Abtei lung IV
D-4982/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...) alias D._______, geboren
(...), alias E._______, geboren (...),
Volksrepublik China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. Juni 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4982/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat am 10. Juli 2006 und gelangte am 28. August 2006 via Frank-
reich und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag im (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Befragung vom 11. September 2006 im Empfangszentrum sowie der
Anhörung vom 5. Dezember 2006 durch (...) machte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend,
er habe im Ort X._______ (Y._______, Z._______, Ütsang) in der
Familie einer Tante mütterlicherseits gelebt. Diese habe ihn als Waisen
aufgenommen. Er sei zwar nie zur Schule gegangen, doch habe ihm
seine Tante Lesen, Schreiben und Rechnen beigebracht. Bis zur Aus-
reise aus dem Heimatstaat habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er
sei nie festgenommen worden, sei nie im Gefängnis gewesen und we-
der gerichtlich angeklagt noch verurteilt worden. Des Weiteren sei er
nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe auch nie mit ei-
ner Organisation sympathisiert. Er sei auch nicht politisch verfolgt wor-
den. Im Hinblick auf eine bessere Zukunft habe er sich entschlossen,
den Tibet zu verlassen und in Nepal eine neue Existenz aufzubauen.
Es seien wirtschaftliche Gründe gewesen, welche ihn dazu bewogen
hätten, den Heimatstaat zu verlassen. Am 28. August 2006 sei er von
Nepal aus auf dem Luftweg direkt an einen Ort gereist, welcher wie
„Paris“ geklungen habe. Von dort aus habe er die Reise mit dem Zug
fortgesetzt. Auf der Reise habe der Schlepper jeweils ein grünes Büch-
lein vorgewiesen. Die Reise habe er selber bezahlt. Seine Eltern hät-
ten ihm zwei Kilogramm Gold und Familienschmuck für seine spätere
Bildung hinterlassen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe
er telefonischen Kontakt mit seiner Tante aufgenommen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2007 gewährte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis aus er-
kennungsdienstlichen Ermittlungen. Mit Eingaben vom 5. und 8. Febru-
ar 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und räumte ein, er
habe bereits im Jahre 2003 in Belgien und im Jahre 2004 in der Bun-
desrepublik Deutschland Asylgesuche eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli 2007 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
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weisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt
die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien tatsachenwidrig, zumal sie in wesentlichen Punkten den
gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerde-
führer habe nämlich im Empfangszentrum geltend gemacht, seine
Identität laute A._______ (geboren [...], China); er sei im Jahre 2006
aus China ausgereist und noch nie zuvor im Ausland gewesen
beziehungsweise habe in keinem anderen Land ein Asylgesuch
eingereicht. Erkennungsdienstliche Abklärungen des BFM hätten
indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 unter
der Identität C._______ (geboren [...], China) in Belgien und im Jahre
2004 unter der Identität D._______ (geboren [...], China) in
Deutschland Asylgesuche eingereicht habe, welche abschlägig ent-
schieden worden seien. In seiner Replik habe der Beschwerdeführer
denn auch die Korrektheit dieses Abklärungsergebnisses bestätigt. Zu-
sammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass die obenerwähnten
Angaben des Beschwerdeführers im Empfangszentrum und anlässlich
der Anhörung nicht geglaubt werden könnten. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer den Heimatstaat nicht zum geltend gemachten Zeit-
punkt verlassen habe und der geltend gemachte Reiseweg ausserhalb
Chinas ebenfalls nicht der Realität entspreche. Ferner habe der Be-
schwerdeführer eine Identitätskarte eingereicht, bezüglich welcher er
geltend gemacht habe, er habe sie legal erworben beziehungsweise
sie sei echt. Aufgrund des Ausstellungsdatums sei die Identitätskarte
jedoch am 20. Mai 2005 ausgestellt worden, einem Zeitpunkt, zu dem
sich der Beschwerdeführer – wie die obenerwähnten Abklärungser-
gebnisse belegten – erwiesenermassen nicht in China aufgehalten
habe. In der Folge überwögen die Zweifel an der Echtheit dieses Do-
kumentes ebenso wie an der Richtigkeit der in der Schweiz geltend
gemachten Identität. Des Weiteren seien Vorbringen dann unglaubhaft,
wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der
Logik des Handelns widersprächen. In diesem Zusammenhang habe
der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe seinen Wohnort im Juli
2006 verlassen und sei in ausschliesslich nächtlichen Fussmärschen –
weshalb er die Ortschaften unterwegs nicht benennen könne – in 25
Tagen über den Ort (...) illegal nach Nepal gelangt. Angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer explizit vorgebracht habe, er sei
nicht verfolgt, widerspreche die geltend gemachte Vorgehensweise, die
Wegstrecke im Schutze der Dunkelheit und zu Fuss zurückzulegen,
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Dass der
Beschwerdeführer China unter den geltend gemachten
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Voraussetzungen – er verfüge über Geld und sei nicht verfolgt
beziehungsweise habe keine Probleme mit den Behörden – illegal
verlassen habe, widerspreche ebenfalls der allgemeinen Erfahrung
und der Logik des Handelns. Dementsprechend könne weder der gel-
tend gemachte Reiseweg zur chinesischen Grenze noch die geltend
gemachte Ausreiseart geglaubt werden. Es sei vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer auf gänzlich legalem Weg nach
Europa gelangt sei. Auch habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, seine Familie habe ihm zwei Kilogramm Gold und Familien-
schmuck für die zukünftige Ausbildung hinterlassen. Dies entspreche
einem für tibetische Verhältnisse grossen Besitz. Der Beschwerdefüh-
rer habe zudem vorgebracht, er stehe mit der Tante, bei der er gelebt
habe, in telefonischem Kontakt. Dies sei ein weiteres Indiz für einen
gehobenen Lebensstandard. Vor dem Hintergrund dieser Angaben ver-
möchten seine Aussagen, er sei in ärmlichen Verhältnissen aufge-
wachsen, im Vergleich mit einem europäischen Standard zwar zutref-
fen. Demgegenüber träfen sie im Quervergleich mit dem tibetischen
Standard nicht zu. Deshalb widersprächen auch diese Angaben des
Beschwerdeführers der allgemeinen Erfahrung. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ih-
rer in allen Bereichen – Identität, Vorbringen und Reiseweg – hinrei-
chenden Widersprüchlichkeit der Glaubwürdigkeit entbehrten. Damit
erübrige es sich, auf weitere vorhandene Unstimmigkeiten einzugehen.
Schliesslich könne sich der Beschwerdeführer in Anbetracht der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Ausreise aus dem Heimatstaat
auch nicht auf die in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
publizierte Praxis berufen.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 (Datum der Postaufgabe) beantrag-
te der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Ferner sei die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen und ihm eine Frist zur
Beschwerdeergänzung einzuräumen. Schliesslich beantragte der Be-
schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2007 gewährte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Akten, teilte ihm mit, er könne den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn gleichzeitig
dazu auf, eine allfällige Beschwerdeergänzung bis am 10. August 2007
einzureichen.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Datum der Postaufgabe: 2. August
2007) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie
am 14. August 2007 (Datum der Postaufgabe: 16. August 2007) ein
Fristerstreckungsgesuch zu den Akten.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 wies der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Fristerstreckung
für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie diejenigen um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis
zum 5. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzu-
zahlen.
Mit Eingabe vom 28. August 2007 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Beschwerdeergänzung zu den Akten. Daraufhin teilte der In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 mit, an der Zwischen-
verfügung vom 21. August 2007 des Bundesverwaltungsgerichts werde
vollumfänglich festgehalten.
Am 31. August 2007 gelangte die Zwischenverfügung vom 21. August
2007 mit dem postalischen Vermerk „nicht abgeholt“ zurück an das
Bundesverwaltungsgericht.
In der Folge übermittelte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer mit Zwischenverfügung vom 3. September 2007 nochmals den In-
halt der Zwischenverfügung vom 21. August 2007 (an die aktuelle Ad-
resse) und setzte ihm eine neue Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses bis zum 18. September 2007.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist
geleistet.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde vom 20. Juli 2007 beteuert der Beschwerde-
führer, er sei tatsächlich illegal aus China geflüchtet. Dies sei erforder-
lich gewesen, weil ihn die Chinesen andernfalls gefangen genommen,
gefoltert und den Schmuck und das Gold konfisziert hätten. Den Be-
schwerdeergänzungen vom 23. Juli und 28. August 2007 ist zu entneh-
men, er habe nie einen Reiseausweis von China besessen. Auch des-
halb habe er den Heimatstaat unter Umgehung der Grenzkontrolle ver-
lassen. Es handle sich dabei um einen Gesetzesverstoss, welcher
nach chinesischem Recht mit Gefängnis oder strenger Folter bestraft
werde.
3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, stellte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung vom 5. Dezember 2006 in Abrede, jemals ir-
gendwelche Probleme mit den Behörden des Heimatstaats gehabt zu
haben (vgl. A8/18 S. 8) und brachte unter anderem vor: „Ich muss of-
fen gestehen, dass ich politisch nicht verfolgt werde. Es sind wirt-
schaftliche Gründe, welche mich zur Flucht veranlassten“, habe er
doch bei seiner Tante in „ärmlichen Verhältnissen“ gelebt. Nicht einmal
als praktizierender Buddhist (vgl. A8/18 S. 9 und 10) sah sich der Be-
schwerdeführer mit irgendwelchen Problemen konfrontiert. Ausserdem
verfügte er über das erforderliche Reisegeld, weshalb die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus dem Tibet – für eine Flucht gab es ohne-
hin keinerlei Anlass - unglaubhaft erscheint. Im Übrigen hat der Be-
schwerdeführer kein Reisepapier zu den Akten gegeben, obwohl er
nach eigenen Angaben auf dem Luftweg von Nepal nach Paris gereist
sei (vgl. A1/8 S. 5). Derartige Reisen sind indessen in Anbetracht der
hohen Sicherheitstandards im Luftverkehr grundsätzlich nicht ohne
gültiges Reisepapier möglich. Dementsprechend ist davon auszuge-
hen, er habe - entgegen seinen Vorbringen im Verfahrenszentrum - ei-
nen Reisepass besessen. Sein Vorbringen, er habe keine Ahnung,
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welches Identitätspapier er bei den Grenzübertritten vorgewiesen
habe, zumal nicht er selbst, sondern sein Schlepper „irgend etwas ge-
macht“ (vgl. A1/8 S. 3 und 4) beziehungsweise den Behörden „ein
grünes Büchlein vorgelegt“ (A8/18 S. 5) habe, erscheint demgegen-
über wirklichkeitsfremd und somit unglaubhaft. Dementsprechend ist
die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Im Übrigen
wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
3.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die
Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfol-
gung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG erfüllt.
3.5 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als
subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exil-
politische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog.
Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn
sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
3.6 Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in EMARK
2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern,
welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu
haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über
eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Den Ausreiseschilderun-
gen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er den Heimat-
staat im Jahre 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle verlassen
habe, obwohl er im Heimatstaat weder verfolgt war und auch keinerlei
Probleme mit den Behörden geltend gemacht hat. Wie indessen sei-
nen Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. Februar
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2007 sowie den Akten zu entnehmen ist, stellte er bereits im Jahre
2003 in Belgien ein Asylgesuch. Ob er vorgängig ein Ausreisevisum
erhalten hat, kann an dieser Stelle offenbleiben, zumal der Beschwer-
deführer zweifellos inzwischen die mit einem Ausreisevisum immer
verbundene Dauer eines legalen Aufenthalts ausserhalb Chinas längst
überschritten haben dürfte.
Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen
Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen
Behörden bei der Wiedereinreise auf die Stellung eines Asylgesuches
im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht
exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt.
Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im
Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun
als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich
und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am
konkreten Einzelfall zu messen. Der Beschwerdeführer hält sich im
heutigen Zeitpunkt seit bald fünf Jahren im Ausland auf. Dieser Fallum-
stand dürfte vorliegend unter Berücksichtigung der angespannten
Lage in Tibet insgesamt genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenz-
kontrollbehörden zu wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem
Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im
Falle der Wiedereinreise.
Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem
Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen.
3.7 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz an-
gesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch die
Asylgewährung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge
des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung des
Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.
Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaf-
fung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzu-
mutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigen-
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schaft auch als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuhe-
ben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und den Vollzug der Wegweisung anordnet. Die Beschwerde ist
daher teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz beantragt werden. Soweit der Be-
schwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die
Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
gemäss bisheriger Praxis die um zwei Drittel zu reduzierenden Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 200.-- fest-
zusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dementspre-
chend sind dem Beschwerdeführer Fr. 400.-- des am 5. September
2007 geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
6.2 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilwei-
sen Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 29. Juni 2007 werden aufgehoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet. Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zurück-
erstattet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rückerstattungsformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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