Sippenmitgliedern wie auch von
Angehörigen der weiteren Gemeinschaft aus. Auch Übergriffe von staatli-
cher Seite gegen Konvertiten sind denkbar. In Kabul und im ganzen Land
wird heute praktisch wieder nach der Scharia geurteilt, nach der "Abtrün-
nige vom Islam" streng bestraft werden. Die Verhältnisse in den Provin-
zen sind nicht anders. Je nach Interpretation der Scharia können Konver-
titen auch mit dem Tode bestraft werden (vgl. zum Ganzen: UNHCR Eli-
gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 44 ff.; CORINNE
TROXLER GULZAR [Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH], Afghanistan:
Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30. September 2013, S. 19; U.S.
Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 -
Afghanistan, 30. Juli 2012).
Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, alleine an
das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation im
Sinne einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden. Die Anforderungen
D-4981/2013
Seite 15
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind, gemäss einer auch für
das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor geltenden Rechtsprechung
der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), sehr hoch. Alleine die
Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigen-
schaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um
eine Kollektivverfolgung zu begründen. Vielmehr kommen auch bei gel-
tend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem
bestimmten Kollektiv die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der be-
gründeten Furcht gemäss Art. 3 AsylG zur Anwendung. Solange die
Übergriffe gegen das Kollektiv nicht derart intensiv und häufig sind, dass
jedes Gruppenmitglied mit guten Gründen befürchten muss, getroffen zu
werden, müssen besondere Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund
der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftig-
keit der Nachteile oder Begründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet
werden können (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.3, S. 3 f., mit weiteren Hin-
weisen). Solche Umstände liegen zur Zeit in Afghanistan nicht vor. Na-
mentlich geht auch das UNHCR nicht von einer Kollektivverfolgung aus,
sondern betont die Notwendigkeit der individuellen Prüfung in jedem Fall,
ob konkret eine Gefährdung aufgrund der Konversion bestehe (vgl. dazu
insbesondere UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Internatio-
nal Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August
2013, S. 47). An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern.
7.5 Vorliegend ergeben sich aufgrund der Aktenlage keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung wegen der geltend gemachten Konversion (vgl. EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9 f.). Es wird nicht aufgezeigt, dass die vorgebrachte Konversion
des Beschwerdeführers überhaupt jemandem in Afghanistan, wo er eige-
nen Angaben zufolge seit dem Jahre 2008 nicht mehr gelebt hat, bekannt
geworden wäre. An dieser Einschätzung ändert auch seine Aussage in
der Rechtsmittelschrift nichts, wonach einige Afghanen aus seinem
Wohnkanton bereits über seine Konversion informiert seien und sich sehr
daran stiessen, weshalb sie ständig versuchten, ihn in einen Streit bezie-
hungsweise in eine tätliche Auseinandersetzung zu verwickeln, zumal
dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wird. Abgesehen davon bedeu-
tet das Bekanntwerden der behaupteten Konversion des Beschwerdefüh-
rers bei in der Schweiz wohnhaften Afghanen nicht, dass diese Konversi-
on auch in Afghanistan bekannt wird. Weshalb gerade der Beschwerde-
führer individuelle und gezielte Übergriffe von staatlicher Seite gewärtigen
müsste, wird ebenfalls nicht hinlänglich deutlich aufgezeigt und es ist
D-4981/2013
Seite 16
nicht ersichtlich, wie oder durch wen der afghanische Staat Kenntnis von
seiner geltend gemachten Konversion erhalten haben sollte.
Abgesehen davon kommt das Bundesverwaltungsgericht in casu zum
Schluss, dass die angebliche Konversion des Beschwerdeführers auf-
grund der gesamten Umstände ohnehin als unglaubhaft zu qualifizieren
ist, fielen doch seine Aussagen bezüglich des Christentums respektive
der Ausübung seines christlichen Glaubens in der Schweiz anlässlich
seiner Anhörung vom 6. August 2013 sehr unsubstanziiert und vage aus.
Es ist festzuhalten, dass die Konversion als Übernahme von neuen, an-
deren Glaubensgrundsätzen, religiösen Traditionen und Bräuchen, eine
intensive Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre in Auswirkung und
Praxis beinhaltet. Die Konversion bedingt die Verinnerlichung der jeweili-
gen Anforderungen der neuen Glaubensgemeinschaft (vgl. österreichi-
scher Asylgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 2010, Nr. E2 252970-
2/2010/6E, E. 5; ). Ob-
wohl sich der Beschwerdeführer seit März/April 2013 intensiv mit dem
Christentum beschäftigt haben will – er gibt insbesondere an, die Bibel
gelesen zu haben – und vorbringt, wöchentlich christliche Gottesdienste
zu besuchen, konnte er beispielsweise nicht darlegen, wie die Bibel auf-
gebaut ist; so war er nicht in der Lage, etwas zum "Alten" und "Neuen
Testament" zu sagen. Zudem kannte er kein offizielles christliches Gebet
und lediglich eines der zehn Gebote. Überdies wusste er nicht, was Os-
tern bedeutet und er kannte den Namen der Kirche nicht, welche er nach
eigenen Angaben regelmässig besucht. Ausserdem konnte er kaum et-
was zum Unterschied zwischen dem Christentum sowie dem Islam sagen
und er war nicht in der Lage, die Bedeutung der Taufe zu erklären, ob-
wohl er schon damals plante, sich am 25. August 2013 taufen zu lassen
(A 16/18 F98 ff.). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
diese Fragen hätte beantworten können, hätte er sich tatsächlich – wie
behauptet – seit Monaten intensiv mit dem Christentum beschäftigt und
würde er sich wirklich ernsthaft für das Christentum interessieren. Nach
dem Gesagten ist der Schluss zu ziehen, dass die Konversion vom Be-
schwerdeführer lediglich behauptet wird, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erlangen. An dieser Einschätzung vermag auch das einge-
reichte Bestätigungsschreiben des Pastors H._______ vom 28. August
2013, wonach der Beschwerdeführer sich aktiv in der christlichen Ge-
meinde engagiere und am 25. August 2013 getauft worden sei, nichts zu
ändern, handelt es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen
doch um innere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge, weshalb das im
Bestätigungsschreiben angeführte und wahrgenommene Interesse des
D-4981/2013
Seite 17
Beschwerdeführers am Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein
kann. Demzufolge würde auch eine Zeugenbefragung des Pastors
H._______ zu keiner anderen Sichtweise führen, weswegen der diesbe-
zügliche Antrag abzuweisen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2). Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen die vom
Beschwerdeführer behauptete Konversion ebenfalls nicht glaubhaft zu
machen. Insbesondere vermag die Aussage, wonach der Beschwerde-
führer auf sinnliche Weise den Zugang zu religiösen Liedern finde, indem
er sie auf dem iPod ständig höre, die Echtheit seines Glaubens bezie-
hungsweise den Nachweis einer echten inneren religiösen Überzeugung
nicht zu vermitteln. Da nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer überhaupt nicht konvertiert ist, hat er auch aus
diesem Grund in seinem Heimatland wegen der behaupteten Konversion
keine Verfolgung zu befürchten.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen.
7.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist zu schlussfol-
gern, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht
zu begründen. Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2011/24 E. 10.1).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-4981/2013
Seite 18
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
D-4981/2013
Seite 19
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
9.3.2 Zur allgemeinen Situation in Afghanistan ist auf die Lageeinschät-
zung in BVGE 2011/7 zu verweisen. Hinsichtlich der Grossstadt Kabul,
woher der Beschwerdeführer stammt, ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Erkenntnis gelangt, dass die dortige Sicherheitslage und die humani-
täre Situation im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans etwas we-
niger dramatisch ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter
begünstigenden Umständen – namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums,
eine gesicherte Wohnsituation und ein guter Gesundheitszustand – als
zumutbar erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 und E. 9.2.2
S. 104 f.) Es bleibt daher zu prüfen, ob individuelle Gründe einem Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul entgegenstehen.
9.3.3 Wie bereits erwähnt, stammt der Beschwerdeführer seinen Anga-
ben zufolge aus Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im
Jahre 2008 immer gelebt haben will. Anlässlich der Kurzbefragung gab er
zu Protokoll, neben seinem Onkel D._______, bei dem er nach dem Tod
seiner Eltern gelebt habe, wohnten noch drei weitere Onkel in Kabul (A
9/13 S. 6). Bei der Anhörung machte er hingegen zuerst geltend, ne-
ben seinem jüngeren Bruder lebten nur noch sein Onkel D._______ so-
wie eine Tante in Kabul. Als ihm seine anlässlich der Kurzbefragung ge-
D-4981/2013
Seite 20
machte Aussage vorgehalten wurde, sagte er aus, er habe damals ge-
sagt, er habe sechs Onkel väterlicherseits und drei Onkel mütterlicher-
seits, mit einem von ihnen sei er in den Iran gereist (A 16/18 F26 ff.).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Verwandte des Be-
schwerdeführers in Kabul leben, womit er dort über ein tragfähiges famili-
äres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration behilflich
sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr
nach Kabul bei seiner Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung
gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Ar-
beitsstelle unterstützt. Der Einwand des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
seine Verwandten in Kabul ihn bei einer Rückkehr unterstützen würden,
zumal sein Onkel D._______ ihn früher misshandelt habe und auch die
anderen Verwandten sich nicht für ihn eingesetzt, sondern lediglich aus-
genutzt hätten, vermag an dieser Ansicht nichts zu ändern, zumal in der
afghanischen Kultur traditionell eine enge Familienverbundenheit besteht,
weshalb anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie
trotz der Vorkommnisse in der Vergangenheit unterstützt wird. Dafür
spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel
D._______ für ihn im Jahre 2012 eine Tazkara besorgt und ihm diese
später in die Schweiz gesendet habe (A 9/13 S. 6, A 16/18 F6). Der junge,
ledige Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Farsi auch
Paschtu sowie etwas Englisch. Er verfügt zudem über Berufserfahrung
als (…), als (…) sowie als (…), weshalb davon auszugehen ist, er werde
sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch beruflich wieder integrie-
ren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg
in seiner Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73
ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den gröss-
ten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der
dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut ist.
Soweit er in der Rechtsmittelschrift geltend macht, er leide unter (…), ist
festzuhalten, dass er es trotz Zumutbarkeit – befindet er sich doch schon
seit Ende Dezember 2012 in der Schweiz – und der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute unterlassen hat, diese vorge-
brachten gesundheitlichen Beschwerden mit einem ärztlichen Zeugnis zu
belegen. Daher ist davon auszugehen, dass er an keinen ernsthaften (…)
leidet. Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift erweist sich
D-4981/2013
Seite 21
nach Berücksichtigung aller wesentlichen Entscheidungselemente der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als zumut-
bar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter
darauf einzugehen.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich un-
terlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschienen seine
Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von
der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz
seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D-4981/2013
Seite 22
11.3 Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde auch ein Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer be-
dürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65
Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen Beschwer-
deverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt. Beson-
dere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im
Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
gewährt wird. Im vorliegenden Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem
Antrag des Beschwerdeführes auf Beiordnung einer amtlichen Rechts-
vertreterin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Notwendigkeit daher
nicht stattzugeben.
11.4 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: