B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-498/2018
Ur t e i l vom 2 . Feb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung sowie Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Dezember 2009 in Italien um Asyl
nach und ihm wurde dort in der Folge der Flüchtlingsstatus zuerkannt.
Am 29. Mai 2012 stellte B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Das
SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 27. März 2014 ab, ordnete aber die
vorläufige Aufnahme von B._______ als Flüchtling an.
Am 20. August 2014 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Er habe erfahren, dass sich B._______, die er im Jahr 2009 in
Eritrea geheiratet habe, hierzulande aufhalte und möchte mit ihr zusam-
men leben.
Mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsener – Verfügung vom 17. April
2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM
stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien,
wo er als anerkannter Flüchtling über den Asylstatus verfüge, zurückkeh-
ren könne. Die Beziehung zu B._______ sei nicht als besonders gefestigt
zu betrachten. Zudem könnten die für den Familiennachzug gesetzlich sta-
tuierten Voraussetzungen nicht durch das Stellen eines Asylgesuchs um-
gangen werden. Der Beschwerdeführer könne einen Anspruch aus Art. 8
EMRK mittels Gesuchs um Familiennachzug in Italien geltend machen.
Auch stehe ihm grundsätzlich die Möglichkeit offen, bei den Schweizer Be-
hörden ein Gesuch um Familiennachzug für sich selber einzureichen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. respektive 24. Mai 2017 reichte der Beschwer-
deführer beim SEM ein weiteres Asylgesuch ein und ersuchte gleichzeitig
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______.
B.b Er machte im Wesentlichen geltend, Art. 51 Abs. 1 AsylG sehe vor,
dass Ehegatten von Flüchtlingen ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt wür-
den, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Er
habe B._______ am (…) 2009 in Eritrea geheiratet und daher sei sein Ein-
bezug in deren Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Seine Beziehung zu
B._______ und den gemeinsamen Kindern (geboren am […] und […]) er-
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reiche mittlerweile die Intensität einer tatsächlich gelebten Familienbezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK. Er verbringe so viel Zeit wie möglich mit
ihnen, sei jedoch gezwungen, immer wieder nach Italien zurückzukehren.
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, es beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn
nach Italien wegzuweisen. Es räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu
zu äussern, und unterbreitete ihm hinsichtlich des Gesuchs um Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ einen Fragenkatalog.
D.
In seiner Stellungnahme vom 22. September 2017 führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, die am (…) 2009 in Eritrea geschlossene Ehe
sei im Schweizer Zivilstandsregister eingetragen worden. Er und
B._______ seien durch die Flucht getrennt worden. Mithilfe von Drittperso-
nen sei es ihm 2014 gelungen, den Kontakt wiederherzustellen. Nach sei-
ner Wegweisung nach Italien im Jahr 2015 sei er mit B._______ wöchent-
lich in telefonischem Kontakt gestanden und habe sie mehrmals in der
Schweiz besucht. Die beiden Kinder habe er rechtlich anerkannt. Da er in
Italien über keine feste Unterkunft und keine Arbeitsstelle verfügt habe und
von den Sozialbehörden nicht unterstützt worden sei, habe er keine
Schritte für eine Familienvereinigung in Italien unternommen.
E.
E.a Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 – eröffnet am 16. Januar 2018 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er
in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden
könne. Das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______ lehnte es ab. Weiter verfügte es die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Italien, das ein
sicherer Drittstaat sei und den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt
habe, habe bestätigt, dass er über eine bis am 9. Juni 2020 gültige Aufent-
haltsbewilligung verfüge, und der Rückübernahme am 13. Dezember 2017
ausdrücklich zugestimmt. Es würden zwar Anzeichen bestehen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen
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würde, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, indes sei er
gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutz-
würdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offen-
sichtlich nicht gelingen, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt
habe. Das dem Beschwerdeführer in Italien zustehende Aufenthaltsrecht
und sein dortiger, bereits seit dem Jahr 2010 bestehender Schutzstatus
würden dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau entgegen-
stehende besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellen. Es
stehe ihm frei, in Italien um Familienzusammenführung zu ersuchen. Seine
Ausführungen, weshalb er dies bis anhin nicht getan habe, vermöchten da-
ran nichts zu ändern. Die Wegweisung nach Italien führe auch nicht zu ei-
ner Verletzung von Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer habe über zwei
Jahre lang keine Schritte im Hinblick auf eine Familienvereinigung unter-
nommen. Er halte sich erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf,
wobei seine Anwesenheit lediglich zwecks Prüfung seines Asylgesuchs er-
laubt worden sei, womit für ihn ersichtlich gewesen sei, dass ein allfällig
aufgenommenes Familienleben nur von vorübergehender Dauer sei. Es
sei ihm zuzumuten, mit seiner Familie besuchsweise und über die moder-
nen Kommunikationsmittel vom Nachbarland aus in Kontakt zu bleiben be-
ziehungsweise den Familiennachzug in Italien anzustreben. Auf das Asyl-
gesuch sei somit nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen. Der
Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig. Der Beschwerdeführer
finde dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG.
Auch würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat
sprechen. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für einen ein-
heitlichen Status für Flüchtlinge und für den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unterem die An-
sprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistungen und Zugang
zu Beschäftigung und Wohnraum regle, umgesetzt. Der Beschwerdeführer
sei gehalten, bei den italienischen Behörden die ihm zustehenden Ansprü-
che einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen private
Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien
wenden könnten. Der Vollzug sei auch möglich, zumal eine entsprechende
Zustimmung Italiens vorliege.
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F.
F.a Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung vom 10. Januar 2018 und um Eintreten auf das
Asylgesuch sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von
B._______, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neu-
beurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter
Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. Januar 2018
– um unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, allein der Um-
stand, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, genüge nicht,
um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau auszuschlies-
sen. Vielmehr sei zu prüfen, ob es ihm tatsächlich zuzumuten sei, eine Fa-
milienzusammenführung in Italien anzustreben. Er habe sich in Italien etwa
alle zwei Wochen an die Sozialbehörden gewendet, aber nur einmal finan-
zielle Unterstützung erhalten. Er habe in einer provisorischen Hütte und
teils in einer verlassenen Wohnung gelebt. Eine feste Arbeitsstelle habe er
nicht gefunden, sondern auf Abruf auf einem Flohmarkt gearbeitet. Wenn
der Verdienst nicht gereicht habe, habe er sich an die Caritas gewendet
und von dieser Essen erhalten. Er habe zwar gehört, dass Frauen mit Kin-
der teilweise eine Unterkunft erhalten würden, diese aber normalerweise
nach sechs Monaten wieder verlassen müssten. Seine Wahrnehmungen
würden sich mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) im beiliegenden Bericht vom August 2016 (Zur aktuellen Situation
von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rück-
kehrenden in Italien) decken. Ohne sichere Unterkunft, Arbeitsstelle und
Sozialhilfe sei eine Familienvereinigung in Italien nicht zumutbar, weshalb
er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Frau einzubeziehen sei. Im Übrigen spreche Art. 8 EMRK gegen die Weg-
weisung. Es bestehe bereits seit dem Wiedersehen mit seiner Frau im Jahr
2014 eine enge Beziehung. Nach seiner Rückkehr nach Italien seien sie
wöchentlich in telefonischem Kontakt gestanden. Im Jahr 2016 sei er drei
Mal und danach monatlich zu Besuch gekommen, bis er Ende April 2017
ganz hier geblieben sei. Insbesondere zum älteren Kind bestehe bereits
eine enge Vater-Kind-Beziehung. Seine Wegweisung würde das Familien-
leben faktisch verunmöglichen. Eventualiter sei auf das Asylgesuch aus
humanitären Gründen – zum Schutz des Familienlebens – einzutreten.
Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidfindung an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 und 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
Zwar ist die in Bezug auf die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdefüh-
rers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ (Dispositiv-
ziffer 4 der vorinstanzlichen Verfügung) geltende Beschwerdefrist von
dreissig Tagen (Art. 108 Abs. 1 AsylG) noch nicht abgelaufen, aber da sich
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2018
auch diesbezüglich einlässlich geäussert hat, mithin die Rechtsmittelein-
gabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt voll-
ständig erstellt ist, besteht keine Veranlassung, mit der Entscheidfällung
zuzuwarten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und
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des Vollzugs sowie des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 51 Abs. 1 AsylG prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat. Italien wurde vom Bundesrat am 14. Dezember
2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG be-
zeichnet.
5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Er wurde dort als Flüchtling an-
erkannt, verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und die italieni-
schen Behörden haben seiner Rückübernahme am 13. Dezember 2017
explizit zugestimmt. Er kann somit dorthin zurückkehren. Bei einer Person,
die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt wurde und
dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Bestehens ei-
nes Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling
und keine Asylgewährung. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer, zumal
die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Zweitasyl im Sinne
von Art. 50 AsylG (ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in
der Schweiz seit mindestens zwei Jahren) offensichtlich nicht erfüllt sind.
5.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen zwar
auch als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dage-
gen sprechen, aber vorliegend sprechen solche besonderen Umstände ge-
gen einen Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft
der vorläufig aufgenommenen B._______. Der Beschwerdeführer wurde in
dem sicheren Drittstaat Italien als Flüchtling anerkannt und er verfügt dort
über eine gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung vom 17. April
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2015, mit welcher das SEM ihn nach Italien weg wies und ihn explizit auf
die gesetzlichen Möglichkeiten eines Familiennachzugsverfahrens hin-
wies, liess er unangefochten und kehrte nach Italien zurück. Angesichts
dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er bewusst in Umgehung der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist
und hierzulande einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein
neuerliches Asylgesuch gestellt hat. Dieses Vorgehen ist jedoch als
Rechtsumgehung zu qualifizieren und kann nicht geschützt werden. An-
ders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen zum Familiennachzug zu schüt-
zen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5268/2017 vom 22. Januar 2018
und E-2011/2017 vom 29. September 2017).
Wenn die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, kön-
nen weder die Bestimmungen von Art. 8 EMRK noch jene des UNO-Pakts
II über bürgerliche und politische Rechte (Internationaler Pakt über bürger-
liche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, SR 0.103.2) ergän-
zend angewendet werden. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf
Regelung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz als Ehe-
mann beziehungsweise Vater hier vorläufig aufgenommener Personen ist
von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu beurteilen (vgl.
EMARK 2002 Nr. 6 E. 5 S. 44 f.). Es bleibt ihm unbenommen, ein Gesuch
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung respektive um Familienzusam-
menführung bei der dafür zuständigen Behörde einzureichen. Im entspre-
chenden Verfahren ist wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG somit zu Recht abgelehnt.
5.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG auf das (neuerliche) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
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1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt (derzeit) nicht über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung und selbst wenn seine Beziehung zu
B._______ und den Kindern vorliegend unter den Schutzbereich von Art. 8
EMRK subsumiert würde, wäre der mit einer Wegweisung verbundene Ein-
griff gerechtfertigt. Das hauptsächliche Anliegen des Beschwerdeführers
liegt nämlich – wie bereits festgestellt – nicht in der Behandlung seines
Asylgesuchs, sondern in einer Familienzusammenführung nach den Best-
immungen des AuG und es kann von ihm gefordert werden, dass er ein
solches Verfahren mit einem entsprechenden Gesuch bei der dafür zustän-
digen Behörde einleitet (vgl. hierzu auch die vorstehenden Ausführungen
unter E. 5.3.; ferner bspw. auch das Urteil des BVGer D-3715/2016 vom
1. Juli 2016). Die Wegweisung wurde demnach vom SEM zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er als
Flüchtling anerkannt wurde und daher Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Mit dem Einwand, die Situation in Italien sei
von Armut geprägt und die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei schwierig, ver-
mag der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die ihm in Italien drohen würde,
darzulegen. Der Beschwerdeführer hat in Italien, das Signatarstaat der
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EMRK, FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist, als anerkannter Flüchtling An-
spruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie italieni-
sche Staatsbürger (Art. 23 FK) und es obliegt ihm, Klagen bezüglich seiner
Unterstützung bei den zuständigen italienischen Behörden durchzusetzen.
Hinsichtlich seines Wunschs um Zusammenleben mit B._______ und den
Kindern ist erneut auf das dafür vorgesehene Familienzusammenführungs-
verfahren zu verweisen. Dem Beschwerdeführer kann zugemutet werden,
von Italien aus ein solches Verfahren – in Italien oder der Schweiz – anzu-
strengen. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff ist verhältnismäs-
sig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts auch bei der räumlichen
Trennung möglich ist und nur von vorübergehender Dauer wäre, sofern das
Familiennachzugsverfahren positiv verlaufen würde.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat res-
pektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass weder die allgemeine Situation
in Italien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, und es kann auf die dies-
bezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden. Italien ist an die Qualifikationsrichtlinie gebunden und es obliegt
dem Beschwerdeführer, sich mit Beschwerden an die zuständigen italieni-
schen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungs-
weise Unterstützungsansprüche (bspw. Zugang zu Beschäftigung, Wohn-
raum, Sozialhilfe) einzufordern.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich,
zumal die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers am 13. Dezember 2017 ausdrücklich zugestimmt haben.
7.5 Der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung ist aufgrund des Ge-
sagten zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der
belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: