B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-498/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) von B._______ aus auf dem Seeweg verliess und direkt nach
C._______ reiste, wo er am (...) ankam und von dort (…) über ihm unbe-
kannte Länder noch am selben Tag beziehungsweise am (…) in die
Schweiz gelangte,
dass er am 18. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte und dort am 31. Dezember 2012
summarisch befragt wurde (…),
dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs zum Nachweis seiner
Identität keinerlei Dokumente abgab, aufgefordert wurde, innert 48 Stun-
den rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht einge-
treten (…),
dass er am 15. Januar 2013, ebenfalls im EVZ, in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde (vgl. Akten BFM
A9/12),
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus (…),
dass es in seiner Gemeinde den Schrein E._______ geben würde, des-
sen Chefpriester seit Generationen aus seiner Familie stammten,
dass ihm (…) im Jahr (…) gesagt habe, bei seinem Tod müsse er den
Schrein übernehmen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er nach der Trauerfeier für (…) im Jahr (…) gestorbenen (…) von
den Dorfältesten darauf hingewiesen worden sei, dass er bei Erreichen
des (…). Lebensjahres traditionsgemäss das Amt des Chefpriesters zu
übernehmen haben werde, er ihnen gegenüber jedoch ein entsprechen-
des Interesse verneint habe,
dass der Schrein in der Folge vom ältesten Mann des Dorfes geleitet
worden sei,
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dass er im Jahr (…) von den Dorfältesten vorgeladen worden sei, sich je-
doch geweigert habe, der Aufwartung Folge zu leisten und den Schrein
zu übernehmen,
dass die Dorfältesten böse geworden seien und ihm gesagt hätten, er
habe den Fluch des Schreins auf sich gerufen und breche ein Tabu, in-
dem er sich mit dem Schrein anlege,
dass daraufhin die Dorfältesten die Dorfjugend zusammengerufen hätten,
welche zu ihm gekommen sei und ihn wegen seiner Gehorsamsverweige-
rung geschlagen habe,
dass somit seit dem Jahr (…) niemand mehr dem Schrein gedient habe
und auch den Dorfältesten das Recht zu diesem Dienst nicht zustehe, so-
lange er lebe,
dass im Jahr (…) der Dorfälteste gestorben sei, welcher ihn vor dem Jahr
(…) vertreten habe, und die Dorfältesten das Orakel nach der Todesursa-
che gefragt hätten, wobei sich herausgestellt habe, dass der betroffene
Dorfälteste vom Schrein umgebracht worden sei, weil er ihn – den Be-
schwerdeführer – nicht habe überreden können, den diesbezüglichen
Dienst zu übernehmen,
dass sich dasselbe im Jahr (…) wiederholt habe, wobei sich diese Todes-
fälle dem Orakel zufolge fortsetzten würden, bis er sich entschliessen
könne, dem Schrein zu dienen,
dass das Orakel zudem gesagt habe, es habe (…) nichts mehr gegessen,
sich nie ein Dorfbewohner für seine Dienste bei ihm bedankt habe und
die einzige Lösung darin bestünde, ihn – den Beschwerdeführer – zu op-
fern, damit ein neuer Chefpriester erkoren werden könne,
dass in der Folge die Dorfältesten in einer Geheimsitzung beschlossen
hätten, ihn zu opfern,
dass er von F._______, dessen (…) an der Sitzung teilgenommen hätte,
gewarnt und zum sofortigen Verlassen des Landes angehalten worden
sei,
dass ihm F._______ die Ausreise organisiert habe und ihm zudem beim
Antritt der Seereise (…) behilflich gewesen sei,
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dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder be-
sessen habe,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. Januar
2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlas-
sen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er anlässlich der Befragung vom 31. Dezember 2012 erklärt habe,
nie einen Ausweis oder Geburtsschein besessen zu haben, in Nigeria
keine polizeilichen Kontrollen stattfänden und man, falls man trotzdem
einmal kontrolliert würde, nur seinen Namen zu nennen brauche,
dass er damals, nach dem Grund gefragt, weshalb er der Aufforderung
zur Papierbeschaffung keine Folge geleistet habe, auch erklärt habe, viel-
leicht könnte später ein Familienmitglied seine Identität am Telefon be-
zeugen,
dass er anlässlich der Anhörung vom 15. Januar 2013 auf weiteres Nach-
fragen erklärt habe, zwischenzeitlich überhaupt nichts unternommen zu
haben, weil es nichts zu tun gebe und er in Nigeria mit niemandem Kon-
takt aufnehmen könne,
dass die erwähnten Aussagen den selben stereotypen Vorbringen zahl-
reicher Afrikaner gleichten, welche nicht bereit seien, ihre Identität mittels
Dokumenten zu belegen, und als Ausflüchte zu werten seien,
dass der Besitz von Dokumenten in Nigeria durchaus üblich sei und es
möglich sei, Identitätspapiere zu beschaffen, wobei nicht nachvollziehbar
sei, dass der Beschwerdeführer mit niemandem in seiner Heimat Kontakt
aufnehmen könne,
dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise
auf dem Seeweg dessen nicht plausible Papierlosigkeit unterstreichen
würden, zumal sie ebenfalls stereotyp ausgefallen seien und erfahrungs-
gemäss eine solche Reise ohne irgendwelche Reisepapiere, Geld und
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Kontrolle nicht absolviert werden könne, umso weniger, als Seehäfen
strengen Kontrollen unterlägen und die Aussagen im Zusammenhang mit
F._______ und dem (…) nicht nachvollziehbar seien,
dass daraus zu schliessen sei, der Beschwerdeführer versuche seine tat-
sächliche Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer sodann aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfül-
le,
dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers – ungeach-
tet der Frage von deren Glaubhaftigkeit – um Übergriffe durch private
Dritte handle, welche legitimerweise verboten seien und im vorgebrach-
ten Mass grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen
Behörden auslösen würden,
dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die nigerianische Poli-
zei um Schutz zu ersuchen, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne,
sie habe keine geeigneten Schutzmassnahmen getroffen,
dass es sich abgesehen davon um eine rein lokale Verfolgung handeln
dürfte, weshalb für den Beschwerdeführer die zumutbare Möglichkeit be-
stünde, sich dem Zugriff der Dorfältesten durch die Realisierung einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative zu entziehen,
dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Verfolgungsvorbrin-
gen durch den Beschwerdeführer als offenkundig asylrechtlich nicht rele-
vant erweisen würden, weshalb sich zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses erübrigten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer fremdsprachigen Eingabe vom
30. Januar 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantrag-
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te, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung
des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 per Fax beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuchs des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da
der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel
– formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG
sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft ma-
chen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Not-
wendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass sich die Beschwerde bezüglich Nachweises der Identität bezie-
hungsweise Nichteinreichung von Reise beziehungsweise Identitätsaus-
weisen mit keinem Wort äussert,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass gemäss BVGE 2007/8 E. 5.6.6 zu prüfen bleibt, ob das BFM zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant qualifizierte,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der
Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen
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sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne
in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu
nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und
ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Praxis (E. 5.6)
und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton
G._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (…)
nach wie vor in Nigeria wohnhaft sind und dieser mithin dort ein Bezie-
hungsnetz besitzt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass er nebst seiner Muttersprache H._______ die (…) Sprache be-
herrscht,
dass er nach Abschluss der (…) zwar keinen Beruf erlernt hat, jedoch seit
(…) erwerbstätig war,
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dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten,
welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: