Abtei lung IV
D-498/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-498/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea,
eigenen Angaben zufolge am 16. November 2009 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag – ohne Einreichung von
Identitätspapieren – im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer – nachdem er am 20. November 2009 ins
EVZ C._______ transferiert worden war – durch das BFM am
8. Dezember 2009 im EVZ C._______ summarisch zum Reiseweg und
zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mündlich das
Recht zur Stellungnahme zu einer von ihm am 1. Dezember 2009 in
Auftrag gegebenen Knochenaltersanalyse erteilte, in deren Rahmen
die Ärzte zum Schluss gelangten, das Knochenalter des Beschwerde-
führers betrage mindestens (...) Jahre,
dass der Beschwerdeführer durch das BFM am 21. Dezember 2009
einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 - eröffnet am
22. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 16. November 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten
Formularbeschwerde vom 27. Januar 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom
21. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis
zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen sowie eine
eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat
offenzulegen,
dass die vollständigen Akten dem Bundesverwaltungsgericht durch
das BFM am 1. Februar 2010 zugestellt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs im
EVZ B._______ und im EVZ C._______ angab, er sei am (...) geboren
(vgl. act. A5/5 S. 3, A6/2 S. 1), so dass er - würden diese Angaben zu-
treffen - auch im heutigen Zeitpunkt minderjährig wäre,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. Januar 2010 die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit jedoch – wie nach-
folgend aufgezeigt – zu Recht in Zweifel zog und ihn als volljährig
erachtete,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, an der
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln,
dass der Beschwerdeführer selbst im Falle seiner Unmündigkeit
prozessfähig wäre, da das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das
Ergreifen von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchst-
persönliche Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen,
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welche ein urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters auszuüben vermag (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 3),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass – mit nachfolgenden Einschränkungen – auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide (Art. 32-35
AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demzufolge auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer
darin beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die heute in Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) statuierte Verpflichtung, einem unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden eine Vertrauensperson beizuordnen, aus den Grund-
sätzen der Achtung des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107],
Art. 11 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der Rechtsgleichheit sowie des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 8 und Art. 29 BV) ergibt und der
speziellen Situation der Minderjährigen im Asylverfahren Rechnung
tragen soll (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.1 S. 149, mit weiteren
Hinweisen),
dass bei einer asylsuchenden Person, die ihrer Mitwirkungspflicht bei
der Erhebung der Personalien im Empfangszentrum nicht oder nur in
ungenügendem Masse nachkommt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG), so dass deren Angaben zu ihrem Alter und zur unterbliebenen
Abgabe von Identitätspapieren unsubstanziiert bleiben, es grund-
sätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörden vor dem Ent-
scheid über die Notwendigkeit der Beiordnung einer Vertrauensperson
keine weiteren Altersabklärungen vornehmen, sondern angesichts der
Mitwirkungsverweigerung der betroffenen Person einstweilen von der
Beweislosigkeit und damit - nach der Beweislastverteilungsregel von
Art. 8 ZGB - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minder-
jährigkeit ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 S. 210 ff.),
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dass die Angaben des Beschwerdeführers, nie Identitätspapiere be-
sessen zu haben und ohne solche von Guinea aus auf dem Seeweg in
ein europäisches Land und von dort mit dem Zug in die Schweiz
gereist zu sein, nicht glaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer unsubstanziierte, tatsachenwidrige und
widersprüchliche Angaben zum Reiseweg macht, indem er D._______
als Hafenstadt in Guinea bezeichnet, obwohl dieser Ort nicht am Meer,
sondern im Innern des Landes liegt, daneben weder das angebliche
europäische Land, das er auf dem Seeweg erreicht habe, noch aber
den Ankunftsort in der Schweiz noch die ungefähre Reisezeit für die
Schifffahrt anzugeben vermag und auch nicht im Stande ist, das
genaue Datum, an dem er sein Heimatland verlassen haben soll, zu
nennen (vgl. act. A11/12 S. 8 f.),
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb es dem Beschwerde-
führer aufgrund seines Alters persönlich nicht möglich gewesen sein
soll, ein Identitätspapier bei den Behörden erhältlich zu machen (vgl.
act. A11/12 S. 5), demgegenüber aber ein Händler ohne weiteres ein
Laisser-Passez, das heisst ein Ersatz-Reisedokument, namens des
Beschwerdeführers bei den heimatlichen Behörden beantragen konnte
(vgl. act. A11/12 S. 8),
dass der Beschwerdeführer bis dato weder Identitätspapiere noch die
von ihm erwähnte Geburtsurkunde, die sich beim Vater respektive bei
ihm zu Hause befunden habe (vgl. act. A11/12 S. 5, act. A14/5 S. 3),
eingereicht hat,
dass ferner auch die Erklärung des Beschwerdeführers im EVZ
C._______, wonach er sein Geburtsdatum erst mit zirka 12/13 Jahren
durch seinen Vater erfahren habe, nicht zu überzeugen vermag (vgl.
act. A11/12 S. 4), zumal auch seine Ausführungen zu seinem fami-
liären Umfeld und seinem Alter vage und detailarm ausfielen, indem er
erklärte, sein Vater habe ihm sein Alter verraten und er wisse weder
das genaue Alter seines Vaters noch jenes seiner Mutter und könne
auch nicht sagen, wie alt er gewesen sei, als seine (...) Schwester zur
Welt gekommen sei oder angeben, in welchem Alter er seiner Mutter
auf dem Feld geholfen habe (vgl. act. A14/5 S. 2 f.),
dass die vom BFM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse, nach
welcher das Alter des Beschwerdeführers bei mindestens (...) Jahren
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liege, ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des vom Be-
schwerdeführer angegebenen Alters darstellt,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu
einem anderen Schluss zu führen, da darin lediglich in Klammern das
Geburtsdatum vom (...) aufgeführt und beteuert wird, dem
Beschwerdeführer sei es erst mit 18 Jahren möglich, selber eine
Identitätskarte zu beantragen,
dass demnach die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit
unbewiesen geblieben ist und er somit die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat und er als volljährige Person zu betrachten ist,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob im Sinne der Aus-
führungen des BFM das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers
nicht dem einer (...)-jährigen Person entspricht, zumal aufgrund des
äusseren Erscheinungsbildes das Alter nur grob geschätzt werden
kann,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbe-
züglichen Aufklärung durch Vorhalt respektive Vorlesen des Inhaltes
eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzu-
geben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvor-
aussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend
erfüllt ist,
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dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund der Aus-
sagen zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum Reise-
weg, von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers ausgehen durfte,
dass daher die Argumentation des Beschwerdeführers, keine An-
strengungen zur Papierbeschaffung unternommen zu haben, da er als
Minderjähriger in seiner Heimat keine Identitätskarte besessen habe,
nicht überzeugt (vgl. act. A11/12 S. 5 f.),
dass dem BFM darin beizupflichten ist, es dränge sich der Schluss
auf, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden die von ihm ver-
wendeten rechtsgenüglichen Identitäts- bzw. Reisepapiere bewusst
vorenthalten respektive diese in der Folge pflichtwidrig nicht abge-
geben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, für das Nichteinreichen
von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden
entschuldbare Gründe darzulegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Kern vorbrachte, durch den Vater seiner (...) Freundin – einem
hochrangigen Militärangehörigen – bedroht worden zu sein, da sie
eigentlich einem anderen versprochen gewesen sei und eine Ab-
treibung vorgenommen habe (vgl. act. A11/12 S. 6 f., act. A18/11 S. 2
ff.),
dass er zudem bei einer Rückkehr befürchte, durch das Militär getötet
zu werden, da sein Vater die Opposition unterstützt habe und am
29. September 2009 durch Militärangehörige festgenommen und seit-
her verschwunden sei (vgl. act. A11/12 S. 8, act. A18/12 S 2 und S. 7
ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf ver-
schiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung
des Beschwerdeführers hinweist,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Er-
wägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
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dass dabei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Beschwerde-
führer einmal darlegt, der Vater seiner Freundin habe diese zur Ab-
treibung gezwungen und den Beschwerdeführer direkt bedroht (vgl.
act. A11/12 S. 7.), an anderer Stelle jedoch erklärt, lediglich die Mutter
nicht aber der Vater seiner Freundin habe von der Abtreibung erfahren
und er sei nie direkt vom Vater seiner Freundin bedroht worden,
sondern seine Freundin habe ihm davon erzählt (vgl. act. A18/11 S. 5),
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm
geltend gemachten Festnahme seines Vaters im Gesamtkontext eben-
falls nicht glaubhaft sind, zumal nicht nur wie vom BFM erwogen, seine
Ausführungen zu den politischen Tätigkeiten des Vaters substanzarm
sind (vgl. act. A11/12 S. 8, act. A18/11 S. 7), sondern er in diesem
Zusammenhang zunächst auch davon spricht, sein Vater habe den
Oppositionellen F._______ unterstützt (vgl. act. A11/12 S. 8), während
er an anderer Stelle seinen Vater als blossen Sympathisanten dieser
Person bezeichnet (vgl. act. A18/11 S. 7),
dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der summarischen Be-
fragung mit keinem Wort erwähnte, sein Vater sei anlässlich der Fest-
nahme vom 29. September 2009 geschlagen und er mit den Füssen
getreten worden (vgl. act. A18/11 S. 7), was angesichts eines solch
prägenden Ereignisses nicht nachvollziehbar erscheint,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Be-
schwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Januar 2010 hauptsächlich
auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen sowie die allgemeine
Situation in Guinea verweist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in Guinea droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zumutbar ist, diese Untersuchungspflicht nach Treu
und Glauben jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl-
suchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
tragen (Art. 7 AsylG),
dass infolge der vorstehend aufgezeigten offensichtlich nicht glaub-
haften Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Identi-
tätspapiere, seinen persönlichen Lebensumständen und seinem
Reiseweg weder die von ihm behauptete Minderjährigkeit noch die
Festnahme seines Vaters als glaubhaft erscheint,
dass infolge der vorstehend erwähnten, nicht glaubhaften Angaben
des Beschwerdeführers die persönliche Situation, in der er sich nach
seiner Rückkehr in sein Heimatland befindet, nicht verlässlich einge-
schätzt werden kann, und er daher die Folgen der von ihm nicht be-
legten Minderjährigkeit respektive seiner mangelhaften Mitwirkung zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den Heimatstaat keine individuellen Weg-
weisungshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2
S. 5 f.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimat-
lichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der
Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu infor-
mieren, abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimat-
lichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu
informieren, wird abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (zuständige kantonale Amt) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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